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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1955, Az.: 4 StR 582/54

Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots; Gebrauchmachung vom Zeugnisverweigerungsrecht; Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts zu ungunsten eines Mitangeklagten bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1955
Aktenzeichen
4 StR 582/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 12.07.1954

Fundstellen

  • BGHSt 7, 194 - 197
  • JZ 1955, 510 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineid

Amtlicher Leitsatz

Macht ein nur mit einem Angeklagten verwandter Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so wirkt das Verwertungsverbot des § 252 StPO auch zu gunsten der übrigen Mitangeklagten, wenn gegen alle Angeklagten ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Zeugnisverweigerungsrecht läßt sich bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen nicht zuungunsten eines Mitangeklagten einschränken. Mithin wirkt das Verwertungsverbot gem. § 252 StPO auch zugunsten der übrigen Mitangeklagten. Dies gilt jedoch nur für den Fall, daß nur ein mit einem Angeklagten verwandter Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht.

  2. 2.

    § 252 StPO beinhaltet ein Verwertungsverbot nicht-richterlicher Vernehmungsniederschriften. Über das Verbot der Vernehmung der Verhörsperson über den Inhalt der von ihr aufgenommenen Aussage hinaus, verbietet diese Vorschrift auch dessen Vorhalt gegenüber anderen Zeugen. Dabei spielt keine Rolle, ob ein solcher Vorhalt der Verhörsperson oder einem unbeteiligten Zeugen gemacht wird. Ist festgestellt, daß der Zeuge zur Aussage bereit ist, darf der Vorhalt gemacht werden.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt S. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten Elfriede S. wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 12. Juli 1954, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden. Sie gab im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes bei ihrer ersten - uneidlichen - Vernehmung vor dem Amtsgerichte an, sie habe den früheren Mitangeklagten Werner. K. etwa in der Woche vor Weihnachten 1950 auf der Strasse kennengelernt und nach Weihnachten mit ihm ein Verhältnis gehabt; nach ihrer Erinnerung sei es zum ersten Geschlechtsverkehr nach Weihnachten gekommen. Bei ihrer zweiten Vernehmung im selben Rechtszuge bezeichnete sie diese Angaben als richtig und fügte hinzu, sie habe K., soweit sie sich entsinnen könne, im Dezember 1950 kennengelernt, im Oktober und November sei es bestimmt nicht gewesen; es sei ausgeschlossen, dass der erste Geschlechtsverkehr mit K. im November stattgefunden habe. Diese Aussagen bekräftigte sie mit dem Zeugeneid; sie waren falsch. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Angeklagte Werner K. am 12. oder 13. Oktober 1950 kennengelernt, einige Tage später kam es zum ersten Geschlechtsverkehr.

2

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

3

1)

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift zwar nicht durch. Welche Vorstellung die Angeklagte mit dem Ausdruck "Kennenlernen" bei ihrer Aussage verband, hat das Landgericht auf Grund der Einlassung der beiden Angeklagten festgestellt. Die von der Revision vermisste Vernehmung des damaligen Prozessrichters war demnach entbehrlich. Dessen Auffassung war für den Inhalt der Zeugenaussage nicht ausschlaggebend; sie stimmte nach der tatrichterlichen Annahme Übrigens mit dem Sprachgebrauch und somit auch mit der Meinung der Beschwerdeführerin überein.

4

Die Vermutung der Verteidigung, der damalige Beklagte H. habe auf die Aussage des Zeugen Hi. - ebenso wie auf den Mitangeklagten K. - in unerlaubter Weise eingewirkt, hat die Strafkammer abgelehnt, dafür spreche nichts. Unter diesen Umständen brauchte sich das Landgericht auch nichts von einer Vernehmung des H. zu versprechen.

5

2)

Ob die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung vom 9. Juli 1954 - Anlage I der Sitzungsniederschrift - mit Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, kann dahinstehen; keinesfalls beruht das Urteil auf einer etwaigen fehlerhaften Behandlung dieses Antrages. Nach den Urteilsgründen, hat die Beschwerdeführerin zunächst Werner K. als Vater ihres Kindes dem Jugendamt gegenüber bezeichnet. Die Beweistatsache hätte demnach als wahr unterstellt werden können, ohne dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters zur Schuldfrage dadurch hinfällig geworden wären (§ 244 Abs. 3 StPO).

6

3)

Die weitere Verfahrensrüge ist dagegen begründet.

7

In der Hauptverhandlung hat die Schwiegermutter des früheren Mitangeklagten K., Frau St., nach entsprechender Belehrung das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Vor ihr war der Klempner Willi Hi. als Zeuge vernommen worden; ihm wurde laut Sitzungsniederschrift "die polizeiliche Vernehmung der Frau St. auszugsweise vorgehalten; er erklärte sich dazu". Insoweit beanstandet die Revision das Verfahren des Landgerichts mit Recht.

8

Hat ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung berechtigterweise die Aussage verweigert, so ist nach der ursprünglichen Rechtsauffassung des Reichsgerichts die Verwertung der Vernehmungsschrift über seine frühere Aussage, sei es auch nur als Gedächtnisstütze für andere Zeugen, gemäss § 252 StPO unzulässig (RGSt 27, 29;  35, 5;  51, 123). Später hat das Reichsgericht den Vorhalt einzelner Tatsachen aus einer früheren Aussage für zulässig erachtet (JW 1936, 1920) und schliesslich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Verlesung überhaupt gestattet (RGSt 72, 221). Die Rückkehr zu der ursprünglichen Auslegung dieser Bestimmung ist schon deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof im § 252 StPO nicht nur ein Verleseverbot, sondern ein Verwertungsverbot nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften schlechthin sieht (BGHSt 2, 99, 105) [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]; die Vorschrift verbietet nicht nur die Verrehmung der Verhörsperson über den Inhalt der von ihr aufgenommenen Aussage, sondern auch deren Vorhalt gegenüber anderen Zeugen; sonst käme diese Aussage zur Kenntnis des Gerichtes und könnte auf diese Weise dessen Überzeugung irgendwie beeinflussen. Ob ein solcher Vorhalt der Verhörsperson oder einem unbeteiligten Zeugen gemacht wird, spielt dabei keine Rolle. Es ist auch unwesentlich, ob der Vorhalt zu einer Zeit geschieht, zu welcher der zur Verweigerung der Aussage berechtigte Zeuge von seinem Recht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vorhalt darf erst gemacht werden, wenn festgestellt ist, dass der Zeuge zur Aussage bereit ist (BGHSt 2, 110).

