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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1955, Az.: V ZR 50/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1955
Aktenzeichen
V ZR 50/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 07.12.1953

Prozessführer

des Land- und Gastwirts August V. in T., Kreis B.,

Prozessgegner

die Firma "W." Terrazzo-, Stein- und Edelputzwerk Josef G. & Sohn GmbH in B., vertreten durch den Geschäftsführer Josef G. sen.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Dezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Eigentümer eines im Kreise B. an der R. Chaussee gelegenen Grundstücks mit Spatvorkommen "Am H.", das früher seinem Vater gehört hat. Dieser hatte die alleinige Ausbeute des Spatvorkommens durch schriftlichen Vertrag vom 18. Dezember 1934, in den der Beklagte später als Rechtsnachfolger seines Vaters eingetreten ist, dem Fabrikanten Hans H. in H., Kreis O., übertragen. In diesem Vertrage war als Entgelt für je 10 to geförderten und abgefahrenen reinweißen Spats ein Bruchzins von 5,- RM vereinbart. Die Verrechnung sollte monatlich vorgenommen und die Ausbeutung möglichst unterirdisch durchgeführt werden. Der Vater des Beklagten verpflichtete sich ferner, zur Lagerung von Schutt und Abraum passendes Gelände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er übernahm ferner das Abfahren des Spates zu dem ortsüblichen, angemessenen Preise. H. übernahm die vorschriftsmäßige Sicherung des Bruches. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In § 8 wurde vereinbart, daß er als beendet gelte, wenn entweder das Spatvorkommen ausgebeutet sei oder H., ohne einen Grund zu haben, mehr als 6 Monate nicht arbeiten lasse.

2

Der Vertragspartner des Vaters des Beklagten, die Firma V. T.- und S. Hans H., legte den Spatbruch im Jahre 1939 still. Der Beklagte beanstandete das zunächst nicht, wies aber die Firma H. gegen Ende des Jahres 1948 auf die Vernachlässigung der Grubenanlagen hin und forderte sie am 28. Juni 1949 zur Räumung des Grundstücks auf.

3

Im Herbst 1949 trat die offene Handelsgesellschaft "W." T.-, S.- und E. G. & M. in B., deren persönlich haftender Gesellschafter die Kaufleute Josef G. sen. und Josef G. jun. waren, an den Beklagten wegen Überlassung des Spatbruchs heran. Diese Gesellschaft wurde durch notariellen Vertrag vom 13. Juni 1951 in die jetzt klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Dabei wurde das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht, die auch alle Geschäftsverbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft übernahm. Die jetzige Klägerin wurde am 26. September 1951 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die Firma H. lehnte die Räumung des Spatbruchs ab und stellte sich auf den Standpunkt, auf Grund des Vertrages vom 18. Dezember 1934 noch Ansprüche auf Ausbeutung des Spatvorkommens zu haben. Sie traf dementsprechend Anstalten, den Abbau des Spatvorkommens wieder aufzunehmen. Nachdem ihr von der jetzigen Klägerin durch Schreiben vom 20. Oktober 1949 mitgeteilt worden war, daß diese das Spatvorkommen von dem Beklagten gepachtet habe, und ihr zugleich zur Entfernung ihrer dort befindlichen Anlagen eine Frist bis zum 15. November 1949 unter der Androhung gesetzt worden war, daß die Firma G. & M. andernfalls die Abräumarbeiten auf ihre Kosten veranlassen werde, beantragte die Firma H. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die jetzigen Prozeßparteien, durch die diesen verboten werden sollte, sie bei der Ausbeutung des von dem jetzigen Beklagten gepachteten Spatvorkommens zu stören. Inzwischen hatte dieser gegen die Firma H. Klage auf Herausgabe und Räumung des Spatbruchs erhoben. Nachdem die jetzige Klägerin und der Beklagte erklärt hatten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses von einer gewaltsamen Räumung absehen zu wollen, nahm die Firma H. den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück.

5

Die Firma G. & M. übernahm die Gerichts- und Anwaltskosten des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten und bestätigte dies letzterem mit Schreiben vom 15. November 1949. In diesem Prozeß (künftig als Vorprozeß bezeichnet) verurteilte das Landgericht die Firma H. zur Herausgabe des Spatbruchs. Ihre Berufung wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 20. April 1951 zurück. Diese Entscheidung focht die Firma H. mit der Revision an. Dieses Rechtsmittel nahm sie im Frühjahr 1952 kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof zurück, da der jetzige Beklagte mit ihr einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und den Spatbruch erneut an sie verpachtet hatte.

6

Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, der Beklagte habe sich auf Grund einer mündlichen Vereinbarung vom 20. Oktober 1949 verpflichtet, ihr das Spatvorkommen seines Grundstücks zur Ausbeute zu überlassen, und zwar zu denselben Bedingungen, wie sie mit der Firma H. vereinbart gewesen seien, jedoch solle der Pachtzins 8,- DM je 10 to Spat betragen und den jeweiligen Markt- und Preisverhältnissen angepaßt werden. Die Klägerin hat hinsichtlich der Bedingungen dieses Abkommens weiter vorgetragen, dessen Beginn und Wirksamkeit seien von der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens des Pachtverhältnisses mit der Firma H. abhängig gemacht worden, weshalb sie auch die kosten des Prozesses gegen dieses Unternehmen übernommen habe.

7

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge die Ansicht vertreten, die Vereinbarung vom 20. Oktober 1949 sei als Abschluß eines Pachtvertrages anzusehen, der sie berechtige, die Gewährung der Ausbeutung des Sparbuchs und die Verschaffung seines Besitzes zu verlangen. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, daß jedenfalls ein Vorvertrag zustande gekommen sei, da sie sich mit dem Beklagten über alle wesentlichen Punkte geeinigt gehabt und der Vorvertrag der für den endgültigen Vertrag in Aussicht genommenen Schriftform nicht bedurft habe. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie ohne eine vertragliche Bindung des Beklagten die Kosten des Vorprozesses selbstredend nicht übernommen haben würde und dieser den Abschluß des Vertrages mit ihr in dem Vorprozeß auch wiederholt zum Ausdruck gebracht habe. In dem Abschluß des Vergleichs mit der Firma H. hat die Klägerin eine positive Vertragsverletzung und einen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen und behauptet, der Beklagte sei von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt E., ausdrücklich vor einem Vergleich mit der Firma H. gewarnt worden, weil er sich ihr (Klägerin) gegenüber zur Überlassung des Spatvorkommens verpflichtet habe, worauf ihn auch G. sen. kurz vor Abschluß des Vergleichs mit der Firma H. hingewiesen habe.

8

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge in erster Linie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr den Gebrauch des Sparbuchs "Am H." an der R. Chaussee zu gewähren, insbesondere ihr den Besitz an diesem Spatbruch zu verschaffen. Hilfsweise hat sie die Verurteilung des Beklagten dazu begehrt, ihr den Spatbruch unverzüglich zu einem Bruchzins von 8,- DM je 10 to bis zur Erschöpfung des Spatvorkommens zu: verpachten.

9

Der Beklagte hat in erster Instanz um Abweisung der Klage gebeten und für den Fall seiner Verurteilung nach dem Hauptantrage der Klägerin beantragt, diese nur auszusprechen Zug um Zug gegen Zahlung eines Bruchzinses von 12,- DM je 10 to Spat, mindestens aber von 8,- DM je 10 to, und vorbehaltlich einer Erhöhung dieses Bruchzinses nach Maßgabe einer preissteigernden Veränderung der zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft des Urteils bestehenden Markt- und Preisverhältnisse für Spat auf die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage der Zurverfügungstellung des Spatbruchs, und den Gebrauch des Spatbruchs auch nur zum unterirdischen Abbau zu gewähren. Für den Fall, daß er zum Abschluß eines Pachtvertrages verurteilt werden sollte, hat er gebeten, die Verurteilung auf den mündlichen Abschluß des Vertrages und auf die Dauer nur eines Jahres unter den zuvor genannten Bedingungen zu beschränken.

10

Der Beklagte hat geltend gemacht, es liege weder ein Pachtvertrag noch ein Vorvertrag vor, vielmehr habe er eine Verpachtung an die Klägerin nur für den Fall in Aussicht genommen gehabt, daß er von dem Vertrage mit der Firma H. befreit werden sollte, dagegen habe er nicht daran gedacht, vor Lösung dieses Vertrages eine andere Bindung einzugehen. Er hat den Standpunkt eingenommen, bei den Besprechungen mit der Klägerin habe es sich nur um Vorverhandlungen gehandelt, die zu keiner Verpflichtung seinerseits geführt hätten, zumal da über wesentliche Einzelheiten des in Aussicht genommenen Vertrages noch keine Einigung vorgelegen habe. Der Beklagte hat sich weiter darauf berufen, der Vertrag sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon abhängig gemacht worden, daß das Erlöschen des Vertrages mit der Firma H. rechtskräftig festgestellt werde und der Vertrag erst nach dieser Feststellung beginnen solle, und hieraus gefolgert, ein wirksamer Vertrag könne gar nicht zustande gekommen sein, weil beide Bedingungen nicht eingetreten seien. Er hat ferner geltend gemacht, er würde auf so unsinnige Bedingungen, wie die Klägerin sie behaupte, niemals eingegangen sein. Für den Fall, daß das Gericht den Abschluß eines Vertrages zu diesen Bedingungen annehmen sollte, hat der Beklagte den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Er hat außerdem einen etwa bereits bestehenden oder noch abzuschließenden Vertrag zum Ablauf des ersten Pachtjahres gekündigt und die Ansicht vertreten, die Klägerin könne höchstens den Abschluß eines mündlichen Vertrages verlangen. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, er würde auch niemals mit einem Bruchzins von nur 8,- DM je 10 to einverstanden gewesen sein, da er heute für diese Menge schon einen wesentlich höheren Betrag erhalte, und erst recht nicht auf die Bedingungen des Vertrages vom 18. Dezember 1934 mit der Firma H. eingegangen sein.

11

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen S. D. und der Herbeiziehung der Akten des Vorprozesses zu Beweiszwecken den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber den Beklagten verurteilt, der Klägerin den Spatbruch "Am H." an der R. Chaussee entsprechend den Bedingungen des Vertrages vom 18. Dezember 1934 zwischen dem Beklagten Vogtland und dem Fabrikanten Hans H. mit der Maßgabe zu verpachten, daß an Stelle des in § 2 des Vertrages vom 18. Dezember 1934 vorgesehenen Bruchzinses von 5,- RM pro 10 to geförderten und abgefahrenen rein weißen Spats ein Bruchzins von 8,- DM pro Tonne trete und der Bruchzins sich außerdem nach dem jeweiligen Marktpreis für Spat nach oben oder unten ändern solle. Das Landgericht hat weiter ausgesprochen, für den zwischen den Parteien abzuschließenden Pachtvertrag entfalle die letzte Klausel des § 8 des Vertrages vom 18. Dezember 1934, nach der der Vertrag als beendet gelte, wenn der Pächter, ohne einen Grund zu haben, mehr als 6 Monate nicht arbeiten lasse.

12

Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, weil kein Vertrag im Sinne des § 581 BGB zustande gekommen, und die Klägerin daher auch nicht berechtigt sei, die Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung zu verlangen. Es hat die Klägerin insoweit als beweisfällig angesehen und sich hierfür vor allem darauf gestützt, daß nach dem Inhalt der Vorprozeßakten der Abschluß des Pachtvertrages noch nicht vorgenommen worden, sondern lediglich in Aussicht genommen gewesen sei, auch ein schriftlicher Vertrag bisher nicht vorliege und ferner den Bekundungen des Zeugen S.-D. der Abschluß eines endgültigen Pachtvertrages nicht zu entnehmen sei.

13

Dagegen hat das Landgericht dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Pachtvertrages stattgegeben, weil der Beklagte der Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrages fest zugesagt habe, was sich aus verschiedenen früheren Äußerungen des Beklagten ergebe und auch aus der Aussage des Zeugen S.-D. folge. Das Landgericht hat aus der Beweisaufnahme gefolgert, daß eine Einigung der Parteien über alle wesentlichen Punkte des künftig abzuschließenden Pachtvertrages erzielt worden sei. Es hat berücksichtigt, daß die getroffenen Vereinbarungen erst wirksam werden sollten, wenn das Erlöschen des Vertrages mit der Firma H. rechtlich feststehe, hat diese Bedingung aber durch die Rücknahme der Revision der Firma H. als eingetreten angesehen, weil hierdurch das Berufungsurteil rechtskräftig geworden sei. Die Kündigung des Beklagten hat das Landgericht als verfrüht und damit wirkungslos angesehen, weil der Pachtvertrag erst mit der Rechtskraft des Urteils als abgeschlossen gelte und daher ein Vertrag, der schon jetzt gekündigt werden könne, garnicht bestehe.

