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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1955, Az.: IV ZR 160/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1955
Aktenzeichen
IV ZR 160/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 03.06.1954

Fundstelle

  • DB 1955, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Oskar J., H., L.,

Prozessgegner

1. die Firma Henning J. & Co.,

2. deren Inhaber: a) Henning J., b) Ehefrau Gertrud J., H. N.,

Amtlicher Leitsatz

Wird ein durch die Post befördertes Schriftstück in ein Postschließfach des Empfängers einsortiert, so ist eine in dem Schriftstück enthaltene Erklärung dem Empfänger am Tage der Einsortierung zugegangen, sofern nach der Verkehrsauffassung mit der Abholung des Schriftstücks an diesem Tage zu rechnen ist.

Ist in einem vor einem Gericht geschlossenen Vergleich dessen Widerruf durch Anzeige zu den Gerichtsakten vorbehalten, so kann ein innerhalb der Widerrufsfrist zwar nicht gegenüber dem Gericht, aber der anderen Vergleichspartei erklärter Widerruf rechtswirksam sein.

Wird die Frist für den Widerruf eines Vergleichs infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt, so ist hiergegen weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, noch wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vergleichs berührt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Juni 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1953 - IV ZR 75/53 - verwiesen. Durch diese Entscheidung war das erste Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben worden, da dieses den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eines dem Beklagten zu 2 a) gewährten Darlehens nur deshalb abgewiesen hatte, weil das Darlehen bei Erlaß des Berufungsurteils noch nicht fällig war, die Fälligkeit jedoch bei Erlaß des Revisionsurteils eingetreten war. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war infolgedessen noch zu prüfen, ob der zwischen einem Hypothekengläubiger Weber, dem Kläger und dem Beklagten zu 2 a) am 30. August 1952 vor dem Vollstreckungsgericht geschlossene Vergleich, durch den der Kläger sich für seine Darlehensforderung gegen den Beklagten zu 2 a) mit der Überlassung einer Hypothek von 7.500,- DM für abgefunden erklärt hatte, dem Klageanspruch entgegenstehe. In diesem Vergleich war vorgesehen, daß er bis zum 8. September 1952 zu den Gerichtsakten widerrufen werden könnte. Der Kläger hat in einem Schreiben vom 6. September 1952 einen Widerruf erklärt,. Seine Erklärung ist jedoch erst am 9. September 1952 zu den Gerichtsakten gelangt. Für entscheidend hat der Bundesgerichtshof angesehen, welchen Sinn der vereinbarte Widerruf hatte und wie hiernach die Tatsachen zu beurteilen seien, auf die sich der Kläger zur Begründung der Hinfälligkeit des Vergleichs berufe. Der Bundesgerichtshof hat eine Prüfung für erforderlich erachtet, ob ein rechtswirksamer Widerruf nur dann vorliege, wenn das Widerrufsschreiben des Klägers bis zum 8. September 1952 zu den Gerichtsakten gelangt wäre, oder ob sein Eingang bei dem für das Gericht zuständigen Postamt mit Rücksicht darauf genügt hätte, daß eine Abholung der Gerichtspost stattgefunden hat oder ob sogar eine Mitteilung des Widerrufs an die anderen Vergleichsparteien bis zu diesem Zeitpunkt genügte und falls nicht, ob der Berufung auf den Vergleich die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden könnte, Fragen, die gemäß §§133, 157, 242, 826 BGB zu entscheiden seien und tatsächliche Feststellungen erforderten.

2

In dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Betrages von 15.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1953 verlangt. Das Berufungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme diesen Anspruch abgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

3

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

1)

Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß der Widerruf des Vergleichs verspätet erfolgt sei. Es führt aus: Da es sich bei dem Vergleich um einen gerichtlichen gehandelt habe und sich nicht habe feststellen lassen, daß die Parteien mit dem in den Vergleich aufgenommenen Vorbehalt eines Widerrufs eine den Vergleich auflösende Bedingung vereinbart hätten, sei dieser Vorbehalt rechtlich als die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts zu werten. Hierbei bedeute die Vereinbarung, daß der Widerruf zu den Gerichtsakten erfolgen müsse, die Vereinbarung des Gerichts als Empfangsstelle für den Widerruf. Die Wirksamkeit des Widerrufs hänge somit davon ab, daß dieser dem Zwangsvollstreckungsgericht rechtzeitig zugegangen sei. Mit Rücksicht darauf, daß das Zwangsvollstreckungsgericht ein Postschließfach habe, in das die Post die für das Gericht bestimmten Schriftstücke lege und auch das Widerrufsschreiben des Klägers gelegt habe, sei der Widerruf dem Zwangsvollstreckungsgericht an dem Tage zugegangen, an dem die Einsortierung in das Postschließfach erfolgt sei, vorausgesetzt, daß mit einer Abholung des Widerrufsschreibens auch am Tage der Einlegung zu rechnen gewesen sei. Diese Voraussetzung habe aber bis zum 8. September 1952 noch nicht vorgelegen.

5

2)

Die Revision glaubt diese Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst damit angreifen zu können, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Widerrufsfrist nur dem Zweck einer Unterrichtung des Zwangsversteigerungsrichters über die Notwendigkeit etwaiger von ihm zu treffender gerichtlicher Maßnahmen gedient habe. Da ein am Abend des 8. September 1952 bei Gericht eingegangenes Schreiben vom Zwangsversteigerungsrichter erst am 9. September 1952 früh hätte bearbeitet werden können, so müsse der Eingang am 9. September 1952 früh ausreichen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber das Widerrufsschreiben eingegangen. Mit diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn die von der Revision behauptete Feststellung über den Eingang des Widerrufsschreibens auf dem Postamt am 8. September 1952 ist nicht getroffen worden. Im Gegenteil sagt das Berufungsgericht ausdrücklich, daß der Kläger einen Nachweis für einen Eingang des Schreibens beim Postamt schon am 8. September 1952 nicht geführt habe. Infolgedessen würde auch nicht, wie dies die Revision meint, eine Zustellung des Widerrufsschreibens an diesem Tage bei Nichtvorhandensein eines Postschließfachs durch den Briefträger in Frage gekommen sein. Diese Würdigung steht auch nicht, wie dies die Revision rügt, im Widerspruch zu dem Schreiben der Oberpostdirektion vom 10. November 1952, da dieses Schreiben nichts darüber besagt, daß der Grund für die verspätete Zustellung des Widerrufsschreiben in der Einrichtung des Postschließfachs liege. Wenn das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers über den Zweck der Widerrufsfrist in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 1953 erwähnt, so ist dies lediglich geschehen, um aus dieser Behauptung gewisse Folgerungen für die Unerheblichkeit einer fristgerechten Mitteilung des Widerrufs an die anderen Vergleichsparteien zu ziehen. Der von der Revision gerügte Widerspruch liegt somit nicht vor.

6

3)

Die Revision rügt sodann, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil die Möglichkeit offen gelassen habe, daß das Widerrufsschreiben am 8. September 1952 noch nach der kurz vor Dienstschluß zwischen 16 und 16.30 Uhr erfolgten Abholung der Post durch den Justizoberwachtmeister in das Postschließfach des Zwangsvollstreckungsgericht einsortiert worden sei und in diesem Falle dem Amtsgericht bereits am 8. September 1952 als zugegangen gelten müsse. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Einmal sagt, wie bereits oben zu 2) erwähnt, das Gericht ausdrücklich, daß der Kläger den - ihm mit Recht auferlegten - Nachweis für einen schon am 8. September 1952 erfolgten Eingang des Widerrufsschreibens beim Postamt nicht geführt habe, sodann kann der Revision nicht zugestimmt werden, daß der Inhaber eines Schließfachs sich so behandeln lassen müsse, als habe er seinen Briefkasten von seiner Wohnung ins Postamt verlegt. Es ist vielmehr der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 144, 289 f [293] zu folgen; eine Willenserklärung ist im Sinne des §130 BGB dem Empfänger erst an dem Tage zugegangen, in dem das sie enthaltende Schreiben durch Einsortierung in das Postschließfach des Empfängers zur Abholung bereitgelegt worden ist, sofern nach der Verkehrsauffassung mit der Abholung an diesem Tage zu rechnen ist. Wenn daher kurz vor Dienstschluß die Post aus dem Schließfach abgeholt worden ist, wie dies hier nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts am 8. September 1952 geschehen ist, so war mit einer Abholung von erst nach diesem Zeitpunkt einsortierter Post am 8. September 1952 nicht mehr zu rechnen. Der Empfänger war, was für den Begriff des Zugehens erforderlich ist, nicht in der Lage, von einer in dieser Weise für ihn eingelegten Post alsbald, d.h. noch am 8. September 1952, Kenntnis zu nehmen (vgl. auch RGRK Anm. 1 Abs. 2 zu §130 BGB und die hier angeführte Rechtsprechung).

7

Im übrigen würde auch, wenn man das Postschließfach dem Briefkasten am Gerichtsgebäude gleichsetzen würde, dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen können; denn der Einwurf in einen Briefkasten, der keine Einrichtung enthält, durch die sich der Tag des Einwurfs feststellen lässt, wie dies bei den sogenannten Nachtbriefkästen der Gerichte der Fall ist, kann nicht bereits als eine Einreichung bei Gericht angesehen werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke Anm. IV 2 zu §207 ZPO und die dort in Fußn 20 aufgeführte Rechtsprechung).

8

4)

Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob eine Mitteilung des Widerrufs an die anderen Vergleichsparteien genügte. Es hat eine Mitteilung unmittelbar an die anderen Vergleichsparteien nicht für ausreichend angesehen, selbst wenn das Mitteilungsschreiben den anderen Vergleichsparteien bis zum 8. September 1952 zugegangen wäre. Denn nach der Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 1953 habe die im Vergleich vorgesehene Widerrufsfrist nur dem Zwecke einer Unterrichtung des Zwangsvollstreckungsgerichts dienen sollen, so daß es nicht darauf angekommen wäre, ob und wann die am Vergleich beteiligten Personen Kenntnis vom Widerruf erhielten.

9

Mit diesen Ausführungen wird das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung des Widerrufs eines Vergleichs der vorliegenden Art nicht sehr sinnvoll wäre, wenn es nicht darauf ankommen sollte, ob die am Vergleich beteiligten Personen Kenntnis von dem Widerruf erhielten, hat der Kläger mit der in Deinem Schriftsatz vom 21. Januar 1953 aufgestellten Behauptung ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, daß bei einer sinnvollen Auslegung des Widerrufsvorbehalts die Vorlage des Widerrufsschreibens am Morgen des 9. September 1952 genügt hatte, nicht jedoch, daß der Widerruf zu den Gerichtsakten die einzige Möglichkeit für einen rechtswirksamen Widerruf sein sollte. Das Gegenteil ergibt sich vor allem aus der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten und stets aufrecht erhaltenen ausdrücklichen Behauptung des Klägers, daß nach dem Sinn des Vergleichs für einen wirksamen Widerruf auch dessen Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten der Vergleichsparteien ausgereicht hätte.

10

Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. RGZ 161, 255 und die dort aufgeführten Entscheidungen), der sich der erkennende Senat anschließt, hat der gerichtlich abgeschlossene Vergleich zwei Seiten, eine, die streitigen Ansprüche regelnde sachlich rechtliche und eine die Beendigung des Rechtsstreits herbeiführende verfahrensrechtliche Seite (so auch Stein-Jonas-Schönke Anm. VI, 2 vor §128 und Anm. II zu §794 ZPO). Der Vorbehalt des Widerrufs gehört zum sachlich-rechtlichen Teil. Seine Ausübung erfordert demgemäß eine Willenserklärung, die gemäß §130 BGB empfangsbedürftig ist, d.h. grundsätzlich nur durch Erklärung gegenüber der anderen Vergleichspartei wirksam wird. Die Vergleichsparteien haben zwar die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen über die Form des Widerrufs zu treffen, z.B. durch Anzeige zu den Gerichtsakten (vgl. RGZ 135, 338 f). Da jedoch, wie auch das Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RGZ 161, 253 f ausgesprochen hat, in Zweifelsfällen der. Widerruf gegenüber der anderen Vergleichspartei zu erklären ist, die Kenntnis von einem Widerruf auch für die andere Vergleichspartei in der Regel bedeutungsvoller als für das Gericht sein wird, kann aus der Vereinbarung über eine Anzeige des Widerrufs zu den Gerichtsakten, die in erster Linie der Erleichterung des Widerrufsverfahrens dienen soll, nicht schon geschlossen werden, daß eine Mitteilung des Widerrufs unmittelbar an die anderen Vergleichsparteien - vorausgesetzt, daß diese Mitteilung innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist erfolgt - bedeutungslos sei. Es hängt dies vielmehr davon ab, wie in dieser Hinsicht der Vergleich auszulegen ist, so daß Feststellungen darüber erforderlich sind, was die Parteien mit der von ihnen getroffenen Bestimmung über einen etwaigen Widerruf zu den Gerichtsakten haben vereinbaren, insbesondere, ob sie damit jede andere Art der Erklärung haben ausschließen wollen.

11

Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, was die Vergleichsparteien mit ihrer Vereinbarung über den Widerruf gewollt haben und gegebenenfalls auch feststellen müssen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß sein Widerruf dem Beklagten zu 2 a) und dem Kaufmann W. noch innerhalb der im Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist zugegangen sei.

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5)

Dagegen sind die Angriffe, mit denen die Revision eine Verletzung des §242 BGB rügt, nicht begründet, Die Revision will unter analoger Anwendung des §203 BGB es als gegen Treu und Glauben verstoßend ansehen, wenn der Beklagte den Kläger an dem Vergleich festhalten will, obwohl der Kläger an einem fristgerechten Widerruf nur durch einen für ihn unabwendbaren Zufall verhindert worden sei. Die Zivilprozeßordnung kennt in ihrem §233 in Fällen, in denen eine Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer Frist verhindert worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie beschränkt dies aber auf bestimmte Arten von Fristen, zu denen die Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs zweifellos nicht gehört (so auch RArbG in DR 1943, 551). Nach bürgerlichem Recht ist es grundsätzlich unerheblich, worauf die Versäumung einer vertraglich vereinbarten Frist zurückzuführen ist. Das geht eindeutig aus §149 BGB hervor, wonach sogar eine auf höherer Gewalt beruhende Fristversäumnis unbeachtlich ist, es sei denn, daß der Grund für die Fristversäumnis dem Vertragsgegner erkennbar war und dieser der anderen Vertragspartei die Verspätung nicht unverzüglich anzeigt. §203 BGB ist eine nur für Verjährungsfristen gegebene Ausnahmebestimmung, die eine analoge Anwendung auf andere Fälle nicht zulässt. Es hätte daher der Darlegung weiterer Umstände bedurft, die einen Schluß darauf zugelassen hätten, daß die Festhaltung des Klägers an dem Vergleich gegen die guten Sitten (§826 BGB) verstoßen würde. Derartige Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen, im Gegenteil hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht beanstandet festgestellt, daß der geschlossene Vergleich der wahren Sachlage entsprach.

13

6)

Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Anwendbarkeit des §779 BGB sowie die Möglichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Ob der Beklagte zu 2 a) das vom Kläger erhaltene Darlehen für die Parzellierung oder für sich selbst verbraucht hat, kam es nicht an, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Angaben des Beklagten zu 2 a) über die Verwendung des Darlehens für den Vergleichsabschluß nicht ursächlich gewesen sind.

14

7)

Schließlich sind auch die Angriffe der Revision gegen die Verneinung einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2 b) für den Fall, daß der Vergleich rechtswirksam geblieben ist, nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - was es auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung im Vergleich tun konnte - den Vergleich dahin ausgelegt, daß durch diesen auch etwaige Ansprüche gegen diese Beklagten ihre Erledigung finden sollten. Das ist sinnvoll und entsprach der bereits in der Entscheidung vom 29. Oktober 1953 zum Ausdruck gekommenen Auffassung des erkennenden Senats, §286 ZPO ist daher nicht verletzt.

15

8)

Das Berufungsurteil war daher lediglich aus den oben zu 4) aufgeführten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ascher Raske Johannsen Kregel v. Werner