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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1955, Az.: IV ZR 180/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1955
Aktenzeichen
IV ZR 180/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 18.03.1954

Prozessführer

der Witwe Amanda M. geb. V. in K.,

Prozessgegner

den Landwirt Heinrich G. in K.,

Amtlicher Leitsatz

Ist die Ehefrau Vorerbin ihres verstorbenen Mannes, so kann sie gegen den Nacherben auf Feststellung des Rechtsverhältnisses klagen, das dadurch entstanden ist, dass der Mann eingebrachtes Gut der Frau für sich verwandt hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. März 1954 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Vorerbin ihres am 14. Januar 1950 verstorbenen Ehemannes. Zum Nacherben hat dieser den Beklagten eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein etwa 28 ha großer Hof, dessen Einheitswert 28.500 DM beträgt.

2

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihrem verstorbenen Ehemann in den Jahren 1921, 1928 und 1946 verschiedene Geldbeträge gegeben. Es habe sich dabei um ihr eingebrachtes Gut gehandelt. Das Geld sei vorwiegend für Zwecke des Hofes verwandt worden. 1930 habe sie 2 Milchkühe, die sie von ihrem Vater erhalten habe, und 1937 ein Arbeitspferd in den Viehbestand des Hofes eingereiht. Ihr Ehemann habe ihr dieses eingebrachte Gut nicht zurückerstattet.

3

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

4

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,

  1. a)

    bei Eintritt der Nacherbfolge nach dem am 14. Januar 1950 verstorbenen Bauern Johannes M. in K. an ihre - der Klägerin - Erben,

  2. b)

    im Falle, dass sie gezwungen sein sollte, vom 27. Oktober 1955 ab den Hof K. Bl. 4 an den Beklagten zu verpachten, Zug um Zug gegen die Pachtübergabe an sie selbst

5

aus der Erbschaftsmasse nach dem Bauern Johannes M. den in der Erbschaftsmasse enthaltenen, im Urteil festzustellenden Wert folgender von ihr dem Erblasser in die Ehe eingebrachter Gegenstände herauszugeben:

  1. 1.

    einer im Juni 1921 gezahlten Geldsumme von 4.000 M,

  2. 2.

    einer im Jahre 1929 gezahlten Geldsumme von 2.000 RM,

  3. 3.

    zweier im Jahre 1930 hingegebener guter Milchkühe,

  4. 4.

    eines im Jahre 1937 hingegebenen mitteljährigen Arbeitspferdes,

  5. 5.

    einer im Jahre 1946 gezahlten Geldsumme von 1.200 RM,

6

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die im Hauptantrag begehrten Leistungen zu den angegebenen Zeiten zu bewirken.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das nach §256 ZPO zu fordernde rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung fehle. Den Hilfsantrag hat das Landgericht abgewiesen, da die Besorgnis, dass der Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung gegenüber den Erben der Klägerin entziehen werde, nicht gegeben sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt,

9

unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sie am 14. Januar 1950 einen Anspruch auf Rückgewähr ihres eingebrachten Gutes in Höhe von 20.700 DM hatte und seit dem 14. Januar 1950 berechtigt ist, diesen Betrag nebst 4 v.H. Zinsen aus dem Nachlass des Bauern Johannes M. zu entnehmen.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

11

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da nach seiner Ansicht auch für den jetzt gestellten Antrag das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des umstrittenen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Beklagten fehle.

12

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.

13

Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

Die Revision musste Erfolg haben.

15

Nach §256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

16

Das Berufungsgericht hat, dem Wortlaut des Antrags der Klägerin folgend, angenommen, sie wolle festgestellt haben, dass ihr ein bestimmter Anspruch auf Rückgewähr ihres eingebrachten Gutes zustehe oder zugestanden habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bildet dieser Anspruch das Rechtsverhältnis im Sinne des §256 ZPO, dessen Feststellung die Klägerin begehrt. Es ist nicht ganz klar, worauf der im zweiten Rechtszug von der Klägerin gestellte Antrag seinem Wortlaut nach zielt. Falls die Klägerin festgestellt wissen will, dass sie nach dem Ableben ihres Ehemanns einen Anspruch auf Rückgewähr ihres eingebrachten Gutes hat und dass sie berechtigt sei, sich wegen dieses Anspruchs aus dem Nachlass ihres Ehemanns zu befriedigen, könnte ihre Revision allerdings aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil dieser Anspruch und dieses Recht der Klägerin gar nicht bestehen und weil sie dadurch, dass die Klage als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen ist, nicht beschwert ist. Der Anspruch besteht deswegen nicht, weil die Klägerin Erbin ihres Mannes geworden ist. Wenngleich sie nur Vorerbin ist, ist sie doch für die Dauer ihrer Berechtigung Vollerbin. Alle Ansprüche, die sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes gegen diesen hatte, sind dadurch, dass sie ihren Ehemann beerbt hat und somit Forderung und Schuld in einer Person vereinigt worden sind, erloschen. Das gleiche gilt für Ansprüche, die für sie erst durch das Ableben ihres Ehemannes gegen dessen Erben entstehen, wenn sie selbst Alleinerbin ist.

17

Falls die Klägerin mit dem ersten Teil ihres Antrags nur festgestellt wissen wollte, dass ihr gegen ihren verstorbenen Ehemann bei Beendigung der Verwaltung und Nutznießung ein Anspruch auf Rückgewähr oder Ersatz ihres eingebrachten Gutes zugestanden habe, wäre diese Klage gleichfalls unzulässig. Im einzelnen braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn das Berufungsgericht durfte den Antrag der Klägerin nicht ohne weiteres in diesem engen Sinn auffassen. Auch die von den Parteien im Prozess gestellten Anträge sind nach §133 BGB auszulegen. Wird diese Vorschrift angewandt, so muss der von der Klägerin gestellte Antrag einen anderen Sinn haben. Die Klägerin wollte nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag festgestellt haben, dass sie Ansprüche auf Rückgewähr oder Ersatz des von ihr eingebrachten Gutes hat, die der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls zu befriedigen hat. Nur um die Bedenken, die nach Ansicht des Landgerichts gegen diesen Antrag bestanden, auszuräumen, hat sie ihn so gefasst, wie sie ihn im zweiten Rechtszug gestellt hat. Nach seinem wirklichen Sinn zielt daher der Antrag der Klägerin nicht auf die Feststellung, dass ihr oder ihren Erben ein bestimmter Anspruch zusteht, sondern auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses, das dadurch entstanden ist, daß nach ihrem Vortrag ihr Ehemann ihr eingebrachtes Gut für den ihm gehörigen Hof verwandt hat. Es handelt sich dabei um ein Rechtsverhältnis im Sinne des §256 ZPO, das durch gerichtliches Urteil auch noch festgestellt werden kann, nachdem die Klägerin und Ehefrau ihren Ehemann als Vorerbin beerbt hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

18

Rechtsverhältnisse sind rechtlich geordnete Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu Gegenständen. Das Rechtsverhältnis, das ursprünglich zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Hingabe ihres eingebrachten Vermögens entstanden ist, ist nicht dadurch erloschen, dass der Ehemann verstorben und von der Klägerin als Vorerbin beerbt worden ist. Wenn auch ein klagbarer Anspruch auf Erstattung oder Ersatz ihres eingebrachten Gutes nicht besteht, weil sich Forderung und Schuld in der Person der Klägerin vereinigt haben, so ist doch das Rechtsverhältnis als solches unberührt geblieben. Es hat sich durch den Erbgang gewandelt. Es besteht jetzt in den rechtlich geregelten Beziehungen der Klägerin zu dem Nachlass ihres Ehemannes. Dieser Nachlass ist ein Sondervermögen, das der Klägerin gehört. Rechtliche Beziehungen des Inhabers des Sondervermögens zu diesem sind gleichfalls Rechtsverhältnisse im Sinne des §256 ZPO. Es ist nicht notwendig, dass das Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, stets einen Leistungsanspruch zum Gegenstand haben muss oder dass es auch nur geeignet sein muss, einen solchen Leistungsanspruch zu begründen (RGZ 74, 292; 92, 1). Es genügt, wenn überhaupt nur durch die Rechtsordnung begründete und geregelte Beziehungen einer Person zu einer anderen Person, zu einem Gegenstand oder auch einem Sondervermögen bestehen. Auch einzelne dieser Beziehungen können Gegenstand der Feststellungsklage sein. Um eine durch die Rechtsordnung geregelte Beziehung handelt es sich auch, soweit in den Nachlass des Ehemanns der Klägerin Werte verwandt sind, die aus ihrem eingebrachten Gut herrühren. Dass solche rechtliche Beziehungen noch bestehen, folgt daraus, dass nach §2143 BGB bei Eintritt des Nacherbfalls und nach §1976 durch Anordnung eines Nachlasskonkurses oder einer Nachlassverwaltung der Anspruch auf Erstattung oder Ersatz des eingebrachten Gutes Wiederaufleben kann. Obwohl fällige Ansprüche für den Vorerben nicht bestehen, stellt die noch fortbestehende Rechtsbeziehung, aus der sich ein klagbares Forderungsrecht entwickeln kann, für ihn einen Wert dar, der mehr zum Inhalt hat als nur seine Herrschaftsbefugnisse an dem der Nacherbschaft unterliegenden Nachlass. Es handelt sich dabei um einen zum eigenen Vermögen gehörenden Wert. Er kann dadurch, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt wird, jederzeit verwirklicht werden oder, wenn der Vorerbe das nicht will doch wenigstens Gegenstand einer letztwilligen Verfügung durch Zuwendung eines Vermächtnisses sein.

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Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Ein solches Interesse besteht, wenn der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, die durch die ideelle Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Dabei genügt es, dass die Klägerin ohne die Entscheidung in der Freiheit ihrer vermögensrechtlichen Verfügungen in der Weise gehemmt ist, dass sie Entschließungen auf die Gefahr ihrer rechtlichen Ungültigkeit hin treffen oder diese zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil unterlassen muß. Es ist nicht erforderlich, dass sie bereits Gelegenheit hat, einzelne bestimmte derartige Verfügungen vorzunehmen (RGZ 170, 374; Warneyer 1912 Nr. 127; 1914 Nr. 315; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. §256 III 2; Rosenberg, Lehrbuch, §86 II 2 aα; Hellwig, Anspruch und Klagrecht S. 249). Die Klägerin kann daran interessiert sein, Klarheit über das Bestehen des Rechtsverhältnisses und damit über die Frage zu erhalten, ob und in welchem Umfange Ansprüche auf Rückgewähr oder Ersatz ihres eingebrachten Gutes bestehen können, wenn die Vereinigung von Forderung und Schuld in ihrer Person aufhört. Ein Feststellungsurteil über diese Frage kann ihr, auch wenn es nur zwischen ihr und dem Beklagten Rechtskraft wirkt, eine wertvolle Grundlage für ihre Entschliessung darüber verschaffen, ob sie die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen soll, zumal sie jedenfalls bei einem nicht überschuldeten Nachlass davon ausgehen kann, dass der etwa zu bestellende Nachlassverwalter die in dem Feststellungsurteil getroffene Entscheidung, auch ohne dass sie ihn rechtlich bindet, beachten wird. Weiter muss sie, wenn sie einen Erbvertrag schliessen will, um dadurch den Bedachten zu veranlassen, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zu ihren Gunsten einzugehen, in der Lage sein, dem Bedachten zuverlässige Angaben darüber zu machen, mit welchem Nachlass er bei ihrem Ableben voraussichtlich rechnen kann. Auch die Absicht, andere letztwillige Verfügungen zu treffen, kann ihr Interesse daran begründen, zu wissen, über welches Vermögen sie verfügen kann. Eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit hinsichtlich der hier in Frage stehenden Rechtslage der Klägerin droht ihr dadurch, dass der Beklagte behauptet, er könne beweisen, dass die Klägerin kein eingebrachtes Gut gehabt habe, das für den Hof ihres verstorbenen Ehemanns verwandt worden sei, und daß er damit das Recht der Klägerin bestritten hat. Allerdings ist die Rechtslage einer Partei dadurch, dass ein Dritter das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, an dem die Partei beteiligt ist, nicht ohne weiteres so bedroht, dass das Feststellungsinteresse begründet wäre. Dieses Interesse ist nur gegeben, wenn das Bestehen oder Nicht bestehen des Rechtsverhältnisses nicht nur die Interessen der klagenden Partei überhaupt, sondern gerade ihre Rechtsbeziehungen zu dem Beklagten berührt und beeinflusst. Sofern ein Dritter das Bestehen eines Rechtsverhältnisses bestreitet, muss er daher, damit ihm gegenüber das Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht, in der Lage sein, jetzt oder später auf das Rechtsverhältnis in einer die Interessen des Klägers schon jetzt berührenden Weise einzuwirken. Aus dieser Beziehung des Dritten zu dem Rechtsverhältnis folgt sowohl, dass der Klägerin durch sein Bestreiten in bezug auf ihre Rechtslage eine Unsicherheit droht, als auch, dass die Feststellungsklage gegen ihn gerichtet werden kann. Bedeutungslos ist es dann an sich, dass die Feststellung oder Verneinung des Rechtsverhältnisses keine Rechtskraft unter den Parteien schafft, unter denen es bestehen soll (RG vom 27. Juni 1924 III 584/23 = Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 230 zu §256 ZPO).

20

Die angeführten Voraussetzungen, aus denen sich ergibt, dass der Rechtslage der Klägerin durch das Bestreiten des Beklagten eine Unsicherheit droht und dass daher auch gegen den Beklagten auf Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses geklagt werden kann, sind hier gegeben. Festgestellt werden sollen die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu einem ihr gehörigen Sondervermögen. Dieses Vermögen ist mit Rücksicht auf die Anordnung der Nacherbschaft und die daraus sich ergebende Rechtstellung des Beklagten von dem sonstigen Vermögen der Klägerin abgesonderte. Der Beklagte hat, falls das Rechtsverhältnis besteht, einmal die sich daraus zu späterer Zeit ergebenden Ansprüche zu befriedigen, mindestens aber die Erfüllung der Ansprüche gegen sich gelten zu lassen. Gerade dadurch, dass er das Bestehen des Rechtsverhältnisses leugnet, droht der Klägerin die Gefahr der Unsicherheit. Diese kann nur dadurch beseitigt werden, dass ihm gegenüber das Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt wird. Dass noch nicht feststeht, ob er endgültiger Nacherbe ist, ist demgegenüber unerheblich. Er ist als Nacherbe berufen, er hat damit ein Anwartschaftsrecht, über das er auch verfügen kann. Unerheblich ist es, dass er unter Umständen durch diesen Rechtsstreit mit Kosten belastet wird, obwohl er noch keine Nutzungen aus der Erbschaft zieht, und dass er noch später in der Lage ist, die Nacherbschaft auszuschlagen. Ebenso kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, zu dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin sachlich Stellung zu nehmen. Es ist kaum anzunehmen, dass seine Stellung in dieser Richtung nach Eintritt des Nacherbfalls besser sein würde. Für ihn genügt es zunächst, dass er das Vorbringen der Klägerin bestreitet, da diese zuvor beweisen muss, welche Vermögensgegenstände ihr Ehemann als ihr eingebrachtes Gut in Besitz genommen hat und dass ihr Erstattungs- oder Ersatzansprüche wegen der Verwendung dieses Gutes zustehen, sofern die Vereinigung von Forderung und Schuld in ihrer Person ein Ende findet. Abgesehen davon hat der Beklagte sich sogar berühmt, den Gegenbeweis führen zu können.

21

Da somit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ascher Raske Johannsen Kregel v. Werner