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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1955, Az.: III ZR 155/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1955
Aktenzeichen
III ZR 155/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Stuttgart - 27.05.1953

Prozessführer

Udo F. zu L.-W.-F. in K.,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in S.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 27. Mai 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Verwaltung des Klägers, der in Nordbaden mehrere Güter besitzt, wurde im Spätsommer 1947 vom Kreisernährungsamt die Ablieferung von 800 Ztr Kernobst auferlegt.

2

Diese Auflage wurde auch nach den Gegenvorstellungen des Klägers aufrechterhalten. Da dennoch nur 150 Ztr Obst abgeliefert wurden, ließ das Landesernährungsamt - Gartenbauwirtschaftsverband - beim Präsidenten des Landesbezirks Baden durch die Polizei anstelle des nicht abgelieferten Obstes den beim Kläger vorhandenen Most beschlagnahmen. Am 23. Dezember 1947 wurden 25.925 Liter Most beschlagnahmt. Bei einer Kontrolle vom 21. Mai 1948 stellte der Angestellte A. des Gartenbauwirtschaftsverbandes fest, daß von dem beschlagnahmten Most 5.500 Liter fehlten. Am 24. Mai 1948 erließ daraufhin der Gartenbauwirtschaftsverband eine Verfügung, in der er darlegte, daß nach der nochmals vorgenommenen Überprüfung der Kläger imstande gewesen wäre, das Ablieferungssoll zu erfüllen, und bestimmte, daß von dem noch vorhandenen Most 3.000 Liter freigegeben werden, der Rest aber sofort durch die Firma M. in H.-K. abgefahren werde. Diese holte am 29. Mai 1948 8.339 und am 5. Juni 1948 8.712 Liter Most ab. Am 9. Juni 1948 übersandte sie dem Kläger einen Verrechnungsscheck über 3.378,35 RM. Da der Scheck nicht eingelöst wurde, überwies die Firma noch vor der Währungsreform den Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto des Klägers.

3

Gegen den für die Verwaltung der Güter des Klägers zuständigen Domänenrat wurde vom Gartenbauwirtschaftsverband am 11. Juni 1948 ein Ordnungsstrafbescheid wegen Nichterfüllung des Ablieferungssolls und Entnahme eines Teiles des beschlagnahmten Mostes erlassen. Die Strafe wurde samt Kosten in der Folgezeit bezahlt. Mit Schreiben vom 29. Juni 1948 legte die Verwaltung des Klägers eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Leiter des Gartenbauwirtschaftsverbandes und den Angestellten A. ein. Im Jahre 1949 erhob sie eine Verwaltungsgerichtsklage. Durch Urteil des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs wurde die Verfügung vom 24. Mai 1948 insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Verwertung des beschlagnahmten Apfelmostes anordnete. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz wegen eines schuldhaften und rechtswidrigen Eingriffs in sein Eigentum durch das Vorgehen des Gartenbauwirtschaftsverbandes. In zweiter Linie stützt er die Klage auf Amtspflichtverletzung. Er behauptet, die in Betracht kommenden Beamten hätten mißbräuchlich ihr Ermessen ausgeübt. Zur Wiederbeschaffung des entzogenen Mostes müßten für 1 Liter 0,50 DM aufgewendet werden. 1948 nach der Währungsreform sei der Preis noch höher gewesen. Nach Anrechnung des von der Firma M. überwiesenen Reichsmarkbetrages mit 6,5 % in DM beantragt der Kläger,

4

das beklagte Land zur Zahlung von 8.305,93 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 20. Juni 1948 zu verurteilen.

5

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet den Klageanspruch nach Grund und Höhe und trägt vor: die Beschlagnahme des Mostes sei zu Recht erfolgt. Seine Verwertung sei notwendig gewesen, um der Bevölkerung, die das für 1947 vorgesehene Obst nicht erhalten hatte, durch Most einen dringend verlangten Ausgleich zu verschaffen. Den damals geltenden Preis habe der Kläger durch die Firma M. erhalten. An diese müßte er sich auch halten, wenn er glaube, mehr verlangen zu können.

6

Das Landgericht hat den Anspruch als Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die beiden Vordergerichte haben angenommen, daß der geltend gemachte Anspruch allein beim Vorliegen der Voraussetzungen des §839 BGB begründet sein könnte, und ihn nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß den Beamten des beklagten Landes nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten sich schuldhaft verhalten.

8

Daß diese Entscheidung das Gesetz verletze, kann auch bei Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte nicht anerkannt werden.

9

1.

Die Beamten des Gartenbauwirtschaftsverbandes haben sich bei ihrem Zugriff auf den Most - wie sie dies auch der Verwaltung des Klägers mitgeteilt haben - in erster Linie auf den Erlaß des Landwirtschaftsministeriums von Württemberg-Baden vom 20. Oktober 1947 gestützt. In diesem war u.a. bestimmt: "Soweit bei säumigen Ablieferern die festgestellten Obstmengen nicht ausreichen, um die Auflage zu erfüllen, ist auch auf die vorhandenen Bestände an Obsterzeugnissen, wie Most, Apfelwein und Maische zurückzugreifen, sofern dieselben den zugestandenen Selbstversorgerbedarf überschreiten.

10

Die Hofbegehungskommissionen haben diese Bestände als beschlagnahmt zu erklären, in einer Liste aufzunehmen und über die Bürgermeister dem zuständigen Kreisernährungsamt zuzuleiten."

11

Die Revision macht sich die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, daß an der Berechtigung dieses Erlasses erhebliche Zweifel gehegt werden müßten, zu eigen und meint, daß den Beamten des Ministeriums, die trotz der Zweifelhaftigkeit der Frage, ob für den Erlaß überhaupt eine gesetzliche Grundlage gegeben sei, diesen dennoch herausgegeben hätten, der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht zu ersparen sei, woraus sich schon die Berechtigung des Klageanspruchs ergebe.

12

Auf die Frage, ob die Beamten des Ministeriums schuldhaft gehandelt haben, kann aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingegangen werden. Das Berufungsgericht führt ausdrücklich aus, daß der Kläger im gegenwärtigen Verfahren "ein entsprechendes Verschulden zur Begründung des Klageanspruches nicht herangezogen" habe. Dies entspricht dem Akteninhalt, Wird aber eine Amtspflichtverletzung erst in einer Handlung, dann in einer anderen erblickt, so stellt dies eine Klageänderung dar (vgl. RG HRR 1950 Nr. 1155), die in der Revisionsinstanz nicht mehr statthaft ist (vgl. OGHZ 2, 227).

13

2.

Soweit das Vorgehen der Beamten des Gartenbauwirtschaftsverbandes, auf deren angebliche Amtspflichtverletzungen der Amtshaftungsanspruch allein gestützt worden ist, in Frage steht, ist der Revision zuzugestehen, daß bei der Prüfung der Frage, ob sie schuldhaft gehandelt haben, zu unterscheiden ist, ob sie befugt waren, Ermessensentscheidungen zu treffen, oder ob sie nur beim Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen in die Sphäre des Klägers eingreifen durften. Wenn aber die Revision meint, bei Ermessensentscheidungen sei davon auszugehen, "daß das rechtswidrige Vorgehen, also die objektive Amtspflichtverletzung schuldhaft war", so kann ihr darin nicht zugestimmt werden. Die Schuldhaftigkeit der "objektiven Amtspflichtverletzung" ist vielmehr eine besondere Voraussetzung für die nach §839 BGB eintretende Haftung des Beamten und es kann deshalb durchaus sein, daß trotz Rechtswidrigkeit, d.h. objektiver Unrechtmäßigkeit eines Aktes, dennoch eine Schuld des handelnden Beamten nach Lage der Umstände verneint werden muß.

14

a)

Grundlage für das ganze weitere Vorgehen war die "Beschlagnahme" des Mostes. Daß diese, soweit sie einen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers enthielt, nicht nach Ermessen verfügt werden konnte, ergibt sich aus dem Grundsatz, daß Eigentumsbeschränkungen nur beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen behördlich vorgenommen werden dürfen. Dennoch hat der Berufungsrichter recht, wenn er ein Verschulden der handelnden Beamten verneint.

15

aa)

Die Revision meint, Most hätte durch die Bewirtschaftungsstellen Überhaupt nicht beschlagnahmt werden dürfen, da hierfür eine gesetzliche Ermächtigung gefehlt habe, während das beklagte Land die Ansicht vertritt, daß der Most genau, so wie das Obst, aus dem er hergestellt worden war, bereits kraft Gesetzes auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 in Verbindung mit der Anordnung des Landwirtschaftsministeriums von Württemberg -Baden Nr. 3/47 über die Erfassung und Verteilung von Gemüse und Obst vom 15. März 1947 beschlagnahmt gewesen sei und den einzelnen Beschlagnahmeakten nur noch die Bedeutung eines Hinweises auf die Rechtslage, d.h. darauf, daß die freie Verfügungsbefugnis des Erzeugers aufgehoben sei und eine Verfügungsbefugnis nur noch den Bewirtschaftungsstellen zustehe, beizulegen gewesen wäre.

16

Es kann mit dem Berufungsgericht die Frage, welche Meinung objektiv als richtig anzusehen ist, ungeprüft bleiben. Auf alle Fälle hat der Berufungsrichter mit Recht ein Verschulden der handelnden Beamten verneint. An der Rechtsgültigkeit der eben angeführten Anordnung Nr. 3/47 brauchten diese keine Zweifel zu hegen. Sie ist auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt worden, dessen Verwaltung im Gegenteil immer wieder betont hat, daß sie der auf Grund dieser Anordnung begründeten Verpflichtung nachzukommen bemüht gewesen sei. In §1 der Anordnung war aber bestimmt, daß die Erzeuger von Obst verpflichtet seien, "ihre Erzeugnisse" - mit Ausnahme des jeweils festzusetzenden Eigenbedarfs - abzuliefern. Der klare Sinn war der, das gesamte anfallende Obst zu erfassen und nach Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Erzeugers der Allgemeinheit zuzuführen. Es liegt nicht nahe, anzunehmen, daß nach den Bewirtschaftungsvorschriften die Umwandlung eines unmittelbaren landwirtschaftlichen oder gartenwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem anderen Produkt durch den Erzeuger selbst zu einer Beendigung der Bewirtschaftungsverstrickung hätte führen sollen. So bestimmte auch die 2. DVO der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. April 1948 zum Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. Oktober 1947, daß zu den einer öffentlichen. Bewirtschaftung ausgesetzten landwirtschaftlichen Erzeugnissen - u.a. Obst - "auch die durch ihre Be- und Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse" zu zählen seien (§1). Sie bezog sich zwar unmittelbar nur auf die Bewirtschaftung nach dem Bewirtschaftungsnotgesetz, es liegt aber durchaus nahe, daß sie nur klarstellte, was allgemein schon rechtens war, nämlich daß unter "landwirtschaftlichen Erzeugnissen" nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die durch Verarbeitung im Erzeugerbetrieb gewonnenen Produkte zu verstehen waren. Jedenfalls kann unter diesen Umständen den Beamten des Gartenbauwirtschaftsverbandes, wenn sie sich auf einen solchen Boden stellten und den Erlaß vom 20. Oktober 1947, in welchem der Zugriff auf den Most anstelle des nicht abgelieferten Obstes ausdrücklich vorgeschrieben war, als eine gesetzlich statthafte und deshalb von ihnen zu befolgende Anweisung auffaßten, nicht nachgesagt werden, daß sie sich in einer unvertretbaren und deshalb einen Schuldvorwurf begründenden Weise verhalten hätten.

17

bb)

Ein Vorwurf könnte ihnen nur gemacht werden, wenn sie die Voraussetzungen, die auch bei der von ihnen als an sich statthaft angesehenen Erfassung des Mostes vorliegen mußten, nicht sorgfältig genug geprüft hätten.

18

(1)

Der von ihnen zugrunde gelegte Erlaß vom 20. Oktober 1947 erlaubte den Zugriff auf den Most nur insoweit, als dies zur Erfüllung der Obstumlage erforderlich war. Hierbei war davon auszugehen, daß für 1 kg Obst 1 Liter Most anzusetzen sei. Die Revision behauptet zu Unrecht, daß die Beamten des beklagten Landes die erforderliche "Berechnung" unsorgfältig durchgeführt hätten.

19

Nach dem nicht vom Gartenbauwirtschaftsverband, sondern vom Kreisernährungsamt dem Kläger auferlegten Ablieferungssoll war er mit 604 Ztr im Rückstand. An Most sind aber zunächst weniger als 26.000 Liter, endgültig nur 17.000 Liter erfaßt worden.

20

Der Revision mag zugestanden werden, daß vom Landesernährungsamt auch die Berechtigung des von einer unteren Stelle festgesetzten Ablieferungssolls nachzuprüfen war, nachdem der Kläger gegen diese Festsetzung Einspruch erhoben hatte. Aber auch an dieser Nachprüfung haben es die Beamten des Gartenbauwirtschaftsverbandes nicht fehlen lassen. Das Ablieferungssoll war auf Grund des Urteils einer Schätzungskommission festgesetzt worden. Das Kreisernährungsamt bezeichnete es auch nach einer erneuten Überprüfung mit Bericht vom 22. Januar 1948 als gerechtfertigt und die. Angaben der. Verwaltung des Klägers über Diebstähle als im wesentlichen unbegründet. Vor der Verfügung vom 24. Mai 1948 untersuchte der Angestellte Adolf das Gartenbauwirtschaftsverbandes noch einmal an Ort und Stelle die Verhältnisse und stellte nach den eigenen Angaben von Bediensteten des Klägers fest, daß auf dessen badischen Gütern nach Abzug der Tafelobsternte von etwa 200 Ztr mindestens noch 875,64 Ztr Obst geerntet worden seien.

21

Daß sich die Beamten um eine hinreichende Klärung der Verhältnisse bemüht haben, kann nach alledem nicht bezweifelt werden. Daß sie hierbei schuldhaft etwas übersehen oder falsch angesetzt hätten, wird vom Kläger selbst nicht behauptet.

22

(2)

Bei der Berechnung des Obstertrages ist ausdrücklich auf die badischen Güter des Klägers abgestellt worden. Der vorhandene Most konnte nach seiner Menge durchaus aus diesem Obstanfall stammen; denn für etwa 26.000 Liter waren nach der gewöhnlichen Berechnung nur rd. 520 Ztr. Obst anzusetzen. Darauf, daß diese Berechnung im Falle des Klägers nicht zutreffe, weil bei ihm besserer Most hergestellt worden sei, sind die Beamten nicht hingewiesen worden. Wenn die Revision ihnen aber daraus einen Vorwurf machen will, daß sie nicht geprüft hätten, ob der beschlagnahmte Most nicht etwa aus dem Obst von den bayerischen Besitzungen des Klägers stammte, so kann sie auch damit keinen Erfolg haben, Eine Nachprüfung nach dieser Seite hätte vielleicht als erforderlich erscheinen können, wenn die Verwaltung des Klägers in einer bestimmten Weise auf das Vorliegen einer solchen Herkunft des Obstes verwiesen hätte. Daß dies geschehen sei, hat der Kläger aber nicht behauptet.

23

Nach alledem kann von einem Verschulden bei der ersten Erfassung des Mostes nicht gesprochen werden.

24

b)

Auch die Anordnung seiner Verbringung an einen anderen Ort kann nicht als schuldhaft bezeichnet werden. Selbst wenn auch insoweit keine Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre, müßte die Anordnung als vertretbar bezeichnet werden, wenn man berücksichtigt, daß der Anlaß hierfür die Feststellung einer Fehlmenge von mehr als einem Fünftel des beschlagnahmten Mostes war. Insoweit werden auch von der Revision keine Ausführungen dahin gemacht, daß dennoch aus diesem oder jenem Grund den Beamten eine Schuld vorzuwerfen sei. Wenn die Revision aber meint, es sei nunmehr ein "Verwahrungsverhältnis" begründet worden, das die Beamten verpflichtet hätte, den Most für den Kläger aufzubewahren, so übersieht sie, daß die Verbringung nicht einer bloßen "Sicherstellung", sondern der "Verwertung" dienen sollte, und daß deshalb auch eine Haftungsgrundlage nur dann bejaht werden könnte, wenn die Verwertung schuldhaft rechtswidrig durchgeführt worden wäre.

25

c)

Die Revision behauptet auch dies zu Unrecht.

26

aa)

Soweit der Kläger unsachliche Motive für die Verwertung behauptet, handelt es sich um etwas Tatsächliches, das der Berufungsrichter als unbewiesen erachtet hat. Die Revision erhebt insoweit keine Angriffe gegen das Urteil. Sie nennt zwar einleitend bei den von ihr als verletzt bezeichneten Gesetzesvorschriften auch den §286 ZPO. Aus ihren Einzelausführungen ist aber nicht ersichtlich, in welchen Punkten der Berufungsrichter bei seinen mehrfachen Würdigungen von Tatfragen das Gesetz verletzt haben sollte; gemäß §554 Abs. 3 Ziff. 2 b. 561 Abs. 2 ZPO muß sich daher das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts halten.

27

bb)

Die Revision will auf alle Fälle ein Verschulden darin erblicken, daß die Beamten mit der endgültigen Verfügung über den Most nicht bis zu einer "vollständigen Klärung der Sachlage" gewartet hätten. Auch hiermit kann sie keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, welche "Klärung" abzuwarten gewesen wäre. Die Behauptung der Verwaltung des Klägers, daß so viel Obst, wie ihr zur Ablieferung auferlegt worden sei, gar nicht geerntet worden sei, ist bereits vor der Anordnung der Wegschaffung des Mostes geprüft und als unbegründet befunden worden; zu Gunsten des Klägers ist bei dieser Überprüfung die Möglichkeit von Diebstählen zugestanden und die ursprüngliche Beschlagnahme (rd. 26.000 Liter) auf 17.000 Liter ermäßigt worden. Der Kläger hat erst mit Schreiben vom 29. Juni 1948, nachdem die Verfügung zu Gunsten der Firma Mathes längst vorgenommen worden war, eine "Aufsichtsbeschwerde" durch seinen Rechtsvertreter eingereicht. Der Umstand allein, daß die Verwaltung des Klägers die Maßnahmen der Bediensteten des Gartenbauwirtschaftsverbandes diesen gegenüber beanstandet hat, kann nicht als ein Umstand angesehen werden, auf Grund dessen die Beamten nunmehr hätten stillhalten müssen. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, die Entscheidung einer anderen Stelle herbeizuführen, wenn er mit dem Fortgang der Verwertung des Mostes nicht zufrieden war (vgl. §839 Abs. 3 ZPO).

28

d)

Der Gartenbauwirtschaftsverband hat nach Zuführung des Mostes vom Erzeugerbetrieb zur Großhandelsfirma die Tatsache, daß der Most als bewirtschaftetes Gut nach wie vor beschlagnahmt blieb, beachtet und deshalb der Übernehmerfirma ausdrücklich aufgetragen, darüber nur nach Maßgabe von weiteren Anordnungen der Bewirtschaftungsstellen zu verfügen. Ob bei der sich daran anschließenden weiteren Bewirtschaftung, d.h. bei den Zuteilungen, die Beamten ordnungsmäßig vorgegangen sind - der Kläger bemängelt insbesondere die Freigabe von etwa 300 Liter für einen Kameradschaftsabend - braucht nicht geprüft zu werden. Mit der Übernahme der Ware durch den Verteilerbetrieb war der Eingriff gegenüber dem Kläger beendet; durch die weiteren Maßnahmen wurde sein Vermögen nicht berührt.

29

Nach alledem muß mit dem Berufungsrichter daran festgehalten werden, daß die Amtshaftungsklage nicht als begründet angesehen werden kann.

30

II.

Die Revision meint aber, daß dem Kläger mindestens ein "Aufopferungsanspruch" zuzubilligen sei.

31

1.

Ob der Berufungsrichter dadurch, daß er den Anspruch, unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, das Gesetz verletzt hat, hängt davon ab, ob der mit der Klage unterbreitete Lebensvorgang, auf Grund dessen der Kläger die Zahlung des eingeklagten Betrages verlangt, auch die "Aufopferung" einschließt. Der Revisionserwiderung ist zuzugeben, daß eine Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht mehr statthaft ist; es mag auch sein, daß eine nur auf eine angebliche Amtspflichtverletzung bei einer Eigentumsentziehung gestützte Klage nicht, immer auch schon die tatsächlichen Elemente enthält, die bei einer Entschädigungsforderung anzugeben sind. Im vorliegenden Fall ist es aber so, daß der Kläger das von ihm behauptete amtspflichtwidrige Vorgehen der Beamten des Gartenbauwirtschaftsverbandes überhaupt nur in zweiter Linie zur Begründung seines Anspruchs herangezogen hat, in erster Linie sich aber auf die Eigentumsentziehung als solche berufen hat. Daß er hierbei in rechtlich unzutreffender Weise §823 BGB als Grundlage genannt hat, ist unbeachtlich, da es bei der Bestimmung des Klageumfanges nicht auf die rechtlichen Ausführungen, sondern nur auf die tatsächlichen Angaben der Klage ankommt. In ihnen aber kann im vorliegenden Fall auch eine Grundlage für den vom Schadensersatzanspruch verschiedenen Entschädigungsanspruch erblickt werden.

32

2.

Jedoch ändert sich an dem Ergebnis der vollen Klageabweisung nichts (§563 ZPO), auch wenn der erhobene Anspruch noch unter dem Gesichtspunkt einer Entschädigungsforderung geprüft wird. Er muß nämlich auch insoweit als unbegründet angesehen werden.

33

Es mag mit der Revision, nachdem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig ausgesprochen worden ist, daß die Anordnung der Verwertung des Mostes unzulässig gewesen sei, davon ausgegangen werden, daß die Wegnahme des Mostes und seine Zuführung an den Großhändler rechtswidrig gewesen seien, ohne daß geklärt zu werden braucht, ob auch in dem hier vorliegenden Falle von einer Bindung des Zivilgerichts an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im Sinn der Entscheidungen des Senats in BGHZ 9, 329 und 10, 220 zu sprechen wäre. Es mag weiterhin auch sachlichrechtlich der Revision zugestanden werden, daß rechtswidrige Eingriffe einer Behörde in das Eigentum einer Person zu einer Entschädigung verpflichten. Für eine Entschädigung durch die öffentliche Hand wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs ist aber kein Raum, wenn der Betroffene bereits anderweitig einen materiellen Ausgleich seiner Vermögenseinbuße erhalten hat. Das trifft für den vorliegenden Fall zu. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß "die Firma Mathes den seinerzeit gültigen Mostpreis an den Kläger gezahlt hat". Mehr als den nach den bestehenden Preisvorschriften zulässigen Preis konnte der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung nicht verlangen. Mit der Zuführung dieses Geldbetrages war deshalb der gebotene Ausgleich durchgeführt. Ob die Firma Mathes berechtigt war, 117,10 RM einzubehalten, kann mit dem Berufungsgericht unentschieden gelassen werden; wie der Berufungsrichter feststellt, hat der Kläger nur wegen dieser Einbehaltung die geleistete Zahlung zurückgewiesen; wegen der Geringfügigkeit des Betrages und angesichts des Umstandes, daß ihm nach der Vermögenslage der Firma Mathes auch keine Gefahr drohte, diesen Betrag, wenn er zu Unrecht einbehalten worden wäre, zu verlieren, muß die Zurückweisung der Zahlung als §242 BGB widersprechend bezeichnet werden, wie schon das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Das Ergebnis ist, daß der Kläger als befriedigt angesehen und mit seiner erneuten Entschädigungsforderung abgewiesen werden muß.

34

Deshalb mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Dr. Geiger Wolany Dr. Rietschel und BR. Dr. Beyer sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben Dr. Geiger Dr. Hußla