Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1955, Az.: 6 StR 185/54
Nachfolgeorganisation der SRP ; Erklärung einer Organisation, ausschließlich im Interesse des deutschen Volkes tätig sein zu wollen; Tarnorganisation der SRP; Ehrenrühriger Charakter des Inhalts eines Flugblattes; Formulierungen bei der Gründung von Nachfolgeorganisationen der SRP; Formalbeleidigungen, die sich in einem Ausdruck der Missachtung erschöpfen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1955
- Aktenzeichen
- 6 StR 185/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 19.02.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 7, 110 - 112
- MDR 1955, 243 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen nach § 97 StGB u.a.
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Januar 1955,
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
die Bundesrichter Dr. Sauer,Dr. Baldus, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Willms als beisitzende
Richter,
der Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Gründe
Anlässlich der am. 9. November 1952 in N ... stattfindenden kommunalen Wahl verteilten die Angeklagten, die beide der vom Wahlausschuss als Nachfolgeorganisation der vom Bundesverfassungsgericht verbotenen "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) zur Wahl nicht zugelassenen "Nationalen Wählergemeinschaft" angehörten, ein Flugblatt, das u.a. heftige Angriffe gegen die Sozialdemokratische Partei Deutschlands und den dieser Partei angehörenden niedersächsischen Innenminister Borowski enthielt. Der Eröffnungsbeschluss legt den Angeklagten tateinheitliche Vergehen nach §§ 96 Abs 1 Nr 1 und Abs 3, 97, 185 und 186 mit 187 a Abs 1 StGB zur Last. Das Landgericht hat sie freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise (1) Erfolg.
1.)
zu §§ 186 und 187 a Abs 1 StGB.
Ein den Kreiswahlausschüssen zugegangener Schnellbrief des niedersächsischen Innenministers vom 24. Oktober 1952 enthielt Richtlinien für die Prüfung der Frage, woran eine Nachfolgeorganisation der SRP zu erkennen sei. Als typisches Merkmal wurde darin u.a. bezeichnet, dass die der Gründungsversammlung einer solchen Ersatzorganisation unterbreitete Satzung in vielen Fällen in auffallender Übereinstimmung gewisse Formulierungen enthalte. Als eine derartige Formulierung führte der Schnellbrief auch folgenden Satz an:
"...... die gewählten Kandidaten müssen sich in der Mitgliederversammlung verpflichten, im Falle ihrer Wahl im Stadtparlament bezw. Gemeindeparlament und in den Ausschüssen unabhängig von Parteidisziplin und Vereinssatzungen und sonstigen Verpflichtungen nach bestem Können und Gewissen ihre Entscheidung ausschliesslich im Interesse des deutschen Volkes, der Stadt ...... bezw. der Gemeinde und seiner Bürger zu treffen."
In dem von dem Angeklagten verbreiteten Flugblatt hiess es:
"In dem Schnellbrief steht u.a., dass jede Organisation, die erklärt 'ausschliesslich im Interesse des deutschen Volkes' tätig sein zu wollen, als Tarnorganisation der SRP anzusprechen ist."
Das Landgericht ist der Ansicht, diese Darstellung des Flugblattes sei keine üble Nachrede, weil sie sich im wesentlichen mit dem decke, was in dem Schnellbrief des Innenministers gesagt sei.
Das ist unrichtig. Auf die genaue Übereinstimmung der nach § 186 StGB zu beurteilenden Tatsachenbehauptung mit dem wirklichen Sachverhalt kann es nur dann nicht ankommen, wenn bereits dem wahren Sachverhalt der für die strafrechtliche Beurteilung massgebliche ehrenrührige Charakter anhaftet (vgl. RGSt 2, 2). So verhält es sich hier gerade nicht; denn niemand wird etwas irgendwie Verwerfliches darin finden können, dass der Niedersächsische Innenminister auf den Gebrauch ganz bestimmter typischer Formulierungen bei der Gründung von Nachfolgeorganisationen der SRP hinwies, ohne dass es dabei auf den sachlichen Inhalt ankam. Erst durch die Art der Wiedergabe des Schnellbriefes in dem von dem Angeklagten verbreiteten Flugblatt kam die Behauptung einer Tatsache zustande, die geeignet war, den Innenminister verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Denn nun wurde es so hingestellt, als halte der Innenminister eine Organisation um deswillen für verfassungsfeindlich, weil sie im ausschliesslichen Interesse des deutschen Volkes handeln wolle. Das ist in der Tat eine üble Nachrede und kann angesichts der offensichtlich bewussten Entstellung des wahren Sachverhalts jedenfalls bei den mit dem Wortlaut des Schnellbriefs vertrauten Personen sogar eine Verleumdung sein. Das Landgericht wird also auch zu prüfen haben, ob die Angeklagten nicht statt eines Vergehens nach §§ 186, 187 a Abs 1 StGB wegen eines Vergehens nach §§ 187, 187 a Abs 2 StGB zu bestrafen sind.
2.)
Zu § 185 StGB.
Weitere Äusserungen des Flugblattes wertet das Landgericht zutreffend als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Es ist jedoch der Auffassung, dass den Angeklagten insofern der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite stehe und führt dazu aus, die Angeklagten hätten mit dem Flugblatt die früheren Anhänger der SRP orientieren wollen, wem sie bei der bevorstehenden Kommunalwahl ihre Stimme geben sollten. Dieses eigene Interesse müsse als ausreichend im Sinne des § 193 StGB angesehen werden, um die Verteilung des Flugblattes zu rechtfertigen, also auch die Strafbarkeit wegen der darin enthaltenen Beleidigung auszuschliessen.
Auch das ist rechtsirrig. Gegenüber Formalbeleidigungen, die sich in einem Ausdruck der Missachtung erschöpfen, ist § 193 StGBüberhaupt nicht anwendbar. Überdies verkennt das Landgericht, dass die Anerkennung der Wahrnehmung berechtigter Interessen durch § 193 StGB nur ein Sonderfall des allgemeinen Grundsatzes der Güter- und Interessenkollision ist (vgl. RGSt 62, 83) und dass deshalb die Wahrnehmung der berechtigten Interessen für sich allein niemals genügen kann, um einen Angriff auf die Ehre eines anderen zu rechtfertigen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Angriff auf die fremde Ehre das angemessene unt notwendige Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes ist. Dass es hier an dieser Voraussetzung fehlt, liegt auf der Hand.
3.)
Zu § 96 StGB.
Das von den Angeklagten verbreitete Flugblatt enthielt den Satz: "Ein Staat, in dem Länderminister solche Massnahmen ungestraft durchführen dürfen, hat aufgehört, ein Rechtsstaat zu sein, sondern ist ein Unrechtsstaat." Das Landgericht meint, die Bezeichnung des Landes Niedersachsen als "Unrechtsstaat" sei weder eine Beschimpfung noch eine Verächtlichmachung des Landes Niedersachsen. Der Tatbestand des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB beziehe sich nur auf gröbere und schwerwiegendere Verunglimpfungen. Die Bezeichnung "Unrechtsstaat" sei aber nur eine einfache Verunglimpfung, die nicht unter den Tatbestand der Vorschrift falle.
Der Senat vermag dem Landgericht auch hierin nicht zu folgen.
Die Begriffe des Beschimpfens und Verächtlichmachens haben eine verschiedene Reichweite. Der Begriff des Beschimpfens umfasst allerdings nicht jede herabsetzende Äusserung, sondern nur durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äusserungen der Missachtung (vgl RGSt 61, 308), wobei das besonders Verletzende entweder äusserlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens oder Zustandes zu sehen ist (vgl RGSt 57, 185). Ob eine Äusserung in diesem Sinne besonders verletzend ist, hängt meist wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab: etwa von der Persönlichkeit des Äussernden und dem Zusammenhange, in dem die Äusserung getan wird. So kann z.B. eine Äusserung dann als nicht beschimpfend zu werten sein, wenn der Verbreiter, sei es aus Unmut, Gedankenlosigkeit oder Oberflächlichkeit, ohne volles Verständnis von dem gedanklichen Inhalt der Äusserung gehandelt hat (vgl RGSt 57, 185, RG JW 29, 1148). Dagegen ist eine Verächtlichmachung im Sinne des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB in jeder, auch der bloss wertenden Äusserung zu erblicken, durch die die Bundesrepublik oder ein Land als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird (vgl BGHSt 3, 346 [BGH 14.10.1952 - 2 StR 339/52]). Der Begriff des Verächtlichmachens ist also erheblich weiter als der des Beschimpfens (vgl Stenglein Anm 2 a zu § 5 RepSchutzGes). Die Angleichung der beiden Begehungsformen im Grade des Unrechtsgehaltes ist dadurch herbeigeführt, dass das Gesetz für den Fall der Verächtlichmachung die Feststellung böswilligen Handelns als zusätzlichen Bestandteil des inneren Tatbestandes fordert.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes: Die Bezeichnung der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder als Unrechtsstaat ist auf jeden Fall eine Verächtlichmachung; denn es kann kein Zweifel bestehen, dass die Bundesrepublik oder das betreffende Land dadurch als der Achtung der Staatsbürger unwert hingestellt wird. Dieselbe Bezeichnung kann aber auch gerade angesichts der Tatsache, dass der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu den wesentlichen Grundlagen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik und ihrer Länder gehört, wegen ihres Inhalts besonders verletzend und deshalb eine Beschimpfung sein - Z.B. dann, wenn sie von einer Person ausgeht, die einem Staatssystem gehuldigt hat oder anhängt, das es auf die planmässige Beseitigung aller rechtsstaatlichen Sicherungen anlegte oder anlegt. Ob eine Beschimpfung anzunehmen ist, kann also jedenfalls in diesem Falle nicht, wie das Landgericht offenbar meint, "abstrakt", d.h. unter völliger Ausserachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern nur unter Beachtung der gegebenen Zusammenhänge gesagt werden.
Die Anwendung des § 96 Abs Nr 1 StGB würde im vorliegenden Falle nur dann von vornherein ausscheiden, wenn mit der Äusserung, so wie sie von einem unbefangenen. Dritten verstanden wird, nur die gerade im Amt befindliche Regierung der Bundesrepublik oder des Landes Niedersachsen getroffen und gesagt werden sollte; dass diese Regierung durch ihre Massnahmen den rechtsstaatlichen Charakter des Landes gefährde. So wie in einer Beschimpfung der Regierung mittelbar eine Beschimpfung des Staates liegen kann (vgl Urteil des Senats vom 24. November 1954 - 6 StR 149/54 im Anschluss an RG JW 1936, 904) kann umgekehrt auch eine dem rein äusserlichen Wortsinn nach den Staat ansprechende Beschimpfung oder Verächtlichmachung tatsächlich eine Verunglimpfung von Regierungsorganen sein. Doch würde schon der Umstand, dass die Äusserung vernünftigerweise auch auf den Staat selbst bezogen werden kann, die Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB unter der Voraussetzung nicht in Frage stellen, dass der Täter sich dieser Möglichkeit bewusst war oder insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte.
Zu der Frage der Böswilligkeit des Handelns hat das Landgericht wegen der rechtsirrigen Auslegung des Begriffs des Verächtlichmachens keine Stellung genommen. Für die Beantwortung dieser Frage kann, worauf für die neue Hauptverhandlung hinzuweisen ist, der Umstand als entscheidendes Anzeichen gewertet werden, dass die Wendung vom "Unrechtsstaat" im engsten Zusammenhange mit der Umfälschung des Hinweises im Schnellbrief steht.
4.)
Zu § 97 StGB.
Dass das Landgericht ein Vergehen nach § 97 StGB nicht angenommen hat, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegende Beweiswürdigung. Doch kann das Urteil, da Tateinheit gegeben wäre, in diesem Punkte gleichfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird sich also bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch mit dem Schuldvorwurf aus § 97 StGB zu befassen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückweisung an ein anderes Gericht Gebrauch, gemacht (§ 354 Abs 2 S 2 StPO).
(1) Red. Anm.: