Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1955, Az.: 2 StR 365/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 365/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 19.05.1954
Verfahrensgegenstand
Unzucht
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Januar 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. L. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1954 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB entfällt, ferner im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 175 a Nr 3 StGB und mit fortgesetztem Vergehen nach § 175 StGB, und in vier Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und mit fortgesetztem Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beantragt die Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch, rügt aber nur die Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB, die Versagung mildernder Umstände und das Strafmass selbst. Sie ist zum Teil begründet.
1.
Zum Schuldspruch ist nur zu beanstanden, dass die Jugendschutzkammer in den Fällen I und III bis VIII Tateinheit zwischen § 175 a Abs. 1 Nr 3 und § 175 StGB angenommen hat. Wenn in fortgesetzter Handlung zunächst der Tatbestand des § 175 a Abs. 1 Nr 3 und durch spätere Einzelakte nur noch der des § 175 verwirklicht wird, bestimmt ausschliesslich die erstere Vorschrift den rechtlichen Charakter der Handlung (Urteil des Senatsvom 3. Juli 1951 - 2 StR 213/51). Insoweit bedarf es aber keiner Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Das Revisionsgericht konnte ihn nach § 354 StPO berichtigen.
2.
Das Urteil muss aber im Strafausspruch aufgehoben werden, weil seine Feststellungen nicht ausreichen, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB einwandfrei auszuschliessen. Das Landgericht schliesst sich dem Gutachten des Sachverständigen an, wonach der Angeklagte seiner Persönlichkeit nach durch und durch abartig veranlagt, durch Psychopathie seiner Vorfahren väterlicherseits erblich belastet und als konstitutioneller Aussenseiter "von der Natur sozusagen zum Homosexuellen geschaffen" worden ist. Der Angeklagte wird als das klassische, zugleich aber tragische Beispiel eines Strukturhomosexuellen reinster Ausprägung geschildert, der niemals auch nur die geringste heterosexuelle Neigung verspürt hat und von vollendeter psychischer Impotenz gegenüber dem weiblichen Geschlecht ist. Das normale sexuelle Empfinden ist ihm so fremd, "wie dem Blinden das Farberlebnis"; auf der anderen Seite hat bei ihm die Fähigkeit zur Triebentwicklung und Triebbetätigung zu einem sein ganzes Leben überschattenden Gewissenskonflikt führen und eine seelische Situation herbeiführen müssen, in die er schicksalhaft und unverschuldet hineingeraten ist. Perversion ist bei dem Angeklagten Wesensbestandteil seiner Persönlichkeit, eine Art zweites Ich, das sich nicht nur in Abnormitäten des Trieblebens, sondern auch "in der gesamten charakterlichen Grundhaltung manifestiert". Die Tatsache aber, dass der Angeklagte bis zum 42. Lebensjahr die Fähigkeit besessen hat, "seine homosexuelle Anlage zu beherrschen und sie als Jugendführer und Seelsorger zu sublimieren", beweist nach Ansicht des Landgerichts und des Sachverständigen, dass er einen so hohen Grad sittlicher Einsichts- und Willensfähigkeit besitze, dass seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 zu bejahen sei. Ausserhalb des Rahmens des § 51 könne aber die abartige Veranlagung des Angeklagten, die möglicherweise zu einer - keinesfalls erheblichen - Verminderung der Willensfähigkeit geführt habe, gewertet werden.
a)
§ 51 StGB geht in beiden Absätzen zunächst davon aus, dass beim Täter zur Zeit der Tat eine Bewusstseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche bestand. Um die in dieser Vorschrift zu Gunsten des Täters vorgesehenen Rechtsfolgen auszuschliessen, muss der Tatrichter also zuerst prüfen, ob einer dieser Fälle abnormer Geistesbeschaffenheit gegeben ist. Wird diese Frage verneint, so erübrigt sich die Prüfung, ob zur Zeit der Tat die Fähigkeit des Täters fehlte oder erheblich vermindert war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Wird sie bejaht, so bildet sie einen wesentlichen Ausgangspunkt für die dann folgende Prüfung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit. Zu jener Ausgangsfrage enthält das Urteil keine Feststellungen. Sie sind jedoch unentbehrlich, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter vom richtigen Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist (RG DJ 1939, 869 Nr. 1). Krankhaft sind alle Störungen, welche die Fähigkeit zur Bildung des Willens durch die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Auch naturwidrige Geschlechtstriebhaftigkeit kann eine solche krankhafte Störung sein (RG 73, 121; RG HRR 1936, 1463; RG DR 1940, 1277, mit Anmerkung von Mezger; Schönke-Schröder II, 1 b zu § 51 StGB). Es lässt sich nicht ausschliessen, dass im vorliegenden Falle eine zu enge Auslegung des Begriffs der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" auch die Prüfung der Frage beeinflusst hat, ob der Angeklagte imstande war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, oder die Fähigkeit hierzu erheblich vermindert war. Die Unklarheit des biologischen Ausgangspunktes führt z.B. auch dazu, dass das Landgericht die "Willensfähigkeit" des Angeklagten mit der Begründung bejaht, dass er in "routiniert und raffiniert wirkender", stets gleichartiger Begehungsweise nach einem wohl durchdachten Plane gehandelt hat (UA 21/22). Diese Feststellung kann zwar ein Handeln im sog. "Affektsturm" ausschliessen, der von der Rechtsprechung unter Umständen als "Bewusstseinsstörung" im Sinne des § 51 StGB behandelt wird, hier aber nicht in Betracht kommt. Routiniert, raffiniert und planmässig kann aber auch ein Täter handeln, dem infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit fehlt oder erheblich vermindert ist.
b)
Für die Prüfung der "Willensfähigkeit" im Sinne der Fähigkeit, seiner Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln, hält das Landgericht die Frage der Triebstärke für "im Rahmen des § 51 StGB allein massgeblich" (UA 21) und fasst das Ergebnis seiner weiteren tatsächlichen Feststellungen dahin zusammen, es könne keine Rede davon sein, dass der Angeklagte "einem starken Trieb unterlegen" sei (UA 23). Diese Auffassung ist zu eng. Die Strafkammer hat den Angeklagten vorher als "Strukturhomosexuellen reinster Ausprägung" gekennzeichnet, dessen "Perversion" Wesensbestandteil seiner Persönlichkeit, eine Art zweites Ich ist, das sich nicht nur in Abnormitäten des Trieblebens, sondern auch in der gesamten charakterlichen Grundhaltung manifestiert. Bei einem so in seinen tiefsten Wesensgrundlagen abartigen Menschen handelt es sich "im Rahmen des § 51 StGB" nicht nur um die Frage, ob sein Geschlechtstrieb von übernormaler oder normaler Stärke ist, sondern vor allem darum, ob dieser Angeklagte trotz seiner abartigen charakterlichen Veranlagung imstande war, gegenüber seinem Geschlechtstriebe, mag er auch nur von normaler Stärke sein, die erforderlichen Hemmungen einzuschalten, oder ob diese Fähigkeit durch seine Gesamtanlage wesentlich herabgesetzt ist. Hierbei kann es von Bedeutung sein, ob der Angeklagte zu dem femininen Typ der echten Homosexuellen gehört, der sich in erotischer Beziehung einem Manne gegenüber verhält wie eine Frau. Dieser Typ weist oft weibisch-weichliche Willensqualitäten auf. In diese Richtung deutet die Tatsache, dass sich der Angeklagte bei seinen Straftaten vielfach der Rolle einer Frau beim Geschlechtsverkehr angepasst hat, z.B. gegenüber Günter S. (Fall II, 1), gegenüber Horst F. (Fall III, 2; S 8 UA), gegenüber Herbert G. (Fall V, 2 a.E.), gegenüber Helmut W. (Fall VI, 1), gegenüber Günter T. (Fall VII, 4), gegenüber Willi S. (VIII, 2 und 3).
3.
Einer solchen die ganze Persönlichkeit umfassenden Prüfung der Hemmungafähigkeit des Angeklagten durfte sich die Strafkammer auch nicht darum für enthoben halten, weil dem Angeklagten nach ihrer Feststellung das ernsthafte Bestreben fehlte, seine Veranlagung willensmässig zu beherrschen (UA 22). Mit dieser Feststellung ist die Frage nicht beanwortet, ob dieses mangelnde Streben nach Beherrschung seiner Triebe auf einer schweren charakterlichen Abartigkeit des Angeklagten beruht. Eine von der Gesamtanlage her erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit des Angeklagten lässt sich schliesslich auch nicht mit dem Hinweis auf die Umstände ausschliessen, die seine Tat beonders verabscheuungswürdig machen, wie die Wahl des Tatorts in zahlreichen Fällen und die gleichzeitige Mitbeteiligung mehrerer Jungen, an den unzüchtigen Handlangen, auch nicht durch das Werturteil, dass sein Handeln gewissenlos war.
Da diese von Denkfehlern nicht freien Erwägungen das Landgericht erkennbar mit veranlasst haben, die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB abzulehnen, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Zurückverweisung an das Landgericht Düsseldorf beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Werner
Dr. Arndt
Dr. Schalscha
Hoepner