Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1955, Az.: 1 StR 738/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 738/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 25.06.1954
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
in der Sitzung vom 21. Januar 1955
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 25. Juni 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 25. Juni 1954 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 4 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Am 30. Juni 1954 hat er seine Verteidiger, Rechtsanwalt Merkenschlager und Rechtsanwalt Dr. G., schriftlich ermächtigt, auf das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil zu verzichten. Auf Grund dieser Erklärung haben die genannten Verteidiger an demselben Tag Rechtsmittelverzicht erklärt. Auch die Staatsanwaltschaft hat an diesem Tage auf Revision verzichtet. Sämtliche Erklärungen sind am 30. Juni 1954 bei dem Landgericht in Traunstein eingegangen; das Urteil ist damit an diesem Tage rechtskräftig geworden.
Am 1. Juli 1954 hat der Angeklagte alsdann gegen das Urteil Revision eingelegt und am 7. Juli 1954 die den bisherigen Verteidigern erteilte Vollmacht widerrufen, weil er im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärungen vom 30. Juni 1954 einen Nervenzusammenbruch gehabt habe und nicht im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei; er habe die Tragweite seiner Erklärung in keiner Weise übersehen können. Der Widerruf des Verzichts und die eingelegte Revision sind von dem neubestellten Verteidiger begründet worden. Dieser hat ausgeführt, der Angeklagte sei sich der Bedeutung seiner Handlung nicht bewusst gewesen; er habe in einem Zustand äußerster Erregung und seelischer Niedergeschlagenheit gehandelt, der ihn zur wirksamen Abgabe einer Willenserklärung unfähig gemacht habe. Auf Ersuchen des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Traunstein sind die früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. G. und Rechtsanwalt M., durch die zuständigen Amtsgerichte uneidlich vernommen worden; ferner hat sich der Landgerichtsarzt Dr. Sotier schriftlich geäussert.
Der Verzicht der früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwälte Dr. G. und M., der im übrigen ordnungsgemäss erfolgt ist, bedurfte zu seiner Wirksamkeit einer Ermächtigung des Angeklagten, wie sie in dessen Erklärung vom 30. Juni 1954 enthalten ist. Diese Erklärung ist strafverfahrensrechtlicher Natur und nicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Geschäftsfälligkeit und Anfechtbarkeit unterworfen; sie ist gültig, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt ihrer Abgabe verhandlungsfähig war. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist das Revisionsgericht nicht an die strengen Regeln einer Beweisaufnahme gebunden, wie sie für die Hauptverhandlung gelten, es kann vielmehr auf alle vorhandenen Erkenntnismittel in freier Beweiswürdigung zurückgreifen. Das Revisionsgericht hat kein Bedenken, auf Grund der, wenn auch uneidlichen Aussagen der beiden früheren Verteidiger und der Äußerung des Landgerichtsarztes, der den Angeklagten kurze Zeit nach Abgabe der Ermächtigungserklärung behandelt hat, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung festzustellen. Eine Wiederholung dieser Beweisaufnahme zu dem Zweck, dem Angeklagten und seinem neuen Verteidiger die Anwesenheit bei den Vernehmungen zu ermöglichen, oder die Erhebung der von dem Verteidiger angebotenen weiteren Beweise ist nicht erforderlich. Danach ist der von den früheren Verteidigern erklärte Rechtsmittelverzicht in rechtswirksamer Weise erfolgt. Sein Widerruf sowie der Widerruf der Vollmacht der beiden früheren Verteidiger durch den Angeklagten sind unwirksam, da der Verzicht bereits vorher wirksam geworden war.
Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Da das Urteil bereits am 30. Juni 1954 rechtskräftig war, kommt eine Anrechnung der seit dem Urteil vom 25. Juni 1954 erlittenen weiteren Untersuchungshaft nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger