Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1955, Az.: 1 StR 640/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 640/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 20.08.1954
Verfahrensgegenstand
schwerer Diebstahl
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 25. Januar 1955
in der Sitzung vom 28. Januar 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... und Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 20. August 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 21. August 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 40 selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus - unter Anrechnung von 115 Tagen der erlittenen Untersuchungshaft - verurteilt worden; ein bei Begehung der Straftaten verwendeter Personenkraftwagen sowie eine Reihe weiterer Gegenstände sind als Diebeswerkzeuge eingezogen worden. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.
I.
Die vorläufige Einstellung ist keine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 336 StPO), vielmehr wird durch sie die Durchführung des Verfahrens verhindert; die Entscheidung über die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fälle beruht nicht auf ihr. Somit unterliegt der Einstellungsbeschluss nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (RGSt 66, 326). Soweit sich der Angeklagte dadurch beschwert fühlt, dass das Verfahren wegen der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss unter II a und f aufgeführten Beschuldigungen eines versuchten Einbruchdiebstahls auf dem Provinziallandgut in D., Kreis W., und eines Einbruchdiebstahls zum Nachteil des Bauern J. in Wö., Kreis W. in der Hauptverhandlung durch Beschluss auf Grund des § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, während er bei einer Durchführung des Verfahrens wegen dieser Beschuldigungen einen Freispruch hätte erwarten können, beruhen seine Darlegungen auf einer Verkennung der durch eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift entstandenen Rechtslage. Soweit er geltend macht, dass diese nicht zur Aburteilung gekommenen beiden. Taten aus der Sowjetzone unzulässigerweise bei der Strafbemessung in den abgeurteilten Fällen zuungunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen seien, wird auf seine Ausführungen weiter unten einzugehen sein (Abschnitt III).
II.
Zutreffend hat das Landgericht Bandendiebstahl angenommen. Es hat nicht, wie die Revision meint, aus der Tatsache allein, dass der Angeklagte C. und sein Tatgenosse Ja. eine Vielzahl von Diebstählen gemeinschaftlich begangen haben, den Schluss gezogen, es habe eine Vereinbarung über die fortgesetzte Begehung von Diebstählen zwischen ihnen schon vor dem ersten Diebstahl bestanden. Das Landgericht hat das Tatbestandsmerkmal der "Verbindung zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen" aus anderen Tatsachen als der blossen gemeinschaftlichen Begehung einer Vielzahl von Diebstählen hergeleitet. So stellt es fest: Als C. mit Z. ein Webwarengeschäft in B. eröffnet habe und zur Schaffung einer neuen Lebensgrundlage entschlossen gewesen sei, Diebstähle zu begehen, habe sich Ja. sofort bereit gefunden, hierbei mit seinem Onkel zusammenzuwirken. Es habe, als C. nach Gründung seines Geschäfts nach Bü. verzogen war, lediglich eines Anrufs, eines Telegramms oder auch eines kurzen Besuchs von seiner Seite bedurft, und Ja. sei zur Stelle gewesen, um die zuvor von C. geplanten Taten mit ihm zu begehen. Ja. sei von seinem Onkel C. so sehr eingenommen gewesen, dass er selbst bei der Zusage der Begehung der ersten gemeinschaftlichen Tat keinerlei Bedenken gezeigt habe. Schon wenige Tage nach dem ersten gemeinsamen Einbruch seien zwei weitere Diebstähle begangen worden, und im ganzen handele es sich um eine jahrelange gemeinsame verbrecherische Tätigkeit. Einer ausdrücklichen Absprache zwischen den zur fortgesetzten Begehung entschlossenen Personen bedarf es nicht; eine stillschweigende Einigung genügt (RGSt 56, 90). Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen nahen persönlichen Beziehungen zwischen den beiden Beteiligten, die ein stillschweigendes Einigwerden ganz besonders erleichtertet unterliegt es keinem rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht aus den von ihm angeführten Anzeichen schliesst, dass zwischen dem Angeklagten und seinen Neffen Ja. ein stillschweigendes Übereinkommen, in Zukunft bei der Begehung einer unbestimmten Anzahl von Diebstählen zusammenzuwirken, schon in dem Augenblick zustandekam, als Ja. sich auf die Aufforderung des Angeklagten C. zur Teilnahme an dem ersten gemeinsamen Einbruch bereit erklärte. Dass es zur vollen Überzeugung hiervon gelangt ist, ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei.
III.
Kein Rechtsfehler ist es, dass das Landgericht nicht in eine Erörterung darüber eingetreten ist und Erhebungen darüber angestellt hat, welche Schwierigkeiten der Angeklagte bei seiner Niederlassung in Westdeutschland hatte. Die Wendung "Es mag zwar richtig sein ..." mit der das Urteil diesen Teil seiner Ausführungen zur Strafzumessung einleitet, bedeutet im Zusammenhang mit dem nächsten Satz, dass alle diese Umstände nicht geeignet seien, die Tat des Angeklagten in einem wesentlich milderen Lichte erscheinen zu lassen, offensichtlich, dass das Gericht die Angaben des Angeklagten zu diesem Punkt zu seinen Gunsten als wahr unterstellt hat. In diesem Sinn durfte das Gericht auch die Angaben des Angeklagten über die - nicht zur Aburteilung gelangten - in der Sowjetzone "verübten Taten" als Teil seines Vorlebens verwerten. Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten C. enthält hierzu eine eingehende Schilderung (Abschnitt I, 1 des Urteils). Auch sonst lassen die sehr sorgfältig abgewogenen Strafzumessungsgründe des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.
IV.
Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen der in der Sowjetzone begangenen Taten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat sich das Landgericht in diesem Fall rechtlich gehindert gesehen, auf die erkannte Strafe eine Untersuchungshaft anzurechnen, die für Taten erlitten ist, die nicht Gegenstand der Untersuchung und Aburteilung in diesem Verfahren gewesen sind und mangels einer wirksamen Einbeziehung auch gar nicht sein konnten.
V.
Die unter den eingezogenen Gegenständen aufgeführte Startpistole mit Munition ist zwar nach den Feststellungen des Landgerichts bei dem Einbruchdiebstahl in das Edeka Geschäft in K. nicht "zur Begehung" dieser vom Gericht nicht als Raub angesehenen Straftat benutzt worden; andererseits hat das Verfahren wegen des im Gebrauch dieser Waffe zu erblickenden Vergehens der Bedrohung infolge vorläufiger Einstellung gemäss § 154 StPO nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten C. geführt. Dieser ist aber durch die Einziehung der Pistole nicht betroffen, da sie nach den Urteilsgründen ersichtlich dem Mitangeklagten Ja. gehört, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Revision ist sonach mit der Kostenfolge aus § 473 StPO im vollen Umfange zu verwerfen.
Mantel
Martin
Hübner
Dr. Mannzen