Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1954, Az.: V ZR 95/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1954
- Aktenzeichen
- V ZR 95/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen
- OLG Hamm - 14.07.1953
Rechtsgrundlage
- Art I (brit. Besatzungsgebiet) Militärregierungsgesetz
Fundstellen
- DB 1955, 263 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 541 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Vorsitzenden des D. G. Walter Fr., früher in F. a. M., U. Ma., jetzt in He. (R.),
Prozessgegner
die Firma Sch. Me.-Ä. Gebr. H. in Sch., Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi H.,
Amtlicher Leitsatz
Durch eine bloße Vermögenssperre gemäß Art I des MilRegGes 52 erlangten die Militärregierung oder die von ihr zur Vermögenskontrolle eingerichteten Dienststellen an den Sachen, welche zu dem gesperrten Vermögen gehörten, weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Juli 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 9. Oktober 1946 richtete der Beklagte, der damals Landrat des E.-R.-Kreises war, an die Dienststelle der britischen Vermögenskontrolle in Sch., welche von dem jetzigen Prokuristen Dr. K. geleitet wurde, folgendes Schreiben:
"Durch einen Autounfall ist das Chassis meines BMW-Wagens total eingedrückt worden und kann nicht repariert werden. Bei der Fa. A.W. H. [gemeint war die Klägerin Gebr. H.] steht das Wrack eines BMW-Wagens ohne Motor, Getriebe und Räder.
Die Fa. H. hat nicht die Absicht, diesen Wagen wieder fahrbereit zu machen. Damit ich meinen Wagen wieder fahrbereit bekomme, beantrage ich, mir das Chassis zum Taxwert zu überlassen."
Obwohl der Beklagte in diesem Schreiben durchweg nur von sich selbst und nicht von dem E.-R.-Kreis spricht, ist es jetzt unstreitig (Berufungsurteil S. 8), daß nicht der Beklagte, sondern der Kreis Erwerber des Wagens werden sollte. Das Vermögen der Klägerin unterlag damals dem MilRegGes 52; einen besonderen Vermögensverwalter (custodian) hatte die britische Vermögenskontrolle für das Vermögen der Klägerin jedoch nicht eingesetzt.
Dr. K. gab das vorerwähnte Schreiben des Beklagten an das ihm übergeordnete britische Property Control Branch Office in Ha.-Has. weiter und erhielt von diesem unter dem 10. Oktober 1946 einen Bescheid, der in deutscher Übersetzung lautet:
"Es wird die Erlaubnis erteilt, das noch Teile des Motors enthaltende und dem Fabrikanten A.W. H. [richtig: der Klägerin], Sch., zu Eigentum gehörende BMW-Chassis an den Landrat des Landkreises E.-R. [richtig: an den Kreis] zu verkaufen. Das Chassis ist zum Schätzungswert zu verkaufen. Sie wollen dafür Sorge tragen, daß der Betrag auf das Sperrkonto von H. eingezahlt wird. Sie wollen den Antragsteller entsprechend verständigen."
Dieser Bescheid war von dem Officer des britischen Property Control Branch Office in Ha.-Has., Mr. H.C. Z., unterzeichnet worden. Er trägt das Diktatzeichen Dr. Sch./Rb, wobei mit Dr. Sch. jedenfalls der jetzige Regierungsdirektor Dr. Paul Sch. gemeint war, der damals als Referent bei dem britischen Property Control Branch Office in Ha.-Has. beschäftigt wurde.
Auf Grund des Bescheides vom 10. Oktober 1946 schrieb Dr. K. am 11. Oktober 1946 sowohl an den Beklagten als auch an die Klägerin. Sein Schreiben an den Beklagten lautete:
"Ihr ... Antrag auf käuflichen Erwerb des BMW-Chassis ist vom Property Control Officer genehmigt worden.
Ich bitte, den Wert des Chassis und die noch vorhandenen Motorteile durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen abschätzen zu lassen. Diese Schätzung wird als Grundlage für den von mir abzuschließenden Kaufvertrag dienen. Kosten der Schätzung gehen zu Ihren, als des Käufers, Lasten.
Der Kaufpreis ist auf das Sperrkonto der Firma A.W. H. [richtig: der Klägerin] einzuzahlen.
Sobald die Schätzung erfolgt ist, bitte ich mir die Urkunde einzureichen, damit der Kaufvertrag abgeschlossen werden kann."
Das Schreiben des Dr. K. an die Firma A.W. H. [richtig: die Klägerin] lautete:
"Herr Landrat Fr. hat einen Antrag auf käuflichen Erwerb des oben genannten [streitigen] BMW-Chassis gestellt.
Dieser Antrag ist heute vom Property Control Officer genehmigt worden.
Herr Landrat Fr. ist angewiesen worden, das Chassis von einem Kraftfahrzeugsachverständigen abschätzen zu lassen. Diese Schätzung wird als Grundlage des von mir abzuschließenden Kaufvertrags dienen. Die Kosten der Schätzung gehen zu Lasten des Käufers.
Der Kaufpreis wird auf das Sperrkonto Ihrer Firma eingezahlt.
Wie ich soeben erfahre, ist das Chassis bereits vom Beauftragten des Landrats Fr. abgeholt worden. Ich bitte daher, dieses Schreiben als schriftliche Bestätigung der Überlassung des Chassis anzusehen.
By order of 917 RB MilGovDet PCO Zone 2 A."
Das streitige Chassis wurde vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des vorerwähnten Bescheides vom 10. Oktober 1946 an Dr. K. durch einen Beauftragten der Kreisverwaltung bei der Klägerin abgeholt.
Da über Rechtsgültigkeit und Zweck der schriftlichen am 10. Oktober 1946 von Mr. H.C. Z. an Dr. K. gerichteten Anordnung Streit zu bestehen schien, holte das Oberlandesgericht in Hamm zu Anfang des Jahres 1950 bei der zuständigen britischen Dienststelle einen Bescheid ein. Dieser Bescheid wurde auf Grund von Art. 3 Abs. 2 des AHK-Gesetzes 13 vom 25. November 1949 (AHK ABl 1949 S. 54 ff) unter dem 23. Mai 1950 dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt. Er lautet in deutscher Übersetzung:
"Da in der obengenannten Sache angeblich über Fragen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit und des Zwecks einer Anordnung der Militärregierung zu entscheiden ist, ergeht hiermit gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 13 der alliierten Hohen Kommission folgender Bescheid:
1. Am oder etwa am 10. Oktober 1946 hat Mr. H.C. Z., Property Control Officer des 917 R/B Military Government Detachment Ha., an den Property Control Referenten E./R., L/K Sch., eine schriftliche Anordnung erlassen.
2. Der einschlägige Wortlaut der Anordnung war folgender:
'2. Es wird die Erlaubnis erteilt, das noch Teile des Motors enthaltende und dem Fabrikanten A.W. H., Sch. zu Eigentum gehörende BMW-Chassis an den Landrat des Landkreises E./R. zu verkaufen.