14

Der Beklagte hat mit seiner Berufung die Abweisung der Klage in ihrem vollen Umfang erstrebt und hilfsweise den im ersten Rechtszuge für den Fall seiner Verurteilung zum Abschluß eines Pachtvertrages gestellten Hilfsantrag wiederholt. Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen, weil er nur mit der offenen Handelsgesellschaft G. & M., nicht aber mit der jetzigen Klägerin verhandelt habe, ihm auch die Umwandlung dieser Gesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unbekannt geblieben und diese auch nicht Rechtsnachfolgerin der Firma G. & M. geworden sei. In der Sache selbst hat der Beklagte weiterhin den Standpunkt vertreten, ein bindender Vorvertrag sei nicht zustande gekommen, weil es an einer Einigung über alle wesentlichen Punkte, insbesondere über die Höhe des Bruchzinses und die in Aussicht genommene Gleitklausel, die Fuhrleistungen, die Art des Betriebes und die Planierungsarbeiten, gefehlt habe. Er hat die auf die Aussage des Zeugen S.-D. gestützte Ansicht des Landgerichts angegriffen, daß, soweit nicht in einzelnen Punkten besondere Abmachungen getroffen worden seien, im wesentlichen die Bedingungen des Vertrages mit der Firma H. gelten sollen, da dies der nötigen Bestimmtheit ermangele. Im übrigen hat der Beklagte vorgebracht, er würde niemals mit einer Verpachtung bis zur Ausschöpfung des Spatvorkommens einverstanden gewesen sein, sondern sich nur auf einen Vertrag von bestimmter Dauer eingelassen haben. Weiter hat er geltend gemacht, alle seine Äußerungen über eine Einigung, seine Versprechungen und Zusagen seien nur dahin zu werten, daß er die Klägerin unter der selbstverständlichen und daher gar nicht erwähnten Bedingung, daß man sich über die näheren Punkte einig werden würde, als Interessentin ernsthaft in Aussicht genommen habe und sie in erster Linie als Pächterin in Frage kommen sollte. Der Beklagte hat weiter behauptet, eine rechtliche Bindung habe erst mit der schriftlichen Abfassung des Pachtvertrages, die nach seiner Auffassung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von beiden Parteien gewollt gewesen sei, eintreten sollen, wie es ja auch bei komplizierten Verträgen üblich sei. Er hat außerdem den Standpunkt vertreten, auch ein Vorvertrag hätte dieser Form bedurft. Daraus hat er weiter gefolgert, daß § 154 Abs. 2 BGB Platz greife und infolgedessen ein wirksamer Vorvertrag verneint werden müsse. Selbst bei Annahme eines Vorvertrages hält der Beklagte den Klageanspruch der Klägerin für unbegründet, weil der Vertrag jedenfalls aufschiebend bedingt gewesen sei, seine Wirksamkeit nämlich davon hätte abhängen sollen, daß das Erlöschen des alten Pachtvertrages mit der Firma H. rechtlich feststehe. Der Beklagte hat geltend gemacht, diese Bedingung sei nicht eingetreten und könne auch nicht mehr eintreten, weil die Parteien des Vorprozesses auf die ursprünglich begehrte Feststellung verzichtet hätten und damit die Frage des Erlöschens des alten Pachtvertrages hätten dahingestellt sein lassen. Schließlich hat der Beklagte die Ansicht vertreten, von einer Überlassung des Grundstücks bis zur Erschöpfung des Spatvorkommens könne schon deshalb keine Rede sein, weil eine derartige Vereinbarung den Vorschriften der §§ 566 Satz 2, 565 BGB widersprechen würde, und es könne daher lediglich ein Abschluß auf unbestimmte Zeit in Betracht kommen; dann könne aber der Vertrag wegen der bereits am 21. Juni 1952 ausgesprochenen Kündigung nur vom 6. März 1952, dem Tage der Rücknahme der Revision, bis zum 6. März 1953 Geltung gehabt haben.

15

Die Klägerin ist der Rüge ihrer Aktivlegitimation mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß sie Rechtsnachfolgerin der offenen Handelsgesellschaft sei, der Beklagte von der Umwandlung der Gesellschaft auch Kenntnis gehabt habe und mit der Ausbeutung des Spatvorkommens durch sie (Klägerin) einverstanden gewesen sei. Sie ist im übrigen dem neuen Vorbringen des Beklagten entgegengetreten und hat insbesondere als dargetan angesehen, daß die Ausbeutung des Bruches bis zu seiner Erschöpfung vereinbart worden und eine Einigung auch über den Bruchpreis und die Gleitklausel zustande gekommen sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vorvertrag sei wirksam zustande gekommen und habe der Schriftform nicht bedurft. Nach ihrer Auffassung sollte die Ausübung des Pachtvertrages erst beginnen, wenn die Firma H. rechtskräftig zur Räumung verurteilt sei und den Bruch geräumt habe, so daß auch über den Zeitpunkt des Vertragsbeginns Einverständnis bestanden habe. Ob es sich dabei um eine einfache Zeitbestimmung oder eine Bedingung gehandelt habe, hat die Klägerin als unerheblich angesehen, weil das Berufungsurteil des Vorprozesses jedenfalls mit der Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden, die Bedingung also eingetreten sei. Für den Fall, daß die Beseitigung der Rechtskraft des Berufungsurteils im Vorprozeß durch den Abschluß des Vergleichs angenommen werden sollte, hat die Klägerin sich darauf berufen, daß die Bedingung nach § 162 BGB jedenfalls als eingetreten zu gelten habe, weil der Beklagte ihren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert habe.

16

Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Ergänzung und Abänderung des landgerichtlichen Urteils der letzte, auf § 8 des Vertrages vom 18. Dezember 1934 bezügliche Satz wegfalle, die Klägerin sich ferner in dem abzuschließenden Pachtvertrag zur Ausführung der Planierungsarbeiten zu verpflichten habe und der Pachtvertrag mit persönlicher Mithaftung des Josef G. sen. und des Josef G. jun. für die Verbindlichkeiten der Klägerin aus dem Pachtverhältnis zu schließen sei.

17

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter. Hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

18

1.

Das Berufungsgericht hat auf Grund der eidlichen Aussage des Zeugen E., des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Vorprozeß, als erwiesen erachtet, daß die Klägerin mit Einverständnis des Beklagten anstelle der offenen Handelsgesellschaft G. & M. in den Pachtvorvertrag eingetreten ist, dessen Zustandekommen der Vorderrichter bejaht hat. Die Revision erhebt gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß, falls ein wirksamer Pachtvorvertrag vorliegen sollte, die Klägerin nunmehr aus ihm berechtigt und verpflichtet ist, keine Rüge. Insoweit ist auch ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.

19

2.

Die Revision bittet dagegen um Prüfung der Frage, ob an der Auffassung des Reichsgerichts festzuhalten ist, daß im Falle des § 566 BGB ein Pachtvorvertrag keiner Schriftform bedürfe. Sie meint, es sei nicht einzusehen, weshalb in diesem Falle von dem positiven Recht abgewichen werden solle, wenn man bei allen übrigen formgebundenen Rechtsgeschäften die Schriftform auch für Vorverträge verlange. Wenn der Ansicht der Revision beizupflichten wäre, daß ein Vorvertrag zwischen den Parteien in bindender Form nur schriftlich hätte abgeschlossen werden können, würde der jetzt allein noch strittige Klageanspruch allerdings unbegründet sein; denn unstreitig ist zwischen den Parteien ein schriftlicher Vertrag bisher nicht geschlossen worden. Die von der Revision gewünschte Prüfung gibt indessen zu einer Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts keinen Anlaß. Dieses hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. November 1914 (RGZ 86, 30 ff), auf die in der von der Revision angezogenen Entscheidung (RGZ 104, 131) verwiesen ist, ausgeführt: Der Satz, daß ein Vorvertrag derselben Form bedürfe, die das Gesetz für den Hauptvertrag vorschreibe, gelte nicht ausnahmslos, vielmehr bestimme sich nach Inhalt und Zweck der Formvorschrift, ob sie sich auch auf einen Vorvertrag zu dem formbedürftigen Hauptvertrag erstrecke. Die Vorschrift des § 566 BGB sei nun nach den Gesetzesmaterialien aufgenommen worden, um dem infolge des Satzes "Kauf bricht nicht Miete" (BGB §§ 571 ff) in den Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber die Möglichkeit zu verschaffen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Verpflichtungen mit Zuverlässigkeit zu unterrichten. Daß man nicht, wie es beantragt gewesen sei, nur dem Grundstückserwerber ein Recht zur Kündigung des nicht schriftlich geschlossenen Vertrages gegeben habe, sei geschehen, um dem Mietvertrag für die gleiche Zeit und mit demselben Inhalt dem Erwerber wie dem Vermieter gegenüber Geltung zu verschaffen, um das einheitliche Mietverhältnis im Falle des Eigentumswechsels nicht zu zerreißen. Außerdem rechtfertige sich, wie es in den Protokollen heiße, das Formerfordernis für Mietverträge von längerer Dauer auch durch die Erwägung, daß durch solche Verträge das Grundstück unter Umständen viel stärker belastet werde als durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit, für die allgemein Eintragung in das Grundbuch gefordert werde. Diese Erwägungen sprächen gegen eine Erstreckung der Vorschrift des § 566 BGB auf den Vorvertrag; denn an ihn sei der Grundstückserwerber nicht gebunden, und der Vergleich mit der Grundgerechtigkeit führe zu keinem anderen Ergebnis, da auch die Verpflichtung zur Bestellung einer solchen nicht der für die Bestellung selbst vorgeschriebenen Form bedürfe.

20

Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, auch der Inhalt des § 566 BGB selbst spreche gegen seine Anwendbarkeit auf den Vorvertrag, dessen Satz 2 eine beabsichtigte Ausnahme von den Bestimmungen der §§ 125, 139 BGB bilde und nicht für einen der Schriftlichkeit ermangelnden Vorvertrag passe, durch den sich die Parteien zum Vermieten und Mieten eines Grundstücks auf längere Zeit als ein Jahr verpflichtet hätten; denn der Vorvertrag sei auf Abschluß des Hauptvertrages gerichtet und solle daher nur vorübergehende, nicht mehrjährige Wirksamkeit haben, so daß keine Rede davon sein könne, daß er mangels der Schriftform als auf ein Jahr abgeschlossen gelten könne. Das Reichsgericht hat ferner dargetan, für eine entsprechende Anwendung des § 566 auf Vorverträge fehle es nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift an einem ausreichenden Grunde, zumal da dieser nicht etwa vor Übereilung schützen solle und der Grundstückserwerb er an einen Vorvertrag nicht gebunden sei.

21

Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob an dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten sei, hat bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Oktober 1953 (VI ZR 20/53, NJW 1954, 71 - Leitsatz -; LM BGB § 566 (1) = JR 1954, 101) Stellung genommen und sich dabei auch mit den Bedenken auseinandergesetzt, die von Oertmann (BGB 5. Aufl. § 566 Anm. 1 und 2) und von Thur (DJZ 1916, 583) gegen die Ansicht des Reichsgerichts erhoben worden sind. Der VI. Zivilsenat ist davon ausgegangen, daß Vorschriften, welche die Einhaltung einer bestimmten Form verlangen, Ausnahmebestimmungen von dem Prinzip der Formfreiheit sind und daher eng ausgelegt werden müssen. Er ist dem Reichsgericht insbesondere darin beigetreten, daß sich jeweils nach Inhalt und Zweck der Formvorschrift bestimme, ob sie sich auf einen Vorvertrag zu dem formbedürftigen Hauptvertrag erstrecke. In Übereinstimmung mit dem Reichsgericht hat der VI. Zivilsenat die Ansicht vertreten, § 566 BGB solle in erster Linie dem Schütze des Grundstückserwerbers dienen. Er hat angenommen, andere Gesichtspunkte träten demgegenüber völlig in den Hintergrund, so daß ihnen ein wesentliches Gewicht nicht beigemessen werden könne, und darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung des Reichsgerichts inzwischen im Schrifttum einhellige Zustimmung gefunden habe und auch aus diesem Grunde kein Anlaß bestehe, von ihr abzugehen. Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an. Aus dem Fehlen schriftlicher Aufzeichnungen folgt danach noch nicht, daß ein Vorvertrag nicht zustande gekommen, ist.

22

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß der beabsichtigte Vertrag schriftlich beurkundet werden solle, ist ihr zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung der Schriftform für den Hauptvertrag angenommen hat. Zu Unrecht bemängelt die Revision indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Vorvertrag sei die Schriftform nicht vereinbart worden. Der Beklagte hat allerdings vorgetragen, ein wirksamer Pachtvertrag oder Pachtvorvertrag sei nicht zustande gekommen, weil die gepflogenen Besprechungen erst mit der schriftlichen Abfassung des Vertrages hätten bindend werden sollen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber für nicht erwiesen erachtet, daß auch schon für den Vorvertrag eine schriftliche Beurkundung von den Parteien verabredet worden sei, und dementsprechend angenommen, der Beklagte könne sich auf § 154 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg berufen. Dabei hat sich das Berufungsgericht offensichtlich auf die Bekundungen des Zeugen E. gestützt, welche die Revision lediglich anders gewürdigt wissen will, als es seitens des Oberlandesgerichts geschehen ist. Damit kann sie aber nicht gehört werden.

23

3.

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, der Beklagte habe bei den Besprechungen der Parteien der Klägerin nicht lediglich die künftige Verpachtung des Grundstücks unverbindlich in Aussicht gestellt, sondern mit ihr einen Vorvertrag über diese Verpachtung geschlossen, an den er gebunden sei; denn er habe ihr die Überlassung des Spatbruchs durch vertragliche Vereinbarungen fest zugesagt. Dies hat das Berufungsgericht einmal aus der Aussage des Zeugen S.-D. hergeleitet, nach der die Parteien über alle wesentlichen Punkte der beabsichtigten späteren Verpachtung einig gewesen seien. Es hat sich ferner auf die eigene Einlassung des Beklagten in dem Vorprozeß berufen, der damals schon in der Klageschrift die Verpachtung des Grundstücks an die Klägerin behauptet und später schriftsätzlich von einer Einigung mit der Klägerin und davon gesprochen habe, daß er G. eine feste Zusage gemacht habe und es dabei auch bleibe. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, der Vortrag des Beklagten im Vorprozeß sei so eindeutig gewesen, daß das Landgericht damals im Tatbestand seiner Entscheidung von einer Zusage der Verpachtung des Grundstücks an die Firma G. & M. gesprochen habe, und darauf hingewiesen, daß der Beklagte auch bei seiner persönlichen Vernehmung im Vorprozeß von einer Einigung mit der Klägerin und davon gesprochen habe, daß er G. den Spat versprochen habe, daß er sich ferner in der Berufungsinstanz des Vorprozesses in der gleichen Weise eingelassen und G. dabei u.a. vorgetragen habe, er habe mit der Firma G. & M. einen neuen Vertrag vereinbart, um wieder einen Ertrag aus dem Spatbruch erzielen zu können. Das Berufungsgericht hat nicht außer acht gelassen, daß der Beklagte in demselben Schriftsatz behauptet hat, er habe mit der Firma G. & M. nur allgemein verhandelt, ohne die Einzelheiten des Vertrages festzulegen, so daß die Darstellung der Firma H., er habe mit G. & M. einen neuen Vertrag geschlossen und mit ihr einen Bruchzins von 8,- DM vereinbart, unrichtig sei. Das Berufungsgericht hat dieser erstmalig in der Berufungsinstanz vorgenommenen Einschränkung gegenüber der sonstigen Darstellung des Beklagten in dem Vorprozeß keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da sich dieses Vorbringen vielleicht nur auf den Abschluß eines Pachtvertrages, nicht aber auf den Abschluß eines Pachtvorvertrages habe beziehen sollen. Hierfür hat sich das Berufungsgericht auch auf die eidliche Aussage des Zeugen S.-D. bezogen, aus der sich ergebe, daß der Beklagte und G. sen. und jun. sich bereits im Herbst 1949 über die wesentlichen Bedingungen des versprochenen Pachtvertrages, insbesondere auch über die Höhe des Pachtzinses, einig gewesen seien. Es hat für seine Ansicht ferner die Aussage des im Vorprozeß als Zeuge vernommenen Amtsdirektors D. angeführt, nach dessen Angaben der Beklagte ihm auf die Anregung hin, einen neuen Vertrag mit der Firma H. zu schließen, mitgeteilt habe, er habe vergeblich versucht mit der Firma G. dahin einig zu werden, daß sie auf seinen Steinbruch verzichte. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, der Beklagte habe gegenüber der Klägerin damals keine freie Hand mehr gehabt, und dies auch dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Amtsdirektors des Amtes T. vom 19. Dezember 1949 entnommen, in dem der Beklagte aufgefordert worden sei, sich so schnell wie möglich mit Herrn G. in Verbindung zu setzen und von ihm die Erklärung zu erwirken, daß er auf das Spatvorkommen verzichte und aus seiner Zusage keine Rechtsansprüche mehr geltend machen wolle. Aus alledem hat das Berufungsgericht gefolgert, daß es zum Abschluß eines bindenden Vorvertrages gekommen sei, wofür auch die Finanzierung des Vorprozesses durch die Klägerin spreche.

24

Die Revision rügt Verletzung der §§ 286, 139 ZPO, §§ 154, 155, 566 BGB. Sie meint, auch bei einem Vorvertrag müßten alle wesentlichen Punkte hinreichend bestimmt worden sein; denn wenn schon bei einem Hauptvertrag offen gebliebene Punkte den Abschluß des Vertrages nach § 154 Abs. 1 BGB hinderten, so müsse dies erst recht für einen Vorvertrag gelten. Sie weist darauf hin, daß nach § 155 BGB ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, wenn sich die Parteien über einen erheblichen Punkt, über den sie eine Vereinbarung hätten treffen wollen, in Wirklichkeit nicht geeinigt hätten. Nach Ansicht der Revision ergeben sich bei einem Vergleich des Klagebegehrens mit dem angefochtenen Urteil gewichtige Differenzen. So habe die Klägerin nach ihrer Klagebehauptung Wert auf eine Streichung des § 8 des Vertrages vom 18. Dezember 1934 mit der Firma H. gelegt. Das Berufungsgericht habe dem aber nicht entsprechen können, weil die Klägerin ihren Antrag nach Abschluß der Beweisaufnahme geändert habe. Nach der Auffassung der Revision ist ferner die Frage der Planierungsarbeiten ungeregelt gewesen und hat sich die Klägerin erst während des Prozesses bereit erklärt, die Kosten dieser Arbeiten zu übernehmen. Daraus folgert die Revision, daß bis dahin ein Vorvertrag noch nicht geschlossen gewesen sei, da er nach dem Standpunkt der Parteien eine Abrede über diese Frage hätte enthalten müssen. Die Revision meint ferner, auch die persönliche Mithaft des G. sen. und jun., die das Berufungsgericht zum Inhalt der Verurteilung gemacht habe, hätte vereinbart gewesen sein müssen, wenn man das Zustandekommen eines Vorvertrages bejahen wolle.

25

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

26

a)

Es trifft nicht zu, daß die Klägerin in ihrem Klagevorbringen behauptet hat, die Parteien hätten die Streichung des § 8 des H. Vertrages vereinbart. Die Klägerin hat im Gegenteil von Anfang an vorgetragen, mit dem Beklagten dahin einig geworden zu sein, daß der Vertrag bis zur Ausbeutung des Spatvorkommens laufen solle, und hat sich auch nicht gegen die weitere Bestimmung des § 8 jenes Vertrages gewandt, nach der das Pachtverhältnis als beendet gelten soll, wenn der Pächter mehr als 6 Monate in dem Bruch nicht arbeiten läßt, ohne einen Grund hierfür zu haben. Weder den Schriftsätzen der Parteien noch dem Urteil erster Instanz ist zu entnehmen, wie das Landgericht dazu gekommen ist, die zweite Alternative des zweiten Satzes des § 8 des H. Vertrages von den Bedingungen des abzuschließenden Pachtvertrages auszunehmen. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin nach den getroffenen Abmachungen im wesentlichen in den schriftlichen Vertrag zwischen dem Beklagten und der Firma H. eintreten solle, und hat sich hinsichtlich einzelner, von ihm abweichender Bedingungen auf die entsprechenden Bekundungen des Zeugen S.-D. gestützt. Dieser hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß hinsichtlich der Beendigung des Pachtverhältnisses durch unbegründete längere Stillegung des Spatbruchs eine von dem § 8 des Vertrages vom 18. Dezember 1934 abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. Ob dem Landgericht in diesem Punkt ein Versehen unterlaufen ist oder auf welchen Erwägungen seine Entscheidung insoweit beruht, kann dahingestellt bleiben. Die Revision ist offenbar der Ansicht, es habe in diesem Punkte überhaupt an einer Einigung der Parteien gefehlt, die Klägerin sich vielmehr erst nachträglich mit der 6-Monats-Klausel einverstanden erklärt und dem durch die Ergänzung ihres Antrages Rechnung getragen. Das Berufungsgericht hat indessen auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausdrücklich festgestellt, nach dem Willen der Parteien habe für die Beendigung des Pachtverhältnisses nichts anderes gelten sollen als nach dem Vertrage mit der Firma H.. Es hat insbesondere nicht feststellen können, daß hinsichtlich der 6-Monats-Klausel Abweichendes vereinbart worden ist. Das Berufungsgericht hat also auch in diesem Punkte eine Einigung der Parteien festgestellt und darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin durch die Ergänzung ihres Antrages lediglich den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen Rechnung getragen habe. Die Abänderung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der zweiten Alternative des § 8 des H. Vertrages durch das Berufungsgericht geht danach nicht auf die Antragsänderung der Klägerin zurück, sondern entspricht nach seinen Feststellungen den Abmachungen der Parteien.

