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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1955, Az.: II ZR 108/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1955
Aktenzeichen
II ZR 108/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.03.1954

Fundstellen

  • DB 1955, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 221-223 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Arztes Dr. med. Bernhard V. in S., Sch.str. ...,

Prozessgegner

den G.-Ko., Allgemeine Versicherungs-AG in K., v.-W.-Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung eines Versicherungsanspruchs beginnt nicht schon mit seiner Entstehung, sondern erst mit seiner Fälligkeit.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Artl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers, gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. März 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1882 geborene Kläger hatte im Jahre 1932 bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Am 26. September 1946 wurde er von einem Lkw angefahren und verletzt. Er erstattete der Beklagten am 18. Oktober 1946 eine Schadenanzeige. Am 2. April 1948 teilte ihm diese nach langwierigen Ermittlungen mit, ihre medizinischen Erhebungen hätten ergeben, daß seine Invalidität, soweit sie auf den Unfall zurückzuführen sei, 40 % betrage. Auf dieser Grundlage rechnete sie nunmehr über das Tagegeld und die in Form einer lebenslänglichen Rente zu zahlende Invaliditätsentschädigung ab. Der Kläger machte geltend, daß der Grad der durch den Unfall hervorgerufenen Invalidität höher sei und verlangte hierüber gemäß den §§12 Ziff 2 a, 13 AUB die Entscheidung der Ärztekommission. Diese entschied am 22. August 1949 einstimmig, daß die durch den Unfall bedingte Invalidität des Klägers nach Abzug seiner mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehenden körperlichen Gebrechen 55 % betrage. Die Beklagte übersandte dem Kläger diese Entscheidung am 6. September 1949 und teilte ihm am 21. September 1949 mit, daß sie ihm auf Grund des festgestellten unfallbedingten Invaliditätsgrades von 55 % eine Jahresrente von 3.708,54 DM zahlen werde. Am 17. September 1949 schrieb der Kläger an die Beklagte, daß er sich vorbehalte, die Entscheidung der Ärztekommission nach §184 VVG anzufechten. Es kam dann zu einem Schriftwechsel der Parteien darüber, wie das Tagegeld und die Kosten der Ärztekommission abzurechnen sind. Bei dieser Gelegenheit teilte der Kläger der Beklagten am 17. Februar 1950 unter Hinweis auf die vorbehaltene Anfechtung der Entscheidung der Ärztekommission mit, daß er wegen inzwischen aufgetretener Gesundheitsstörungen an Neurologen verwiesen worden sei. Am 13. Juni 1950 bat er die Beklagte, ein weiteres ärztliches Gutachten über die erst jetzt aufgetretene Netzhautablösung am linken Auge und den Zusammenhang auch dieser Erkrankung mit dem Unfall einzuholen, wobei er wiederum auf seinen am 17. September 1949 erklärten Vorbehalt hinwies, die Entscheidung der Ärztekommission anzufechten. Hierauf erwiderte ihm die Beklagte am 7. Juli 1950, daß sie nicht die Absicht habe, noch weitere Gutachten einzuholen. Mit der Entscheidung der Ärztekommission seien die Erhebungen zum Abschluß gekommen. Die Anfechtung dieser Entscheidung sei nur durch Klage möglich. Am 28. Januar 1952 übersandte dann der Kläger der Beklagten 3 weitere ärztliche Gutachten vom 22. Februar 1950, 30. November 1951 und 11. Januar 1952 und verlangte eine Neuregelung der Entschädigung. Die Beklagte erwiderte ihm am 5. Februar 1952, daß sie von ihrem Standpunkt nicht abzugehen gedenke, es sei denn, daß er die bindende Entscheidung der Ärztekommission im Prozeßwege ausräume. Sie sehe also seiner Klage entgegen.

2

Diese Klage hat dann der Kläger am 14. Juni 1952 erhoben. Mit ihr verlangt er ab 1. Januar 1950 über die von der Beklagten gezahlte Jahresrente von 3.708,54 DM hinaus weitere 1.685,70 DM jährlich. Er ist der Auffassung, daß die Entscheidung der Ärztekommission nach §184 VVG nicht verbindlich sei, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche. Er habe durch den Unfall nicht, wie die Ärztekommission angenommen habe, nur eine Gehirnerschütterung, sondern eine Gehirnquetschung erlitten, und deshalb betrage der auf den Unfall zurückzuführende Grad der Invalidität 80 %. Die Beklagte hat gegenüber dem Anspruch des Klägers auf höhere Invaliditätsentschädigung die Einrede der Verjährung erhoben und weiter eingewandt, daß die Ärztekommission den Kläger mit ihrer Entscheidung eher bevorzugt als benachteiligt habe; denn der Kläger habe schon vor dem Unfall an so erheblichen körperlichen Gebrechen gelitten, daß er damals bereits zu mehr als 50 % Invalide gewesen sei. Jedenfalls sei es nunmehr nach so vielen Jahren nicht mehr möglich, die Entscheidung der Ärztekommission umzustoßen und zuverlässige Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit die Invalidität des Klägers durch den Unfall und inwieweit sie durch andere Umstände bedingt sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

3

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Nach §12 Abs. 1 VVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren. Dieser Verjährung unterliegt auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Invaliditätsentschädigung als die ihm von der Beklagten gezahlte. Wenn auch die Entschädigung nach dem Versicherungsvertrag in Form einer Jahresrente zu gewähren ist, so ist doch nicht nur der Anspruch auf die einzelnen Jahresleistungen, sondern auch der Gesamtanspruch, also das Stammrecht als solches, der Verjährung zugänglich (RGZ 136, 427; Palandt BGB 12. Aufl. §194 Anm. 1 d; §197 Anm. 2).

4

Nach §12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das Berufungsgericht meint, daß die Ansprüche schon sogleich nach dem am 26. September 1946 erfolgten Unfall hätten geltend gemacht werden können und daß deshalb schon damals die Verjährung begonnen habe. Das ist nicht richtig. Der hier allein in Rede stehende Anspruch auf Invaliditätsentschädigung war damals weder schon entstanden noch gar bereits fällig geworden. Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nicht schon mit dem Ereignis des Unfalls, ja noch nicht einmal mit dem Eintritt der durch den Unfall verursachten Invalidität, sondern erst dann, wenn die Invalidität als solche und als Unfallfolge erkannt ist (BGHZ 12, 129 [133]; BGH VersR 54, 33). Außerdem ist für den Beginn der Verjährung nach §12 VVG nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erst seine Fälligkeit maßgebend. Dies war bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum unbestritten (RGZ 111, 104; 158, 113; RG JW 1933, 2128; KG JR PrV 1936, 171, Bruck-Möller VVG 8. Aufl. §12 Anm. 12; Prölss VVG 8. Aufl. §12 Anm. 3; Raiser AFB 2. Aufl. §18 Anm. 72; vgl. auch die amtl. Begründung zu §12 VVG bei Gerhard-Manes VVG §12). Neuerdings wird im Schrifttum gelegentlich die Ansicht vertreten, daß es für den Beginn der Verjährung nicht erst der Fälligkeit des Anspruchs bedürfe, sondern daß hierfür schon dessen Entstehung genüge (Schmitt VersR 1952, 384; Hedemann VersR 1953, 377). Diese Auffassung ist jedoch mit dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar (Ehrenzweig VersR 1953, 124). Nach feststehendem juristischen Sprachgebrauch ist unter dem Zeitpunkt, in dem eine Leistung verlangt werden kann, der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs zu verstehen (BGHZ 12, 129 [134]; BGH VersR 1954, 112). Gegen die Gefahr, daß der Versicherungsnehmer durch das Unterlassen der Anzeige des Versicherungsfalles oder durch seine Weigerung, bei den Erhebungen mitzuwirken, die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nach seinem Belieben hinausschiebt, wird der Versicherer hinreichend durch die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Verletzung der Anzeige- und Ausfkunftspflicht geschützt (Prölss a.a.O.).

5

Die hiernach maßgebende Fälligkeit des Anspruchs auf die Invaliditätsentschädigung bestimmt sich nach §14 AUB (BGHZ 12, 129 [135]; BGH VersR 1954, 112 u. 388). Nach dieser Bestimmung wird der Entschädigungsanspruch nach Ablauf von 2 Wochen nach der Entscheidung der Ärztekommission fällig. Da diese erst mit ihrer Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam werden kann und die Entscheidung der Ärztekommission dem Kläger nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts spätestens am 17. September 1949 zuging, wurde der Anspruch auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung spätestens Anfang Oktober 1949 fällig. Demgemäß begann die zweijährige Verjährungsfrist des §12 VVG mit dem Abschluß des Jahres 1949 und endete am Schluß des Jahres 1951. Sie war hiernach bei der erst am 14. Juni 1952 erfolgten Klageerhebung bereits abgelaufen.