9

Die Verletzung des § 252 StPO kann auch die Beschwerdeführerin geltend machen, obwohl Frau St. nicht mit ihr, sondern mit dem früheren Mitangeklagten K. verschwägert war. Dieser hatte ein Anrecht darauf, dass Frau St. über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde (vgl BGHSt 1, 39 f); er wurde in seinen prozessualen Rechten betroffen, wenn die Aussage seiner Schwiegermutter entgegen der Vorschrift des § 252 StPO verwertet wurde. Insoweit stellt dieses Verbot eine Verstärkung des Schutzes dar, den § 52 StPO einem Angeklagten gewährt, in dessen Beziehungen zum Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht seinen Ursprung hat.

10

Ob sich andere am Verfahren Beteiligte auf die Verletzung des § 252 StPO berufen können oder ob auch insoweit der Grundsatz anzuwenden ist, dass die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften nur von demjenigen Angeklagten zur Stütze seiner Revision geltend gemacht werden kann, gegenüber dem vorschriftswidrig verfahren worden ist (vgl RGSt 62, 259, 260), kann dahinstehen. Im vorliegenden Falle ist jedenfalls durch den Verfahrensverstoss auch die Angeklagte beschwert. Das Aussageverweigerungsrecht der Frau St. griff nämlich auch zugunsten der Beschwerdeführerin Pl. weil im selben Strafverfahren auch gegen den früheren Mitangeklagten K. der Vorwurf erhoben war, er habe den Zeitpunkt des Kennenlernens und des ersten Geschlechtsverkehrs mit der Angeklagten unter Eid falsch angegeben. Die Frage, ob die Angeklagten die Unwahrheit gesagt hatten, konnte also nur einheitlich entschieden werden. Bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen lässt sich aber das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu ungunsten eines Mitangeklagten einschränken (RG RSpr 5, 599, RGSt 3, 161, GA 38, 343). Die Beschwerdeführerin kann daher, wie sie das etwaige Unterbleiben der in § 52 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung hätte rügen können (RG HRR 1933, 262), auch geltend machen, es sei durch Vorhalt der polizeilichen Aussagen der Frau St. gegenüber dem Zeugen Hi. in ein ihr selbst durch § 252 StPO gewährleistetes Recht eingegriffen worden.

11

Auf dem gerügten Verfahrensverstoss kann das Urteil beruhen. Die Feststellung, die Angeklagten hätten sich nicht im Dezember, sondern im Oktober kennengelernt und Beziehungen zueinander unterhalten, stutzt sich wesentlich auf die Aussage des Zeugen Hi. Dass dieser Zeuge, wie die Revision behauptet, erst auf Vorhalt der Bekundungen der Frau St. in der Lage war, Angaben über den Zeitpunkt seiner Beobachtungen zu machen, kann zwar weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen entnommen werden. Auszuschliessen ist es aber nicht mit Sicherheit, dass der Vorhalt die Aussage des Zeugen beeinflusst hat. Die polizeiliche Vernehmungsniederschrift enthält gerade genaue Zeitangaben. Wäre der Vorhalt unterblieben, so wäre das Landgericht möglicherweise zu einer anderen Auffassung zur Schuldfrage gekommen, wenngleich weitere Belastungspunkte gegeben waren.

12

4)

Zur Schuldfrage lassen die Urteilsfeststellungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

13

Die Annahme, dass nicht Tatmehrheit, sondern Gesetzeseinheit zwischen den beiden falschen Aussagen vorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 244;  5, 44) [BGH 24.09.1953 - 3 StR 150/53]; durch die Anwendung des § 157 StGB (vgl dazu BGHSt 5, 269) ist die Angeklagte nicht beschwert. Für das neue Verfahren wird zu beachten sein, dass die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nicht nur der Erhöhung der Strafe, sondern auch dem Ausspruch der in § 161 StGB angeordneten Nebenfolgen entgegensteht.

14

Schliesslich gibt zu Bedenken Anlass, dass das Landgericht die Anwendung des § 23 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, die Tat sei "hässlich", die Angeklagte wenig einsichtig. Die Missbilligung der Tat begründet die Versagung dieser Gesetzeswohltat allein noch nicht. Zudem betont das Landgericht selbst, die Angeklagte habe sich in einem echten Gewissenskonflikt befunden, weil sie den Unterhalt ihres Kindes bei wahrheitsgemässer Aussage hätte gefährden können, sie sei noch verhältnismässig jung und weise geringe Reife und Erfahrung auf. Diese Erwägungen lassen sich nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren. Wenn das Landgericht abschliessend hinzufügt, auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der bisher nicht vorbestraften Angeklagten könne nicht erwartet werden, dass der Strafzweck ohne Verbüssung der Strafe erreicht werde, so handelt es sich dabei ersichtlich nur um eine formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlautes, nicht aber um eine auf Tatsachen gestützte Würdigung.

Krumme
Engels
Dr. Augustin
Seibert
Lang-Hinrichsen