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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1954, Az.: II ZR 206/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1954
Aktenzeichen
II ZR 206/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Stuttgart - 18.05.1953
LG Stuttgart - 19.06.1952
LG Stuttgart - 18.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 16, 37 - 50
  • DB 1955, 241 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Sch. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Bundesgebiet, Direktor J. R. in M., L.str. ...,

Prozessgegner

Karl H. in St.-N., He.-Straße ...,

Sonstige Beteiligte

Freistaat Bayern,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Abgrenzung zwischen Invaliditäts- und Unfallversicherung (Bestätigung von BGHZ 4, 219).

  2. 2.
    1. a)

      Erhöht sich bei einer Invaliditätszusatzversicherung die Versicherungssumme um einen Bonus und tritt damit auch eine Erhöhung der nach der Versicherungssumme zu berechnenden Invaliditätsrente ein, so entsteht durch die Erhöhung keine selbständige, einer gesonderten Rentenaufbesserung zugängliche Rentenverbindlichkeit.

    2. b)

      Treten bei einer Invaliditätszusatzversicherung im Invaliditätsfall sowohl Prämienbefreiung als auch die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung einer Barrente ein, so bildet den Gegenstand der Rentenaufbesserung die Gesamtrente, die sich aus der bar zu zahlenden Rente und der Rente zusammensetzt, die der Bruttoprämie für den beitragsfrei gewordenen Teil der Lebensversicherung entspricht.

  3. 3.

    Das Aufrechnungsverbot des § 26 VAG gilt auch bei im Inland arbeitenden ausländischen Versicherungsunternehmen, die die wesentlichen Züge eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit aufweisen.

  4. 4.

    Das Aufrechnungsverbot des § 26 VAG steht auch der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den fälligen Prämien entgegen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Beklagten und ihres Streitgehilfen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 18. Mai 1953 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 18./19. Juni 1952 verurteilt, an den Kläger 807,20 DM nebst 11 % Zinsen von 330,45 DM seit dem 1. Oktober 1949 und von je 95,35 DM seit dem 1. Januar 1950, 1. April 1950, 1. Juli 1950, 1. Oktober 1950 und 1. Januar 1951 zu zahlen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision (einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten), an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Für den Kläger läuft bei der Beklagten, einer schweizerischen Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit, sei April 1928 eine Lebensversicherung über ursprünglich 60.000 sfr., später umgestellt auf 46.460 RM, die beim Tode des Klägers, spätestens am 28. April 1957 gezahlt werden sollten. Mitversichert ist die Invalidität des Klägers derart, daß im Invaliditätsfall eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Prämienzahlung eintritt und von der Beklagten eine zu den vierteljährlichen Prämienzahlungsterminen auszuzahlende Jahresrente zu gewähren ist, die bei gänzlicher Invalidität 10 % der Versicherungssumme beträgt. Nach den Versicherungsbedingungen (§ 26) liegt Invalidität vor, "wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder Körperverletzung gänzlich oder teilweise erwerbsunfähig geworden ist". Als Anteil an den Überschüssen der Beklagten sollte die Versicherung ab 1. April 1931 während der Dauer der Prämienzahlung für jedes Versicherungsjahr einen "Bonus (Erhöhung der Versicherungssumme)" erhalten, der nach der Versicherungssumme bemessen und mit ihr ausgezahlt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers in Höhe seines Rückkaufwertes mit den Prämien des betreffenden Versicherungsjahres fällig und verrechnet werden sollte.

2

Im April 1945 wurde der Kläger durch bewaffnete Plünderer schwer verletzt. Die Beklagte erkannte eine Erwerbsminderung von zunächst 30 %, ab 1. April 1947 eine solche von 65 % an und zahlte dem Kläger demgemäß eine Invaliditätsrente zunächst von 3 %, ab 1. April 1947 bis zur Währungsreform von 6,5 % der Versicherungssumme von 46.460 RM. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21./23. Januar 1950 wurde rechtskräftig die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, die Rente aus der um den Bonus erhöhten Versicherungssumme zu zahlen. Der Bonus aus den Überschüssen des deutschen Bestandes der Beklagten war auf 12.200 RM angewachsen, so daß sich die Versicherungssumme auf 58.660 RM erhöht hatte. 6,5 % der erhöhten Versicherungssumme ergaben also eine Rente von jährlich 3.812,60 RM = 1/4-jährlich 953,15 RM = monatlich 317,72 RM. Nach der Währungsreform war die Beklagte nur noch bereit, auf diese Rente 1/4-jährlich 95,32 DM zu zahlen. Der Kläger verlangte dagegen die volle Umstellung der Rente. Wegen dieses Streits unterließ die Beklagte sowohl die Zahlung der laufenden Rente als auch die Nachzahlung der Rentenbeträge, die nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart auf die Erhöhung der Versicherungssumme um den Bonus zu gewähren waren. Dadurch liefen nach ihrer eigenen Berechnung bis 30. März 1951 Zahlungsrückstände in Höhe von 807,20 DM auf. Auf der anderen Seite zahlte nunmehr auch der Kläger ab 1. Oktober 1949 die 1/4-jährliche Prämie, die sich infolge seiner Invalidität auf 209,30 DM einschließlich Steuer ermäßigt hatte, nicht mehr. Daraufhin sandte ihm die Beklagte wegen der am 1. Oktober 1949 fälligen Prämie am 5. Januar 1950 gemäß § 39 VVG ein Mahn- und Kündigungsschreiben, in dem sie den nicht prämienfreien Teil der Versicherung zum 30. September 1950 mit der Erklärung kündigte, daß sich dann dieser Teil der Versicherung in eine prämienfreie mit herabgesetzter Versicherungssumme umwandele.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger in erster Instanz Zahlung von 5.147,40 DM sowie die Errechnung des Bonus aus dem gesamten (nicht nur dem deutschen) Versicherungsbestand der Beklagten und Auskunft über dessen Höhe. Den Zahlungsanspruch stützte er in erster Linie darauf, daß die Invaliditätsrente nach § 2 der 32. DVO/UmstG voll umzustellen sei. Hilfsweise machte er die durch das Rentenaufbesserungsgesetz vom 11. Juni 1951 erhöhten Rentenbeträge geltend. Außerdem rechnete er mit den von der Beklagten anerkannten Rückständen von 807,20 DM gegen die nicht gezahlten Prämien auf, um so die Wirkung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung der Versicherung wieder zu beseitigen. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Er ließ nunmehr den Anspruch fallen, daß bei der Errechnung des Bonus die Überschüsse aus den gesamten Versicherungsbeständen der Beklagten zu berücksichtigen seien und beschränkte seinen Zahlungsanspruch auf 4.300 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1949, den er wiederum in erster Reihe darauf stützte, daß die Invaliditätsrente voll umzustellen sei. Die rückständigen Rentenbeträge will er zunächst auf die rückständigen Prämien angerechnet haben. Von dem nach