Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1955, Az.: II ZR 183/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 183/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 25.04.1953
Prozessführer
der Firma W. B. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl F. M. und Friedrich F., Be., D.straße ...,
Prozessgegner
die Firma Hch. Fa., vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus St., Be., D.straße ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine GmbH, und die Klägerin, bis Mitte 1952 gleichfalls eine GmbH, seitdem eine Einzelfirma, gehörten zum Ernst St. Konzern und waren Töchter der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt, einer Einzelfirma, deren Inhaber Ernst St. war. Ernst St. war den Erben der früheren Konzerninhaber (H.) rückerstattungspflichtig. Das im Ostsektor Berlins belegene Vermögen der drei genannten Unternehmen wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt, ihr Westvermögen kam unter die Treuhänderschaft der amerikanischen Militärregierung. Custodian für alle drei Unternehmen war Willy Sch.; der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, M., war Untertreuhänder.
In der Zeit zwischen dem 2. April 1951 und dem 9. Februar 1952 setzte M. Arbeitskräfte der Klägerin für Aufgaben der Beklagten ein. Die Beklagte vergütete der Klägerin hierfür nichts. Die Klägerin berechnet die Kosten für die von ihr ausgeborgten Arbeitskräfte auf 22.342,68 DM und setzt davon 3.017,33 DM ab, die sie der Beklagten auf Grund ausgeführter Aufträge schuldet. Sie verlangte zunächst Zahlung des sich danach ergebenden Betrages von 19.325,35 DM.
Die Beklagte wendet ein, die Anordnungen und Maßnahmen von M. seien ausschließlich in Verantwortung des Treuhänders Sch. vorgenommen worden. Sie selbst sei deshalb nicht passiv legitimiert. M. sei zudem auf Grund des Organverhältnisses berechtigt gewesen, die Arbeitskräfte ohne Rücksicht auf den Träger ihrer Kosten in dem Konzernunternehmen einzusetzen, in dem die Ausnutzung der Arbeitskräfte am zweckvollsten erschien. Schließlich habe Ernst St. vor Freigabe der beschlagnahmten Vermögen auf alle Ansprüche gegen die amerikanische Militärregierung und ihre Beauftragte und Vertreter verzichtet und die Geschäftsführung von Sch. und M. für sich selbst und die Klägerin ausdrücklich anerkannt.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben. Hierzu macht sie geltend: Auf Grund des Organvertrages sei die Klägerin verpflichtet gewesen, ihre Gewinne an die Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt abzuführen. Der Anspruch auf Abführung des von der Klägerin in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1951 erzielten Gewinns sei auf Grund des am 14. Januar 1952 im Rückerstattungsverfahren zwischen den Erben der früheren Konzerninhaber und Ernst St. geschlossenen Vergleichs auf sie übergegangen.
Nach diesem Vergleich übertrug Ernst St. auf die Rückerstattungsberechtigten die sämtlichen Anteile an der Beklagten und an die Beklagte alle Aktiven und Passiven der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt. Im Rückerstattungsvergleich war als Stichtag der Auseinandersetzung der 1. Januar 1952 vereinbart. Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft vom 1. April bis 31. März. Unter dem 25. Januar 1952 stellte M. als Treuhänder der Klägerin eine Bilanz auf, die für den 31. Dezember 1951 einen Gewinn von 16.130,42 DM auswies. Nach Abgabe des oben erwähnten Verzichts hob die amerikanische Militärregierung die Vermögenssperre und die Treuhänderschaft mit Wirkung zum 31. Januar 1952 auf.
Die Beklagte meint: Der von M. für den 31. Dezember 1951 errechnete Gewinn von 16.130,42 DM sei im Sinne des Rückerstattungsvergleichs ein Aktivum der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt. Wenn auch die Gewinnabführungspflicht der Klägerin nach dem Organvertrage, ihrem satzungsmäßig festgelegten Geschäftsjahr entsprechend, auf den 31. März abgestellt gewesen sei, so habe darin doch für die Auseinandersetzung nach dem Rückerstattungsvergleich eine Änderung eintreten und auch insoweit der 1. Januar 1952 als Stichtag gelten sollen. Der von M. aufgestellte Gewinnausweis sei maßgebend, da M. der Treuhänder der Klägerin gewesen sei und ihre Organe bis zur Aufhebung der Sperre funktionsunfähig gewesen seien. Im übrigen habe Ernst Steiniger für die Klägerin und für sich selbst die von Mathis aufgestellte Bilanz anerkannt. Auf Grund des Organvertrages sei der Gewinn der Klägerin automatisch der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt zugefallen, ohne daß es darüber noch einer Beschlußfassung bei der Klägerin bedurft habe. Auf Grund des Rückerstattungsvergleichs sei ihr der Anspruch auf den Gewinn der Klägerin abzutreten. Sie verlangt deshalb von der Klägerin Zahlung von 16.130,42 DM.
Die Klägerin macht gegenüber dem Vortrag der Beklagten geltend: Der von Ernst St. erklärte Verzicht erfasse nur Ansprüche gegen die Besatzungsmacht und die Treuhänder, nicht aber Ansprüche gegen die Beklagte. Mit diesem Verzicht sei die Geschäftsführung von M. nicht anerkannt und weder damit noch sonstwie die von ihm für den 31. Dezember 1951 aufgestellte Bilanz gebilligt worden. Für einen nicht mit ihrem Geschäftsjahr übereinstimmenden Zeitraum habe ihr Geschäftsergebnis nicht ermittelt werden dürfen. Ihr Gewinn per 31. Dezember 1951 falle daher nicht unter den Rückerstattungsvergleich. Das Organverhältnis sei infolge der Beschlagnahmen und die dadurch bewirkte Aufspaltung des Konzerns bereits 1945 erloschen. Mindestens habe es mit dem 1. Januar 1949 aufgehört zu bestehen. Seit diesem Tage sei die Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt kein gewerbliches Unternehmen mehr gewesen. Damit sei ein wesentliches Erfordernis des Organverhältnisses entfallen. M. habe nämlich am 9. Dezember 1948 den gesamten Gewerbebetrieb der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt an die Beklagte verpachtet und am 30. Dezember 1948 allen Geschäftsfreunden dieser Firma mitgeteilt, daß ihr Betrieb von der Beklagten fortgeführt werde. Es sei auch das Ruhen des Gewerbebetriebes der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt angemeldet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte unstreitig ein leerer Mantel; sie besaß kein Stammkapital mehr. M. füllte das Stammkapital der Beklagten (50.000 DM) mit Mitteln der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt wieder auf. Das Berliner Hauptfinanzamt für Körperschaften erkennt das Organverhältnis nicht mehr an und zieht die Klägerin demzufolge selbst zur Körperschafts- und Gewerbesteuer heran. Angesichts aller dieser Umstände, so meint die Klägerin weiter, habe ihre Gewinnabführungspflicht aufgehört zu bestehen. Davon sei Ernst St. jedenfalls bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs ausgegangen. Im übrigen habe der für die Gewinnermittlung und -abführung satzungsmäßig und nach dem Organvertrag festliegende Zeitpunkt nicht durch einen Vergleich zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem Rückerstattungspflichtigen geändert werden können. Dies sei in dem Vergleich auch gar nicht geschehen. Mit dem im Vergleich vereinbarten Stichtag habe nicht der Zeitpunkt ihrer Bilanzpflicht vorverlegt, sondern nur ein Abrechnungszeitpunkt festgelegt werden sollen. Keinesfalls habe ein etwa abführungspflichtiger Gewinn auf der Grundlage von Wertansätzen des M. oder gar durch M. selbst errechnet werden dürfen. M. habe das Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens weitgehend vorwegzunehmen versucht, indem er den leeren Mantel der Beklagten aus dem Vermögen der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt mit neuem Leben erfüllt und auf sie das Schwergewicht des Konzerns verlagert habe. Das Mißtrauen, das Ernst St. im Rückerstattungsverfahren gegenüber den Maßnahmen von M. geäußert habe, schließe es aus, daß Inhalt des Rückerstattungsvergleichs geworden sein könne, der Beklagten einen von M. festzustellenden Gewinn der Klägerin zuzuweisen. Schließlich enthalte der von M. für den 31. Dezember 1951 errechnete Gewinn die 3.017,33 DM, die bereits in der Klagerechnung abgesetzt seien, und außerdem 2.886,70 DM für die Erledigung von Aufträgen, die am 25. Januar 1952 bei Aufstellung der Bilanz noch nicht ausgeführt gewesen seien. Einen wirklichen Gewinn weise diese Bilanz nur in Höhe von 9.966,27 DM auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 16.130,42 DM verurteilt. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung einen Betrag von 2.886,70 DM für inzwischen von der Beklagten ausgeführte Aufträge anerkannt und diesen Betrag von der Klagerechnung abgesetzt. Sie hat also nur noch 16.438,65 DM verlangt. Ihre Berufung führte zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages. Das Berufungsgericht meint: Das Organverhältnis habe mindestens im Jahre 1951 nicht mehr bestanden; die Beklagte müsse der Klägerin die Kosten für die ausgeborgten Arbeitskräfte erstatten; der zur Vermögensfreigabe erklärte Verzicht erfasse nicht die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten; mangels Fortbestandes des Organverhältnisses erstrecke sich der Rückerstattungsvergleich nicht auf den von der Klägerin in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1951 erzielten und von M. errechneten Gewinn, der zudem nur 9.966,27 DM betrage. Setze man diesen Betrag und die in der Klagerechnung berücksichtigten Beträge von 3.017,33 DM und 2.886,70 DM von der Widerklageforderung ab, so blieben noch 260,12 DM übrig. Zu diesem Betrage hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Klägerin durch das Landgericht bestehen gelassen und die Widerklage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Unstreitig hat M. Arbeitskräfte der Klägerin für die Beklagte eingesetzt, ohne ihr die Arbeitslöhne zu erstatten oder gut zubringen. Es handelt sich dabei um einen Wert von 22.342,68 DM, der der Beklagten auf diese Weise zugute gekommen ist.
1.
Der Standpunkt der Beklagten, durch diese Handhabung sei der Klägerin im Hinblick auf das zwischen ihr und der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt bestehende Organverhältnis kein Anspruch erwachsen, ist unhaltbar.
Bestand das Organverhältnis noch zu der Zeit, für die der Klageanspruch geltend gemacht wird, so berechtigte das M. nicht, Arbeitskräfte, die von der Klägerin bezahlt wurden, für die Beklagte arbeiten zu lassen, ohne daß die Beklagte dafür der Klägerin etwas vergütete. Daran ändert sich auch nichts, wenn auch zwischen der Beklagten und der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt ein Organverhältnis bestand. Durch einen Organvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis bürgerlich-rechtlicher Art geschaffen. Auf die Streitfrage, ob alle Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft anzuwenden sind oder welche nicht, und auf den Meinungsstreit darüber, ob daneben noch andere Rechtsregeln eingreifen, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. Gleichviel, ob der Organvertrag alle Tochtergesellschaften mit dem Mutterunternehmen zu einer einheitlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenfaßt oder mit jeder einzelnen Tochter ein Gesellschaftsverhältnis für sich begründet, bleibt die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Unternehmen bestehen. Das Vermögen der einzelnen Unternehmungen bleibt voneinander getrennt, es gehört den einzelnen juristischen Personen, die Rechtsträgerschaft wird von dem Zusammenschluß zu einer oder mehreren Organgesellschaften nicht berührt. Ein Treuhänder, der für mehrere zu einem Konzern gehörige Unternehmen eingesetzt wird, kann daher nicht Leistungen einer der beteiligten juristischen Personen unentgeltlich einer anderen Konzerngesellschaft zukommen lassen. Borgt er Arbeitskräfte, die von dem einen Konzernunternehmen bezahlt werden, einer anderen Konzerngesellschaft aus, so hat diese den Gegenwert dafür zu vergüten. Wenn sich auch bei dem Mutterunternehmen auf Grund des Organverhältnisses zu seinen Töchtern ein Ausgleich vollzieht, so bleibt doch jede Tochtergesellschaft bei der Ermittlung ihres wirtschaftlichen Ergebnisses für sich Jeder andere Ausgleich stellt eine Änderung des Organvertrages dar. Hierzu ist ein von der Militärregierung eingesetzter custodian oder dessen Untertreuhänder nicht berechtigt. Der custodian oder sein Untertreuhänder konnten diese Änderung auch nicht durch einen Vertrag herbeiführen, bei dem sie beide Seiten vertraten. Es ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Organverhältnis noch zu der Zeit bestand, als die Beklagte Arbeitskräfte der Klägerin in Anspruch nahm.
2.
Die Beklagte benutzte die Arbeitskräfte der Klägerin im eigenen Interesse. Sie ist daher aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe ihrer Ersparnis verpflichtet. M. hat bei der Entgegennahme dieser Arbeitsleistungen als Treuhänder der Beklagten gehandelt. Er verpflichtete damit die Beklagte und nicht Schweig oder sich selbst.
3.
Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe auf den Klageanspruch verzichtet, ist unbegründet. Die Klägerin hat allerdings bei der Freigabe ihres Vermögens auf die Geltendmachung aller Ansprüche verzichtet, die ihr aus der Verwaltung ihres Vermögens etwa gegen die Vereinigten Staaten und deren Beamten, Beauftragten oder Vertreter persönlich oder dienstlich zustanden, und sich verpflichtet, die Genannten auch nicht mittelbar haftbar zu machen. Unzweifelhaft ist darin aber kein Verzicht auf Ansprüche gegen die Beklagte enthalten. Das wurde auch nicht um deswillen anders, weil der Verzicht zu einer Zeit erklärt wurde, als die von M. für den 31. Dezember 1951 aufgemachte Bilanz der Klägerin bereits vorlag.
4.
Zu unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die Klägerin habe durch die Abgabe dieser Verzichtserklärung die Geschäftsführung des Treuhänders anerkannt und könne nach Verzicht auf alle Einreden aus dieser Geschäftsführung nun keine Rechte aus der Verletzung dieser Geschäftsführung gegen sie, die Beklagte, herleiten. Denn der Verzicht der Klägerin auf Ansprüche gegen den Treuhänder und den Untertreuhänder betrafen nur das Geschäftsführungsverhältnis, also ihr Rechtsverhältnis zu ihrem Treuhänder, und nicht ihre Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte.
5.
Auf den Vortrag der Klägerin, sie habe jenen Verzicht nur erklärt, um ihr Vermögen freizubekommen, und angesichts dieser Zwangslage könne sich die Beklagte auf den Verzicht nicht berufen, kommt es nicht an.
II.
Der Revision ist zuzugeben, daß die auf einem Organvertrage beruhende Gewinnabführungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Steuerbehörde das Verhältnis steuerrechtlich nicht oder nicht mehr als Organverhältnis anerkennt. Die steuerrechtliche Seite eines Organvertrages ist von seiner bürgerlichrechtlichen durchaus zu unterscheiden. Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es stellt fest, daß die Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt ihren Gewerbebetrieb im Jahre 1949 stillgelegt und auch keine Verlagslizenz mehr gehabt habe. Das Berufungsgericht meint, infolge dieser Tatsachen habe das Mutterunternehmen seine Eigenschaft als willensbildendes, die Töchter beherrschendes Unternehmen eingebüßt, und dadurch habe das Organverhältnis, das ein gewerbliches Hauptunternehmen voraussetze, zu bestehen aufgehört. In der Tatsache, daß das Berliner Hauptfinanzamt für Körperschaften die Fortdauer des Organverhältnisses nicht mehr anerkannt hat und die Klägerin selbst für körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig hält, sieht das Berufungsgericht nur eine Bestätigung seiner Auffassung, daß das Organverhältnis nicht mehr bestehe.
Es kommt jedoch nicht darauf an, ob das Organverhältnis bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs (14.1.52) oder schon zum 1. Januar 1952 noch existierte.
Entscheidend ist, daß der Rückerstattungsvergleich nicht den Widerklageanspruch gibt. Nach der Satzung der Klägerin und dem Organvertrag war der 31. März der für die Bilanzierungs- und Gewinnabführungspflicht festgelegte Stichtag. Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit ist eine Vereinbarung zulässig, nach der schuldrechtlich ein anderer Zeitpunkt für eine Abrechnung (Auseinandersetzung) gelten soll. Ob das auch in dem geschlossenen Rückerstattungsvergleich und damit durch die Parteien dieses Vergleichs geschehen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus dem Inhalt des Vergleichs läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ableiten, daß der sich bei der Klägerin für den 31. Dezember 1951 ergebende Gewinn auf die Beklagte habe übergehen sollen. Bei einem Organverhältnis besteht während des Laufes des vereinbarten Abrechnungsabschnitts (Geschäftsjahrs) kein Gewinnabführungs anspruch, sondern diejenige Rechtsbeziehung, durch die die Organgesellschaft in das Mutterunternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Diese Rechtsbeziehung besteht darin, daß die Organgesellschaft unter Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit ihre Geschäfte im Innenverhältnis für Rechnung des Mutterunternehmens betreibt und verpflichtet ist, ihre Geschäftsergebnisse (Gewinn oder Verlust) vor Feststellung ihres Jahresabschlusses unmittelbar an das Mutterunternehmen abzuführen oder mit ihm zu verrechnen. Ob sich daraus für das Mutterunternehmen ein Anspruch ergibt, zeigt sich erst durch das für das Ende der Abrechnungsperiode aufzustellende Geschäftsergebnis. Zu einem Zwischenzeitpunkt besteht im Organverhältnis kein Gewinnabführungsanspruch. Bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs standen die Geschäftsanteile an der Klägerin der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt, also dem Mutterunternehmen zu. Sie wurden vom Übergang der Aktiva dieser Firma auf die Beklagte ausdrücklich ausgenommen und blieben damit Vermögen von Ernst Steiniger, der schon vor Abschluß des Rückerstattungsvergleichs, wenn auch damals unter seiner Firma Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt, alleiniger Gesellschafter der Klägerin war. Im Rückerstattungsvergleich ist sehr ins einzelne gesagt, was zu den auf die Beklagte übergehenden Aktiva der Ernst St. Druck- und Verlagsanstalt gehört. Bei dieser Sachlage hätte der Rückerstattungsvergleich klar sagen müssen, daß der sich bei der Klägerin für den 31. Dezember 1951 ergebende Gewinn an die Beklagte abzuführen sei, wenn sich vorzeitig ein Gewinnabführungsanspruch ergeben und dieser Anspruch von dem Übergang der Aktiva der Firma St. auf die Beklagte miterfaßt werden sollte. Das ist nicht geschehen. Die Beklagte kann daher einen Gewinn der Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne daß es hoch darauf ankommt, daß es auch an einer ausdrücklichen Regelung dafür fehlt, unter welchen Rückstellungen und Abschreibungen und mit welchen Bewertungen das Geschäftsergebnis der Klägerin für einen vor dem Schluß ihres Geschäftsjahrs liegenden Zeitpunkt ermittelt werden sollte, und ob M., den Ernst St. im Rückerstattungsverfahren schwer angegriffen hatte und zu dem er keinerlei Vertrauen besaß, berechtigt war, eine Zahl festzustellen, die nach der Ansicht der durch M. vertretenen Beklagten für sie von Interesse war.
III.
Damit erübrigt sich auch darauf einzugehen, ob die Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag deshalb nicht zu zahlen braucht, weil er dem Gewinn der Klägerin noch insoweit zuzuschlagen ist, als er bis zum 31. Dezember 1951 entstand.
Danach war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.