27

b)

Irrig ist ferner die Annahme der Revision, über die nach Beendigung des Pachtverhältnisses durchzuführenden Planierungsarbeiten habe es an einer Einigung der Parteien gefehlt und es könne daher mangels Abrede über diesen wesentlichen Punkt ein Vorvertrag nicht zustande gekommen sein. Richtig ist, daß die Klägerin sich im Laufe des Rechtsstreits ausdrücklich bereiterklärt hat, die Kosten der Planierungsarbeiten zu tragen. Das Berufungsgericht hat hierauf in den Entscheidungsgründen auch hingewiesen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich in dem abzuschließenden Vertrage zur Ausführung der Planierungsarbeiten zu verpflichten, beruht indessen nicht auf dieser Erklärung im Vorprozeß, sondern stützt sich auf die Aussage des Zeugen S.-D.. Dieser hat bekundet, es sei auch von den Planierungsarbeiten die Rede gewesen, die von G. hätten ausgeführt werden sollen. Da das Berufungsgericht diese Aussage ausdrücklich erwähnt, kann der Satz "Die Klägerin hat sich bereit erklärt, die Planierungsarbeiten auf ihre Kosten auszuführen" nur dahin verstanden werden, daß das Oberlandesgericht auch in diesem Punkte der Aussage des Zeugen S.-D. gefolgt ist, also eine Vereinbarung der Parteien über die Planierungsarbeiten, von denen in dem H. Vertrag keine Rede ist, als erwiesen angesehen hat und so zu der Aufnahme der Verpflichtung der Klägerin zur Vornahme dieser Arbeiten in seiner Entscheidung gekommen ist. Das Berufungsgericht hat danach auch in diesem Punkte eine Einigung der Parteien ausdrücklich festgestellt.

28

c)

Die Revision will offenbar weiter rügen, das Zustandekommen eines Vorvertrages setze voraus, daß auch die persönliche Mithaft der Herren Josef G. sen. und jun. zuvor festgelegt gewesen sei. Sie übersieht dabei, daß die entscheidenden Besprechungen, in denen das Berufungsgericht den Abschluß eines Vorvertrages gefunden hat, zwischen dem Beklagten und der offenen Handelsgesellschaft G. & M. stattgefunden haben, deren persönlich haftende Gesellschafter Josef G. sen. und jun. waren. Diese hatten als solche ohne weiteres für die Verpflichtungen dieser Gesellschaft gegenüber dem Beklagten einzustehen. Es konnte sich nur fragen, welchen Einfluß die spätere Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die persönliche Haftung gehabt hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage geprüft und auf Grund der Bekundungen des Rechtsanwalts E. festgestellt, daß sich die Parteien über das Fortbestehen der persönlichen Haftung des Josef G. sen. einig gewesen sind. Der Abschluß eines Vorvertrages kann danach auch nicht daran gescheitert sein, daß es an einer Vereinbarung über die persönliche Haftung der Inhaber der Firma G. & M. gefehlt hat.

29

4.

Die Revision rügt ferner Verletzung des § 286 ZPO, die sie darin finden will, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Vorvertrages verschiedenen Teilen der Beweisaufnahme entnommen habe. Sie hält es für unzulässig, willkürlich in dem einen Punkt der Aussage des einen Zeugen und in einem anderen Punkte den Bekundungen eines anderen Zeugen zu folgen. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Nach § 286 ZPO hat das Gericht das gesamte Ergebnis einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu würdigen und danach seine Entscheidung zu treffen. Es ist nicht gehindert, einmal dem einen Zeugen zu folgen und in einem anderen Punkt einem anderen Zeugen Glauben zu schenken, kann aber auch, wenn in einer Streitfrage mehrere Zeugen voneinander abweichende Angaben gemacht haben, die Aussage eines dieser Zeugen für ausschlaggebend ansehen, sofern hierfür hinreichende Gründe sprechen. Die Revision rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen E. die Vereinbarung eines Bruchzinses von 8,- DM je 10 to angenommen habe, während der Zeuge S.-D. von einem Pachtzins von 8,50 DM gesprochen habe, und in der Frage der Berücksichtigung der Markt- und Preisverhältnisse dem letztgenannten Zeugen gefolgt sei. Richtig ist, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich der Höhe des Pachtzinses einen Erinnerungsirrtum des Zeugen S.-D. für gegeben erachtet hat. Das ist indessen nicht zu beanstanden; denn dieser Zeuge hat bei seiner ersten Vernehmung erklärt, er habe es so im Gedächtnis, daß etwa 8,50 DM gezahlt werden sollten, und bei seiner erneuten Vernehmung in der Berufungsinstanz gesagt, nach seiner. Erinnerung sei von einem Bruchzins von 8,50 DM je 10 to die Rede gewesen. Dieser Zeuge hat danach den von ihm genannten Betrag nicht als mit absoluter Sicherheit feststehend hingestellt. Demgegenüber hat der Zeuge E. auf Grund seiner wiederholten Besprechungen mit den Parteien mit Bestimmtheit erklärt, es sei ein Grundpreis von 8,- DM vereinbart worden. Hinsichtlich der sogenannten Gleitklausel hat das Berufungsgericht sich allerdings auf die Aussage des Zeugen S.-D. gestützt, nach welcher der Bruchzins nach der jeweiligen Marktlage herauf- und heruntergehen, also nach beiden Seiten gleitend bleiben soll. Daß das Berufungsgericht auch in diesem Punkte den Angaben dieses Zeugen gefolgt ist, kann umso weniger einem Bedenken unterliegen, als auch der Zeuge E. den Betrag von 8,- DM als Grundpreis bezeichnet und erklärt hat, dieser habe sich je nach der Marktlage ändern sollen, worauf sich das Berufungsgericht auch noch hätte stützen können. Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme brauchte sich das Oberlandesgericht mit der Behauptung des Beklagten, der Betrag von 8,- DM je 10 to sei als Mindestsatz des Bruchzinses gedacht gewesen, nicht noch besonders auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des § 286 ZPO ist danach in diesem Zusammenhang nicht festzustellen.

30

5.

a)

Das Berufungsgericht, das auf Grund der Beweisaufnahme den Abschluß eines bindenden Vorvertrages für erwiesen erachtet hat, hat sich ferner dahin ausgesprochen, dieses Beweisergebnis könne durch die Ausführungen und Beweisantritte des Beklagten nicht erschüttert werden. Die Revision greift diese Auffassung mit der Rüge an, daß das Berufungsgericht auf mehrere Beweisantritte des Beklagten zu Unrecht nicht eingegangen sei. So macht sie geltend, dieses hätte den Rechtsanwalt Sch. als Zeugen vernehmen müssen. Der Beklagte habe nämlich folgendes vorgetragen und in das Wissen dieses Zeugen gestellt:

Er habe den Rechtsanwalt Sch. mit G. sen. um den 20. Oktober 1949 herum zu einer Besprechung im Zusammenhang mit der Verpachtung des Bruches aufgesucht. Der Zeuge sei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Vertrag mit H. hinfällig sei. G. habe erklärt, er werde für alle Prozeßkosten des Beklagten in dem Rechtsstreit gegen H. aufkommen; mit dem Beklagten werde er sich über die Ausbeutung des Spatvorkommens dann schon einigen. Der Beklagte habe G. daraufhin deutlich zu verstehen gegeben, er werde beim Abschluß eines neuen Pachtvertrages keinesfalls die früheren Vertragsbestimmungen beibehalten, sondern wolle einen ganz neuen Vertrag entwerfen.

31

Das Berufungsgericht hat zu diesem Beweisantritt ausgeführt: Die Äußerungen, die der Beklagte und G. sen. bei Rechtsanwalt Sch. gemacht haben sollten, vermöchten nicht zu einer anderen Beurteilung des Beweisergebnisses zu führen; denn es stehe nach dem Vorbringen des Beklagten nicht einmal fest, daß diese Unterredung nach dem 20. Oktober stattgefunden habe. Es sei also möglich, daß die Besprechung vor diesem Tage gelegen habe und durch die Abmachungen am 20. Oktober 1949 überholt sei. Selbst wenn aber die Äußerungen über ein Einigwerden und den Abschluß eines ganz neuen Vertrages nach dem 20. Oktober gefallen sein sollten, so hätten sie sich möglicherweise auf den endgültigen Pachtvertrag bezogen, der ja von dem Vertrage mit der Firma H. schon hinsichtlich der Höhe des Bruchzinses wesentlich abweichen und noch schriftlich beurkundet werden sollte. Die Äußerungen würden also nicht ausschließen, daß schon eine Bindung durch einen Vorvertrag vorgelegen habe, als sie gefallen seien.

32

Die Revision bemängelt die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterredung bei Rechtsanwalt Sch. habe möglicherweise vor dem 20. Oktober 1949 stattgefunden, und meint, das Oberlandesgericht hätte gemäß § 139 ZPO den Sachverhalt aufklären müssen, wenn es seiner Ansicht nach auf den Zeitpunkt dieser Besprechung ankam, und notfalls den Rechtsanwalt Sch. darüber befragen müssen. Sie hält diese Frage allerdings nicht für erheblich, weil der Rücksprache selbst dann, wenn sie vor dem angeblichen Vertragsschluß stattgefunden haben sollte, jedenfalls zu entnehmen sei, daß der Beklagte andere Vertragsbedingungen haben wollte. Nach Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, daß sich der Beklagte kurz danach hiervon hat abbringen lassen.

33

Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 139 ZPO vor. Die Klägerin hat bereits im ersten Rechtszuge behauptet, der Vorvertrag sei am 20. Oktober 1949 in T. im Hause des Beklagten abgeschlossen worden, und hat an dieser Darstellung festgehalten. Der Beklagte wußte danach, auf welchen Zeitpunkt es ankam. Er hätte daher seinerseits angeben müssen, ob die Besprechung bei Rechtsanwalt Sch. vor oder nach diesem Tage stattgefunden haben soll. Stattdessen hat er lediglich behauptet, er sei "um den 20. Oktober 1949 herum" mit G. sen. bei Rechtsanwalt Sch. gewesen. Er hat sich damit einer Ausdrucksweise bedient, die zu der Auffassung führen mußte, der Beklagte sei nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Unterredung genauer anzugeben. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Befragung des Beklagten nach dem genauen Zeitpunkt der Besprechung unterlassen hat, so ist das umso weniger zu beanstanden, als der Beklagte jetzt zwar die Nichtausübung des Fragerechts in diesem Punkte rügt, aber nicht einmal angibt, wie er die Frage, ob die Unterredung bei Rechtsanwalt Sch. vor oder nach dem 20. Oktober 1949 stattgefunden habe, beantwortet haben würde. Bei der unbestimmten Einlassung des Beklagten hatte das Berufungsgericht erst recht keine Veranlassung, durch die Vernehmung dieses Zeugen erst noch zu ermitteln, wann der Beklagte und G. sen. bei ihm gewesen sind. Die Rüge aus § 139 ZPO ist danach nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist im übrigen darin beizutreten, daß dieser Beweisantritt für die Entscheidung nicht von Erheblichkeit sein konnte. Sollte die Rücksprache vor dem 20. Oktober 1949 stattgefunden haben, so würde aus dem behaupteten Inhalt noch nicht folgen, daß an diesem Tage die Abreden nicht getroffen worden sind, die das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat. Die Schlußfolgerung, welche die Revision daraus ziehen will, daß der Beklagte andere Vertragsbedingungen gewünscht habe als im Falle H., ist nicht begründet, da nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich in einigen wesentlichen Punkten von dem Vertrage mit der Firma H. abgewichen worden ist. Sollte die Rücksprache aber nach dem 20. Oktober 1949 liegen und den behaupteten Inhalt gehabt haben, so kann sich das allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Formulierung des endgültigen Pachtvertrages bezogen haben, so daß entsprechende Bekundungen des Zeugen Sch. noch nichts gegen die Richtigkeit der Schlüsse ergeben würden, die das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme gezogen hat.

34

b)

Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht Rechtsanwalt Dr. St. nicht gehört habe, den der Beklagte als Zeugen dafür benannt habe, daß G. sen. bei einem von St. abgehörten Telefongespräch im Februar 1952 geäußert habe, er sei noch nicht dazu gekommen, dem Beklagten mit konkreten Vorschlägen näherzutreten, und ein Vorbeikommen in den allernächsten Tagen angekündigt habe. Der Beklagte hat behauptet, er habe Rechtsanwalt St. aufgesucht, weil er von der Klägerin keine klare Stellungnahme habe erhalten können und es ihn letztlich habe interessieren müssen, welcher Bruchzins und welche sonstigen Modalitäten vereinbart würden, und er nun ganz klar habe erfahren wollen, welche Bedingungen die Klägerin ihm anbieten wolle.

35

Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Vernehmung des Rechtsanwalts St. habe es nicht bedurft, weil die Behauptungen des Beklagten über den Inhalt des Telefongesprächs so allgemein gehalten seien, daß aus ihnen keine Folgerung gegen eine bereits vorhandene Bindung auf Grund eines Vorvertrages gezogen werden könne. Die Revision will aus diesem Telefongespräch ableiten, daß sich die Parteien offenbar noch nicht einmal im Jahre 1952 über die Höhe des Entgelts einig gewesen seien, da der Beklagte bestimmte Vorschläge der Klägerin gefordert und G. nicht etwa erklärt habe, es sei ja schon alles geregelt, sondern seinen Besuch in den nächsten Tagen in Aussicht gestellt habe.

36

Auch auf diesen Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, Ihm ist darin beizupflichten, daß das Beweisthema zu unbestimmt war, um, falls es erwiesen worden wäre, die bestimmten Angaben der Zeugen Sch.-D. und E. über die im Jahre 1949 getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe des Bruchzinses, zu erschüttern. Das gilt umso mehr, als der Beklagte, worauf der Brief des Rechtsanwalts E. vom 25. Februar 1952 an ihn und die Tatsache des Vergleichsschlusses mit der Firma H. am 3. März 1952 immerhin hindeuten, damals möglicherweise nur hat feststellen wollen, wer von den beiden Interessenten ihm letzten Endes die günstigeren Bedingungen für die Verpachtung biete, und sich dementsprechend auf den Standpunkt gestellt hat, eine vertragliche Verpflichtung mit der Klägerin nicht eingegangen zu sein. Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt danach auch insoweit nicht vor.

37

c)

Der Beklagte hat behauptet, am 22. Oktober 1949 seien Hans Richard H., der Sohn des Inhabers der Firma H., und deren Prokurist Schr. bei ihm gewesen, um Verhandlungen über den Spatbruch zu führen. Bei dieser Unterredung habe er auf die Frage, ob er mit der Klägerin einen anderweitigen Vertrag abgeschlossen habe, erwiderte, so schnell mache man keinen Vertrag, er habe jedoch eine gewisse mündliche Zusage gegeben. Für die Richtigkeit dieser Darstellung hat sich der Beklagte auf das Zeugnis des Richard H. und des Prokuristen Schr. berufen.

38

Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt als unerheblich angesehen, weil der Beklagte möglicherweise diesen beiden Zeugen damals über seine vertraglichen Beziehungen zu der Firma G.& M. noch keinen reinen Wein habe einschenken wollen. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht hätte auch diesen Beweis erheben müssen, weil der Beweisantrag jedenfalls in Zusammenhang mit dem Beweisvorbringen, für das Rechtsanwalt Sch. als Zeuge benannt worden sei, Bedeutung habe.

39

Dieser Auffassung der Revision kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Nach der Ansicht des Beklagten zeigt dieser Vorgang, daß er sich zwei Tage nach dem angeblichen Vertragsabschluß durchaus noch nicht rechtlich gebunden gefühlt habe. Das kann indessen der Darstellung des Beklagten keineswegs mit Sicherheit entnommen werden. Wenn der Beklagte damals hat sagen wollen, es bestehe noch kein schriftlicher Vertrag, so entsprach seine Antwort den Tatsachen. Daß dies der Sinn seiner Erwiderung war, ist umso mehr anzunehmen, als er von einer gewissen mündlichen Zusage gesprochen hat. Mit dieser Zusage kann er aber sehr wohl die Abmachungen vom 20. Oktober gemeint haben, in denen das Berufungsgericht den Abschluß eines Vorvertrages gefunden hat. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht diesem Beweisantritt mit Recht die Erheblichkeit abgesprochen, weil nicht auszuschließen ist, daß der Beklagte die Zeugen als Vertreter der Firma H., die er nicht mehr als Pächterin betrachtete und gegen die er Klage erheben wollte, nicht über die wirkliche Rechtslage erschöpfend unterrichtet hat, wozu er von seinem damaligen Standpunkt aus auch keine Veranlassung hatte. Das Berufungsgericht hat danach auch in diesem Punkte die Beweiserhebung ohne Rechtsirrtum abgelehnt.

40

6.

Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Gesetzesverletzung festgestellt, daß zwischen den Parteien ein bindender Pachtvorvertrag über die Ausbeutung des Spatvorkommens mit den von ihm festgestellten Bestimmungen zustandegekommen ist. Soweit das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit dieses Vertrages wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mangels Geltendmachung ausreichender Anfechtungsgründe verneint hat, greift die Revision seine Entscheidung nicht an und ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich.

41

Das Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, daß der Abschluß des endgültigen Pachtvertrages von dem Ausgang des Räumungsprozesses gegen die Firma H. und damit von der Klarstellung abhängig gemacht worden ist, daß diese Firma aus dem Pachtvertrage vom 18. Dezember 1934 gegen den Beklagten keine Rechte mehr herleiten könne. Es hat darin eine Bedingung gesehen und den Standpunkt eingenommen, der Beklagte habe dadurch, daß er trotz eines unter dieser Bedingung verpflichtenden Vorvertrages in der Revisionsinstanz des Vorprozesses mit der Firma H. einen Vergleich geschlossen und mit ihr einen neuen Pachtvertrag vereinbart habe, den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt, so daß die Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gelte. Daraus hat das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten hergeleitet, trotz des Vergleichs und des neuen Pachtvertrages mit der Firma H. den mit der Klägerin geschlossenen Vorvertrag zu erfüllen und ihr den Spatbruch zu verpachten.

42

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vereitelung des Eintritts der Bedingung durch den Beklagten nicht bejahen dürfen, ohne zunächst festzustellen, daß die Revision der Firma H. aussichtslos gewesen sei, habe aber eine solche Feststellung nicht getroffen, ist unbegründet. Einer solchen Feststellung bedurfte es nicht; denn es bestand jedenfalls die Möglichkeit, daß die Revision zurückgewiesen wurde und damit rechtskräftig feststand, daß die Firma H. aus dem Vertrage vom 18. Dezember 1934 gegen den Beklagten keine Rechte mehr herleiten könne. Nach der Bedingung, unter welcher der Beklagte den Vorvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatte, war er verpflichtet, den Ausgang des schwebenden Rechtsstreits abzuwarten, zumal da die Klägerin dessen Kosten bestritten hatte. Wenn er sich stattdessen mit der Firma H. einigte, mit ihr einen neuen Pachtvertrag schloß und sie damit zur Rücknahme der Revision veranlaßte, so verhinderte der Beklagte, auf diese Weise eine endgültige Entscheidung über den Ablauf des Vertrages vom 18. Dezember 1934, welche die Parteien mit der Durchführung des Vorprozesses zur Klarstellung der Rechtslage gerade erstrebt hatten. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, der Beklagte habe den Eintritt der Bedingung verhindert. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß dies wider Treu und Glauben geschehen sei. Angesichts der eingegangenen Bedingung hätte es schon ganz besonderer Gründe bedurft, um das Verhalten des Beklagten gerechtfertigt erscheinen zu lassen, von dem mindestens hätte erwartet werden müssen, daß er sich vor dem Abschluß des Vergleichs mit der Klägerin in Verbindung setzte und sie über seine Absicht unterrichtete. Daß dies geschehen sei, hat der Beklagte nicht behauptet. Er hat auch keinerlei Gründe angeführt, die den Abschluß des Vergleichs mit der Firma H. gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, insbesondere nicht behauptet, daß trotz seines Obsiegens in zwei Instanzen die Aussichten der Revision von irgend einer maßgebenden Seite als schlecht hingestellt worden seien. Seine von Rechtsanwalt E. nicht bestätigte Behauptung, dieser Zeuge habe ihm gesagt, er sei noch völlig frei und brauche sich an die Firma G. nicht gebunden zu fühlen, reichte dazu nicht aus. Das Vorgehen des Beklagten stellt sich mithin als eine rein willkürliche Handlungsweise dar. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, der Beklagte habe den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert, so daß sie als eingetreten gelte und der Beklagte den Vorvertrag erfüllen müsse.

43

7.

Das Berufungsgericht hat schließlich den Hilfsantrag des Beklagten für unbegründet erachtet, weil er nicht verlangen könne, daß der Hauptvertrag nur mündlich und lediglich für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werde und er auch den abzuschließenden Pachtvertrag nicht zum Ablauf des ersten Pachtjahres kündigen könne. Diese Ausführungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, hat die Revision nicht angegriffen.

44

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann