Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1955, Az.: 2 StR 366/54
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung eines bei einem Motorradwettrennen teilnehmenden angetrunkenen Fahrers; Einwilligung in die eigene Gefährdung; Kausalität eines Fahrfehlers für den Eintritt des Todes; Pflichtwidrigkeit der fahrlässigen Selbstverletzung; Nachträgliche Meldepflicht nach erlaubter Entfernung vom Unfallort
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 366/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 30.03.1954
Rechtsgrundlagen
- § 142 StGB
- § 222 StGB
- § 31 KraftfahrzeugVO
Fundstellen
- BGHSt 7, 112 - 118
- NJW 1955, 472-473 (Volltext mit amtl. LS) "keine Meldepflicht"
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Amtlicher Leitsatz
- I.
Der fahrlässigen Tötung kann sich auch schuldig machen, wer mit einem Angetrunkenen eine Wettfahrt auf Krafträdern veranstaltet, bei der dieser infolge eigenen Verschuldens tödlich verunglückt.
- II.
Der Unfallbeteiligte, der sich endgültig vom Unfallort entfernt, ohne sich dabei nach § 142 strafbar zu machen, ist nicht verpflichtet, sich nachträglich bei der Polizei zu melden (entgegen BGHSt 5, 124).
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung
am 21. Dezember 1954
in der Sitzung vom 25. Januar 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. K. in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. L. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. März 1954 aufgehoben
- 1.
im vollen Umfang, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt ist; insoweit wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;
- 2.
im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen.
Soweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für zwei Jahre entzogen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Abend des 8. Mai 1953 sass der Angeklagte in einer Gaststätte mit Bekannten zusammen, darunter einem gewissen Kn. Bis ein Uhr kegelten sie. Anschliessend überredete Kn. den Angeklagten zu einer Wettfahrt auf ihren Krafträdern um die Ortschaft. Kn. erhielt eine Vorgabe, weil er nur ein Leichtkraftrad hatte. 200 m vor dem Ziel erreichte der Angeklagte mit seiner schweren Maschine den Kn., worauf dieser Schlangenlinien fuhr, um ein Überholen zu verhindern. Der Angeklagte kam trotzdem an ihm vorbei. Gegen zwei Uhr morgens wiederholten sie die Wettfahrt mit einer grösseren Vorgabe für Kn. Etwa 300 m vor dem Ziel näherte sich der Angeklagte wieder dem Kraftrad des Kn. Dieser begann erneut, Schlangenlinien zu fahren, und verhinderte dadurch ein überholen. Nach etwa 200 m gab Kn. sein Kurvenfahren auf und fuhr an der rechten Seite der Strasse in gerader Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 50 km auf das Ziel los. Der Angeklagte erhöhte nun seine Geschwindigkeit. Als er 40 m vor dem Ziel zum Überholen ansetzte, steuerte Kn. erneut sein Rad nach links. Der Angeklagte war fast neben Kn. und versuchte, links auf der äussersten Strassenseite vorbeizufahren, obwohl Kn. fast bis auf 1 m an den linken Bordstein herangefahren war. Der Angeklagte kam mit dem Bordstein in Berührung und stürzte. Er berührte zwar Kn. nicht, doch stürzte auch dieser und erlitt schwere Verletzungen. Der Angeklagte brachte Kn. in die Gaststätte, holte einen Arzt, fuhr nochmals an die Unfallstelle zurück und begab sich anschliessend nach Hause. Die Polizei erhielt erst durch das Krankenhaus, in das Kn. verbracht war, Nachricht von dem Unfall und stellte die Beteiligung des Angeklagten am nächsten Morgen fest. Sie bestellte ihn um 10 Uhr in seiner Arbeitsstelle fernmündlich zur Vernehmung; er folgte dieser Vorladung erst gegen 14 Uhr. Kn. verstarb im Laufe des Nachmittags an den Folgen des Unfalls. Eine Blutprobe ergab für ihn eine Alkoholkonzentration von 1,5 Promille. Dem Angeklagten wurde wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Blutprobe mehr abgenommen.