3. Das Chassis ist zum Schätzungswert zu verkaufen.
4. Sie wollen dafür Sorge tragen, daß der Betrag auf das Sperrkonto von H. eingezahlt wird.'
3. Der Zweck der in Ziffer 2 dieses Bescheides im einzelnen wiedergegebenen Anordnung war, den Property Control Referenten E./R. L/K Sch. anzuweisen, das Erforderliche zur Übertragung des Eigentums an dem besagten Chassis auf Herrn W.FR., Landrat des Landkreises E./R., unter der Bedingung zu veranlassen, daß der genannte Landrat den Schätzungswert des Chassis auf das Sperrkonto der Firma Gebrüder H., Sch., einzahle.
4. Die Anordnung war und ist gültig.
5. Nach Maßgabe der Ziffern 1-4 dieses Bescheides, welcher endgültig und für die deutschen Gerichte bindend ist, werden die deutschen Gerichte ermächtigt, die Gerichtsbarkeit in der obengenannten Sache - sowohl in erster als auch in Rechtsmittelinstanz - auszuüben und über alle Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden und zu befinden, ausgenommen jedoch über Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit oder Zweck irgendeiner gegebenenfalls später unter den Parteien streitig werdenden anderen Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder irgendeiner Behörde, deren Nachfolge sie angetreten haben."
Die Sache selbst nahm nach den beiden Schreiben des Dr. K. vom 11. Oktober 1946 folgenden Fortgangs Durch Schreiben vom 5. November 1946 erinnerte Dr. K. den Beklagten an Beibringung der Schätzungsurkunde für das streitige Chassis. Der Oberkreisdirektor übersandte an Dr. K. mit Schreiben vom 15. November 1946 eine Schätzungsurkunde vom 22. Oktober 1946 mit der Bitte, jetzt "den Kaufvertrag abzuschließen". Daß in der Zwischenzeit der Kreis das streitige Chassis und dessen im Teilurteil des Landgerichts näher bezeichneten Zubehörteile benutzt hatte, um einen kreiseigenen beschädigten Personenkraftwagen wieder instandzusetzen, ist unstreitig. Am 26. November 1946 übersandte Dr. K. dem Oberkreisdirektor den Entwurf des in seinem vorerwähnten Briefe vom 11. Oktober 1946 angekündigten Kaufvertrages in drei Stücken. Während aber Dr. K. in seinem Schreiben vom 11. Oktober 1946 die Absicht erklärt hatte, daß er selbst - anstelle der Klägerin - den Kaufvertrag abschließen werde, wich er jetzt von dieser Absicht ab und sah in seinem Vertragsentwurf vor, daß die Klägerin selbst den Vertrag abschließen solle, und beschränkte sich darauf, in den Vertragsentwurf als §5 folgende Bestimmung einzufügen:
"Die Genehmigung zur Durchführung dieses Kaufvertrages seitens der Property Control, die notwendig ist, da die Firma A.W. H. [richtig: die Klägerin] mit ihrem Vermögen dem Gesetz Nr. 52 unterliegt, ist erteilt."
Nachdem die drei Stücke des Vertragsentwurfs am 21. Januar 1947 namens des Kreises unterzeichnet worden waren, schickte sie der Bürodirektor des Kreises durch Schreiben vom selben Tage an Dr. K. zurück, der sie nunmehr der Klägerin "mit der Bitte um unterschriftliche Vollziehung" übersandte. Die Klägerin verweigerte durch Schreiben an Dr. K. vom 8. Februar 1947 die Unterzeichnung des Vertrages. Dr. K. hat dann in dieser Sache nichts mehr unternommen.
Der E.-R.-Kreis verkaufte im August 1947 den Personenkraftwagen, zu dessen Instandsetzung das Chassis der Klägerin (nebst Zubehörteilen) seinerzeit verwendet worden war, "mit Rückwirkung auf den 22. Oktober 1946" [anscheinend das Datum der Schätzungsurkunde, welche der Kreis mit Schreiben vom 15. November 1946 an Dr. K. übersandt hatte] an den Beklagten, der den instandgesetzten Wagen dann in Besitz nahm.
Nachdem das Vermögen der Klägerin entsperrt worden war, erhob sie im Frühjahr 1948 Klage gegen den Beklagten mit dem Antrage,
den Beklagten zu verurteilen, an sie die BMW-Limousine IX ... mit zugehörigem kompletten Reserverad, im übrigen ohne Räder, Getriebe, Anlasser und Rückpolster herauszugeben,
nachdem der Beklagte die Herausgabe durch Schreiben vom 19. März 1948 abgelehnt hatte.
Die Klägerin stützte sich dabei im wesentlichen auf folgendes Vorbringen: Im Herbst 1946 habe die Kreisverwaltung gegen ihren (der Klägerin) Widerstand versucht, das streitige Chassis abzuschleppen. Sie habe gegen diesen Versuch sowohl bei der Vermögenskontrolle [wohl bei Dr. K.] als auch bei dem Oberkreisdirektor Widerspruch erhoben. Trotzdem habe die Kreisverwaltung ihren Versuch, und zwar trotz erneuten Widerstandes, mit Erfolg zwei Tage später wiederholt. Daraus folge, daß das streitige Chassis (mit Zubehörteilen) ihr abhanden gekommen sei. Dazu komme, daß kein Akt des Dr. K. ersichtlich sei, durch den er das Eigentum an dem streitigen Chassis auf sie übertragen habe; der Abschluß des von Dr. K. entworfenen Kaufvertrages sei unterblieben. Welchen Zweck die von dem Property Control Branch Office durch Schreiben vom 10. Oktober 1946 dem Dr. K. erteilte Weisung gehabt habe, könne deswegen dahingestellt bleiben, weil Dr. K. diese Weisung nicht befolgt habe. Da ihr mithin das streitige Chassis (nebst Zubehörteilen) abhanden gekommen sei, habe an ihn weder der Kreis noch, auf Grund guten Glaubens, der Beklagte Eigentum erworben.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er machte geltend (abgesehen von anderen Einwendungen, welche der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 8. Februar 1952 (V ZR 80/50) behandelt und nicht für durchgreifend erachtet hat und auf welche die jetzige Revision auch nicht mehr zurückgekommen ist), der Klägerin sei das streitige Chassis (nebst Zubehörteilen) nicht abhanden gekommen; er habe, als er den unter Verwendung des Chassis (nebst Zubehörteilen) instandgesetzten kreiseigenen Kraftwagen vom Kreis käuflich erworben habe, ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum des Kreises geglaubt; folgeweise sei er gemäß §§929, 932 BGB selbst dann Eigentümer des streitigen Chassis (nebst Zubehörteilen) geworden, wenn der Kreis lediglich unmittelbarer Besitzer, wenngleich nicht Eigentümer des Chassis gewesen sei.
Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil vom 14. Juli 1948 den Beklagten nach dem Klageantrage, indem es dem Schlußurteil nur noch die Entscheidung über gewisse von der Klägerin beanspruchte Zubehörteile (Reserverad, Batterie, Lichtmaschine, Scheinwerfer, Werkzeug) und die Kostenentscheidung vorbehielt. Es ließ dahingestellt, ob das Chassis (nebst Zubehörteilen) der Klägerin abhanden gekommen sei; es verneinte aber den Eigentumserwerb des Kreises und den guten Glauben des Beklagten an das Eigentum des Kreises.
Gegen dieses Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein und beantragte, das Teilurteil abzuändern und im Umfange des Teilurteils die Klage abzuweisen; die Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Nach Vernehmung von drei Zeugen und nach Einholung des obenerwähnten Bescheides vom 23. Mai 1950 über Rechtsgültigkeit und Zweck der Anordnung, welche der Property Control Officer in Ha.-Has. unter dem 10. Oktober 1946 dem Dr. K. schriftlich erteilt hatte, gab das Berufungsgericht durch Urteil vom 21. Juli 1950 der Berufung des Beklagten statt.
Dieses Urteil griff die Klägerin mit der Revision an, die in erster Linie bezweckte, das Teilurteil des Landgerichts wiederherzustellen; der Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen. Durch Urteil vom 8. Februar 1952 gab der erkennende Senat der Revision der Klägerin insoweit statt, als er das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufhob und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies.
Das Urteil des erkennenden Senats beruhte, wenn man die tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen beiseiteläßt, über welche jetzt Einigkeit zwischen den Prozeßparteien besteht oder auf welche die Parteien seitdem nicht mehr zurückgekommen sind, auf der Erwägung, daß bisher kein Akt des Dr. K. festgestellt worden sei, durch welchen er die ihm von der britischen Property Control Branch Office in Ha.-Has. erteilte Ermächtigung, das streitige Chassis dem E.-R.-Kreis zu übereignen, ausgeführt habe; insoweit bedürfe der Tatbestand jedoch weiterer Aufklärung. Falls sich solche Tatsachen nicht feststellen ließen, durch welche der E.-R.-Kreis durch einen Akt des Dr. K. Eigentümer des streitigen Chassis geworden sei, habe der Kreis nicht dadurch Eigentümer des Chassis werden können, daß er das Chassis verwendet habe, um mit ihm einen kreiseigenen beschädigten Kraftwagen wieder instandzusetzen. Das Urteil fügte an, daß gegebenenfalls das Berufungsgericht Anlaß haben werde, darauf einzugehen, ob der Beklagte, als er im Sommer 1947 den mittels des streitigen Chassis instandgesetzten Wagen vom Kreis käuflich erworben habe, gutgläubig im Sinne des §932 BGB gewesen sei.
Nachdem der Rechtsstreit wieder in den Berufungsrechtszug zurückgelangt war, stellte die Klägerin abermals den Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragte, das Teilurteil des Landgerichts abzuändern und (im Umfange dieses Teilurteils) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin trug nichts wesentlich Neues vor. Ausführlicher äußerte sich der Beklagte. Er meinte insbesondere, der Abschluß des von Dr. K. entworfenen Kaufvertrages sei überflüssig gewesen; das Eigentum an dem streitigen Chassis sei schon, bevor Dr. K. den Kaufvertrag entworfen habe, auf den E.-R.-Kreis übergegangen. Dieser Eigentumsübergang sei sowohl der schriftlichen Anweisung des Property Control Branch Office in Ha.-Has. vom 10. Juni 1946 an Dr. K. zu entnehmen als auch der Tatsache, daß durch fernmündliche Mitteilung des damals beim Property Control Branch Office in Ha.-Has. als Referenten beschäftigten Dr. Sch. an den Beklagten als Vertreter der Kreisverwaltung das streitige Chassis dem Kreis übereignet worden sei, nämlich durch Einigung über den Eigentumsübergang, wobei die Besitzübertragung dadurch ersetzt worden sei, daß die britische Vermögenskontrollstelle ihren Anspruch auf Herausgabe des Chassis an den Kreis abgetreten habe (§931 BGB).
Das Berufungsgericht vernahm in dem Verhandlungstermin vom 16. Juni 1953 Dr. K., Dr. Sch. und eine Frau P. als Zeugen und den Beklagten als Partei. Über die Vernehmung der Zeugen und des Beklagten wurde eine als "Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. Juni 1953" bezeichnete und von dem Oberlandesgerichtsrat Dr. v. Gr. unterzeichnete Niederschrift aufgenommen, auf welche der Tatbestand des in der Sitzung vom 14. Juli 1953 durch den Senatspräsidenten Dr. Ge. und die Oberlandesgerichtsräte Dr. v. d. C. und Dr. v. Gr. ohne vorgängige mündliche Verhandlung verkündeten, aber von den bei der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1953 beteiligten Richtern erlassenen und unterzeichneten Urteils verweist.
Nach der erwähnten Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. Juni 1953 sagte der Zeuge Dr. K. aus:
"Er sei der Bezirksreferent der PC in Sch. gewesen. Er habe den Zeugen Dr. Sch. in diesem Amte abgelöst, der als Zonenreferent nach Ha. versetzt worden sei. Dr. Sch. habe z.Zt. der Übernahme des Wagens noch in Sch. gewohnt. Eines Tages sei Dr. Sch. in seiner Dienststelle erschienen und habe von dem Wagen der Klägerin gesprochen. Dabei habe er erklärt, der Wagen solle an den Kreis verkauft werden; er habe bereits mit dem englischen Offizier gesprochen. Er, der Zeuge, sei darauf zu H. gefahren und habe sich den Wagen angesehen. Er habe keinen vollständigen Wagen angetroffen, sondern nur ein Chassis. Alles was dann weiter erfolgt sei, sei sehr eilig geschehen. Er habe den Antrag des Beklagten mit der Bitte um Genehmigung des Verkaufes an die PC in Ha. weiter gegeben und die Genehmigung auch erhalten. Nach Eingang des Bescheides bei ihm oder auch gleichzeitig mit dem Eingang - auf Einzelheiten könne er sich nicht mehr besinnen - habe die Kreisverwaltung den Wagen bei H. abgeholt. In dem Bescheid des PCO habe er eine Freigabe des Chassis von der Vermögenssperre gesehen mit der Folge, daß nunmehr der Eigentümer des Chassis selbst verkaufen konnte und auch mußte. Seine Stellung beim Verkauf habe er nur als die eines Vermittlers angesehen. Er habe angenommen, daß bei einer Weigerung der Klägerin, den Verkauf vorzunehmen, der Kreis den Wagen durch das Straßenverkehrsamt für seine Zwecke beschlagnahmen konnte. Er habe später angenommen - und deshalb nichts weiter in der Sache unternommen -, daß der Landrat den Wagen beschlagnahmt habe. Seiner Ansicht nach sei er, der Zeuge, nicht befugt gewesen, anstelle der Klägerin den Kaufvertrag zu unterschreiben. Der Zeuge Dr. Sch. habe ihm die Anweisung erteilt, den Verkauf des Wagens an den Kreis zustandezubringen, deshalb habe er sich eingeschaltet."
