Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1954, Az.: 3 StR 241/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 241/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 12.02.1954
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Dezember 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte erfasste am 7. November 1953 gegen 1830 Uhr mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen Marke Ford-Taunus M 12 den in gleicher Sichtung zu Fuss gehenden Zimmermeister M. und verletzte ihn so schwer, dass dieser drei Stunden später starb. Der Unfall ereignete sich auf der von Schäferberg kommenden Bundesstrasse 7, kurz vor der Ortschaft Calden. Die Geschwindigkeit des Wagens betrug 70-80 km/st. Der Angeklagte fuhr mit Fernlicht. Die Strasse war frei von Gegenverkehr. Der Verunglückte stand ebenso wie der ihm am rechten Strassenrand vorausgehende Begleiter J. unter Alkoholeinfluss; sechs Stunden nach dem Unfall wurde bei dem. Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,29 Promille festgestellt.
Der Angeklagte war beschuldigt, den Tod des M. fahrlässig verursacht zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg.
I.
1.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon ausgegangen, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit der Reichweite seiner Scheinwerfer anzupassen hat, dass er also keine Geschwindigkeit entwickeln darf, die es ihm unmöglich macht, das Fahrzeug innerhalb der durch die Scheinwerfer beleuchteten Fahrbahnstrecke anzuhalten (vgl BGH VRS 6, 296 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den bisher festgestellten Sachverhalt fuhr der Angeklagte zu schnell.
Nach der Annahme des Tatrichters zeichneten zur Tatzeit die aufgeblendeten Scheinwerfer des Angeklagten infolge übermässiger Streuung Gegenstände auf der Fahrbahn so unscharf ab, dass Personen in dunkler Kleidung auch bei aufmerksamster Beobachtung erst auf eine Entfernung von 35 m zu erkennen waren. Ein mit 70-80 km/st fahrendes Kraftfahrzeug benötigt aber bei einer mittleren Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,0 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec einen Anhalteweg von rund 66-84 m (vgl Brunke in DAR 1953, 10).
Die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten aus der überhöhten Geschwindigkeit keinen Vorwurf machen zu können. Sie meint, der Angeklagte habe sich auf die Betriebsfähigkeit des amtlich zugelassenen neuen Kraftwagens verlassen dürfen, und er habe vor dem Unfall auch keinen Anlass gehabt, durch Vergleiche mit anderen Fahrzeugen die Beleuchtungsverhältnisse des Wagens näher zu untersuchen. Der Angeklagte habe sich darauf verlassen können, dass seine Scheinwerfer die Fahrbahn auf mindestens 80 m ausreichend beleuchten wurden. Diese Ausführungen halten der rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zunächst ergibt sich aus ihnen nur, dass das Fernlicht des Unfallwagens im Zeitpunkt der vom Gericht veranlassten Fahrversuche keine genügende Leuchtkraft aufwies. Daraus folgt noch nicht - wie das Landgericht meint -, dass dies auch am Tage des Unfalls der Fall war. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kann die Einstellung der Scheinwerfer in der Zeit zwischen dem Unfall und den Fahrversuchen des Gerichts absichtlich oder unabsichtlich verändert worden sein. Der Streuungsfehler kann auch bei dem Unfall selbst hervorgerufen worden sein; denn hierbei zersprang das Glas des rechten Scheinwerfers. Diese Beschädigung kann nach den festgestellten Umständen durch den Aufprall des verunglückten Fussgängers auf den Scheinwerfer herbeigeführt worden sein. Ein solcher Zusammenstoss kann leicht die Stellung des Scheinwerfers verschoben haben. Dieser kann auch bei einer späteren Instandsetzung in einer Werkstätte ungenau eingestellt worden sein. Die Feststellung der Strafkammer, dass die Scheinwerfer bei den Fahrversuchen infolge Streuung keine ausreichende Leuchtwirkung erzeugt hätten, lässt daher nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das auch im Zeitpunkt des Unfalls zutraf. Hiezu hätte das Landgericht weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen, überdies hätte es im Urteil einer näheren Erläuterung der Art der Streuung bedurft, um dem Revisionsgericht die abschliessende Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob den Angeklagten, wie das Landgericht meint, in dieser Richtung keine Schuld trifft, insbesondere ob die geringe Leuchtkraft des Fernlichts nur auf die festgestellte Streuung oder auch auf andere Ursachen, wie etwa auf ungenügende Stromerzeugung der Lichtmaschine oder der Batterie, zurückzuführen war. Es ist auch nicht ohne weiteres einzusehen, dass die Streuung allein die Übersehbarkeit der Fahrbahn so sehr beeinträchtigt hat, dass der Angeklagte Hindernisse erst auf eine Entfernung von 35 m erkennen konnte, während aufgeblendete Scheinwerfer in vorschriftsmässigem Zustande die Fahrbahn noch auf eine Entfernung von 100 m ausreichend beleuchten (§ 51 Abs. 5 Satz 1 StVZO).
Bedenken begegnen aber vor allem die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten zugute hält, dass er die Mangelhaftigkeit seiner Scheinwerfer nicht habe zu kennen brauchen. Entgegen der Meinung der Strafkammer durfte sich der Angeklagte auf die Betriebsfähigkeit des amtlich zugelassenen "neuen Kraftwagens" nicht schlechthin verlassen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die polizeiliche Zulassung eines Kraftfahrzeugs, weil es dabei in der Regel nur flüchtig überprüft wird, grundsätzlich den Fahrer nicht seiner Verantwortung für den vorschriftsmässigen Zustand des Fahrzeugs enthebt. Ausnahmen können dann gelten, wenn es sich um nicht oder schwer erkennbare Mängel handelt (BGH 4 StR 427/51 vom 31. August 1951 in LM Nr. 1 zu § 31 StVZO). Eine solche Lage des Falls ist hier nicht ersichtlich. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass nicht jeder Kraftfahrzeugführer persönlich ohne weiteres imstande ist, Beleuchtungsmängel seines Fahrzeugs zu erkennen und abzustellen. Es ist jedoch eine den Kraftfahrern bekannte Erfahrungstatsache, dass die Scheinwerfer neu gelieferter Kraftfahrzeuge häufig erst noch genau eingestellt werden müssen. Auch der Angeklagte kann sich als langjähriger und erfahrener Kraftfahrer darüber nicht im Unklaren gewesen sein.
Der von ihm gefahrene Kraftwagen war zudem im Zeitpunkt des Unfalls schon etwa 7 Monate in Betrieb, also nicht mehr neu, so dass der Hinweis auf die Neuzulassung auch aus diesem Grunde ihn nicht entlasten kann. Die Meinung des Landgerichts aber, der Angeklagte habe von sich aus keinen Anlass gehabt, die Beleuchtung des Kraftwagens nachprüfen zu lassen, kann ebenfalls nicht gebilligt werden. Der Kraftfahrzeugführer hat jederzeit für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs auch strafrechtlich einzustehen. Seine Verantwortlichkeit entfällt nur für solche Mängel, die er bei Anwendung der ihm möglichen und zuzumutenden Sorgfalt selbst nicht erkennen konnte. Die geringe Leuchtkraft des Fernlichts des Angeklagten war indes nach den bisherigen Feststellungen kein solcher verborgener Mangel. Ob Scheinwerfer die Fahrbahn auf die vorschriftsmässige Entfernung von 100 m oder nur auf 35 m, also nur auf den dritten Teil dieser Strecke ausreichend beleuchten, fällt im allgemeinen auch wenig erfahrenen Kraftfahrern auf. Umsoweniger ist es verständlich, dass der Angeklagte bei seiner langen Fahrpraxis den Mangel ohne Verschulden nicht bemerkt haben soll. Dazu bedurfte es nicht erst eines Vergleichs mit anderen Kraftwagen, wie der Tatrichter angenommen hat.
2.
Im weiteren Verlauf ihrer Darlegungen führt die Strafkammer aus, der Angeklagte hätte den Unfall auch dann noch - durch Ausweichen - vermeiden können, wenn er den später getöteten Fussgänger erst auf eine Entfernung von 35 m erblickt hätte. Sie verneint damit im Ergebnis die Ursächlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit des Unfallwagens für den Tod des Fussgängers. Diese Ansicht ist, schnelle Reaktion des Angeklagten vorausgesetzt, normalerweise vertretbar. Sie vermag jedoch den Angeklagten nicht zu entlasten, weil dieser den Fussgänger vor dem Zusammenstoss wegen der im vorausgehenden Abschnitt erörterten, von ihm möglicherweise verschuldeten Umstände überhaupt nicht gesehen (S 6 UA) und es deshalb unterlassen hat, innerhalb des vom Tatrichter noch für ausreichend erachteten Zeitraums ihm zumutbare und mögliche Massnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstosses zu ergreifen.
Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass sich der Angeklagte gerade dadurch der Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben kann, dass er den Verunglückten vor dem Zusammenstoss nicht bemerkt hat. Es meint jedoch, nicht ausschliessen zu können, dass dieses Versagen nicht auf Unaufmerksamkeit des Angeklagten in der Beobachtung der Fahrbahn, sondern auf grob verkehrswidriges Verhalten des Fussgängers zurückzuführen war, mit dem der Angeklagte nicht rechnen konnte. Die Erwägungen, auf die der Tatrichter diese letztere Möglichkeit stützt, sind nicht fehlerfrei.
Nicht gebilligt werden kann schon die Ansicht, der verunglückte Fussgänger habe sich deshalb verkehrswidrig benommen, weil er die rechte Strassenseite, nicht die linke benutzt habe. Der bei Dunkelheit auf der linken Strassenseite gehende Fussgänger ist zwar häufig deshalb weniger gefährdet, weil er von den ihn überholenden Fahrzeugen nicht angefahren werden kann (u.a. RG DR 1944, 843 [845]). Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch das Gehen auf der linken Seite der Fahrbahn nicht. § 37 Abs. 5 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 geht im Gegenteil nach wie vor davon aus, dass Fussgänger grundsätzlich die für sie rechte Fahrbahnseite benutzen.
Der hier verunglückte Fussgänger war auch nicht ohne weiteres verpflichtet, den anscheinend mit Bäumen bestandenen und so in der Dunkelheit schwer begehbaren Rasenstreifen rechts neben der gefestigten Strasse zu benutzen (vgl S 6 UA). Wohl aber ist dem Landgericht darin beizutreten, dass er sich, wenn er bei Dunkelheit die Fahrbahn beging, ganz rechts halten musste. Die Aussagen des Urteils darüber, wo der Fussgänger tatsächlich gegangen ist, sind indes nicht eindeutig. Einmal ist davon die Rede, dass er möglicherweise in die Fahrbahn des Angeklagten "hineingetorkelt" sei. Das würde voraussetzen, dass er sich vorher nicht in dieser bewegt hat. An anderer Stelle des Urteils spricht die Strafkammer davon, der Fussgänger sei etwa 1,85 m vom rechten Rand der Asphaltdecke entfernt gegangen. Wenn das zuträfe, dann hätte er von der rechten Seite des Kraftwagens nur dann erfasst werden können, wenn er sich nicht noch weiter - torkelnd - zur Strassenmitte zu bewegte; denn nach der Feststellung des Landgerichts lag die vermutliche Anstoßstelle etwa 1,85 m vom rechten Rand der befestigten Fahrbahn entfernt.
Unbeschadet dieser Unklarheit hätte es aber auf jeden Fall näherer Erörterung im Urteil bedurft, warum der Angeklagte selbst bei der geringen Leuchtweite seines Fernlichts nicht vor dem Zusammenstoss den später getöteten Fussgänger bemerkt hat, der offenbar - das Landgericht wollte dies ersichtlich ausschliessen - nicht ausserhalb der Fahrbahn des Angeklagten - etwa hinter einem Baum am Hand der Strasse - sich aufhielt. Das völlige Übersehen des Fussgängers ist unter solchen Umständen kaum anders als mit mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufmerksamkeit zu erklären. Für den Erfolg ursächlich war diese Fahrlässigkeit allerdings nur, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt des Erkennens des Fussgängers den Zusammenstoss noch vermeiden konnte. Das aber hat das Landgericht für den Fall gerade bejaht, dass der Angeklagte den Fussgänger auf eine Entfernung von 35 m erblickt hätte (vgl oben S. 6).
In diesem Zusammenhang gewinnt auch die unter 1) erörterte Frage wieder Bedeutung, ob der Angeklagte die geringe Leuchtkraft seines Fernlichts strafrechtlich zu vertreten hat. Wird sie bejaht, dann stellt sich die weitere Frage, ob der Angeklagte den Unfall nicht auch bei einer unvorhergesehenen Richtungsänderung des Fussgängers noch hätte vermeiden können, weil er diesen auf eine grössere Entfernung beobachten und sich auf ein erkennbar verkehrsgefährdendes Verhalten dieses Strassenbenutzers einstellen konnte und sollte.
Wie die Revision weiter zutreffend bemängelt, lässt das Urteil auch eine Prüfung der Frage vermissen, warum der Angeklagte nicht sofort seine Geschwindigkeit herabgesetzt und gegebenenfalls nach links auszuweichen versucht hat, als er "plötzlich etwas vor ihm aufblinken" sah (S 3 UA). Dazu war er, wenn sich ihm das Vorhandensein eines Hindernisses in der Fahrbahn aufdrängte, ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Art des Hindernisses sofort "näher feststellen" konnte. Da das Urteil nichts darüber besagt, auf welche Entfernung der Angeklagte das "Etwas" aufblinken sah, ist nicht auszuschliessen, dass er den Unfall noch hätte verhindern können, wenn er in diesem Zeitpunkt schnell geeignete Massnahmen getroffen hätte.
II.
Die erörterten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, durch Vernehmung des Zeugen Jacob der Frage nachzugehen, ob der Verunglückte so stark angetrunken war, dass ihm ein so grob verkehrswidriges Verhalten wie das Hineintorkeln in die Fahrbahn eines von hinten herankommenden beleuchteten Kraftwagens zuzutrauen war. Dafür könnte erheblich sein, wie er sich auf dem Wege bis zur Unfallstelle verhalten hat. Der festgestellte Blutalkoholwert allein lässt in dieser Richtung keine sicheren Schlüsse zu, wie sich daraus ergibt, dass der ebenfalls "stark angetrunkene" Zeuge J. vorschriftsmässig auf der äussersten rechten Strassenseite gegangen ist. Auch wird die Strafkammer aus der Art der durch den Zusammenstoss entstandenen Beschädigungen des Kraftwagens möglicherweise feststellen können, ob der Fussgänger von hinten oder mehr von der Seite her von dem Kraftwagen erfasst worden ist. Das könnte Schlüsse dahin zulassen, ob er unvermittelt in den Kraftwagen hinein gelaufen ist oder ob er sich schon vorher in der Fahrbahn des Angeklagten bewegt hat.
Bei der erneuten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird der Tatrichter nicht übersehen dürfen, dass in Fällen wie dem vorliegenden strenge Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Erkenntnisses zu stellen sind, wenn der Schutz der nach den Umständen zur Benutzung der Strasse gezwungenen Fussgänger bei Dunkelheit einigermassen gewährleistet sein soll. Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer bisher ein wenn auch nur mitwirkendes Verschulden des Angeklagten an dem Tode des Zimmermeisters M. verneint hat, genügen diesem Erfordernis nicht.
Martin
Maaß
Menges
Dr. Wiefels