6

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist kein Raum für die Annahme, daß die Verjährung des §12 Abs. 2 VVG gehemmt gewesen sei. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über den vom Versicherungsnehmer angemeldeten Anspruch gehemmt. Eine Anmeldung des Anspruchs, unter der dessen formlose außergerichtliche Geltendmachung zu verstehen ist, liegt in aller Regel schon in der Anzeige des Versicherungsfalles (Ehrenzweig a.a.O.). Es erscheint hiernach rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die Versicherungsansprüche des Klägers schon mit der am 18. Oktober 1946 erstatteten Schadenanzeige als angemeldet ansieht. Nach den rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dann die abschließende schriftliche Entscheidung der Beklagten über den Grund und Umfang der angemeldeten Entschädigungsansprüche mit ihrem Schreiben vom 21. September 1949 erfolgt. Das Berufungsgericht legt dieses Schreiben rechtlich einwandfrei dahin aus, daß sich die Beklagte mit ihm der Entscheidung der Ärztekommission unterworfen und zum Ausdruck gebracht hat, sie wolle nur die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Entschädigungsansprüche befriedigen. Da dieses Schreiben dem Kläger schon vor Beginn der Verjährung zuging, kam hiernach deren Hemmung nach §12 Abs. 2 VVG nicht in Betracht.

7

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, konnte die Verjährung nicht mehr dadurch gehemmt werden, daß der Kläger in der Folgezeit ständig unter Ablehnung der Entscheidung der Ärztekommission seine alte Forderung auf Gewährung einer höheren Entschädigung wiederholte. Nachdem ihm die Beklagte am 21. September 1949 ihre abschließende Entscheidung mitgeteilt hatte, hätte eine Hemmung der Verjährung nach §12 Abs. 2 VVG nur eintreten können, wenn die Beklagte dann zu erkennen gegeben hätte, daß sie an dieser früheren Entscheidung nicht festhalten und sich auf Verhandlungen über höhere Leistungen einlassen wolle (Prölss a.a.O. §12 Anm. 4; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 184). Dies hat sie aber zweifelsfrei nicht getan. Schon in ihrem Schreiben vom 7. Juli 1950 hat sie vielmehr im Gegenteil unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß es bei der Entscheidung der Ärztekommission sein Bewenden haben müsse. Wenn sie bei dem Schriftwechsel der Parteien nicht auf jeden einzelnen Versuch des Klägers einging, eine weitere Überprüfung der Kommissionsentscheidung über den unfallbedingten Invaliditätsgrad herbeizuführen, so konnte nach der ganzen Sachlage der Kläger hieraus entgegen der Auffassung der Revision keineswegs den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte gleichwohl bereit sei, sich auf weitere Verhandlungen einzulassen, obwohl sie hierzu nach Erlaß der grundsätzlich bindenden Kommissionsentscheidung gar nicht verpflichtet war. So wie sich die Dinge hier entwickelt hatten, hätte es hierzu vielmehr einer unzweideutigen Bereitschaftserklärung der Beklagten bedurft, die nicht erfolgt ist. Deshalb konnten auch die wiederholten Versuche des Klägers, die Beklagte doch noch zu einer Änderung des Standpunktes zu bewegen, keine Hemmung der Verjährung nach §12 Abs. 2 VVG herbeiführen.

8

Im übrigen könnte, wenn überhaupt, dann nur bei dem Schreiben des Klägers vom 13. Juni 1950, in Betracht gezogen werden, ihm eine solche Wirkung beizulegen. Die mit ihm vorgetragene Bitte des Klägers, ein weiteres ärztliches Gutachten über die inzwischen aufgetretene Netzhautablösung einzuholen, wurde von der Beklagten aber bereits am 7. Juli 1950 ablehnend beschieden, so daß überhaupt nur dieser Zeitraum von etwa 3 1/2 Wochen für eine Hemmung der Verjährung in Betracht kam. Auch eine solche Hemmung hätte aber nach §205 BGB nur zur Folge, daß die Verjährungsfrist Ende Januar 1952 abgelaufen wäre. Die Klageerhebung wäre also auch in diesem Fall verspätet.

9

Die von der Revision weiter erbetene Nachprüfung der Frage, ob nicht die Verjährung nach §203 Abs. 2 BGB als gehemmt anzusehen ist, kann ebenfalls zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis führen. Er hat in den Tatsacheninstanzen keinerlei Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er infolge seiner Hirnverletzung nicht in der Lage gewesen sei, die Klage schon während des Laufs der Verjährungsfrist zu erheben. Auch die Zeitversäumnis, die durch das der Klage vorausgegangene Armenrechtsverfahren eingetreten ist, ist schon deshalb bedeutungslos, weil das Armenrechtsgesuch ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 10. März 1952, eingereicht worden ist.

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Das Berufungsgericht hat es auch abgelehnt, dem Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1952 einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu entnehmen. Es deutet vielmehr dieses Schreiben dahin, daß die Beklagte damit, ähnlich wie schon mit ihrem früheren Brief vom 7. Juli 1950, dem nach ihrer Meinung zwecklosen Schriftwechsel mit dem Kläger ein Ende machen wollte. Diese Auslegung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung würde im übrigen auch voraussetzen, daß sich die Beklagte bei ihrer Erklärung der schon eingetretenen oder doch möglicherweise vollendeten Verjährung bewußt gewesen wäre (RGZ 78, 130). Das kann aber bei der für den Sachbearbeiter der Beklagten nur schwer übersehbaren Sach- und Rechtslage nicht ohne weiteres angenommen werden, hätte also einer Substantiierung durch den Kläger bedurft, die nicht erfolgt ist.

11

Der Revision kann schließlich auch darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt. Wie sich aus dem schon im Armenrechtsverfahren eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 24. April 1952 ergibt, hatte dieser von vornherein die Erhebung der Verjährungseinrede erwartet, wurde also von ihr keineswegs überrascht. Wenn er dann gleichwohl die Klage erhob und durchführte, so hat er sich die hieraus für ihn erwachsenen kostenrechtlichen Nachteile selbst zuzuschreiben. Auch sonst sind keinerlei Umstände hervorgetreten, die die Verjährungseinrede als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten. Die Beklagte hat den Kläger nicht nur nicht von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten, sondern ihn im Gegenteil schon mit ihrem Schreiben vom 7. Juli 1950 selbst darauf hingewiesen, daß eine Anfechtung der Entscheidung der Ärztekommission nur im Klagewege möglich sei. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Klage rechtzeitig zu erheben. Von den 3 Gutachten, auf die er dann seine Klage stützte, waren 2 schon vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattet. Daß ihm die Einholung des dritten Gutachtens nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei, hat er selbst nicht behauptet. Im übrigen hätte er die Klage auch schon erheben können, bevor dieses Gutachten vorlag.

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Es kann auch nicht als unbillig bezeichnet werden, die Verjährungseinrede durchgreifen zu lassen. Die in §12 VVG angeordnete kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren hat ihren guten Grund. Eine geordnete Versicherungswirtschaft macht es erforderlich, daß der Versicherer möglichst bald über den jeweiligen Umfang seiner Verpflichtungen Gewißheit erhält (Haidinger VersR 1952, 412). Deshalb ist bei allen Versicherungsfällen die baldige Klärung der sich für den Versicherer aus ihnen ergebenden Folgen unerläßlich. Hat bei der Unfallversicherung im Streitfall die Ärztekommission die in den §§12 Ziff 2 a, 13 AUB vorgesehene Entscheidung gefällt, so muß sich der Versicherer grundsätzlich darauf verlassen können, daß es bei ihr sein Bewenden hat, wenn sie nicht nach §184 VVG innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist angefochten wird. Wie gerade auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zeigt, würde zudem eine Zulassung der Anfechtung auch noch nach Ablauf dieser Frist den Versicherer vor die Notwendigkeit stellen, sich noch nach Jahr und Tag gegen Versicherungsansprüche wehren zu müssen, deren zuverlässige Nachprüfung ihm bei solchen überjährigen Schadensfällen in aller Regel kaum mehr möglich ist.

13

Die Revision war hiernach mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Artl