Die Aussage des Zeugen Dr. Sch. ging dahin:
"Er sei Zonen-Referent für beschlagnahmtes Vermögen in Ha. und der Zeuge Dr. K. sei ihm unterstellt gewesen. Eines Tages sei bei ihm vom Kreise angerufen worden und man habe ihm erklärt, daß bei der Fa. H. sich ein BMW-Chassis befinde, das der Kreis benötige; der Landrat habe einen Unfall gehabt, wobei sein Wagen beschädigt worden sei, es werde gebeten, das Chassis dem Landrat zur Verfügung zu stellen. Er, der Zeuge, habe darauf mit dem PCO Mr. Z. gesprochen und ihm den Sachverhalt vorgetragen. Mr. Z. habe seine Zustimmung zur Übergabe des Chassis an den Landrat gegeben. Er, der Zeuge, habe darauf beim Kreise angerufen und erklärt, das Chassis könne abgeholt werden und der Landrat könne es zu seinen Zwecken gebrauchen; es habe nur eine Abschätzung des Wagens und die Bezahlung des Schätzpreises auf das Sperrkonto der Fa. H. zu erfolgen. Da sei eine Panne passiert: Bei seinem telefonischen Gesprüch mit dem Kreise sei von einem Verkauf nicht die Rede gewesen. In dem sodann an Dr. K. gerichteten Schreiben sei von einem solchen gesprochen worden. Dieses Schreiben habe ihm nicht vorgelegen; wenn es der Fall gewesen wäre, hätte es anders gelautet. Bei der Fa. H. sei eine sog. formelle Kontrolle durchgeführt worden, für die Dr. K. verantwortlich gewesen sei. Dieser habe den Wagen mit Genehmigung des PCO selbst verkaufen können. Die Klägerin selbst habe ihn nicht verkaufen dürfen. Wenn das Schreiben, das an Dr. K. gerichtet gewesen sei, überhaupt eine rechtliche Bedeutung gehabt habe, dann nur die, daß Dr. K. ermächtigt worden sei, den Verkauf zu tätigen. Da Dr. K. an die Anweisung des PCO gebunden gewesen sei, habe er auch verkaufen müssen. Auf die Zustimmung der Klägerin sei es nicht angekommen.
Das Eigentum an dem Wagen habe nicht nur Dr. K., sondern auch der PCO übertragen können. Auch er, der Zeuge, habe eine Eigentumsübertragung vornehmen dürfen. Bei dem telefonischen Gespräch mit dem Landrat habe er den Willen gehabt, im Auftrag von Mr. Z. das Eigentum an dem Wagen auf den Kreis zu übertragen. Bei der Übertragung des Eigentums an Gegenständen, die zu gesperrten Vermögen gehörten, sei unterschiedlich verfahren worden. In den meisten Fällen habe Dr. K. die Anweisung erhalten, den Verkauf zu tätigen. Es sei aber auch vorgekommen, daß der Verkauf von ihm, dem Zeugen, vorgenommen worden sei. Das an Dr. K. gerichtete Schreiben des PCO sei das einzige Schreiben gewesen, das von ihm, dem Zeugen, nicht gegengezeichnet gewesen sei. Es sei von seiner Bürodame entworfen."
Die Aussage der Zeugin Frau P. war belanglos. Der Beklagte legte bei seiner Vernehmung die Umstände dar, aus denen sich, als er vom Kreis den Kraftwagen erwarb, sein guter Glaube (§932 Abs. 2 BGB) an das Eigentum des Kreises an dem Kraftwagen ergeben sollte.
Das Berufungsgericht wies durch sein - schon erwähntes - Urteil vom 14. Juli 1953 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Juli 1948 zurück. Dieses Urteil beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Klägerin sei Eigentümerin des streitigen Chassis geblieben. Zwar sei Dr. K. von seiner vorgesetzten Dienststelle, dem Property Control Branch Office in Ha.-Has., durch Schreiben vom 10. Oktober 1946 angewiesen worden, das Erforderliche zu veranlassen, um das Chassis dem Kreis käuflich zu übereignen; dies sei durch die das Gericht bindende Auslegung des eben erwähnten Schreibens vom 10. Oktober 1946 seitens der britischen Besatzungsmacht in deren Bescheid vom 20. Mai 1950 (auf Grund von Art. 3 des AHK-Gesetzes 13 vom 25. November 1949) festgestellt worden. Andererseits stehe aber durch die glaubwürdige Zeugenaussage des Dr. K. fest, daß er nicht gemäß dem Schreiben vom 10. Oktober 1946 gehandelt habe, weil er dieses Schreiben nur als Genehmigung zum Verkauf des Chassis gemäß Art II (3) und Art III (4) des MilRegGesetzes 52 aufgefaßt und sich selbst zum Verkauf und zur Übereignung des Chassis an den Kreis nicht für befugt gehalten habe.
Auch durch das Ferngespräch, welches Dr. Sch. mit dem Beklagten (am 10. Oktober 1946) geführt habe, sei das streitige Chassis dem Kreis nicht übereignet worden. Das gehe mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben des Property Control Branch Office vom 10. Oktober 1946 an Dr. K. hervor, in welchem Dr. K. mitgeteilt wurde, der Antrag des Beklagten [richtig: des Kreises] sei genehmigt worden und Dr. K. solle das Erforderliche zur Übertragung des Eigentums an dem Chassis auf den Beklagten [richtig: den Kreis] veranlassen. Da dieses an Dr. K. gerichtete Schreiben vom 10. Oktober 1946 nach der Zeugenaussage des Dr. Sch. erst nach dessen Ferngespräch mit dem Beklagten abgesetzt [und an Dr. K. abgesandt] worden sei, so habe das Eigentum an dem streitigen Chassis durch das vorangegangene Ferngespräch noch nicht auf den Kreis übertragen werden können; andernfalls wäre für die im Schreiben vom 10. Oktober 1946 an Dr. K. vorgesehene Tätigkeit des Dr. K., die Übereignung des streitigen Chassis auf den Kreis durchzuführen, kein Raum mehr gewesen. Somit sei das Ferngespräch zwischen Dr. Sch. und dem Beklagten lediglich eine Benachrichtigung des Beklagten gewesen, daß sein Antrag vom 9. Oktober 1946 genehmigt worden sei, zumal die Absicht des Dr. Sch., das streitige Chassis dem Kreis zu übereignen, nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen sei. Von einer Übereignung unter Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des Besitzes an dem Chassis (§931 BGB) könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Property Control Officer keinen mittelbaren Besitz an dem Chassis gehabt habe. Die Property Control habe auf Grund des MilRegGes 52 nicht ohne weiteres den Besitz an den gesperrten Vermögensgegenständen gehabt. Daß sie befugt gewesen sei, dem Eigentümer gesperrter Vermögensgegenstände deren Besitz zu entziehen, begründe für sie kein Rechtsverhältnis im Sinne des §868 BGB [mittelbaren Besitz].
Da somit das streitige Chassis dem Kreis weder durch Dr. K. noch durch Dr. Sch. übereignet worden sei, komme es, da dem Beklagten der gute Glauben an das Eigentum des Kreises an dem zur Instandsetzung eines mit dem streitigen Chassis wieder instandgesetzten kreiseigenen Kraftwagens zuzubilligen sei, darauf an, ob das streitige Chassis der Klägerin abhanden gekommen sei. Diese Frage sei zu bejahen.
Ungeachtet der Sperrung ihres Vermögens auf Grund des MilRegGes 52 sei die Klägerin unmittelbare Besitzerin des Chassis geblieben. Dieser Besitz sei ihr ohne ihren Willen und ohne ihr Zutun entzogen worden. Nach der Aussage der vom Berufungsgericht am 28. Juni 1949 vernommenen Zeugin Bahr sei der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, auf dessen Willen es angekommen sei, abwesend gewesen, als ein Beauftragter der Kreisverwaltung bei der Klägerin erschienen sei und das streitige Chassis aus der unverschlossenen Garage abgeholt und zur Kreisverwaltung gebracht habe. Diese Besitzentziehung sei im übrigen rechtswidrig gewesen. Sie habe auf Grund der fernmündlichen Mitteilung des Zeugen Dr. Sch. an den Beklagten stattgefunden, daß das Chassis abgeholt werden könne. Aber diese Mitteilung sei keine Ausübung eines der britischen Vermögenskontrolle zustehenden Hoheitsrechts gewesen, wie sich mit genügender Deutlichkeit aus der mit dem Diktatzeichen des Dr. Sch. versehenen Anweisung des Property Control Branch Office vom 10. Oktober 1946 an Dr. K. ersehen lasse, nach welcher die Durchführung des Verkaufs des Chassis allein Dr. K. übertragen worden sei. Selbst wenn die fernmündliche Mitteilung des Zeugen Dr. Sch. die Bedeutung gehabt habe, daß die Inbesitznahme des streitigen Chassis durch die Kreisverwaltung nicht gegen das MilRegGes 52 [gemeint ist jedenfalls dessen Art II] verstoßen habe, so habe sie doch die Frage offengelassen, wie sich die Kreisverwaltung mit der Klägerin bei der Besitzergreifung auseinanderzusetzen hatte. Wenn die Kreisverwaltung irrtümlich aus dem Ferngespräch des Zeugen Dr. Sch. mit dem Beklagten vielleicht entnommen haben sollte, sie werde ermächtigt, das streitige Chassis zwangsweise in Besitz zu nehmen, so könne ein solcher Irrtum den zur Besitzergreifung erforderlichen Rechtstitel nicht ersetzen. Da somit das streitige Chassis der Klägerin abhanden gekommen sei, so habe der Beklagte an ihm gemäß §935 Abs. 1 BGB trotz seines guten Glaubens kein Eigentum an dem unter Verwendung des Chassis instandgesetzten Kraftwagen des Kreises erwerben können.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Juli 1953 hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts in Hagen die Klage, soweit über sie durch dieses Teilurteil entschieden war, abzuweisen,
hilfsweise: die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Er hat Verletzung der §§139, 161, 286 ZPO, der §§868, 935, 932, 985, 1006 BGB, des Art II Abs. 2 des AHK-Gesetzes 13, des MilRegGesetzes 52 und sonstiger - nicht näher bezeichneter - Vorschriften des materiellen Rechts gerügt. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die auf §161 ZPO gestützte Rüge, die sich auf die Verwendung der Aussage der Zeugin Bahr bezog, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1954 fallen lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Vorweg ist zu bemerken, daß der erkennende Senat die Handelsregisterakten der Klägerin beigezogen hat, weil Zweifel sowohl über die Firmenbezeichnung der Klägerin (A.W. H. oder Gebr. H.) als auch über ihre Rechtsform (offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) als auch über die Person und den Namen des vertretungsberechtigten Gesellschafters bestanden. Die Handelsregisterakten haben ergeben, daß die Klägerin ursprünglich eine offene Handelsgesellschaft mit der Firma Sch. Metall-Ätzwerk Gebrüder H. und den Gesellschaftern August H. und Wilhelm H. war. Als alleiniger Inhaber der Firma ist 1937 der Fabrikant Willi H. in Sch. in das Handelsregister eingetragen. Am 1. Januar 1945 wurde die Firma durch Eintritt des Fräulein Johanna S. in Sch. wieder zur offenen Handelsgesellschaft und unmittelbar darauf, indem der Fabrikant Willi H. als persönlich haftender Gesellschafter ausschied und Kommanditist wurde, zur Kommanditgesellschaft (Eintragungen in das Handelsregister vom 4. Februar 1946). Am 25. März 1948 ist der Fabrikant Willi H. als einziger persönlich haftender Gesellschafter und Fräulein Johanna S. als einzige Kommanditistin der Klägerin eingetragen worden. Demgemäß war das Rubrum hinsichtlich der Klägerin zu berichtigen.
II.
Wenn man zunächst dahingestellt läßt, ob das Berufungsgericht über das zwischen dem Zeugen Dr. Sch. und dem Beklagten geführte Ferngespräch gemäß Art. 2 des AHK-Gesetzes 13 vom 25. November 1949 (AHK ABl 1949 S. 54 ff) einen Bescheid der britischen Besatzungsbehörde hätte einholen müssen, so beschränken sich die sachlichen Revisionsrügen darauf, ob das streitige Chassis, indem es durch einen Beauftragten der Kreisverwaltung (oder des Beklagten) bei der Klägerin abgeholt wurde, der Klägerin abhandengekommen ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat.
Dabei ist vorweg zu bemerken, daß die Revision zu Unrecht geltend macht, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des §1006 (Abs. 1 Satz 1) BGB verkannt, nach welcher zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (hier: des Beklagten) vermutet werde, daß er Eigentümer der Sache sei, und daraus ergebe sich eine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast. Die eben erwähnte Vermutung gilt nach §1006 Abs. 1 Satz 2 nicht einem früheren Besitzer (hier: der Klägerin) gegen über, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder auf andere Weise abhanden gekommen ist (ausgenommen bei Geld und Wertpapieren). In einem solchen Falle hat der frühere Besitzer der Sache, wenn er - wie hier geschehen - gegen deren jetzigen Besitzer auf Herausgabe der Sache klagt, nur zu beweisen, daß sie ihm abhanden gekommen ist; es sei noch hinzugefügt, daß das Eigentum der Klägerin an dem streitigen Chassis bis zu dessen Abholung unstreitig ist, übrigens auch die Eigentumsvermutung des §1006 Abs. 2 BGB zu ihren Gunsten Platz griff.