seiner Berechnung dann noch verbleibenden Rest begehrt er die Zahlung eines Teilbetrages von 4.300 DM. Er meint, daß sich eine Zahlung in dieser Höhe in jedem Fall auch aus der nach dem Rentenaufbesserungsgesetz zu berechnenden, bis einschließlich 1. Oktober 1952 fälligen Rente ergebe. Hierbei sei der Staffelsatz dieses Gesetzes auf die aus dem Bonus zu errechnende Rente besonders anzuwenden, weil es sich hierbei um eine selbständige Rente handele. Die Beklagte hält an der Umstellung der Invaliditätsrente im Verhältnis 10 : 1 fest und ist der Auffassung, daß der Staffelsatz des Rentenaufbesserungsgesetzes nur einheitlich auf die Gesamtrente Anwendung finden könne. Sie errechnet eine aufgebesserte Vierteljahresrente von 266,20 DM. Das Oberlandesgericht hat dem eingeschränkten Klageantrag stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagte und der Freistaat Bayern, der sich der Beklagten als Nebenintervenient angeschlossen hat, Revision eingelegt mit dem Antrag, das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob die Invaliditätsrente, die dem Kläger auf Grund des vor der Währungsreform eingetretenen Versicherungsfalles zusteht, nach den §§ 6, 7 VVO in Verbindung mit § 24 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist oder ob auf sie § 2 der 32. DVO/UmstG anwendbar ist, wonach Ansprüche aus Unfallversicherungen für Versicherungsfälle, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind, voll umzustellen sind. Das Berufungsgericht hält - unter Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1951 (BGHZ 4, 219) - diese Vorschrift auch auf solche Ansprüche für anwendbar. Es meint, daß unter § 2 der 32. DVO/UmstG alle Versicherungsansprüche fielen, die auf Unfälle vor dem 21. Juni 1948 zurückzuführen sind. Daß das nicht richtig sein kann, zeigt schon ein Blick auf die sich aus dieser Auffassung - auch nach Meinung des Berufungsgerichts - notwendig ergebende Folge, daß dann auch alle Lebensversicherungsansprüche, bei denen der Versicherungsfall auf einem vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Unfall beruht, voll umzustellen wären, während es für die Versicherungsfälle, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind, bei der grundsätzlichen 10 : 1 Umstellung des § 24 UmstG bleiben müßte, ein Ergebnis, das offensichtlich unhaltbar ist. Diese Auffassung wäre nur dann richtig, wenn § 2 der 32. DVO/UmstG die volle Umstellung daran knüpfen würde, daß Ursache des Versicherungsfalles ein Unfall war. Das tut diese Bestimmung aber nicht. Sie macht vielmehr nach ihrem unzweideutigen Wortlaut nur Ansprüche aus einer Unfallversicherung der vollen Umstellung zugänglich. Sie beschränkt also ihren Anwendungsbereich auf Versicherungsansprüche aus dieser genau abgrenzbaren Versicherungsart. Nun meint allerdings das Berufungsgericht, daß sich das Invaliditätsversicherungsverhältnis der Parteien hier deshalb als Unfallversicherung "konkretisiert" habe, weil der Versicherungsfall auf einem Unfall beruhe. Wenn das richtig wäre, müßte sich auch jede Lebens- und Krankenversicherung immer dann als Unfallversicherung "konkretisieren", wenn der Tod bezw die Krankheit auf einen Unfall zurückzuführen ist. Davon kann aber keine Rede sein.

5

Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus folgendem: Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erhält jede einzelne Versicherungsart ihr spezifisches Gepräge durch die ihr eigentümliche Gestaltung des Versicherungsfalles und damit auch der versicherten Gefahr, wobei Versicherungsfall und versicherte Gefahr in einem engen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Kisch ZVW 35, 83, 88; Hagen VersR I, 562; Wriede VersR 1950, 30). Jede Versicherung gewährt den Versicherten in der durch das Gesetz oder die Versicherungsbedingungen festgesetzten Weise Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen ganz bestimmter Ungewisser Ereignisse, die, solange sie noch nicht eingetreten sind, als "versicherte Gefahr" und bei ihrem Eintritt als "Versicherungsfall" bezeichnet werden. Welche Versicherungsart vorliegt, richtet sich allein danach, welche Gefahr jeweils versichert ist, also an den Eintritt welchen Ereignisses die festgelegte Leistungspflicht des Versicherers gebunden ist. Hierin zeigt sich die zentrale Bedeutung, die der Begriff des Versicherungsfalles für das ganze Versicherungsrecht hat. Das Berufungsgericht meint nun, daß sich die Invaliditätsversicherung und die Unfallversicherung gar nicht voneinander unterschieden, weil bei beiden der Versicherungsfall derselbe sei. Auch bei der Unfallversicherung sei nämlich die versicherte Gefahr nicht schon der Unfall als solcher, sondern erst die durch ihn herbeigeführte Folge, nämlich die (vorübergehende oder dauernde) Arbeitsunfähigkeit oder der Tod des Versicherten so daß erst mit dem Eintritt einer dieser Folgen der Versicherungsfall vorliege; denn wenn der Unfall keine Folgen habe, komme auch keine Leistungspflicht des Versicherers in Betracht. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der von der Rechtsprechung und dem Schrifttum ganz allgemein gebilligten Lehre, daß Versicherungsfall bei der Unfallversicherung der Unfall selbst ist, also die Gesundheitsbeschädigung, die unter den in § 2 AUB bezeichneten Umständen erfolgt, und daß es für das Vorliegen des Versicherungsfalles nicht erst des Eintritts der genannten Unfallfolgen (Arbeitsunfähigkeit oder Tod) bedarf (BGHZ 12, 129 [131]; RG VA 1932 Nr. 2482 S 297; KG VA 1929 Nr. 1993 S 226; Prölss VVG 8. Aufl. 182 Anm. 2; Brück VVG 7. Aufl. § 182 Anm. 5). Den Inhalt der Leistungspflicht des Unfallversicherers bestimmen allerdings erst die Unfallfolgen, wobei übrigens der Anspruch auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon mit dem Eintritt der durch den Unfall verursachten Invalidität, sondern nach § 6 AUB erst dann entsteht, wenn die Invalidität als solche und als Unfallfolge erkannt ist (BGHZ 12, 129 [133]; Haidinger VersR 52, 412). Dies ist aber nur für die Leistungspflicht des Unfallversicherers von Bedeutung und läßt den Versicherungsfall als solchen gänzlich unberührt. Der Versicherungsfall ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, keineswegs erst dann als eingetreten anzusehen, wenn alle bedingungsmäßigen Voraussetzungen für die Entstehung des Versicherungsanspruchs gegeben sind (BGH VersR 52, 179). Selbst bei der Schadenversicherung, bei der eine Leistungspflicht des Versicherers nur entsteht, wenn und insoweit aus dem Versicherungsfall ein Schaden erwachsen ist (§ 1 VVG), ist das Vorliegen eines Schadens nicht Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles selbst (Kisch a.a.O. S 84). Es bleibt also dabei, daß bei der Unfallversicherung schon der Unfall selbst und nur er den Versicherungsfall bildet, weil dieses Ereignis versichert ist. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, daß sich der Begriff des Versicherungsfalles nach den Folgen des Gefahrereignisses bestimme, so wäre die Unfallversicherung ja in Wahrheit gar keine solche, sondern eine kombinierte Kranken-, Invaliditäts- und Lebensversicherung.

6

Im Gegensatz zur Unfallversicherung kommt bei der vom Kläger abgeschlossenen Invaliditätszusatzversicherung als Versicherungsfall nur der Eintritt der Invalidität in Betracht, weil der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag insoweit nur dieses Ereignis als versicherte Gefahr ausweist. Die Frage, wie die Rechtslage bei der Unfallzusatzversicherung zur Lebensversicherung ist, auf die sich die vom Kläger herangezogenen Ausführungen von Binder-Wetter-Reinbothe (Währungsreform II, 2 S 262) allein beziehen, bedarf keiner Erörterung, weil dieser Fall hier nicht vorliegt. Das Berufungsgericht meint nun allerdings, daß die Invaliditätszusatzversicherung gar keine besondere Versicherungsart sei, weil das VVG keine Bestimmungen über sie enthalte. Es hat hierbei nicht beachtet, daß es zur Schaffung einer neuen Versicherungsart gar keiner gesetzlichen Bestimmungen bedarf. Den Versicherern steht es vielmehr frei, selbst zu bestimmen, welche Gefahren sie versichern wollen, wie also das zu versichernde Gefahrereignis und damit der Versicherungsfall beschaffen seines soll, so daß sie damit auch in der Lage sind, neue, im VVG selbst nicht geregelte Versicherungsarten zu gestalten und so das Versicherungswesen ständig weiter zu entwickeln (Hagen a.a.O.). Deshalb waren auch die Lebensversicherer nicht gehindert, die Invalidität als selbständiges Wagnis zu versichern, wie sie dies in Form der Invaliditätszusatzversicherung getan haben. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß damit eine neue besondere Versicherungsart entstanden ist. Hierbei wurde in den für diese Versicherungsart maßgebenden Versicherungsbedingungen selbst (im vorliegenden Fall in § 26 der Bedingungen der Beklagten) der Begriff der Invalidität als Versicherungsfall genau bestimmt und damit auch die versicherte Gefahr klar umgrenzt, so daß es hierfür entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst der Heranziehung der AUB bedarf. Wenn hierbei als Invalidität die gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bezeichnet ist, die infolge von Krankheit oder Körperverletzung eintritt, so kann hieraus nicht, wie das Berufungsgericht meint, gefolgert werden, daß es sich je nach den Umständen des einzelnen Versicherungsvertrages und Versicherungsfalles entweder um eine Kranken- oder um eine Unfallversicherung handele und auch nicht, wie der Kläger meint, daß eine aus diesen beiden Versicherungsarten kombinierte Versicherung vorliege. Hierbei kann ganz außer Betracht bleiben, daß sich der Begriff der Körperverletzung nicht ohne weiteres mit dem des Unfalls im Sinne von § 2 AUB deckt; denn auch wenn als Ursache der Invalidität (neben Krankheit) Unfall aufgeführt wäre, so würde damit die Versicherung insoweit keineswegs zu einer Unfallversicherung werden, sondern Invaliditätsversicherung bleiben, weil eben die Versicherungsbedingungen dieser Versicherungsart als versicherte Gefahr und damit als Versicherungsfall weder Krankheit noch Unfall, sondern allein die Invalidität des Versicherten bezeichnen, und zwar derart, daß es nicht darauf ankommen soll, ob die Invalidität durch Krankheit oder Körperverletzung entstanden ist. Es kann auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, daß diese Unterscheidung nur formale Bedeutung habe und daß die unterschiedliche Behandlung beider Versicherungsarten den Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände verletze. Bei der zentralen Bedeutung des Begriffs des Versicherungsfalles bezw der versicherten Gefahr hat vielmehr deren unterschiedliche Ausgestaltung bei den verschiedenen Versicherungsarten auch ganz erhebliche praktische Auswirkungen (z.B. hinsichtlich der an den Versicherungsfall geknüpften Obliegenheiten, bezüglich der Wirkungen des Prämienzahlungsverzuges auf den Versicherungsfall u.a.m.). Es ist eben auch in den praktischen Auswirkungen ein ganz beträchtlicher Unterschied, ob sich jemand gegen Unfall, gegen Krankheit oder gegen Invalidität versichert hat, und dieser Unterschied kann auch dann nicht verwischt werden, wenn die Invalidität durch Unfall entstanden ist. Es muß deshalb auch dabei bleiben, daß die Invaliditätsversicherung nicht in die in § 2 der 32. DVO/UmstG nur für die Unfallversicherung getroffene Ausnahmeregelung einbezogen werden kann, daß vielmehr bei ihr die Ansprüche aus den vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen entsprechend der Grundregel des § 24 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind.

7

II.

Bei dieser Rechtslage unterliegt die Invaliditätsrente aber der Aufbesserung nach dem Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl. I, 118). Der Kläger meint nun, daß hierbei der Staffelsatz dieses Gesetzes auf die aus dem Bonus zu berechnende Rente besonders anzuwenden sei, weil es sich hierbei um eine selbständige Rente handele. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist allerdings die Rentenaufbesserung bei jeder rechtlich selbständigen Rentenverbindlichkeit gesondert anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat (BGHZ 13, 259). Voraussetzung für eine gesonderte Aufbesserung ist aber immer, daß es sich um eine rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeit handelt. Der Kläger meint nun allerdings, daß dies bei der aus dem Bonus zu errechnenden Rente der Fall sei. Sein Vorbringen hierzu ist aber nicht schlüssig. Er will die rechtliche Selbständigkeit dieser Rente daraus herleiten, daß der Bonus eine rechtlich selbständige, von der Hauptversicherung losgelöste Lebensversicherung begründe, wie sich auch daraus ergebe, daß die Beklagte für den Bonus auf Verlangen eine besondere Police auszustellen hat. Dieselbe Aufassung hatte die Beklagte in dem Vorprozeß der Parteien vertreten, in dem der Streit darum ging, ob die Invaliditätsrente aus der um den Bonus erhöhten Versicherungssumme zu berechnen ist. Der Kläger hatte sie damals bekämpft und ausgeführt, daß der ausgeschüttete Bonus nur zu einer automatischen Erhöhung der Hauptversicherungssumme geführt habe und daß er sich deshalb ohne weiteres auch auf die an die Hauptversicherungssumme geknüpfte Invaliditätsrente auswirke. Dem war das Landgericht Stuttgart in dem rechtskräftigen Urteil vom 21./23. Januar 1950 gefolgt. Wenn nun die damals vom Kläger abgelehnte und jetzt von ihm vertretene Auffassung richtig wäre, daß der Bonus in Wahrheit doch eine rechtlich selbständige Lebensversicherung begründet habe, so ergäbe sich hieraus die schon in jenem Vorprozeß von beiden Parteien ins Auge gefaßte notwendige Folge, daß dann der Bonus bei der Berechnung der Invaliditätsrente überhaupt nicht berücksichtigt werden könnte, weil der Versicherungsvertrag ja nur eine einheitliche, an die Versicherungssumme der Hauptversicherung geknüpfte Invaliditätsrente vorsieht. Da hiernach der ausgeschüttete Bonus in keinem Fall eine rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeit zur Entstehung bringen konnte, ist auch die Erhöhung der Rente, die sich bei seiner Berücksichtigung ergibt, nicht einer selbständigen Rentenaufbesserung zugänglich.

8

III.

Bei der Anwendung des Rentenaufbesserungsgesetzes ist aber noch ein weiterer Gesichtspunkt zu berücksichtigen, der bisher bei der Erörterung des Streitfalles nicht beachtet worden ist. Er ergibt sich daraus, daß die von der Beklagten im Fall der Invalidität des Versicherten zu erbringenden Leistungen nicht nur in der Zahlung einer Invaliditätsrente, sondern auch in der Befreiung des Versicherungsnehmers von der Bezahlung der Prämien bestehen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung fallen auch solche Invaliditätszusatzversicherungen über Prämienbefreiung unter das Rentenaufbesserungsgesetz (Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörden in VA 1951, 108; Hartmann - von Denffer VA 1951, 74; Finke ZfV 1951, 404). Soweit infolge des Invaliditätsfalles eine Prämienbefreiung eintritt, zahlt zwar der Versicherer keine bare Rente. Im Grunde handelt es sich aber bei der Prämienbefreiung nur um die Verrechnung einer Rente in Höhe der Prämie aus der Hauptversicherung mit dieser Prämie. Es ist im Ergebnis nicht anders, als wenn der Versicherer in Höhe der Prämienforderung für die Hauptversicherung eine Rente zu zahlen hätte, diese aber jeweils mit den künftigen Prämien zu verrechnen wäre. Für den Fall, daß nur Prämienbefreiung versichert war, wirkt sich die Rentenaufbesserung dann dahin aus, daß ab 1. April 1951 eine höhere als die auf 1/10 herabgesetzte Rente zur Verrechnung auf die Prämie für die Hauptversicherung zur Verfügung steht und daß infolgedessen die Versicherungssumme der Hauptversicherung entsprechend der höheren Prämie in sinngemäßer Anwendung des Proportionalverfahrens gemäß den §§ 1, 3 der 1. VOLRV wieder erhöht werden muß (Hartmann-Denffer a.a.O.). Waren, wie im vorliegenden Fall, Prämienbefreiung und Barrente zusammen versichert, so bildet den Gegenstand der Rentenaufbesserung die Gesamtrente, die sich aus der bar zu zahlenden Rente und der "Prämienrente" (d.h. der Rente, die durch die Bruttoprämie für den beitragsfrei gewordenen Teil der Lebensversicherung aufgezehrt wird) zusammensetzt. Hiernach steht der Staffelsatz des Rentenaufbesserungsgesetzes nicht allein für die hier streitige Barrente zur Verfügung, sondern wird zum Teil durch die Prämienrente verbraucht. Es muß also eine Aufteilung des aus der Gesamtrente zu errechnenden Staffelsatzes vorgenommen werden, und zwar so, daß der Aufbesserungsbetrag auf die Beitragsbefreiung und die Barrente im Verhältnis der RM-Prämie, die auf den beitragsfrei gewordenen Teil der Lebensversicherung entfiel, zur ursprünglichen baren RM-Rente aufzuteilen ist (vgl. die versicherungstechnischen Hinweise unter Ziff II der Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörden in VA 1951, 108 und Hartmann-von Denffer a.a.O.). Die Barrente kann dann nur in Höhe des auf sie entfallenden Teils der Aufbesserung erhöht werden. Da noch nicht alle für eine solche Berechnung notwendigen zahlenmäßigen Unterlagen in den Prozeßstoff eingeführt sind, ist dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich. Deshalb war die Sache nach § 565 ZPO insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die noch fehlenden zahlenmäßigen Unterlagen festzustellen und dann die Berechnung nach den dargelegten Grundsätzen vorzunehmen haben, wobei es sich bei einem Streit der Parteien empfehlen wird, sich der Mitwirkung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin zu bedienen.

9

IV.

Soweit mit der Klage auch Rentenansprüche aus der Zeit vor dem Eingreifen des Rentenaufbesserungsgesetzes, also vor dem 1. April 1951, geltend gemacht werden, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif. Aus dieser Zeit schuldet die Beklagte dem Kläger nach ihrer eigenen, ziffernmäßig vom Kläger nicht beanstandeten Berechnung an Rentenrückständen insgesamt noch 807,20 DM.

10

Mit dieser Forderung hat der Kläger im Rechtsstreit gegen seine Prämienrückstände aufgerechnet. Diese Aufrechnung ist insoweit gegenstandslos, als sie die früheren Prämienrückstände aus der Zeit, vor dem 1. Oktober 1950 betrifft; denn diese sind bereits von der Beklagten bei der Umwandlung des noch prämienpflichtigen Teils der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung durch Rückkauf getilgt worden. Die Aufrechnung des Klägers fällt aber auch insoweit ins Leere, als sie die Prämienrückstände aus der Zeit ab 1. Oktober 1950 zum Gegenstand hat. Aus dieser Zeit sind nämlich gar keine Prämienrückstände vorhanden, weil auch der bis dahin noch Prämienpflichtige Teil der Versicherung auf Grund der Kündigung der Beklagten zum 30. September 1950 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden ist (§§ 39, 175 VVG). Diese Kündigungswirkung ist auch nicht, wie der Kläger meint, durch die von ihm im Prozeß erklärte Aufrechnung seiner Rentenforderung mit den nicht rechtzeitig gezahlten Prämien wieder hinfällig geworden. Abgesehen davon, daß diese Aufrechnung erst nach der Umwandlung erfolgt ist, konnte der Kläger als Mitglied der Beklagten gegen deren Prämienforderungen nach § 26 VAG überhaupt nicht aufrechnen. Diese Vorschrift findet nach § 105 Abs. 2 VAG auch auf das streitige Versicherungsverhältnis entsprechende Anwendung, ungeachtet dessen, daß es sich bei der Beklagten um eine ausländische Versicherungsanstalt handelt. Die Beklagte ist nach ihren Statuten eine Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit, die Kapitalversicherungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit abschließt, wobei die Versicherungsnehmer dieser Versicherungen Mitglieder der Anstalt werden. Die Beklagte weist also die wesentlichen Züge eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf (§ 15 VAG), so daß auch keine Bedenken bestehen, die §§ 15 ff VAG auf sie anzuwenden (KG VA 1907, Nr. 277 Anh S 11). Dem hiernach auch anwendbaren § 26 VAG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb eines VVaG nur möglich ist wenn die schnelle Einziehung der Mitgliederbeiträge gewährleistet ist. Deshalb will das Aufrechnungsverbot verhindern daß die Zahlung der Prämie bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Klärung von Gegenansprüchen hinausgezogen werden kann (Berliner-Fromm VAG § 26 Arm 1; Koenige-Petersen, PrivatversicherungsG 3. Aufl. § 26 Anm. 1). Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes läßt es aber auch nicht zu, auf Grund von Gegenansprüchen ein den Prämienzahlungsverzug hinderndes Zurückbehaltungsrecht an den fälligen Prämien geltend zu machen (OLG Frankfurt VA 1908 Nr. 376 Anh S 42; KG VA 1914 Nr. 821 Anh S 65; KG VA 1918 Nr. 1064 Anh S 81; Berliner-Fromm § 26 Anm. 2; Koenige-Petersen § 26 Anm. 5). Aus dem gleichen Grunde versagt aber auch der Einwand des Klägers, die Berufung der Beklagten auf die Folgen seines Prämienzahlungsverzuges verstoße wegen ihres Rentenzahlungsverzuges gegen Treu und Glauben. Wenn der Kläger schließlich meint, er könne als Schadensersatz wegen des Rentenzahlungsverzuges der Beklagten verlangen, von den Folgen des Prämienzahlungsverzuges und der Kündigung freigestellt zu werden, so steht dem schon der Umstand entgegen, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen für die nicht ausgezahlten Renten Bankkredite aufgenommen hat und deshalb trotz der unterbliebenen Rentenauszahlungen zur Begleichung der Prämie in der Lage gewesen wäre. Da hiernach die infolge der Kündigung der Beklagten zum 30. September 1950 erfolgte Umwandlung der restlichen Versicherung in eine prämienfreie nach den §§ 39, 175 VVG rechtswirksam ist, entstand am 1. Oktober 1950 keine Prämienforderung mehr, so daß damit auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung gegenstandslos ist. Die von der Beklagten für die Zeit bis zum 31. März 1951 geschuldeten Rentenrückstände sind also an den Kläger auszuzahlen.

11

Die vom Kläger geforderten 11 % Zinsen ab 1. Oktober 1949, die ihm das Berufungsgericht als Schadensersatz wegen Verzuges in dieser Höhe auch zugebilligt hat, ohne daß dies von der Revision gerügt wird, stehen dem Kläger ab 1. Oktober 1949 aber nicht schon für die ganze Forderung von 807,20 DM zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin vielmehr nach ihrer ziffernmäßig nicht bestrittenen Aufstellung nur mit Rentenrückständen in Höhe von 330,45 DM in Verzug. Die weiteren Rentenrückstände entstanden erst an den folgenden Quartalsersten in Höhe von je 95,35 DM, so daß auch erst von diesem Zeitpunkt ab Zinsen verlangt werden können. Da hiernach auch die Entscheidung über die Zinsen von den 807,20 DM abzuändern war, erschien es im Interesse der Klarheit des Urteilsspruchs angezeigt, das angefochtene Urteil im ganzen aufzuheben und die Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 807,20 DM nebst Zinsen neu zu fassen.

12

Nach Lage der Sache war es ferner angebracht, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu überlassen.

Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl