Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1954, Az.: I ZR 54/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 54/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.01.1953
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlage
- § 3 UnlWG
Fundstellen
- DB 1955, 165 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma E. P., Staubsaugervertrieb, W.-El., F. E.-Straße ...,
Prozessgegner
die Firma V. & Co., Vertriebsgesellschaft m.b.H., W.-Wi., Am D., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr.-Ing. Erich M.,
Amtlicher Leitsatz
Wenn Bestellscheine eines Einzelhändlers am Briefkopf nur die Angabe der - weithin bekannten - Herstellerfirma der Ware, nicht dagegen die - auch sonst im Bestelltext stark zurücktretende - Bezeichnung des als Vertragspartners auftretenden Einzelhändlers aufweisen, sodaß ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums annimmt, er kaufe unmittelbar von der Herstellerfirma, so liegt darin eine unrichtige Angabe über die "Bezugsquelle" im Sinne des §3 UnlWG, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Januar 1953 wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, beim Vertrieb des Haushaltsgerätes "Va." Bestellscheine zu benutzen, bei denen der Briefkopf lediglich die Firma "AEG, Allgemeine Electricitätsgesellschaft" zeigt, insbesondere wenn außerdem die Worte "AEG-Erzeugnisse" und "AEG-Va." in größeren Lettern gedruckt sind als die Firma der Beklagten.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien handeln mit Staubsaugern und stehen miteinander in Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt auf eigene Rechnung ausschließlich den AEG-Staubsauger "Va." Auf Veranlassung und mit Zustimmung der AEG benutzt sie bei Abzahlungsverkäufen formularmäßige Bestellscheine, deren Kopf die Aufschrift "AEG Allgemeine Electricitätsgesellschaft" trägt und bei denen die Worte "AEG-Erzeugnisse" und "AEG-Va." in größeren Buchstaben gedruckt sind als die Firma der Beklagten. Die Klägerin erblickt darin einen Verstoß gegen §§1, 3 UnlWG, weil nach ihrer Auffassung durch die Bestellscheine der unrichtige Eindruck beim Publikum erweckt werde, sein Kaufpartner sei die Weltfirma AEG, während es in Wirklichkeit die unbedeutende Beklagte sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen,
- 1)
es zu unterlassen, beim Vertrieb des Haushaltsgerätes "Va." Bestellscheine zu benutzen, bei denen
- a)
der Briefkopf lediglich die Firma "AEG, Allgemeine Electricitätsgesellschaft" zeigt,
- b)
die Worte "AEG-Erzeugnisse" und "AEG-Va." in größeren Lettern gedruckt sind als die Firma der Beklagten,
- 2)
im Briefkopf ihrer Bestellscheine ihre eigene Firma anzubringen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ausgeführt, der von ihr bei Abzahlungsgeschäften hervorgehobene Hinweis auf die AEG finde seine Rechtfertigung in der überragenden finanziellen Beteiligung dieser Herstellerfirma an den Abzahlungsgeschäften. Bei Teilzahlungsverträgen trete der Einzelhändler mit seiner Leistung in den Hintergrund. Irgend eine Irreführung der Abnehmer liege nicht vor; denn dem Publikum komme es nur darauf an, einen Original-AEG-Staubsauger zu erwerben. Diesen erhalte es auch und es sei beim Bezug dieses Markenartikels durch die Beklagte nicht schlechter gestellt, als wenn es den Staubsauger unmittelbar von der AEG erwerbe. Bestellscheine der beanstandeten Art würden auch von anderen großen Firmen, insbesondere der Radiobranche, benutzt. Das sei handelsüblich.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin richtete sich gegen die Abweisung des Klagantrages zu 1). Sie erweiterte die Klage in der Berufungsinstanz durch den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, beim Vertrieb des Haushaltsgerätes "Va." selbst oder durch ihre Vertreter bei den Kunden zu erklären, sie kämen von der AEG. Die Klägerin widersprach dieser Klagänderung. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Klagantrag zu 1) stattgegeben und den in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Antrag mangels Sachdienlichkeit nicht zugelassen und deshalb abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dem Klagantrag zu 1) auf Grund der §§1, 3 UnlWG stattgegeben und ausgeführt, bei den Bestellscheinen der Beklagten handle es sich um Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt seien, wenn auch die Scheine immer nur einzelnen Käufern ausgehändigt würden. Denn es komme für diesen Begriff nicht darauf an, daß der einzelne Bestellschein für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sei, vielmehr genüge es, daß Bestellscheine in größeren Mengen hergestellt und alsdann von der Beklagten im Verkehr gebraucht würden (vgl. RGZ 105, 378 [382]). Die Bestellformulare trügen am Kopfe ausschließlich den Namen der AEG. In ihrem Text trete das Wort AEG in großem Fettdruck mehrfach hervor. Demgegenüber sei die Firma der Beklagten im Druck wesentlich kleiner gehalten. Das Formular werde den Interessenten bei den Kaufverhandlungen, jedenfalls vor Vollziehung der für das Zustandekommen des Kaufes wesentlichen Unterschrift, vorgelegt. Durch die Aufmachung des Bestellscheins werde beim Durchschnittskäufer der unzutreffende Eindruck erweckt oder verstärkt, daß er den Staubsauger von der AEG direkt kaufe. Hierin liege eine unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse, nämlich über die Bezugsquelle, durch die der Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorgerufen werde. Denn nach der Verkehrsauffassung werde auch bei Markenartikeln in den Abnehmerkreisen sehr wohl unterschieden, wer der Verkäufer sei, und es werde im allgemeinen als günstiger angesehen, solche Artikel unmittelbar vom Erzeuger, namentlich wenn es sich um eine Weltfirma handele, als von einem Kleinhändler zu kaufen. Ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums werde annehmen - möge dies auch irrtümlicherweise geschehen -, daß bei einem unmittelbaren Bezüge vom Hersteller es nicht nur besser, sondern auch billiger bedient werde. Der Umstand, daß die AEG selbst hinter der Beklagten stehe, sei unerheblich, ebenso, daß durch interne Abmachungen zwischen der AEG und der Beklagten dafür Sorge getragen sei, daß etwaigen Mängelrügen der Kundschaft abgeholfen werde. Wenn auch dadurch eine gewisse Gewähr dafür gegeben sei, daß das Publikum durch den Kauf bei der Beklagten dieselbe Leistung erhalte, die es erhalten würde, wenn es bei der AEG kaufe, so stehe dies der Anwendung des §3 UnlWG nicht entgegen. Auch dann, wenn der Anbietende den Abnehmern die versprochene Leistung gewähre, sei der Fall des §3 UnlWG gegeben, sofern er die Abnehmer durch unwahre Mittel anlocke. Dies geschehe hier, indem die Beklagte, eine verhältnismäßig kleine Firma, im Gewande der AEG auftrete. Das sei nicht zu billigen, sondern verstoße gegen das Anstandsgefühl ordentlicher Kaufleute und damit gegen die im Wettbewerb zu beachtenden guten Sitten (§1 UnlWG). Sollte sich beim Vertriebe von Markengeräten, namentlich in der Radiobranche, bei Abzahlungsverkäufen der Brauch entwickelt haben, in ähnlicher Weise unter Verwendung ähnlicher Formulare Bestellungen entgegenzunehmen, so wäre hierin ein Mißbrauch zu erblicken, der als wettbewerbswidrig bezeichnet werden müsse. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit, in der angegebenen Weise zu verfahren, sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erkennbar. Denn wenn auch die AEG den Abzahlungsvertrieb mitfinanziere, so sei es doch zur Sicherstellung ihrer Ansprüche nicht erforderlich, daß sie auf den Bestellscheinen derart in Erscheinung trete, daß der wirkliche Verkäufer völlig im Hintergrund verschwinde. Es könne also aus dem beanstandeten Geschäftsgebaren nur der eine Schluß gezogen werden, daß es zum Zwecke des unlauteren Wettbewerbs erfolge, und zwar zu dem Zwecke, dem Publikum eine nach seiner Meinung günstigere Bezugsquelle, als es der Wirklichkeit entspreche, vorzuspiegeln. Nur in den wenigsten Fällen würden die Abnehmer von der Gewinnung des Eindrucks, sie kauften direkt bei der AEG, dadurch abgehalten, daß ihnen die Vertreter bei der Einführung erklärten, sie kämen von der Beklagten. Das gesprochene Wort sei flüchtig, namentlich ein bei der Vorstellung genannter Name. Er hafte nicht im Gedächtnis und gerate leicht in Vergessenheit, zumal die Vertreter bei den Verhandlungen das Wort "AEG" in den Vordergrund rückten und, wie die Beklagte selbst ausgeführt habe, als "Sesam öffne Dich" verwendeten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch kann die wegen der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts aus §286 ZPO erhobene Rüge der Revision keinen Erfolg haben.
Die Meinung der Revision, das angefochtene Urteil sei wirklichkeitsfremd und werde den Lebensverhältnissen und der sich daraus ergebenden Rechtslage nicht gerecht, kann nicht für richtig erachtet werden. Es ist selbstverständlich nicht zu beanstanden, daß in dem Bestellformular deutlich auf den Hersteller und sein Fabrikat hingewiesen wird. Schon das Erzeugnis als solches mag besonders dann, wenn es sich um einen bekannten Markenartikel handelt, in vielen Fällen in erster Linie für den Entschluß, den Gegenstand zu kaufen, maßgebend sein. Trotzdem kann zumindest mitbestimmend sein, daß der Käufer nach der Aufmachung des Bestellformulars in den Glauben versetzt wird, er beziehe den Gegenstand nicht über den Einzelhandel, sondern direkt vom Erzeuger. Mag auch in vielen Fällen für den Kaufentschluß des Bestellers die Frage, wer sein Vertragspartner ist, keine oder eine nur untergeordnete Bedeutung haben, so ist es doch vom Rechtsstandpunkt aus nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit bejaht, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums zu der unrichtigen Auffassung gelangt, die AEG sei sein Vertragspartner und bei einem solchen unmittelbaren Bezüge vom Erzeuger kaufe er nicht nur besser, sondern auch billiger. Nicht erforderlich ist nach §3 UnlWG, daß eine solche Irreführung tatsächlich schon eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß die Art der Aufmachung der Bestellformulare geeignet ist, einen solchen Eindruck hervorzurufen (Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 3. Aufl. 86 Kap Anm. 9 S. 603 mit Nachweisen). Der Umstand, daß die AEG durch ihre Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der Württembergischen Girozentrale - Württembergische Landeskommunalbank, für die Finanzierung der Teilzahlungsgeschäfte und durch entsprechende Abmachungen mit den Einzelhändlern für die glatte Durchführung der Aufträge und für die Erledigung etwaiger Mängelrügen sorgt, kann es ebenfalls nicht rechtfertigen, die Firma der AEG in den Bestellscheinen in einer Form herauszustellen, die den Anschein erwecken könnte, sie sei selbst die Vertragspartnerin des Bestellers. Hierin liegt eine Irreführung des Käufers über die "Bezugsquelle", und zwar in dem Sinn, daß der Käufer das Gerät, wie er annimmt oder vielleicht annehmen könnte, unmittelbar vom Erzeuger und nicht über einen Einzelhändler bezieht (vgl. RG in GRUR 1938, 726). Schließlich steht auch die Tatsache, daß die Beklagte an sich "autorisierte AEG-Vertreterin" ist, nicht der Annahme entgegen, sie trete unzulässigerweise "im Gewande der AEG" auf, indem sie nämlich nicht deutlich genug sich selbst, sondern die AEG als Vertragspartnerin erscheinen läßt. Die stärkere Hervorhebung der Firma der AEG soll der Entfaltung einer besonderen Werbekraft und der Anlockung von Kunden dienen. Dieser Werbewirkung entspricht aber nicht der rechtliche Gehalt des Vertrages. Das Bestellformular ist dem äußeren Anschein nach geeignet, auf eine Vertragspartnerschaft der AEG hinzudeuten. In Wirklichkeit erlangt der Besteller aber vertragliche Ansprüche nur gegen die Beklagte, was gerade bei hochwertigen Verkaufsgeräten von besonderer Bedeutung nicht nur für Gewährleistungsansprüche, sondern auch für die sonstige Abwicklung des Vertrages sein kann.
Aus der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts folgt, daß der Klagantrag zu 1 a) begründet ist. Das Berufungsgericht hat, ohne dies näher zu begründen, auch dem Klagantrag zu 1 b) stattgegeben. Dieser Antrag kann jedoch nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Daß der Klagantrag zu 1 a) nach dem beanstandeten Bestellschein besonders dann begründet ist, wenn neben der auffallenden Verwendung der Firma der AEG im Briefkopf auch noch die Worte "AEG-Erzeugnisse" und "AEG-Va." in Fettdruck im Text des Formulars erscheinen, kann nicht zweifelhaft sein. Wie die Ausführungen der Klagschrift unter III auf Seite 5 ergeben, sind aber die beiden Klaganträge nicht kumulativ gestellt worden. Sie stehen vielmehr völlig selbständig nebeneinander. Entfällt aber der lediglich die Firma der AEG enthaltende Briefkopf, so kann es der Beklagten an sich nicht verwehrt werden, die vertriebenen Erzeugnisse in großem Druck hervorzuheben, und zwar auch so, wie es in dem beanstandeten Formular geschehen ist. Ein stärkerer Druck ist schon deshalb gerechtfertigt, um für den Besteller die bestellten Fabrikate, besonders wenn es sich um Markenartikel handelt, als das wesentliche herausstellen zu können, wobei es weniger wichtig sein mag, von welchem Einzelhändler er diese Ware kauft. Der Beklagten kann deshalb nicht schlechthin verboten werden, für die Worte "AEG-Erzeugnisse" und "AEG-Va." größere Lettern zu wählen als für ihre eigene Firmenbezeichnung. Selbstverständlich darf aber die Beklagte auch insoweit die Druckanordnung des Bestelltextes nicht etwa so gestalten, daß wiederum der Anschein erweckt werden könnte, die AEG sei Vertragspartnerin. Weitere Ausführungen hierüber erübrigen sich jedoch; denn Gegenstand der Klage ist nur das bisher benutzte und beanstandete Bestellformular. Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils war deshalb das Urteilsverbot neu zu fassen und die weitergehenden Klageanträge waren abzuweisen.