Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1955, Az.: VI ZR 254/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 254/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 23.07.1953
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. des Landarbeiters Robert L. in S. bei D.,
2. des Bauern Hans B. in P. auf F.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost), vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in K.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§24 StVG ist Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB.
- 2.
Zum Entlastungsbeweis des Halters einer Zugmaschine.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. Mai 1950 wurde der Postfacharbeiter Christian K., der im Dienst der Klägerin stand, auf der Landstraße von Kopendorf nach Bojendorf an der Abzweigung nach Petersdorf von dem Trecker, der dem Beklagten B. gehört und von dem Beklagten L. gesteuert wurde, überfahren und tödlich verletzt. K. kam mit seinem Dienstfahrrad von Kopendorf und fuhr zur Postzustellung in Richtung Bojendorf. L. kam mit dem Trecker und einem mit Sand beladenen Anhänger aus Richtung Bojendorf, um nach Petersdorf zu fahren. Als er nach links in die Strasse nach Petersdorf einbog, war auch K. an die Abzweigung herangekommen. K. verhielt zunächst etwas, trat dann wieder stärker in die Pedale und fuhr, etwas nach rechts ausblegend, über das im Winkel der Straße liegende spitze Grasdreieck offenbar in dem Bestreben, noch vor dem Trecker die Einmündung der von Petersdorf kommenden Straße zu überqueren. Er geriet auf dieser Straße vor den Trecker, wurde umgestoßen und von dem linken Hinterrad der Zugmaschine überfahren.
L. war als landwirtschaftlicher Gehilfe bei dem Beklagten B. beschäftigt. Er fuhr, ohne einen Führerschein zu besitzen, seit 1948 ständig den Trecker, dessen Höchstgeschwindigkeit unter 10 km/st liegt.
Die Klägerin hat auf Grund der Bewilligung des Amtes für Unfallfürsorge der Deutschen Bundespost und nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung für die Zeit vom 27. Mai 1950 bis zum 31. Oktober 1952 an die Witwe K. 2.671,74 DM Rente bezahlt und zwar zunächst monatlich 84,20 DM. Seit 1. Juni 1951 betragt die von der Klägerin gezahlte Witwenrente 96,90 DM im Monat. Ferner hat die Klägerin der Witwe K. ein Sterbegeld von 168,42 DM und eine Beihilfe zu den Begräbniskosten in Höhe von 181 DM gewährt. Die Witwe K. hat ihren Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Begräbniskosten an die Klägerin abgetreten. Diese hat außer den Begräbniskosten die nach §1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht und von ihnen weiterhin 40 DM für die Instandsetzung des beschädigten Dienstfahrrades und 8,10 DM für die Anfertigung von Aufnahmen der Unfallstelle verlangt. Insgesamt hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung von 2.928,86 DM und für die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 30. Juni 1958, längstens bis zum Tode der Witwe Sophie K., eine monatliche Rente von 96,90 DM begehrt. Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden, zu ersetzen, der ihr etwa aus dem Tode des K. entstehen werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, L. habe das Vorfahrtsrecht K.s verletzt und vor dem Einbiegen in die nach Petersdorf führende Straße kein Zeichen gegeben. Ferner habe er die Linkskurve geschnitten und sich auch im Augenblick der Gefahr nicht sachgemäß verhalten, insbesondere nicht gebremst, als er erkannt habe, daß der Radfahrer vor ihm vorbeifahren wollte.
Die Beklagten haben geltend gemacht, L. habe die Vorfahrt gehabt und vor dem Einbiegen nach links die beabsichtigte Änderung seiner Fahrtrichtung mit dem Arm angezeigt. Den Unfall habe nur K. durch sein unzweckmäßiges Verhalten verursacht und verschuldet. L. sei fähig gewesen, einen Trecker mit Anhänger zu führen. Der Beklagte B. habe sich zwar den Führerschein L.s nicht zeigen lassen. Er habe L. aber gefragt, ob er einen Führerschein besitze und darauf die Antwort erhalten, daß er schon in Polen einen Führerschein gehabt habe.
Das Landgericht hat der Klägerin 973,59 DM und für die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 30. Juni 1952, längstens jedoch bis zum Tode der Sophie K., monatlich 32,30 DM zugesprochen. Es hat angenommen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ein Drittel des entstandenen Schadens zu ersetzen, und hat auch hinsichtlich des weiterhin entstehenden Schadens in diesem Umfang die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte des Schadens für gerechtfertigt erklärt, den die Witwe Sophie K. wegen des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes gegen die Beklagten geltend machen könnte, soweit ihre Ansprüche nicht nach §1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind, die Rentenansprüche jedoch nur bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung der Witwe K.. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten auch die Hälfte des weiteren Schadens in diesem Umfang und mit diesen Einschränkungen zu ersetzen haben.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Abgesehen von dem geringen Betrag, den die Klägerin aus eigenem Recht verlangt (für das beschädigte Dienstfahrrad) sind die anderen mit der Klage geltend gemachten und noch in Streit befangenen Ansprüche teils auf Grund der Abtretung der Witwe K., teils auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs (§1542 RVO) dann begründet, wenn die Witwe K. berechtigt war, von den Beklagten Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetz) hinsichtlich beider Beklagten als Anspruchsgrundlage ausscheiden, weil die Zugmaschine, die den Unfall verursacht, hat, mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren konnte (§8 Abs. 1 KrfzG).
I.
Ansprüche gegen den Beklagten L..
1.
Das Berufungsgericht hat als erstes geprüft, ob bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge dem Beklagten L. oder dem Radfahrer K. das Vorfahrtsrecht zustand. Es hat angenommen, daß L. beim Einbiegen in die Straße nach Petersdorf die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden und seine Richtung beibehaltenden Radfahrers kreuzte und deshalb nach §13 Abs. 4 StVO verpflichtet war, den Radfahrer vorfahren zu lassen. Es hat aber ein Verschulden L.s verneinte weil die Anwendung des §13 StVO auf einen Fall der zur Entscheidung stehenden Art schwierig sei. Das Schöffengericht, das in der Strafsache entschieden habe, der von dem Schöffengericht vernommene Sachverständige und der Sachverständige Dr. Schifferer seien der Ansicht gewesen, daß L. nach §13 Abs. 2 StVO der damals geltenden Fassung das Recht zur Vorfahrt gehabt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts würde man die an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn man ihm ein Verhalten als schuldhaft verkehrswidrig zur Last legen würde, das von zwei Verkehrssachverständigen und einem Gericht für richtig gehalten worden sei.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß L. fahrlässig gegen §1 StVO verstoßen habe und daher nach §823 Abs. 2 BGB für den entstandenen Schaden hafte. Dazu hat es ausgeführt: L. habe die örtlichen Verhältnisse der Gegend gekannt und sich bei gehöriger Aufmerksamkeit sagen müssen, daß der ihm entgegenkommende Postbote K. geradeaus in Richtung Bojendorf fahren wolle. Daß er nicht nach Petersdorf habe fahren wollen, habe sich schon daraus ergeben, daß von Kopendorf, von wo K. kam, nach Petersdorf eine unmittelbare Verbindungsstraße führe. L. habe sich deshalb darüber klar sein müssen, daß er beim Einbiegen nach links die Fahrbahn K.s kreuzen werde.
Wein er sich auch ohne Verschulden für vorfahrtberechtigt habe halten dürfen, so habe er seine Absicht, noch vor K. nach links in Richtung Petersdorf einzubiegen, doch nur mit besonderer Aufmerksamkeit und unter ständiger Beobachtung K.s ausführen dürfen. Das gelte umso mehr, als beide Verkehrsteilnehmer etwa mit gleicher Geschwindigkeit gefahren seien und zur selben Zeit die Abzweigung erreicht hätten. L. habe auch vorsichtig fahren müssen, weil K.s Rad mit Paketen belastet gewesen sei und K. selbst eine gefüllte Posttasche umgehängt getragen habe, so daß er als Radfahrer nicht wendig, sondern in seiner Bewegung und Fahrweise behindert gewesen sei. Das habe L. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und in Rechnung stellen müssen. Er habe auch Zweifel haben müssen, ob K. ihm die Vorfahrt einräumen werde bezw, ob K. erkannt habe, daß er - L. - nach links in Richtung Petersdorf habe einbiegen wollen. Wenn Kahler die Absicht L.s erkannt hätte und ihm erkennbar die Vorfahrt hätte gewähren wollen, so würde er angehalten haben und vom Fahrrad abgestiegen oder aber scharf auf die linke Straßenseite hinübergefahren sein, um links an dem Treckerzug vorbeizufahren. Nach der Aussage des Zeugen G. habe K. gestutzt, als er gemerkt habe, daß L. in die Straße nach Petersdorf habe einbiegen wollen. Dieses Überraschtsein K.s habe bei genügender Aufmerksamkeit auch L. auffallen und ihn auf eine Gefahr hinweisen müssen. All dem habe L. nicht Rechnung getragen, sondern sei unbekümmert darauf losgefahren. Würde er gebremst und seine Geschwindigkeit so ermässigt haben, daß er sein Fahrzeug im Augenblick einer Gefahr auf kürzeste Entfernung habe anhalten können, so wäre der Unfall vermieden worden.
Weiterhin hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten L. auch nach §823 Abs. 1 BGB bejaht, weil er widerrechtlich und fahrlässig das Leben K.s verletzt habe. L. habe sich mit der Zugmaschine in den öffentlichen Verkehr begeben, ohne den Führerschein der Klasse IV zu besitzen und ohne mithin nach §9 Satz 2 StVZO von der Polizeibehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle darauf geprüft worden zu sein, ob er ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften hatte. Nach der Aussage des Zeugen S. habe L. keine genügende Kenntnis der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gehabt. Es sei ihm als Verschulden anzurechnen, daß er ohne eine solche Kenntnis am Verkehr teilgenommen habe. Durch diese Fahrlässigkeit habe er den Unfall mitverursacht, denn es sei nicht so außergewöhnlich, daß derjenige, der sich ohne genügende Kenntnis der Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts mit einem Kraftfahrzeug in den Verkehr begebe, einen Unfall verursache.
2.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht L., sondern K. das Vorfahrtsrecht gehabt habe. Ob dieser Angriff der Revision begründet ist, ist zwar bei der später vorzunehmenden Prüfung des dem Radfahrer zur Last zu legenden Mitverschuldens und der nach §254 BGB vorgenommenen Abwägung von Bedeutung, kann aber im Rahmen der jetzigen Untersuchung, ob L. überhaupt für den Schaden haftet, unentschieden bleiben, weil das Berufungsgericht L. eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtsrechts nicht zur Last gelegt hat.
Die anderen Gründe, aus denen es eine Haftung L.s bejaht hat, halten einer rechtlichen Prüfung stand.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung der Fahrweise L.s von den Anforderungen gesprochen habe, die an einen sorgfältigen Kraftfahrer zu stellen seien Freilich sind, wie der Revision zuzugeben ist, von L. als dem Führer einer mit höchstens 10 km/st fahrenden Zugmaschine nicht die gesteigerten Sorgfaltspflichten zu fordern, die bei einer Haftung nach §7 KrfzG gefordert werden müssen (§8 KrfzG). Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht angenommen. Es hat vielmehr, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils deutlich zeigen, das Maß der von L. als Kraftfahrer zu fordernden Sorgfalt nur dem §1 StVO und §276 BGB entnommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Verfehlt ist der Hinweis der Revision, wegen der Belastung des K.schen Fahrrades habe zwar von K., nicht aber von L. eine größere Sorgfalt gefordert werden können. Gewiß legte die durch die Belastung des Fahrrades hervorgerufene Beeinträchtigung der Wendigkeit im Verkehr in erster Linie dem Radfahrer die besondere Pflicht zur Vorsicht auf. Das hat auch das Berufungsgericht bei der Abwägung nach §254 BGB ersichtlich berücksichtigt. Diese Verpflichtung K.s schließt aber nicht aus, daß auch der Beklagte L. beim Einbiegen in die Straße nach Petersdorf nach §1 StVO verpflichtet war, auf die fehlende Beweglichkeit des Radfahrers, die er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, Rücksicht zu nehmen.
Die Revision macht weiterhin geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Radfahrer nach der Aussage des Zeugen G. an der Abzweigung etwas verhalten habe und dann plötzlich wieder angefahren sei. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Verhalten K.s könnte eine andere rechtliche Beurteilung des Falles rechtfertigen, wenn K. damit zu erkennen gegeben hätte, daß er bereit sei, die Zugmaschine und den Anhänger vorfahren zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat K. aber auf seinem Fahrrad nur kurz gestutzt, ohne daß man daraus hätte schließen können, er wolle warten, bis L. mit seinem Fahrzeug vorbei war. Angesichts dieser Feststellung ist die Annahme des Berufungsgerichts, L. habe fahrlässig gegen §1 StVO verstoßen, frei von Rechtsirrtum.
Auch die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht durch Rechtsfehler beeinflußt. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend eine Schadensersatzpflicht L.s nach §823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §1 StVO und nach §823 Abs. 1 BGB bejaht. Als weitere rechtliche Stütze des Schadensersatzanspruchs kommt §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §24 Abs. 1 KrfzG hinzu. L. hat gegen diese Vorschrift verstoßen, weil er die mit Maschinenkraft bewegte Zumaschine, also nach §1 Abs. 2 StVO ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne den vorgeschriebenen Führerschein zu besitzen. §24 KrfzG (jetzt StVG) ist zum Schütze des öffentlichen Verkehrs und der mit einem Kraftfahrzeug beförderten Personen geschaffen und soll eine Gewähr dafür bieten, daß die Fahrzeugführer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Eignung besitzen, insbesondere eine ausreichende Kenntnis der für den Straßenverkehr bestehenden Vorschriften haben. Er dient dem Schütze eines jeden, der durch ein Kraftfahrzeug gefährdet werden kann und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB (RG JW 1926, 2533 Nr. 8; RG WarnRspr 1927 Nr. 17 und RG DAR 1938, 273 Nr. 175). Daß zwischen der Verletzung der Schutzvorschrift und dem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, denn es steht fest, daß der Unfall durch das verkehrswidrige Verhalten L.s mitverursacht wurde und es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn ein geprüfter und mit Führerschein versehener Fahrer die Zugmaschine unter Beachtung der Verkehrsvorschriften gelenkt hätte.
II.
Ansprüche gegen den Beklagten B. sind, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach §831 BGB begründet. L. hat in Ausführung der Verrichtung, zu der er von B. bestellt war, widerrechtlich den Unfall, der zum Tode K.s führte, zumindest mitverursacht B. ist daher zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er nicht den Entlastungsbeweis des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB führt. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil B. sich von seinem landwirtschaftlichen Gehilfen nicht den Führerschein habe vorlegen lassen, sondern sich damit begnügt habe, ihn nach dem Besitz des Führerscheins zu fragen. Diese Erwägung des Berufungsgerichts ist rechtlich zutreffend. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß an die Auswahl und die Pflicht zur Überwachung eines Kraftwagenführers im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind (RGZ 142, 356 [362]). Es mag dahinstehen, ob dieser strenge Maßstab auch bei der Auswahl und Überwachung des Fahrers einer Zugmaschine anzulegen ist. Jedenfalls muß bei seiner Auswahl als Mindesterfordernis gelten, daß der Geschäftsherr sich den Führerschein vorlegen läßt. Das ist umso mehr erforderlich, als §24 Abs. 2 StVG einen Kraftfahrzeughalter unter Strafe stellt, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann. Auch hier hat der Halter des Fahrzeugs den Anforderungen nicht genügt, wenn er auf die bloße Angabe des Angestellten über den Besitz des Führerscheins vertraut. Vielmehr weist sich der Führer eines Kraftfahrzeugs durch einen Führerschein nur aus, wenn er ihn zur unmittelbaren Einsichtnahme vorlegt (Urteil des BGH vom 5. Oktober 1954 - 2 StR 183/54 - das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen ist). Die Erfüllung dieser Pflicht wurde keineswegs dadurch entbehrlich, daß L., wie von B. behauptet worden ist, die notwendigen fahrtechnischen Fähigkeiten besaß. Dies allein berechtigte ihn noch nicht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Durch den Besitz des Führerscheins der Klasse IV soll vielmehr, wie §9 Satz 2 StVZO zeigt, vor allem sichergestellt werden, daß der Fahrer die für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften kennt. Daß L. diese Kenntnis nicht hatte, ist festgestellt.
III.
Mitverschulden des Radfahrers und Abwägung nach §254 BGB.
1.
Ein Mitverschulden des Radfahrers hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß er fahrlässig gegen §1 StVO verstoßen habe. Es hat ausgeführt, K. sei zwar nach §13 Abs. 4 StVO zur Vorfahrt berechtigt gewesen, habe aber bei seiner Kenntnis der Örtlichen Verhältnisse doch in Rechnung stellen müssen, daß der Treckerzug in die Straße nach Petersdorf abbiegen und damit seine - K.s - Fahrbahn kreuzen werde. Er habe an dieser Stelle mit besonderer Aufmerksamkeit fahren müssen. Dabei habe er beachten müssen, daß er bei der schweren Beladung seines Fahrrades in seiner Beweglichkeit und in der Sicherheit seines Fahrens beeinträchtigt gewesen sei. Bei genügender Aufmerksamkeit hätten sich ihm in dem Augenblick, als L. nach links abzubiegen begann, zwei Möglichkeiten ungefährlichen Handelns geboten: er habe entweder anhalten und absteigen oder aber auf die für ihn linke Straßenseite hinüber- und dort an dem Treckerzug vorbeifahren können. Daß es bei der gegebenen Lage ganz falsch gewesen sei, nach anfänglichem Verhalten seiner Fahrt wieder stärker in die Pedale zu treten und nach rechts über das Grasdreieck zu fahren, sei ohne weiteres voraussehbar gewesen.
Bei seiner Abwägung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verhalten beider Teile erheblich zu dem Unfall beigetragen habe, daß sich aber nicht feststellen lasse, daß die Verursachung oder das Verschulden auf der einen oder der anderen Seite überwiege.
2.
Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Abwägung des Berufungsgerichts eine wesentliche Grundlage entzogen würde, wenn nicht der Radfahrer, sondern L. das Recht zur Vorfahrt gehabt hätte. Sie will dessen Vorfahrtsrecht aus §13 Abs. 2 KrfzG herleiten. In der Tat würde bei Anwendung dieser Vorschrift L. das Recht zur Vorfahrt zugestanden haben. Unstreitig handelte es sich bei der von Bojendorf nach Kopendorf und der nach Petersdorf führenden Straße um Straßen gleichen Ranges, die durch keine amtlichen Verkehrszeichen gekennzeichnet waren. Bei ihnen hatte an Kreuzungen und Einmündungen nach §13 Abs. 2 StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung, entgegen dem allgemeinen Grundsatz: "Rechts vor links" der Führer eines Kraftfahrzeugs vor anderen Verkehrsteilnehmern, also auch vor Radfahrern, für die er von links kam, die Vorfahrt. Das Berufungsgericht hat aber die Frage, ob L. oder K. die Vorfahrt hatte, mit Recht nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach §13 Abs. 4 StVO beurteilt. Wer die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen will, hat nach §13 Abs. 4 StVO die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen, vorfahren zu lassen. Daß der Radfahrer K. der Zugmaschine entgegenkam und geradeaus weiterfahren, also seine Richtung beibehalten wollte, ist festgestellt und wird auch von der Revision nicht angezweifelt Da weiterhin feststeht, daß L. beim Einbiegen in die Straße nach Petersdorf K.s Fahrbahn kreuzte, kann die Anwendung des §13 Abs. 4 StVO nur von der Frage abhängen, ob die beiden Verkehrsteilnehmer sich vor ihrer Begegnung auf derselben Straße bewegten. Das ist aber vom Berufungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit in einer den Senat bindenden Weise festgestellt worden. Die von Bojendorf nach Südwesten führende, vier Meter breite Landstraße teilt sich nach rund zwei Kilometern in eine Straße nach Petersdorf und in eine solche nach Kopendorf. Diese verläuft in einer Breite von 3,30 m in der bisherigen Richtung gradlinig weiter, während die Straße nach Petersdorf in einer Breite von 3,20 m und, wie das Berufungsgericht ausdräcklicht feststellt, fast rechtwinklig - von Bojendorf aus gesehen - nach links abbiegt. Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts heben sich die Straßen äußerlich nicht derart voneinander ab, daß man etwa die von Bojendorf bis zur Unfallstelle und von hier nach Petersdorf führende Straße als eine und dieselbe Straße ansprechen müßte. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Straße von Bojendorf nach Kopendorf als dieselbe Straße angesehen und dabei ersichtlich das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß die von der Unfallstelle nach Kopendorf führende Straße die gradlinige Fortsetzung der von Bojendorf kommenden Straße ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Begriff "dieselbe Straße" ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und nach der Auffassung des täglichen Lebens auszulegen (Stöcker MDR 1950, 245). Dabei kann die Tatsache, daß eine Straße die gradlinige Fortsetzung der bisherigen Straße ist, eine entscheidende Rolle spielen. Bohnet (DJ 1939, 1106) will bei der Gabelung von Straßen gleichen Ranges stets den Verlauf der Straße als einziges sicheres und immer erkennbares Unterscheidungsmerkmal heranziehen. Es kann auf sich beruhen, ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Ist aber, wie hier, festgestellt, daß die beiden Straßen, die als Fortsetzung der bisherigen Straße in Betracht kommen, im wesentlichen die gleiche Breite und Beschaffenheit haben, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Verlauf der Straße eine entscheidende Bedeutung beigemessen und die Straße von Bojendorf nach Kopendorf auch in ihrem von der Unfallstelle ab gradlinig weitergehenden Teil als dieselbe Straße angesehen hat.
Ob sich, wie die Revision behauptet, an der Straße nach Petersdorf Wegesteine und Telephonmasten befinden, und ob die von der Unfallstelle nach Kopendorf führende Straße sich in einem schlechteren baulichen Zustand befunden hat als die Straße nach Petersdorf, ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt. Es steht aber fest, daß das Berufungsgericht die Unfallstelle und die zu ihr führenden Straßen besichtigt und seine Feststellung, daß es sich bei der Straße von Bojendorf nach Kopendorf um dieselbe Straße handelt, auf Grund dieser Ortsbesichtigung getroffen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es dabei die von der Revision angeführten Umstände übersehen und sie bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Daß es ihnen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ebensowenig ist ein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht auf die Aussage des Zeugen L. eingegangen ist, der bekundet hat, die Straße nach Petersdorf werde von den Gemeinden, die Straße von der Gabelung nach Kopendorf dagegen von den Bauern unterhalten, Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um dieselbe Straße handelt, spielt es keine Rolle, von wem die Straße unterhalten wird.
Die Revision greift des weiteren die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Straße nach Petersdorf von der von Bojendorf kommenden Landstraße fast rechtwinklig nach links abzweige. Sie meint, es liege eine spitze Wegegabelung, eine sogenannte Triangel vor. Die Revision ist ebenso wie das Berufungsgericht der Ansicht, beim Vorliegen einer spitzen Wegegabelung sei die Frage der Vorfahrt nicht nach §13 Abs. 4 StVO, sondern nach §13 Abs. 2 StVO zu beurteilen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser auch von Müller (Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. §13 StVO Anm. 44) vertretenen Auffassung beizutreten ist, denn die Feststellung des Berufungsgerichts, daß an der Unfallstelle die Straße nach Petersdorf etwa rechtwinklig abbiege und keine spitze Wegegabelung vorliege, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch diese Feststellung beruht auf der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ortsbesichtigung. Daß unmittelbar an der Abzweigung kein ausgeprägter rechter Winkel gebildet werde, liegt nach Meinung des Berufungsgerichts an der Eigenart ländlicher Straßen im Gegensatz zu städtischen Straßen, die durch Kantsteine abgegrenzt seien. Daß an der Abzweigung ein spitze. Grasdreieck vorhanden sei, hänge, so führt das Berufungsgericht weiter aus, damit zusammen, daß in die Straße nach Petersdorf nur der aus Bojendorf, nicht dagegen der aus Kopendorf kommende Verkehr einbiege; das beruhe darauf, daß zwischen Kopendorf und Petersdorf eine unmittelbare Verbindungsstraße bestehe.
Daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit der Erfahrung und den Denkgesetzen zu vereinbaren seien, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Nach alledem hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Radfahrer K. das Recht zur Vorfahrt hatte. Damit sind auch die Ausführungen gegenstandslos, mit denen die Revision sich gegen die Abwägung des Berufungsgerichts unter der Voraussetzung wendet, daß L. zur Vorfahrt berechtigt gewesen sei. Da diese Voraussetzung entfällt, erübrigt es sich, auf diese Ausführungen einzugehen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Abwägung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und berücksichtigen alle wesentlichen Umstände. Daher unterliegt die Schadensverteilung selbst, die Sache der tatrichterlichen Würdigung ist, keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
IV
Somit erweist sich das angefochtene Urteil als gerechtfertigt. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.