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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1955, Az.: 3 StR 576/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1955
Aktenzeichen
3 StR 576/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 11851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Marburg - 27.01.1954

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 27. Januar 1954 wird das Verfahren gemäss §§ 1, 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen mit Ausnahme der durch seine Fortsetzung entstandenen. Diese fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

1

Der Angeklagte war zunächst wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufgehoben. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen fahrlässiger Tötung an Stelle von achtzig Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 1.600,- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Sachrüge. Auf den Antrag des Oberbundesanwalts hin hat der Senat das Verfahren gemäss §§ 1, 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz 1954 auf Kosten der Staatskasse durch Beschluss eingestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin gemäss § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung beantragt, er mache seine Unschuld geltend. Die erneute Prüfung in der Hauptverhandlung führt wiederum zur Einstellung des Verfahrens, diesmal jedoch mit der Folge, dass den Beschwerdeführer die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten treffen (§ 17 Abs. 4 Straffreiheitsgesetz 1954).

2

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt erachtet, daß nicht er, sondern seine Ehefrau am 28. April 1950 vormittags in seiner Wohnung in Würzburg in seiner Abwesenheit ohne sein Wissen und gegen seinen Willen bei Frau L. zu Abtreibungszwecken den instrumentalen Eingriff vorgenommen hat, bei dem die Gebärmutterwand durchstossen und damit die Ursache für die Bauchfellentzündung gesetzt wurde, an deren Folgen Frau L. am 7. Mai 1950 in einer M. Klinik gestorben ist. Es nimmt jedoch an, der Angeklagte habe den Tod der Frau L. dadurch schuldhaft verursacht, dass er am 28. April 1950 nachmittags, als er von dem Eingriff erfuhr und auf Grund der nunmehr vorgenommenen Untersuchung eine Durchstossung der Gebärmutter zur Bauchhöhle vermutete, Frau L. nicht über die bestehende Lebensgefahr aufgeklärt und dadurch zum sofortigen Aufsuchen einer Klinik veranlasst habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

3

Daß Frau L. am Leben geblieben wäre, wenn sie sich am 28. April 1950 nachmittags sofort nach der Untersuchung durch den Angeklagten in eine Klinik hätte einweisen lassen, hat das Landgericht festgestellt. Es hat weiter festgestellt, dass die ärztliche Sorgfaltspflicht es bereits beim Verdacht einer Durchstossung der Gebärmutterwand gebietet, die Patientin sofort in eine Klinik einzuweisen und nicht abzuwarten, ob sich die Bauchhöhle infiziert, und daß dem Angeklagten dies auch bekannt war. Es sieht ferner als erwiesen an, daß der Angeklagte aus diesem Grunde Frau L. geraten, eine Klinik aufzusuchen, und sie auf die Möglichkeit, in eine Privatklinik zu gehen, aufmerksam gemacht hat. Jedoch ist es der Meinung, der Angeklagte sei, als Frau L. es ablehnte, in eine Klinik zu gehen, verpflichtet gewesen, sie auf den bei einer Verzögerung unmittelbar drohenden tödlichen Ausgang hinzuweisen. Wenn er dies getan hätte, hatte Frau L. seinen Rat befolgt und wäre gerettet worden.

4

Die Revision macht hiergegen zunächst geltend, ausweislich der Urteilsausführungen habe das Landgericht überhaupt nicht festgestellt, was der Angeklagte Frau L. im einzelnen gesagt und in welcher Form er ihr seinen Rat erteilt habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß er einen mit völliger Aufklärung verbundenen, eindeutigen Rat erteilt habe, zumal Frau L. selbst in M. nach der Einlieferung in die Klinik vor der Operation dem dortigen Arzt Dr. A. auf Befragen berichtet habe, der Arzt, der den Eingriff vorgenommen, habe ihr gesagt, sie müsse "unbedingt" eine Klinik aufsuchen. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Im Urteil ist ausgeführt, das Landgericht habe die Überzeugung gewonnen, "daß es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, unter Hinweis auf die Größe der Gefahr eines tödlichen Ausganges Frau L. dazu zu veranlassen, eine Klinik aufzusuchen", wie dies ja dem Arzt Dr. B. in M. am 30. April durch eindringliche Schilderung der schließlich erkannten Gefahr gelungen sei. Diese Ausführungen, sowie der Zusammenhang der Urteilsgründe und der Umstand, dass das Landgericht die Pflichtverletzung des Angeklagten gerade darin erblickt, dass er nicht auf die Möglichkeit einer Durchstossung der Gebärmutter und die damit verbundene unmittelbare Lebensgefahr eindringlich aufmerksam machte, schließen jeden Zweifel darüber aus, daß der Rat, den der Angeklagte der Frau L. gab, keine Aufklärung hierüber enthielt.

5

Kein Widerspruch liegt entgegen der Ansicht der Revision darin, dass im Urteil ausgeführt wird, es sei Dr. B. ohne Schwierigkeiten gelungen, Frau L. zu veranlassen, die Frauenklinik aufzusuchen, und andererseits festgestellt wird, dass sie dies bei der ersten Untersuchung am 29. April abends nach Ankunft in M. ablehnte. Dr. B. erkannte bei dieser Untersuchung noch nicht dass die Gebärmutterwand durchstossen war, sondern nahm an, dass eine durch einen verbotenen Eingriff ausgelöste Fehlgeburt bevorstehe. Er konnte deshalb an diesem Abend Frau L. über die bestehende Lebensgefahr nicht aufklären. Als er es am nächsten Vormittag tat, nachdem er die Perforation erkannt hatte, fügte sich Frau L. sofort.

6

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte mit der Untersuchung und daran anschliessenden Behandlung die Verantwortung für die ärztliche Versorgung von Frau L. übernommen hat. Das räumt die Revision selbst ein. Sie meint jedoch, das Landgericht habe den Umfang der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflicht verkannt. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

7

Der Arzt, der bei der Untersuchung oder während der Behandlung zu der Erkenntnis kommt oder auch nur besorgt, dass für den Patienten Lebensgefahr besteht, der nur durch klinische Behandlung seitens eines Facharztes mit Erfolg entgegengetreten werden kann, ist verpflichtet, alles, was in seinen Kräften steht, zu unternehmen, um den Patienten dahin zu bringen, sich in eine Klinik einweisen zu lassen. Das gilt vor allem auch dann, wenn er nicht in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln rechtzeitig festzustellen, ob die nach seiner eigenen Auffassung möglicherweise bestehende lebensgefährliche Verletzung oder Erkrankung tatsächlich besteht. Er darf bei Verletzungen oder, Erkrankungen, bei denen die Lebensgefahr in demselben Maße steigt, in dem die fachärztliche klinische Versorgung sich verzögert, nicht zuwarten, bis er selbst - ohne Anwendung klinischer Untersuchungsmethoden - durch untrügliche Anzeichen die Gewißheit darüber erlangt, daß die Verletzung oder Erkrankung vorliegt. Vielmehr muß er gerade in solchen Fällen darauf drängen, dass die fachärztliche klinische Untersuchung ohne vermeidbare Verzögerung stattfinde. Zu diesem Zwecke hat er den Patienten über die bestehende Lebensgefahr und ihre Gründe in vollem Umfange wahrheitsgemäss aufzuklären. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst bei schweren Erkrankungen wie Krebs der Heilbehandler grundsätzlich verpflichtet ist, den Kranken, der sich ihm anvertraut hat, wahrheitsgemäss über die Natur seines Leidens zu unterrichten, weil er nur dann sich sachgemäss darüber entscheiden kann, ob und welcher Heilbehandlung er sich zu unterziehen hat (RGSt 66, 181 [182]). Diese Pflicht zur vollen Aufklärung besteht in erhöhtem Maße, wenn die Lebensgefahr akut ist und nur durch alsbaldigen operativen Eingriff beseitigt werden kann.

8

Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte, als er Frau L. am 28. April nachmittags untersuchte, Anzeichen festgestellt, die auf eine Durchstossung der Gebärmutter hindeuteten. Er wußte, dass an Frau L. ein instrumentaler Abtreibungseingriff vorgenommen worden war. Es war ihm auch bekannt, dass bei einer Durchstossung der Gebärmutterwand die Patientin sofort in eine Klinik eingewiesen werden mußte und dass die Lebensgefahr in dem Maße steigt, in dem die Einweisung sich verzögert. Unter diesen Umständen kam alles darauf an, unverzüglich Gewißheit zu erlangen, ob seine Vermutung zutreffe, damit die rettenden ärztlichen Maßnahmen eingeleitet werden konnten. Die hierfür erforderliche weitere Untersuchung konnte der Angeklagte in seiner Wohnung gar nicht durchführen. Das war nur in einer Klinik möglich. Dazu kommt, dass der Angeklagte keine Spezialkenntnisse als Frauenarzt hatte. Er durfte deshalb nicht zuwarten, wie sich, der Zustand von Frau L. entwickeln werde. Vielmehr musste er, als er bei Frau L. mit seinem Rat, eine Klinik aufzusuchen, auf Widerstand stieß, ihr offen seine Vermutung mitteilen und die akute Lebensgefahr, die mit der Durchstossung der Gebärmutter verbunden ist, in ihrem vollen Ernst vor Augen führen.

9

Die Revision macht nun geltend, eine Aufklärungspflicht bestehe dort nicht, wo sich die bei einer bestimmten Behandlung in Betracht zu ziehenden Risiken von selbst ergeben, Frau L. habe sich freiwillig einem Eingriff durch einen Laien - nämlich die Ehefrau des Angeklagten - unterzogen. Schon in diesem Zeitpunkt sei sie sich des damit verbundenen Risikos bewußt gewesen. "Sie habe daher nicht erwarten können, daß der Beschwerdeführer mit ihrer Untersuchung und Behandlung Vertrags- oder standesmäßig eine soweit gesteigerte Sorgfaltspflicht übernähme, daß er die Patientin über alle technischen Einzelheiten ihrer Behandlung und über alle möglichen Folgen der bisherigen Vorgänge unterrichtete". Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Von der Erfüllung der Standespflichten und von der Beobachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist der Arzt bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit niemals, auch nicht unter den von der Revision vorausgesetzten Bedingungen befreit. Die Urteilsausführungen enthalten im übrigen keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Frau L. sich am Nachmittag des 28. April oder später ihrer bedrohlichen Lage bewußt gewesen ist oder sich gar die Möglichkeit einer Durchstossung der Gebärmutterwand und einer Bauchfellentzündung als deren Folge vorgestellt hat.

10

Man darf der Revision allerdings zugute halten, daß Frau L. sich bewußt gewesen ist, dass mit dem von ihr gewünschten Eingriff, zumal durch einen Laien, Gefahren verbunden sind, insbesondere auch die Gefahr einer Infektion. Es darf aber ebensowenig verkannt werden, daß sie darauf vertraut hat, die Sache werde gut ausgehen. Denn andernfalls hätte sie den Eingriff nicht vornehmen lassen. Selbst wenn sie aber den tödlichen Ausgang in Kauf genommen hätte, würde dies den Angeklagten nicht von seiner Pflicht entbunden haben, seinerseits alles zu tun, um ihr Leben zu retten, nachdem bestimmte Anzeichen für eine akute Lebensgefahr hervorgetreten waren. Daß solche Anzeichen vorhanden waren, wußte Frau L. nicht. Es fehlte ihr auch für deren Erkenntnis und Beurteilung an dem nötigen Wissen und der nötigen Erfahrung. Der Angeklagte war deshalb verpflichtet, sie sofort darüber aufzuklären, daß die Gefahr eines tödlichen Ausgangs bestehe und daß ihm nur durch klinische Behandlung mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden könne.

11

Soweit die Revision darzulegen versucht, auch erhöhte Bemühungen des Angeklagten, Frau L. zum Aufsuchen einer Klinik zu veranlassen, würden "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" nicht zum Erfolge geführt haben, setzt sie sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Tatrichters. Dafür, daß dieser hierbei die Eigenwilligkeit der Frau L. hoff verkannt habe, bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht für die Beantwortung der Frage, ob Frau L. auf wahrheitsgemässe Aufklärung hin in ein Krankenhaus gegangen wäre, auch die Ansichten der Sachverständigen eingeholt und verwertet hat. Denn Ärzte werden aus ihrer langjährigen Berufserfahrung Aussagen darüber machen können, wie Patienten sich in solchen Lagen in der Regel verhalten. Das Landgericht hat seinen Schluß im übrigen nicht nur auf Grund der aus der allgemeinen Erfahrung gewonnenen Ansichten der Sachverständigen gezogen, sondern ebenfalls aus dem Verhalten der Frau L. selbst, als sie am 30. April von Dr. B. aufgeklärt wurde.

12

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte habe den tödlichen Ausgang voraussehen können. Er wußte, dass im Falle einer Durchstossung der Gebärmutter akute Lebensgefahr besteht und daß diese Gefahr mit der Verzögerung der klinischen Behandlung wächst. Bei der ersten Untersuchung am 28. April hatte er Anzeichen für eine Durchstossung der Gebärmutter, bemerkt und deshalb selbst den Verdacht einer Durchstossung geschöpft. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel darüber bestehen, daß er bei Beobachtung der ärztlichen Sorgfalt hätte voraussehen können, dass es zu einem tödlichen Ausgang führen werde, wenn seine Vermutung zuträfe und Frau L. nicht sofort eine Klinik aufsuchte. Der Tod der Frau L. ist, wie das Urteil zutreffend bejaht, nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden, die der Angeklagte nicht voraussehen konnte, sondern er lag als Folge der Durchstoßung der Gebärmutter innerhalb der Grenzen der ärztlichen Erfahrung. Der Angeklagte kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, er habe, nachdem bei der Untersuchung am 29. April mittags eine Spannung der Bauchdecke nicht festzustellen gewesen sei, geglaubt, dass die von ihm befürchtete Durchstossung der Gebärmutter nicht eingetreten sei. Der Angeklagte durfte hierauf nach dem Befund des Vortages nicht deshalb vertrauen, weil ein weiteres Symptom bisher nicht zu erkennen war. Er mußte - und zwar schon am 28. April - Gewißheit durch eine klinische fachärztliche Untersuchung schaffen lassen.

13

Dem Zusammenhang des Urteils ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass bei einer Einlieferung in die Klinik in M. am 29. April abends Frau L. höchst wahrscheinlich nicht mehr hätte gerettet werden können. Selbst wenn aber in diesem Zeitpunkt eine Rettung noch möglich gewesen wäre, würde dies den Angeklagten nicht entlasten. Denn dadurch würde die Ursächlichkeit seines Unterlassens am 28. April nicht beseitigt.

14

Die Revision macht schließlich noch geltend, die Verurteilung des Beschwerdeführers verletze den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GrundG, weil in der ersten Hauptverhandlung am 2. Februar 1952 Dr. B. von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden sei, obwohl die äusseren Umstände und sein Verhalten bei und nach der Untersuchung am Abend des 29. April 1950 gleicher Art gewesen seien wie die Umstände und das Verhalten des Angeklagten am Vortage, Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil die von ihr behauptete Gleichartigkeit des Sachverhalts nicht besteht. Dr. B. hatte keine sichere Kenntnis davon, dass zu Abtreibungszwecken ein instrumentaler Eingriff seitens eines Laien gemacht worden war. Er vermutete, es stehe eine Fehlgeburt auf Grund eines verbotenen Eingriffes bevor. Er hatte aber keinen Verdacht auf Durchstossung der Gebärmutter.

15

Nach allem begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verfahren ist deshalb auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Die Kosten der Fortsetzung des Verfahrens hat der Angeklagte nach § 17 Abs. 4 dieses Gesetzes zu tragen.

Glanzmann
Busch
Jagusch
Maaß
Dr. Wiefels