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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1955, Az.: 5 StR 616/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1955
Aktenzeichen
5 StR 616/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 11915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.07.1954

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 1. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Juli 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergehen gegen § 1 der Vierten Verordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, §§ 186, 105, 73, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis" verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Die Revision macht unter anderem geltend, daß die Strafkammer mit dem Verfahren hätte innehalten müssen, bis die Untersuchung gegen Dr. S. und Dr. U. wegen Begünstigung im Amt im Falle Z. beendigt ist. Die Hauptverhandlung vor dem Senat ist auf diesen Punkt beschränkt worden. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Die Strafkammer legt die Einleitung des Schreibens vom 9. Januar 1952, das der Angeklagte an Dr. S. und Dr. U. richtete und auf einer Pressekonferenz bekanntgab, dahin aus, daß er damit die Tatsache behauptet habe, Dr. S. und Dr. U. hätten sich im Falle Z. einer Begünstigung im Amte schuldig gemacht. Da rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung nicht zu erkennen sind, bindet sie das Revisionsgericht. Indessen hat der Angeklagte mit der gleichen Behauptung bereits am 13. Dezember 1951 u.a. gegen Dr. S. und Dr. U. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Das mit dieser Strafanzeige eingeleitete Verfahren ist bisher nicht beendigt worden. Die Staatsanwaltschaft hat es vorläufig eingestellt mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren gegen Z. seinerseits noch nicht abgeschlossen war. (Inzwischen hat der Senat die Revision des Angeklagten Z. gegen seine Verurteilung durch Beschluß vom 28. Januar 1955 verworfen; damit ist jenes Verfahren nunmehr beendet.)

4

Nun bildete der Abschluß des Verfahrens gegen Z. keine rechtliche Voraussetzung dafür, das Verfahren gegen Dr. S. und Dr. U. weiterzuführen und zu beendigen. Allenfalls konnte die Unentbehrlichkeit der Akten, also ein tatsächlicher Grund, dazu führen, daß mit dem Verfahren gegen Dr. S. und Dr. U. bis zur Beendigung des Verfahrens gegen Z. gewartet wurde. Dagegen hindert § 191 StGB die Fortführung des gegenwärtigen Verfahrens, bis das Verfahren gegen Dr. S. und Dr. U. zum Abschluß gekommen sein wird.

5

Allerdings bildet die Behauptung des Angeklagten, Dr. S. und Dr. U. hätten sich im Falle Z. einer Begünstigung im Amte schuldig gemacht, nur einen - den ersten - einer Heine von Einzelfällen der üblen Nachrede gegen die beiden Verletzten; mit Bezug auf Dr. S. kommt dazu noch eine Beleidigung. Indessen hat die Strafkammer in den Fällen der üblen Nachrede je eine fortgesetzte Handlung, teilweise auch gleichartige Tateinheit, zum Nachteil einmal des Dr. S., zum anderen des Dr. U. gesehen; zwischen der Beleidigung und der üblen Nachrede nimmt sie Fortsetzungszusammenhang an.

6

Der Vertreter des Nebenklägers Dr. U. hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgeführt, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht wegen derüblen Nachrede verurteilt, die in der Behauptung liege, auch Dr. U. habe im Falle Z. eine Begünstigung im Amte begangen. Hier sei vielmehr nur eine üble Nachrede gegenüber Dr. S. angenommen worden. Das ergebe sich aus folgenden Sätzen der Urteilsbegründung:

"Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte die Ehre des Dr. S. durch mehrere Teilakte, nämlich durch Verlesung des Absatzes 1 der Einleitung und der Fragen ..., und die Ehre des Dr. U. ebenfalls durch mehrere Teilakte, nämlich durch die Verlesung der Fragen ... in strafbarer Weise verletzt" (UA S. 34).

7

Es ist einzuräumen, daß diese Zusammenfassung auf den ersten Blick den Eindruck erwecken kann, als sei in der Verlesung des Absatzes 1 der Einleitung eine üble Nachrede nur gegen Dr. S. nicht gegen Dr. U. erblickt worden, weil die Einleitung hier nur im Zusammenhang mit Dr. S. nicht im Zusammenhang mit Dr. Urban aufgeführt wird. Andere Stellen des Urteils ergeben aber unzweideutig, daß die Behauptung des Angeklagten, "sie beide" hätten sich der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, als üble Nachrede gegenüber beiden angesehen worden und so auch der Verurteilung zugrunde gelegt worden ist. Denn schon der nächste Absatz des Urteils beginnt:

"In den Fällen des Absatzes 1 der Einleitung und der Fragen 1), 13), 15) und 16) wird zwar durch einen und denselben Teilakt die Ehre beider Zeugen verletzt. In diesen Fällen liegt nach der natürlichen Auffassung jeweils nur eine Straftat vor (gleichzeitige Idealkonkurrenz), die aber im Hinblick auf die Stellung des Zeugen Dr. S. als Polizeipräsident in erster Linie gegen diesen Zeugen gerichtet ist."

8

Daß sie "in erster Linie" gegen Dr. S. gerichtet ist, kann hier nur besagen, daß sie auch (wenn auch erst in zweiter Linie) gegen Dr. D. gerichtet ist. Wenn die Strafkammer das nicht meinte, könnte sie nicht von "gleichzeitiger" (gemeint ist: gleichartiger) Tateinheit sprechen.

9

An anderer Stelle sagt das Urteil:

"Diese einleitenden Ausführungen enthalten gegenüber beiden Zeugen den ... Vorwurf, daß sie sich im Falle Z. Deiner Begünstigung im Amte schuldig gemacht hätten" (UA S. 13).

10

Zu diesen unmißverständlichen Ausführungen des Urteils kommt noch, daß es ganz offensichtlich falsch gewesen wäre, den Satz, in dem der Angeklagte die Nebenkläger als "Sie beide" anredet und keinerlei Unterschied zwischen ihnen macht, auch keinen von ihnen noch einmal mit Namen nennt, als eine üble Nachrede nur gegenüber dem einen von ihnen anzusehen. Ein solcher Fehler kann der Strafkammer nicht deshalb unterstellt werden, weil an der einen, vom Vertreter des Nebenklägers Dr. U. angeführten Stelle die Einleitung des Schreibens, offenbar versehentlich, nicht mit angeführt worden ist.

11

Gegen die rechtliche Beurteilung des Zusammentreffens der einzelnen Handlungen durch das Landgericht sind Bedenken nicht zu erheben. Die Zusammenfassung des Vorwurfs der Begünstigung mit den übrigen kränkenden Äußerungen des Angeklagten zu zwei im Rechtssinne einheitlichen Taten hat zur unvermeidbaren Folge, daß auch für die Zulässigkeit des Verfahrens nicht zwischen dem Einzelfall, auf den sich das zeitweilige Verfahrenshindernis (§ 191 StGB) bezieht, und den übrigen Einzelfällen unterschieden werden kann. Vielmehr muß bei dieser Sachlage mit dem ganzen Verfahren innegehalten werden.

12

Schon aus diesen Grunde war das angefochtene Urteil mit allen Feststellungen aufzuheben, wie vom Oberbundesanwalt beantragt.

13

II.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

14

1.

Die Strafkammer hat eine Reihe von Beweisanträgen abgelehnt, weil sie zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt worden seien. Mit dieser Begründung werden die Anträge in der neuen Verhandlung schon deshalb nicht abgelehnt werden dürfen, weil sie jedenfalls jetzt rechtzeitig angekündigt sind.

15

Im übrigen bedarf der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht zum mindesten dann einer eingehenden Begründung, wenn der Beweisantrag von einem Rechtsanwalt gestellt wird. Bei Anträgen, dir der Angeklagte selbst stellt, wird gerade in einem Verfahren wegen übler Nachrede ebenfalls Zurückhaltung bei der Annahme der Verschleppungsabsicht am Platze sein. Es wird zu erwägen sein, daß auf der einen Seite die kränkenden Äußerungen des Angeklagten hier urkundlich festliegen, so daß der Angeklagte nicht etwa hoffen kann, im Wege der Prozeßverschleppung den gegen ihn zu führenden Beweis zu erschweren. Vielmehr kommt es entscheidend auf den Wahrheitsbeweis an. Er wird um so schwieriger, je mehr Zeit vergeht. Deshalb liefe eine Prozeßverschleppung dem Beweisinteresse des Angeklagten entgegen. Denkbar ist freilich, daß der Angeklagte das verkennt; denkbar ist auch, daß er in der Befürchtung, der Wahrheitsbeweis werde ohnehin nicht zu fuhren sein, seine Verurteilung hinauszuzögern sucht. Immerhin ist folgendes zu beachten. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht bedeutet, daß das Gericht den Antrag für nicht ernstgemeint hält. Zu dieser Überzeugung wird es oft nur kommen können, indem es das bisherige Beweisergebnis und die Aussichten der beantragten weiteren Beweisaufnahme beurteilt. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen. Verschleppungsabsicht kann also in gewissem Sinne auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinauslaufen schon deshalb ist dabei Vorsicht geboten. Schließlich wird bei dem Vorwurf der Verschleppungsabsicht gerade im vorliegenden Falle auch zu berücksichtigen sein, daß dieses Vorfahren ohnehin, und zwar ohne Verschulden des Angeklagten, sehr geraume Zeit in Anspruch genommen hat.

16

Ob auch Hilfsanträge wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden können, ist mindestens zweifelhaft (vgl. KG JR 1954, 231). Für das Gericht empfiehlt es sich, in zweifelhaften Fällen auch Hilfsanträge vor der Urteilsverkündung durch Beschluß zu bescheiden und dem Antragsteller noch Gelegenheit zu weiteren Anträgen zu geben.

17

Ein Angeklagter, der einen Beweisantrag hilfsweise stellt, begibt sich damit der Möglichkeit, den Ablehnungsgrund so rechtzeitig zu erfahren, daß er mit Rücksicht auf ihn noch andere Anträge stellen kann.

18

2.

Ein Antrag mit dem Wortlaut,

"eine Auskunft der Amerikanischen Militärregierung darüber einzuholen, ob gegen den Nebenkläger Dr. U. ein formelles Verfahren wegen Fragebogenfälschung bezw. ein formelles Verfahren zur Nachprüfung seiner Zugehörigkeit zur NSDAP stattgefunden hat",

19

ist kein Beweisermittlungsantrag, sondern ein Beweisantrag. Daß der Beweisgegenstand in die äußere Form einer Frage ("ob") und nicht in die Form einer Behauptung ("daß") gekleidet ist, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß hier in Wahrheit keine Frage, sondern eine Behauptung des Beweisführers gemeint ist.

20

Übrigens kann auch in der Übergehung von Beweisermittlungsanträgen ein Verfahrensverstoß liegen. Beweisermittlungsanträge unterscheiden sich von Beweisanträgen verfahrensrechtlich nicht dadurch, daß sie ohne weiteres Übergängen werden dürften, sondern dadurch, daß sie nicht gemäß §§ 244 Abs. 6, 34 StPO durch einen mit Gründen zu verschenden Gerichtsbeschluß beschieden zu werden brauchen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts erstreckt sich im Falle des § 186 StGB auch auf den Wahrheitsbeweis Umstände, die zu einer weiteren Aufklärung drängen, können auch und gerade in einem Beweisermittlungsantrag liegen.

21

3.

Hat ein Zeuge Bekundungen darüber gemacht, ob jemand anders bei einer bestimmten Gelegenheit betrunken war, so kann die Frage, ob der Zeuge bei dieser Gelegenheit selbst betrunken war, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Ob ein Zeuge, der über seine Beobachtungen aussagt, zur Zeit dieser Beobachtungen betrunken gewesen ist, kann für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit erheblich sein.

22

4.

Ein Strafverfahren wegen übler Nachrede ist nicht dazu bestimmt, festzustellen, ob der Beleidigte für sein Amt geeignet oder ungeeignet ist. Der in § 186 StGB zugelassene Wahrheitsbeweis kann nicht etwa auf die allgemeine Frage erstreckt werden, ob "die Nebenkläger kriminelle und für ihre Ämter ungeeignete Persönlichkeiten sind". Das wäre ein Werturteil, dessen Berechtigung nicht Gegenstand der richterlichen Würdigung in einem Verfahren gegen einen anderen, nämlich gegen den Beleidiger sein kann. Vielmehr muß der Wahrheitsbeweis sich auf Tatsachen beschränken, und zwar streng auf diejenigen Tatsachen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Äußerung behauptet worden sind. Da in dieser Äußerung nicht behauptet wird, Dr. S. habe "laufend Hehlergut an sich gebracht", wäre es durchaus unstatthaft, Beweisanträge über eine derartige Frage zuzulassen, oder gar von Amts wegen eine Aufklärung in dieser Richtung zu versuchen. Es sei ausdrücklich hervorgehoben, daß solche neuen Behauptungen nichts mit der Verteidigung des Angeklagten in diesem Verfahren zu tun haben, und daß dieses Verfahren auch keinesfalls der Ort ist, in dem solche Behauptungen zur Wahrnehmung irgendwelcher berechtigten Interessen aufgestellt werden können. Der Angeklagte setzt sich damit der Gefahr erneuter Strafverfolgung aus.

23

Der Wahrheitsbeweis dient nicht der Belastung des Beleidigten, sondern der Entlastung des Beleidigers. Nur damit er nicht zu Unrecht verurteilt wird, muß der Frage nachgegangen werden, ob die in seiner kränkenden Äußerung behaupteten Tatsachen etwa erweislich wahr sind. Es wäre eine gröbliche Verkennung des Verfahrenszwecks, wenn Versuche zugelassen würden, ganz allgemein die angeblich schmutzige Wäsche der Beleidigten zu waschen. An diesem Grundsatz, den die Strafkammer bisher befolgt hat, wird sie auch gegenüber den Angriffen des Angeklagten festzuhalten haben.

24

Eben diesen Grundsatz hat die Strafkammer auch anzuwenden geglaubt, indem sie jede Beweiserhebung darüber abgelehnt hat, ob der Nebenkläger Dr. S. in der Zeit nach dem 9. Januar 1952 "alkoholische Exzesse" begangen hat. Es ist richtig, daß solche "alkoholischen Exzesse" nicht selbst Gegenstand des Wahrheitsbeweises sein können, weil die Äußerungen des Angeklagten sich auf angebliche frühere Entgleisungen des Nebenklägers Dr. S. bezogen. Die Strafkammer wird sich aber die Frage vorlegen müssen, ob spätere "alkoholische Exzesse" nicht als unterstützende Beweisanzeichen dafür in Betracht kommen können, daß derartiges auch schon früher vorgekommen ist. Es liegt nicht gerade nahe, daß ein Mann in der Stellung des Nebenklägers Dr. S. erst auf Vorwürfe hin, die unberechtigt in dieser Richtung gegen ihn erhoben worden wären, zu solchen Entgleisungen übergehen sollte. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob etwa erweisliche "alkoholische Exzesse" nach dem 9. Januar 1952 Einfluß auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der für die frühere Zeit behaupteten Entgleisungen haben können. Bis zu welchem Zeitpunkt dabei gegangen werden kann, muß dem Ermessen der Strafkammer überlassen bleiben.

25

5.

Mit Recht ist die Strafkammer davon, ausgegangen, daß der Schutz des § 193 StGB auch dann entfallen kann, wenn das für die Äußerung gewählte Mittel - Bekanntgabe in einer Pressekonferenz - unangemessen war. Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, daß dann in der Urteilsbegründung angegeben werden muß, welches andere Mittel zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen angemessen gewesen wäre. Sie führt (UA S. 33) dazu allgemein aus, das angemessene Mittel wäre gewesen, Dr. S. und Dr. U. um Stellungnahme zu bitten und, falls von ihnen keine Antwort oder keine befriedigende Antwort zu erlangen gewesen sei, die vermeintlichen Mißstände und Verfehlungen ihrer vorgesetzten Dienststelle oder, soweit es sich um strafbare Handlungen handelte, der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten.

26

Es wird sich empfehlen, bei der neuen Entscheidung die Behauptungen des Angeklagten einzeln darauf zu untersuchen, ob dieser andere Weg wirklich für jede von ihnen gangbar, angemessen und ebenso geeignet erscheinen konnte, die berechtigten Interessen wahrzunehmen. Zweifelhaft kann das insbesondere bei der Behauptung sein, Dr. U. habe wegen Fragebogenfälschung vier Monate in Haft gesessen. Eine Anfrage bei Dr. U. hätte nur erbracht, daß dieser das bestreitet. Davon ging der Angeklagte anscheinend ohnehin aus; daß sich daraus aber schon eine Leichtfertigkeit ergäbe, hat die Strafkammer selbst nicht angenommen. Der Vorgesetzte Dr. U.s war Dr. S.; ob es vom Standpunkt des Angeklagten aus angemessen erscheinen konnte, sich gerade an diesen zu wenden, bedürfte unter den Gesamtumständen des vorliegenden Falles zum mindesten näherer Erörterung. Eine Anrufung der Staatsanwaltschaft kam nicht in Betracht, da der Angeklagte nach seinen Unterlagen davon ausgehen mußte, die behauptete Verfehlung sei schon gesühnt.

27

6.

Unter Nr. 13 seines Schreibens richtete der Angeklagte an beide Nebenkläger die Frage: "Welche Maßnahmen haben Sie beide ergriffen, um die Westberliner Bevölkerung vor Menschenraub zu sichern?" Das angefochtene Urteil führt dazu nur aus:

"In dieser Frage wird den Zeugen Dr. S. und Dr. U. - auch nach der Einlassung des Angeklagten - der Vorwurf gemacht und damit die ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufgestellt, pflichtwidrig nicht alle bezw. nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben, um die Westberliner Bevölkerung vor Menschenraub zu sichern. Die Beweisaufnahme hat den Wahrheitsbeweis für diese Behauptung nicht erbracht."

28

Das Landgericht wird hier auf die offenkundige Tatsache eingehen müssen, daß die Berliner Polizei bald nach jenem Schreiben des Angeklagten, nämlich nach der Entführung des Rechtsanwalts Dr. L., erheblich wirksamere Maßnahmen gegen Menschenraub für erforderlich gehalten hat, als sie zur Zeit des Schreibens noch bestanden. Die Auffassung, daß solche Maßnahmen schon früher erforderlich gewesen waren, wird sich kaum widerlegen lassen. Von "Pflichtwidrigkeit" ist in der Frage des Angeklagten nicht ausdrücklich die Rede. Dieser von der Strafkammer im Wege der Auslegung hineingedeutete Ausdruck bezeichnet auch mehr ein Werturteil als eine Tatsache. Gegebenenfalls wird die Strafkammer sich deutlicher darüber aussprechen müssen, welche ehrenrührige Tatsache der Angeklagte hier behauptet haben soll, und ob diese Tatsache nicht doch erweislich wahr ist.

29

7.

Der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils ist nicht richtig gefaßt. Es genügt nicht, den teilweise in Tateinheit, teilweise in Tatmehrheit vorletzten Vorschriften hinzuzufügen: "§§ 73, 74 StGB". Vielmehr muß der Urteilsspruch erkennen lassen, in welchem Verhältnis die einzelnen Taten zueinander stehen. Die bisherige rechtliche Würdigung hätte also so ausgedrückt werden müssen, daß der Angeklagte "wegen fortgesetzter übler Nachrede in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Beleidigung" verurteilt wurde, übrigens mag gegebenenfalls geprüft werden, ob es sich nicht mit Rücksicht auf die von der Strafkammer selbst angenommene gleichartige Tateinheit überhaupt nur um eine Tat handelt.

Dr. Rotberg
Sarstedt
Schmidt
Siemer
Dr. Börker