Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1955, Az.: 4 StR 586/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 586/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 07.09.1954
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Januar 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt S. in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. P. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten liegt zur Last, im Dezember 1953 mit drei Schülern unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat nach durchgeführter Hauptverhandlung das Verfahren auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.
Das Landgericht hatte erhebliche Bedenken, allein auf Grund der Aussagen der jugendlichen Zeugen den Angeklagten für schuldig zu erachten; es sah aber von weiterer Beweiserhebung ab, weil auf die Tat "in jedem Falle" das Straffreiheitsgesetz anzuwenden sei. Zwar sei eine genaue Bestimmung des Tages, an dem der unter Anklage stehende Vorfall sich abgespielt habe, nicht mehr möglich; auszuschliessen sei aber nicht, dass dies vor dem 1. Dezember 1953 war. Im Zweifel sei auch insoweit zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Da eine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis für die Tat nicht zu erwarten sei - "zum mindesten" seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben -, müsse das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt werden.
Das Landgericht hat sich bei diesen Ausführungen von Rechtsirrtum leiten lassen. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt nach feststehender Rechtsprechung nicht für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Straffreiheitsgesetzes gegeben sind (BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951; 3 StR 427/52 vom 19. Februar 1953; 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951 und 4 StR 734/51 vom 17. April 1952, RGSt 71, 263); hiervon abzugehen, sieht der erkennende Senat keinen Anlass. Kann der Tatrichter eine genaue Feststellung über den Zeitpunkt der Tatbegehung nicht treffen, besteht also Zweifel darüber, ob die Tat des Angeklagten unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt, so führt er zu dessen Nichtanwendung. Das hat der Erstrichter verkannt.
Ein abschliessendes Erkenntnis über die Anklage ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich. Zwar hat sich nach den einleitenden Urteilsfeststellungen ein eindeutiger, den Angeklagten überführender Sachverhalt nicht feststellen lassen. Das Landgericht führt aber an späterer Stelle des Urteils selbst aus, es müsste zum mindesten noch einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen beiziehen. Es hat sich also noch keine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des, Angeklagten gebildet. Die Sache muss daher zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Lässt sich nunmehr eine Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 des § 51 StGB vorliegen, nicht treffen, so muss insoweit nach dem oben erwähnten Grundsatz zugunsten des Angeklagten entschieden werden. Erst wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht wird, kann die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes geprüft werden; liegt keine vorwerfbare Handlung vor, so ist der Angeklagte freizusprechen, nicht aber das Verfahren auf Grund dieses Gesetzes einzustellen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Engels
Dr. Augustin
Seibert
Lang-Hinrichsen