Das Berufungsgericht hat nun auf Grund der Aussage der Zeugin B. festgestellt, daß das Chassis ohne Wissen und ohne Zutun eines vertretungsberechtigten Vertreters bei der Klägerin abgeholt worden ist.
Angesichts dieser Feststellung des angefochtenen Urteils ist nichts dagegen zu erinnern, daß - wenn man vorerst noch von der Rechtsstellung und etwaigen Einwirkung der Dienststellen der Property Control absieht - der Klägerin ohne ihr Wissen und ohne ihr Zutun der Besitz des Chassis durch den Kreis entzogen (RGZ 101, 225) und damit das Chassis der Klägerin im Sinne des §935 BGB abhanden gekommen war. Den Begriff des Abhandenkommens hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Daß die Zeugin B. dem Abholen des Chassis nicht widersprochen hat, ist unerheblich; die Zeugin war als Angestellte der Klägerin, selbst wenn sie hinsichtlich des Chassis (was übrigens unwahrscheinlich ist) Besitzdienerin der Klägerin gewesen sein sollte, nicht befugt, über den Besitz am Chassis zu verfügen.
Die Revision hat in diesem Zusammenhang gerügt, das Berufungsgericht hätte, wenn es seine Entscheidung auf das Abhandenkommen des Chassis abstellte, seine Fragepflicht (§139 ZPO) verletzt, indem der Beklagte auf Befragen vorsorglich den mit der Abholung des Chassis beauftragten Fahrer als Zeugen dafür benannt hätte, daß gegen die Abholung des Chassis "bei" der Klägerin kein Widerspruch erhoben worden sei. Diese Rüge der Revision kann nicht durchdringen. Davon, daß "bei" der Klägerin niemand der Abholung des Chassis widersprochen hat, ist das angefochtene Urteil (S. 12) ausgegangen. Darauf allein kam es aber nicht an, weil das angefochtene Urteil gleichfalls festgestellt hat, daß bei Abholung des Chassis der vertretungsberechtigte Gesellschafter der Klägerin abwesend war. Daß ihr das Chassis abhanden gekommen sei (im Sinne des §935 BGB), hatte die Klägerin zudem auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 11. Juni 1948 schon vor dem Landgericht ausgeführt; der Beklagte hatte mithin, zumal bei der langen Dauer des im April 1948 in Gang gekommenen Rechtsstreits, vielfach Gelegenheit, vor allem nach der Vernehmung der Zeugin B. am 28. Juni 1949, einen schlüssigen Gegenbeweis anzutreten.
III.
Es mag der Revision zugegeben werden, daß das streitige Chassis der Klägerin nicht abhanden gekommen wäre, wenn es die Kreisverwaltung auf Anweisung oder mit Ermächtigung des Zeugen Dr. K. bei der Klägerin abgeholt hatte (MilRegGes 52 Art II (3)). Aber eine Anweisung im Sinne des Art II (3) des MilRegGes 52, das Chassis in Besitz zu nehmen, hat Dr. K. dem Kreis unstreitig nicht erteilt und war zu einer solchen Anweisung schon aus dem tatsächlichen Grunde nicht in der Lage, weil, als er am 11. Oktober 1946 an den Beklagten schrieb, das Chassis sich bereits im Besitz des Kreises befand; ebenso fehlt es an einer Anweisung des Dr. K. an die Klägerin, das Chassis an den Kreis herauszugeben. Auch eine Ermächtigung gemäß Art II (3) des MilRegGes 52, daß der Kreis des Chassis in Besitz nehmen dürfe (falls eine solche nachträgliche Ermächtigung zulässig wäre), hat Dr. K. dem Kreis nicht erteilt. Es geht mithin nur um die Frage, wie der Schlußsatz des Schreibens des Dr. K. an die Klägerin vom 11. Oktober 1946:
"Wie ich soeben erfahre, ist das Chassis bereits vom Beauftragten des Landrats Fr. [richtig: des Kreises] abgeholt worden. Ich bitte daher, dieses Schreiben als schriftliche Bestätigung der Überlassung des Chassis anzusehen",
von ihm gewollt war. Hier ergibt nun die zweite Zeugenaussage des Dr. K. vom 15. Juni 1953, daß er mit dem vorstehend wiedergegebenen Satz seines Schreibens an die Klägerin vom 11. Oktober 1946 - möglicherweise in mißverständlicher Auslegung des an ihn gerichteten Schreibens des Property Control Branch Office in Ha.-Has. vom Vortage - nichts weiter zum Ausdruck bringen wollte, als daß das Chassis von der Vermögenssperre mit der Folge freigegeben würde, daß die Klägerin es nunmehr selbst (an den Kreis) verkaufen konnte und auch mußte. Da indessen der Verkauf des Chassis von der Klägerin an den Kreis durch Dr. K. nicht zustandegekommen ist (wie dies der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 8. Februar 1952 ausgeführt und Dr. K. in seiner Zeugenaussage vom 16. Juni 1953 bestätigt hat), hing der vorerwähnte Satz des Schreibens des Dr. K. an die Klägerin vom 11. Oktober 1946 in der Luft. Es kommt hinzu, daß die von Dr. K. in seinem Schreiben an die Klägerin vom 11. Oktober 1946 gebrauchte Wendung "Überlassung des Chassis" schwerlich anders verstanden werden kann als im Sinne einer freiwilligen Überlassung; ein Abhandenkommen einer Sache wird im deutschen Sprachgebrauch nicht als deren "Überlassung" bezeichnet.
Aus diesen Gründen sind die Schreiben und Zeugenaussagen des Dr. K. für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zu Gunsten des Beklagten ohne Bedeutung.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß das vorerwähnte Schreiben des Dr. K. vom 11. Oktober 1946 an die Klägerin vor der Unterschrift die Formel trug:
"By order of 927 RB Mil Gov Det CPO Zone 2 A."
Damit war nur kenntlich gemacht, daß Dr. K. auf Grund des Schreibens des ihm vorgesetzten Property Control Branch Office in Ha.-Has. vom 10. Oktober 1946 an die Klägerin schrieb. Daß dieses Schreiben dahin zu verstehen war, daß Dr. K. beauftragt und ermächtigt wurde, die Übertragung des Eigentums an dem Chassis auf den Beklagten [richtig: den Kreis] zu veranlassen, ergibt sich aus Ziffer 3 des Bescheides der zuständigen britischen Besatzungsbehörde vom 23. Mai 1950. Zur Übertragung des Eigentums an dem Chassis gehörten nun zwei Dinge: erstens die Übertragung des Besitzes an dem Chassis durch Dr. K., zweitens die Einigung über den Eigentumsübergang (§§929 ff BGB). Zu einer Besitzübertragung durch Dr. K. ist es nicht gekommen weil Dr. K. nichts unternommen hat, indem er von der unrichtigen Annahme ausging, daß der Beklagte [richtig: der Kreis] den Besitz des Chassis schon durch die Klägerin übertragen erhalten hätte. Zu einer Einigung über den Eigentumsübergang ist es gleichfalls nicht gekommen, weil Dr. K., nachdem die Klägerin die Unterzeichnung des von ihm entworfenen Kaufvertrages abgelehnt hatte, die Sache auf sich beruhen ließ, weil er annahm, der Beklagte [richtig: der Kreis] habe das Chassis inzwischen durch das Straßenverkehrsamt beschlagnahmen lassen.
IV.
Anders steht es mit der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das am 10. Oktober 1946 von dem Zeugen Dr. Sch. mit dem Beklagten oder der Kreisverwaltung geführte Ferngespräch nicht zutreffend als eine nur private (außerdienstliche) Mitteilung und nicht als einen hoheitsrechtlichen Akt der britischen Vermögenskontrolle (oder auf einem Auftrag der britischen Vermögenskontrolle beruhend) angesehen, und es sei deshalb notwendig gewesen, über das von dem Zeugen Dr. Sch. geführte Ferngespräch einen Bescheid der britischen Militärregierung gemäß Art 2 und 3 des AHK-Gesetzes 13 einzuholen. Dabei handelt es sich um Fragen, welche miteinander kaum vereinbar sind.
1)
Die erste Frage geht dahin, daß der Property Control Officer Mr. Z. den Antrag des Beklagten [richtig: des Kreises] vom 9. Oktober 1946 auf käufliche Überlassung des streitigen Chassis an den Beklagten [richtig: den Kreis] genehmigt habe, den Beklagten [richtig: den Kreis] angewiesen habe, sich gemäß Art II (3) des MilRegGes 52 in den Besitz des Chassis zu setzen, und schließlich den Zeugen Dr. Sch. beauftragt habe, dies dem Beklagten [richtig: dem Kreis] fernmündlich mitzuteilen, welchen Auftrag Dr. Sch. dann ausgeführt habe. Daß die Dinge so verlaufen sind, ist allerdings nicht gerade wahrscheinlich. Als es zu der vorliegenden Klage kam, hat Dr. Sch. eine für den Beklagten bestimmte Klagebeantwortung entworfen. Es fällt nun auf, daß der Zeuge Dr. Sch. darin nichts von dem von ihm selbst erwähnten Ferngespräch vom 10. Oktober 1946 erwähnt, sondern sich nur auf das Zeugnis des Dr. K. dafür berufen hat, daß dieser Zeuge das Chassis dem Beklagten [richtig: dem Kreis] zu Eigentum übertragen habe. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht hervorgehoben, es sei keine (dienstliche) Veranlassung dafür gewesen, daß Dr. Sch. seinerseits vor Unterzeichnung und Absendung des erwähnten Schreibens des Property Control Officers Mr. Z. vom 10. Oktober 1946 an den Zeugen Dr. K. tätig wurde, zumal zwischen dem Antrag des Kreises (9. Oktober 1946) und dem Bescheid an den Zeugen Dr. K. (10. Oktober 1946) ein einziger Tag gelegen habe.
2)
Bei seiner ersten Vernehmung (28. Juni 1949) hat der Zeuge Dr. Sch. als Entscheidung des Mr. Z. bekundet, das Chassis könne "freigegeben" werden gegen Zahlung des Taxwerts auf das Sperrkonto der Klägerin, Mr. Z. habe ihn ermächtigt, das Chassis sofort abholen zu lassen; er (der Zeuge) - von einem entsprechenden Auftrag des Mr. Z. ist nicht die Rede - habe den Beklagten persönlich durch Fernsprecher unterrichtet, daß er das Chassis sofort abholen lassen könne. Der an Dr. K. gerichtete Brief des Mr. Z. vom 10. Oktober 1946 sei von ihm (dem Zeugen) nicht abgezeichnet worden; sonst hätte er dem Brief eine andere Fassung gegeben.
3)
Bei seiner zweiten Vernehmung am 16. Juni 1953 hat der Zeuge Dr. Sch. die Rechtsauffassung vertreten, das Eigentum an dem Chassis sei auf den Kreis übergegangen, als das Chassis "abgeholt" wurde. Damit steht die von ihm entworfene Klagebeantwortung in Widerspruch, in welcher es ausdrücklich heißt, der Erwerb des Chassis durch den Beklagten [richtig: durch den Kreis] sei durch den zuständigen Property Control Officer am 10. Oktober 1946 genehmigt worden und auf Grund dieser Genehmigung habe der Beklagte [richtig: der Kreis] das Eigentum an dem Chassis von dem Kreisbeauftragten der Vermögenskontrolle (Dr. K.) erworben, der "ausschließlich" anstelle der Klägerin für gesperrte Vermögen habe handeln können.
Daß diese Rechtsauffassung des Zeugen Dr. Sch. als bloße rechtliche Meinungsäußerung und nicht als Bekundung einer Tatsache nicht als Zeugenaussage zu gelten hat und schon aus diesem Grunde unerheblich ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden; insoweit hat das Berufungsgericht gegen §286 ZPO nicht verstoßen. Überdies ist sie unzutreffend. Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gehört auch im Anwendungsbereich des MilRegGes 52 Art II (3) der Übergang des Besitzes an der betroffenen beweglichen Sache auf den Erwerber. Nun hatten aber die Besatzungsmächte und die von ihnen eingesetzten Organe der Vermögenskontrolle keinerlei Besitz an den gemäß Art I des MilRegGes 52 gesperrten Sachen, es sei denn, daß für solche Sachen ein besonderer Treuhänder (custodian) bestellt wurde. Die im Schrifttum (Dölle-Zweigert, MilRegGes 52 S. 48; Kleinrahm, Ges 2 und Ges 52 in der gerichtlichen Praxis, S. 17; Palandt, BGB [12. Aufl.], Anm. 1 zum Art I des MilRegGes 52) vertretene Meinung, gemäß Art I des MilRegGes 52 gesperrte Sachen seien mit der Vermögenssperre ohne weiteres in den Besitz, und zwar in den unmittelbaren Besitz, der Besatzungsmacht gelangt, kann nicht anerkannt werden. Diese Meinung kann sich auf den Wortlaut des Art I des MilRegGes 52 nicht stützen. Aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht mehr, als dass die Besatzungsmächte befugt waren, den Besitz gesperrter Sachen an sich zu ziehen; der englische Text spricht von Sachen "to be subject to seizure of possession", der französische Text von Sachen, die "susceptibles d'être soustraites à la possession" sind. Im übrigen genügten für die Sicherstellung gesperrter Sachen, welche der unmittelbare Zweck des MilRegGes 52 war, zunächst die in Art II und III des Gesetzes enthaltenen Verfügungsverbote und die in Art VIII des Gesetzes enthaltene Strafandrohung; wenn die Besatzungsmacht gleichwohl diese Sicherstellung gesperrter Sachen für nicht ausreichend erachtete, stand es ihr ja frei, einen besonderen custodian zu bestellen.
Es ist noch zu bemerken, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen ist, die Besatzungsmacht (Vermögenskontrolle) sei nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare Besitzerin des streitigen Chassis gewesen und Dr. Sch. habe bei seinem mehrerwähnten Ferngespräch dem Kreis den mittelbaren Besitz der Besatzungsmacht (Vermögenskontrolle) an dem Chassis gemäß §931 BGB abgetreten (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. April 1952). Erst im Revisionsrechtszug (S. 7 der Revisionsbegründung) hat der Beklagte die Frage aufgeworfen, ob das durch den Zeugen Dr. Sch. mit dem Kreis (oder dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Landrat) geführte Telefongespräch dahin zu verstehen sei, daß die Kreisverwaltung als ausführendes Organ der britischen Vermögenskontrolle angewiesen worden sei, das Chassis für die Besatzungsmacht von der Klägerin abzuholen, und zugleich ermächtigt worden sei, den unmittelbaren Besitz an dem Chassis - zwecks Erwerbs des Eigentums - auf sich zu übertragen. Zwar ist es mit dem Zweck des MilRegGes 52, gewisse Vermögenswerte zu sichern, regelmäßig kaum vereinbar, die zu sichernden Vermögenswerte (abgesehen von den Fällen des Art IV (6) des MilRegGes 52) mit der Folge zu veräußern, daß an die Stelle der gesperrten Sachwerte meist nahezu wertlose Reichsmarkbeträge traten. Immerhin ist eine durch den Zeugen Dr. Sch., sei es im Auftrag von Mr. Z., sei es ohne einen solchen besonderen Auftrag befugterweise, dem Kreis erteilte Anweisung und Ermächtigung nicht undenkbar. Daher hätte das Berufungsgerichts sich nicht darauf beschränken dürfen, ob das von Dr. Sch. geführte Ferngespräch lediglich eine (vorbereitende) Mitteilung über die durch Mr. Z. getroffene Entscheidung und mithin kein Hoheitsakt der Besatzungsmacht war oder ob es einen Hoheitsakt der Besatzungsmacht enthielt, und es hätte daher, zumindest nachdem Dr. Sch. am 16. Juni 1953 zum zweiten Male als Zeuge vernommen war, unter Umständen gemäß Art. 2 und Art. 3 des AHK-Gesetzes 13 vom 25. November 1949 eine Entscheidung der Besatzungsmacht über das durch Dr. Sch. geführte Ferngespräch einholen müssen.
V.
Aus den am Schlüsse von IV, 3 der Entscheidungsgründe angegebenen Erwägungen mußte das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Daß der erkennende Senat von sich aus eine Entscheidung der Besatzungsmacht auf Grund des AHK-Gesetzes 13 herbeiführte, erschien deshalb nicht zweckmäßig, weil die Äußerungen des Dr. Sch. (sein Entwurf der Klagebeantwortung, seine Aussage vom 28. Juni 1949, seine Aussage vom 16. Juni 1953) in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen und daher das Berufungsgericht, bevor es eine Entscheidung auf Grund des AHK-Gesetzes 13 einholt, Veranlassung haben wird, eine eindeutige und ausführliche Zeugenaussage des Dr. Sch. über seine gesamte Tätigkeit in dieser Angelegenheit herbeizuführen und insbesondere die Widersprüche aufzuklären, welche zwischen der von Dr. Sch. im Mai 1948 entworfenen Klagebeantwortung, in welcher er nicht sich selbst, sondern nur Dr. K. als Zeugen benennt, und seiner eigenen Zeugenaussage vom 16. Juni 1953 aufzuklären, in welcher er sich selbst die entscheidende Rolle beimißt und die Tätigkeit des Zeugen Dr. K. als untergeordnet hinstellt. Die auf Grund des AHK-Gesetzes 13 einzuholende Entscheidung wird sich auf die Frage zu beziehen haben, ob Mr. Z. den Zeugen Dr. Sch. beauftragt hat, den Kreis (oder den Beklagten) anzuweisen, das Chassis im Auftrage der Vermögenskontrolle bei der Klägerin abzuholen und den Kreis zu ermächtigen, das Chassis für sich in Besitz zu nehmen, oder ob Dr. Sch. auch ohne einen solchen Auftrag zu der erwähnten Anweisung und Ermächtigung befugt war. Es versteht sich von selbst, daß der der Besatzungsmacht zu erstattende Bericht möglichst ausführlich gehalten sein muß und daß das Berufungsgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, auf etwaige Zweifel an der angeblich hoheitsrechtlichen Eigenschaft des durch Dr. Sch. geführten Ferngesprächs hinzuweisen.
Wenn der Bescheid der Besatzungsmacht bejahend ausfällt, wird das Berufungsgericht die Klage, soweit über sie durch das Landgericht zugunsten der Klägerin entschieden ist, abzuweisen haben, da dann feststehen würde, daß das Chassis der Klägerin nicht abhanden gekommen war, der Kreis an ihm ordnungsmäßig Besitz erlangt hatte, und der Beklagte, als er den mit Hilfe des Chassis instandgesetzten Kraftwagen des Kreises vom Kreise käuflich erwarb, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gutgläubig (§932 BGB) war. Wenn der Bescheid der Besatzungsmacht dagegen verneinend ausfällt, würde die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts, falls sich bei der anderweiten Verhandlung nicht neue Tatsachen zugunsten des Beklagten ergeben, zurückzuweisen sein.
Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne des Beklagten sieht sich der Senat nicht in der Lage. Der Hinweis der Revision, Dr. Sch. habe als Zeuge am 16. Juni 1953 ausgesagt, er habe den Willen gehabt, bei seinem Ferngespräch das Eigentum an dem streitigen Chassis im Auftrag von Mr. Z. auf den Kreis zu übertragen, ist deshalb nicht entscheidend, weil auch das MilRegGes 52 nichts daran ändert, daß zur Veräußerung des gesperrten Chassis durch die Vermögenskontrolle nach §929 BGB nicht die bloße Einigung über den Eigentumsübergang genügte, sondern, da zur Zeit des Ferngesprächs weder ein Organ der Vermögenskontrolle noch der Kreis im Besitz des Chassis war, hinzukommen mußte, daß die Vermögenskontrolle dem Kreis den Besitz des Chassis verschaffte. Schließlich hat die Revision noch vorgetragen, daß der E.-R.-Kreis die Möglichkeit gehabt habe, die Inanspruchnahme des Chassis zu seinen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes herbeizuführen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb belanglos, weil der Beklagte niemals behauptet hat, daß gegen die Klägerin auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vorgegangen sei, vielmehr unstreitig ist, daß der Kreis die Hilfe der Besatzungsmächte angerufen hat, um das Chassis zu erwerben.