Die Revision des Angeklagten rügt nur noch die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1.
Die fahrlässige Tötung:
Die Revision meint insbesonders, das Verhalten des Angeklagten sei weder schuldhaft noch für den Unfall ursächlich gewesen.
Der Tod des Kn. trat infolge des Sturzes ein. Die Strafkammer hält das Verhalten des Angeklagten für ursächlich, weil erüberhaupt die Wettfahrt machte und der Tod des Kn. im Zusammenhang mit demÜberholungsversuch des Angeklagten stand. Ursächlich ist im Strafrecht jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. In diesem Sinne war das Verhalten des Angeklagten für den Tod Kn. ursächlich, auch wenn dieser unabhängig von der Fahrweise des Angeklagten infolge eigener Fahrfehler stürzte. Denn Kn. wäre nicht gestürzt, wenn der Angeklagte keine Wettfahrt mit ihm verabredet und ausgeführt hätte.
Das Verhalten des Angeklagten war rechtswidrig, weil kein Rechtfertigungsgrund vorlag. Kn. hat zwar seine Gefährdung in Kauf genommen, aber die darin etwa liegende Einwilligung ist für die Tötungshandlung ohne Rechtswirkung (vgl §§ 216, 226 a StGB). Im Schrifttum werden gelegentlich gefahrbringende Handlungen für rechtmässig erklärt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des "erlaubten Risikos" bei Ausübung lebenswichtiger Betätigungen (vgl LK, 7. Aufl 10 h vor § 51). Ob derartige Rechtfertigungsgründe im Gesetz eine Stütze finden, kann dahingestellt bleiben; denn hier war die Wettfahrt weder notwendig noch "lebenswichtig".
Auch die Fahrlässigkeit ist fehlerfrei bejaht. Denn der Angeklagte hat einen vorhersehbaren und vermeidbaren Erfolg pflichtwidrig verursacht. Wettfahrten zwischen Kraftfahrern auf öffentlichen Wegen waren früher ausdrücklich verboten (§ 31 KraftfahrzeugVO vom 10. Mai 1932, RGBl I 201), während heute § 5 StVO nur bestimmt, dass Wettfahrt"veranstaltungen" genehmigungspflichtig sind, wenn sie die öffentliche Strasse mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen. Um eine solche "Veranstaltung" handelte es sich hier nicht. Pflichtwidrig hätte der Angeklagte auch dann gehandelt, wenn er entgegen der Grundregel des Verkehrs (§ 1 StVO) Knuppertz beim Versuch des Überholens behinderte oder gefährdete. Das ist nicht festgestellt. Auch wenn Knuppertz ohne eine solche Behinderung oder Gefährdung infolge eigener Fahrfehler stürzte, war doch das mitwirkende Verhalten des Angeklagten pflichtwidrig. Nach dem geltenden Recht besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte vor Gefahren oder Verletzungen zu schützen (BGHSt 6, 147). Das menschliche Zusammenleben gebietet aber allgemein eine billige Rücksichtnahme auf Gesundheit und Leben anderer. In der Rechtsprechung ist es allerdings nicht als pflichtwidrig bezeichnet, wenn bei gemeinsamer gefährlicher Tätigkeit erwachsener und verständiger Menschen jemand in klarer Erkenntnis die Gefahr in Kauf nimmt und tödlich verunglückt, der andere aber seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht genügt (RGSt 57, 172; JW 1925, 2250; BGHSt 4, 88). Dem stimmt der Senat zu. Wann bei gemeinsamer gefährlicher Tätigkeit die Mitwirkung an fremder fahrlässiger Selbstverletzung als pflichtwidrig zu bezeichnen ist, ist von den Umständen des Falles abhängig. Dabei sind besonders zu beachten: Das etwaige Einverständnis voll verantwortlicher Personen mit der klar erkannten Gefahr, Anlass und Zweck des Unternehmens; die etwaigen Vorsichtsmassnahmen sowie das Mass der Sorglosigkeit und die Grosse der Gefahr. Im einzelnen obliegt diese Abwägung dem tatrichterlichen Ermessen. Hier hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als pflichtwidrige und schuldhafte Mitverursachung des Todes gewertet, und zwar insbesondere aus folgenden Umständen: Die Wettfahrt mit den Krafträdern auf nächtlicher Strasse war gefährlich und hatte keinen vernünftigen Sinn, zumal um eine Runde Bier zwei Menschenleben aufs Spiel gesetzt wurden. Kn. fuhr ein Leichtrad und der Angeklagte eine schwere Maschine; das musste Kn. dazu verleiten, sein Rad bis zur Höchstgrenze zu beanspruchen. Kn. war angetrunken, während der Angeklagte nur wenig Alkohol getrunken hatte und die Gefahr deutlicher übersah als Kn. Kn. hatte sich schon bei der ersten Fahrt denkbar unvernünftig und leichtsinnig verhalten. Er hatte bei der zweiten Fahrt wieder Kurven gefahren, um ein Überholen zu verhindern. Obwohl Kn. eine Zeitlang geradeaus gefahren war, musste der Angeklagte damit rechnen, dass Kn. kurz vor dem Ziel sich ähnlich verhalten werde. Dass das Landgericht bei Würdigung dieser Umstände das Verhalten des Angeklagten als pflichtwidrig gewertet hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die übrigen Einwendungen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Die Voraussehbarkeit eines tödlichen Sturzes und nicht nur einer Körperverletzung hat das Landgericht fehlerfrei bejaht. Es hat nach eingehender Würdigung des Beweisergebnisses als seine Überzeugung festgestellt, dass der Angeklagte die Angetrunkenheit des Kn. erkannt hatte. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Das Vorbringen der Revision stellt sich insoweit nur als unzulässiger Angriff auf die das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsirrtum. Die von der Revision gegen die Versagung einer Bewährungsfrist vorgetragenen Bedenken kann die Strafkammer erneut prüfen, da das Urteil im Strafausspruch aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.
2.
Die Unfallflucht:
Die Strafkammer wertet die Fahrt des Kn. zum Arzt nicht als Flucht und hält den Angeklagten für die anschliessende Fahrt nach Hause nicht für verantwortlich, weil er benommen und verstört, sowie seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigt war; ihm fehlte der Vorsatz, sich Feststellungen zu entziehen. Darin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Strafkammer sieht die Unfallflucht erst darin, dass der Angeklagte am Morgen nach dem Unfall um 6.00 Uhr zur Arbeit fuhr, statt sich auf der Polizei zu melden, und der fernmündlichen polizeilichen Vorladung um 10 Uhr nicht sogleich folgte. Das ist rechtsirrig.
Nach § 142 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch die Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen, in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.
Die Rechtsprechung hat früher eine Weiterfahrt nicht als Flucht angesehen, wenn niemand am Unfallort anwesend war, der Feststellungen treffen wollte, insbesondere wenn der Verletzte sofort getötet war. Der Tatbestand enthält diese Einschränkung nicht. Denn trotz der Abwesenheit feststellungsbereiter Personen kann sich der Täter der Feststellung entziehen, wenn derartige Personen alsbald zu erwarten sind. Der Täter ist also zum Abwarten verpflichtet, auch wenn niemand am Tatort anwesend ist (BGHSt 4, 144; 5, 124), wobei bisher offen geblieben ist, wie lange der Täter zu warten hat. Der Senat schliesst sich dieser Rechtsprechung an.
Die Rechtsprechung hat ferner § 142 StGB dahin ausgelegt, dass keine Flucht vorliege, wenn der Täter sich vorübergehend entfernt, etwa um Verletzte fortzuschaffen oder sich drohenden Misshandlungen zu entziehen. Sie hat für solche Fälle aber verlangt, dass der Täter alsbald an den Unfallort zurückkehrt (BGH VRS 4, 49; BGHSt 4, 144; 5, 124). Nur dann besteht die Rückkehrpflicht nicht, wenn der Täter ohne Kenntnis des Unfalls weiterfährt und erst hinterher von seiner möglichen Beteiligung an einem Unfall erfährt, weil die entscheidende Entfernung vom Unfallort dann schuldlos geschah (RG GA 72, 290; DJ 41, 1096; BGH VRS 4, 49; 5, 42). Der Senat ist ebenfalls der Meinung, dass die erlaubte, entschuldigte oder gebotene vorübergehende Entfernung keine rechtswidrige vorsätzliche Flucht ist. Sie muss aber eine vorübergehende Entfernung bleiben. Das ist sie nur, wenn der Täter alsbald zurückkehrt.
Aber § 142 StGB verbietet nur die Flucht, also die räumliche Entfernung vom Unfallort derart, dass der Täter nicht mehr als Beteiligter feststellbar oder erreichbar ist. Andere Verdunkelungsmassnahmen des Täters werden nicht nach§ 142 StGB bestraft (BGHSt 4, 144; 5, 124). Das Gesetz verbietet also die Entfernung, gebietet darüber hinaus jedoch keine tätige Mitwirkung an der Aufklärung und verlangt nicht, dass sich der Täter an der Unfallstelle als Unfallbeteiligter ausdrücklich zu erkennen gibt, fordert auch von ihm nicht, sich als Täter einer strafbaren Handlung bei der Polizei zu melden oder anzuzeigen (BGH VRS 5, 287; 5, 367; OLG Köln VRS 6, 361).
Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in seiner Entscheidung vom 10. November 1953 (BGHSt 5, 124 = VRS 6, 35) ausgeführt, dass dann, wenn am Unfallort keine Feststellungen mehr möglich sind, keine Rückkehrpflicht bestehe, sondern eine Meldepflicht; der Täter müsse dann den Unfall und seine Beteiligung der Polizei melden; das Fluchtverbot enthalte in diesem besonderen Falle ein Anzeigegebot.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht zustimmen. Sie weitet den Tatbestand des § 142 StGB unzulässigerweise aus und verstösst damit gegen den Grundgedanken des § 2 StGB. Denn ein Fluchtverbot darf nicht in ein Meldegebot umgestaltet werden. Eine derartige andersartige, weitgehende und unserer Rechtsordnung fremde Pflicht zur eigenen Anzeige mag bei Verkehrsunfällen wünschenswert sein, sie kann nur der Gesetzgeber und nicht der Strafrichter einführen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze lag im vorliegenden Falle keine Unfallflucht vor:
Der Angeklagte war nach der vorübergehenden Entfernung zwecks Hilfeleistung verpflichtet, sich an den Unfallort zurückzubegeben. Das hat er getan. Er musste angemessene Zeit dort warten, auch wenn feststellungsbereite Personen nicht anwesend waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte lange genug gewartet hat, denn seine nunmehrige Entfernung war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht schuldhaft. Nachdem die Benommenheit des Angeklagten geschwunden war, waren fast vier Stunden verstrichen. Seine Rückkehrpflicht lebte nun nicht wieder auf, denn seine zweite Entfernung vom Unfallort war endgültig und schuldlos. Darüber hinaus bestand keine Pflicht, sich nachträglich als Unfallbeteiligter bei der Polizei zu melden, unerheblich ist auch, dass der Angeklagte die polizeiliche Aufforderung zur Vernehmung nicht sofort befolgt hat. Das erfüllt den Tatbestand des § 142 StGB ebenfalls nicht, denn die Untätigkeit auf eine polizeiliche Vorladung ist keine Flucht.
Einer Anrufung des Großen Senats wegen der abweichenden Entscheidung des 1. Senats bedarf es nicht, denn der 1. Strafsenat bearbeitet keine Verkehrsstrafsachen mehr. Der für Verkehrsstrafsachen jetzt zuständige 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er der Abweichung von der Entscheidung des 1. Senats zustimme.
3.
Die Verurteilung wegen Unfallflucht muss daher aufgehoben werden. Die Strafzumessung für die fahrlässige Tötung und die Entscheidung über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung können durch die fehlerhafte Annahme einer Unfallflucht beeinflusst sein. Deshalb muss das Urteil im übrigen im Strafmaß aufgehoben werden.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Hoepner