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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1954, Az.: V ZB 31/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1954
Aktenzeichen
V ZB 31/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 15.10.1954
Landgericht in Berlin-Charlottenburg

Fundstellen

  • NJW 1955, 546 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1955, 186-189

Prozessführer

1. des Kaufmanns Alfred H., wohnhaft in B.-D., K. L.str. ...,

2. der Frau Luise H. geb. St., wohnhaft in B.-D., K. L.str. ...,

Prozessgegner

den Arzt Ulrich A. in B.-C., R.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Berufungsschrift oder Revisionsschrift muß, falls die Berufung oder Revision nicht durch Telegramm eingelegt wird, durch einen bei dem Berufungsgericht bezw. Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (Bestätigung von RGZ 151, 82 ff).

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung am 14. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Schuster, Dr. Großmann und Dr. Spieler

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Begründung:

1

Die Beklagten haben gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 23. Februar 1954, das ihnen am 16. März 1954 zugestellt worden war, durch den Rechtsanwalt Dr. E. in B.-G. Berufung bei dem Kammergericht in Berlin einlegen lassen. Die beim Kammergericht ausweislich des Eingangsstempels am 14. April 1954 eingegangene Berufungsschrift vom 13. April 1954 trägt nicht die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. E., sondern nur den Abdruck eines Faksimilestempels seines Namenszuges. Der Berufungsschrift lag zwar eine beglaubigte Abschrift bei; indessen haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt Dr. E. den Beglaubigungsvermerk handschriftlich vollzogen hat.

2

Durch Beschluß vom 15. Oktober 1954 hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten für den zweiten Rechtszug, Rechtsanwalt ..., am 19. Oktober 1954 zugestellten Beschluß haben die Beklagten durch von Rechtsanwalt ... unterzeichneten und beim Kammergericht am 3. November 1954 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben beantragt, den von ihnen angegriffenen Beschluß des Kammergerichts aufzuheben. Der Kläger hat zu dieser sofortigen Beschwerde keine Anträge gestellt.

3

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

4

Die Frage, ob Berufungsschriften oder Revisionsschriften (und ebenso die entsprechenden Begründungsschriften) von dem Anwalt handschriftlich unterzeichnet sein müssen oder ob es genügt, daß sie mit einem Faksimilestempel des handschriftlichen Namenszugs des Anwalts versehen sind, hat der Große Zivilsenat des Reichsgerichts im ersteren Sinne entschieden (RGZ 151, 82 ff = JW 1936, 1757 f). Schon vor dieser Entscheidung war jene Frage streitig (für Unzulässigkeit des Faksimilestempels z.B. OLG München [8. April 1925] in ZZP 50, 136 mit zustimmender Anmerkung von Reichel, ferner Seuffert-Walsmann [12. Aufl.], Anm. 7 zu §130 ZPO; für Zulässigkeit des Faksimilestempels z.B. Kammergericht [22. Dezember 1926] in JW 1927, 527 f, ferner Förster-Kann [3. Aufl.], Anm. 2 zu §129 ZPO), und sie ist seit jener Entscheidung streitig geblieben (für Unzulässigkeit des Faksimilestempels, z.B. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts [6. Aufl.], §135 III 1 d, §136 II, Baumbach-Lauterbach [13. Aufl.], Anm. 1 B zu §129 ZPO; für Zulässigkeit des Faksimilestempels z.B. Jonas in JW 1936, 1758, Schönke, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts [7. Aufl.]§34 I 1 sowie der Kommentar zur ZPO von Stein-Jonas-Schönke [17. Aufl.], Anm. I 2 zu §129 ZPO).

5

Der erkennende Senat hält die oben angeführte Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts, mindestens im Ergebnis, für zutreffend und die Argumente, welche für die Zulässigkeit der Verwendung eines Faksimilestempels vorgebracht worden sind, nicht für schlüssig.

6

Keinesfalls kann es gebilligt werden, wenn das Kammergericht ausgeführt hat (JW 1927, 528): "Wenn schon das materielle Recht die Unterzeichnung mit einem Faksimilestempel für zulässig ansieht, ... so ist nicht zu ersehen, aus welchem Grunde das Prozeßrecht ... strengere Formvorschriften verlangt." Schon grundsätzlich ist ein solcher Analogieschluß vom materiellen Recht auf das Verfahrensrecht nicht bündig und er kann ferner nicht mit Hilfe einer bloßen Negative ("ist nicht zu ersehen") ausgeführt werden; denn es kann seine guten Gründe haben, wenn das Verfahrens recht hinsichtlich der Unterschrift strengere Anforderungen als das materielle Recht stellt. Wenn beispielsweise in §315 ZPO vorgeschrieben ist, daß ein Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist, so steht es außer Zweifel, daß hier die Unterschrift handschriftlich geleistet werden muß und nicht durch Verwendung eines Faksimilestempels ersetzt werden kann, und zwar aus verfahrensrechtlichen Erwägungen (größtmögliche Gewähr für die Echtheit der Unterschrift), welche nicht durch Hinweis auf das materielle Recht ersetzt werden können. Im übrigen trifft nicht einmal die Prämisse des vom Kammergericht gezogenen Schlusses zu. Daß das materielle Recht die Unterzeichnung mit einem Faksimilestempel als zulässig ansieht, gilt nicht für jede Art der Schriftform, sondern kann - unter bestimmten Umständen bei Bildung einer entsprechenden Verkehrssitte - für die gewillkürte Schriftform (§127 BGB) gelten (Beispiel: RGZ 106, 330 ff; RGZ 125, 73 ff), nicht aber für die gesetzliche Schriftform (§126 BGB). Die streitige Frage läßt sich mithin nicht unter Heranziehung des materiellen Rechts lösen, sondern muß ausschließlich auf Grund verfahrensrechtlicher Erwägungen beantwortet werden.

7

Wenn man lediglich die einschlägigen Bestimmungen der ZPO (früher CPO) in Betracht zieht, so zeigen die Motive zur CPO - worauf schon in RGZ 151, 83 f hingewiesen ist -, daß man davon ausgegangen ist, es sei ein "essentielles", ein wesentliches Erfordernis für die Ausgestaltung der Form der Klageschrift in Anwaltsprozessen (§117 Nr. 5 CPO = §130 Nr. 6 ZPO), daß die Klageschrift von dem Anwalt, und zwar eigenhändig, unterzeichnet werden müsse, und daß man aus diesem Grunde es für entbehrlich erachtet hat, diese Selbstverständlichkeit noch besonders als zwingendes Formerfordernis auszusprechen (Hahn, Die gesamten Materialien zur CPO, Bd. 1 S. 255). Wenn gleichwohl in §117 Nr. 5 CPO (= §130 Nr. 6 ZPO) gesagt ist, daß die Klageschrift in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts enthalten "solle", so ist aus dem Gebrauch des Wortes "solle" nicht zu folgern, daß es sich hier nur um eine sogenannte "instruktionelle" Vorschrift handelt, deren Nichtbeachtung unschädlich wäre. Daß der Sprachgebrauch der CPO (ZPO) bei der Verwendung des Wortes "sollen" von dem Sprachgebrauch des BGB abweicht, zeigt schon die Bestimmung des §130 Nr. 1 ZPO, nach welcher die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten "soll", obwohl es nicht bezweifelt werden kann, daß eine Klageschrift, welche die namentliche Bezeichnung der Parteien nicht ersehen läßt, nicht nur ordnungswidrig, sondern unbeachtlich, d.h. nichtig, ist Für die Bemerkung von Schönke (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts [7. Aufl.], §34 I 1), daß "der Hinweis (des Reichsgerichts) auf die Begründung des amtlichen Entwurfs der CPO keine allzu große Bedeutung mehr haben dürfte", sind Gründe weder angegeben noch ersichtlich.

8

Gegen die Erwägung des Reichsgerichts (RGZ 151, 85), die Sicherheit des Verfahrens erfordere die handschriftliche Unterzeichnung sogenannter "bestimmender Schriftsätze", damit von vornherein möglichst jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein müsse, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung von der nach dem Gesetze allein hierzu fähigen Person vorgenommen sei, hat Jonas (JW 1936, 1758) bemerkt, es lasse sich zwar der Erwägung des Reichsgerichts "ein erhebliches Gewicht nicht absprechen, es sei aber ernstlich die Frage aufzuwerfen, ob die Gefahren, gegen die man sich hier sichern wolle, im praktischen Leben nicht vielleicht ferner lägen als die, die man mit dieser Regelung hinaufbeschwöre". Es mag zugegeben werden, daß auch handschriftliche Namenszeichnungen nachgeahmt werden können. Aber die Gefahr der Nachahmung einer handschriftlichen Namenszeichnung ist jedenfalls geringer als die Gefahr des Mißbrauchs eines Faksimilestempels, und dieser objektive Umstand, den das Kammergericht (JW 1927, 527 f) anerkennt, kann nicht, wie das Kammergericht (a.a.O.) es will, durch die auf das Subjektive abgestellte Überlegung beseitigt werden, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts überlassen bleiben dürfe, wann bezw. unter welchen Umständen von dem "nur als Aushilfsmittel gedachten Stempel Gebrauch gemacht werden solle".

9

Auch darauf kann es nicht ankommen, daß etwaige Zweifel an der rechtmäßigen Verwendung des Faksimilestempels "sofort durch Anfrage bei dem Anwalt ... aufgeklärt werden könnten" (Schönke a.a.O.). Dieses Argument beweist nichts, weil es zuviel beweist (nihil probat, qui nimis probat). Wäre es durchschlagend, so würde sich nämlich daraus ergeben, daß ein sogenannter bestimmender Schriftsatz (z.B. eine Berufungs- oder Revisionsschrift) auch dann formgerecht wäre, wenn er die Unterschrift des Anwalts nur in Schreibmaschine- oder Druckbuchstaben oder sogar gar nicht angäbe, vorausgesetzt, daß der Anwalt hinterher erklärte, daß der Schriftsatz mit seinem Wissen und Willem dem Gericht eingereicht sei; damit wäre man schließlich von dem Erfordernis der Unterschrift völlig abgekommen.

10

Jonas (JW 1936, 1758) weist noch darauf hin, daß bis zur Zivilprozeßnovelle des Jahres 1909 die Berufungsschrift dem Berufungsgericht nur in einfacher Abschrift einzureichen und dem Berufungsbeklagten in durch den Anwalt beglaubigter Abschrift zuzustellen gewesen sei; dasselbe Verfahren galt - wie hier hinzugefügt sei - bis zum Jahre 1905 für die Revisionsschrift. Daraus, daß diese Änderung der §§518 Abs. 1, 553 Abs. 1 ZPO den Anwälten die Anlegung der Berufung und Revision hätten erleichtern sollen, will Jonas folgern, daß die Änderung nicht gleichzeitig eine Erschwerung der Anwaltstätigkeit (gemeint ist das Formerfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung der Berufungs- oder Revisionsschrift) bezweckt haben könne. Auch diese Argumentation ist nicht schlüssig. Es ist allerdings zutreffend, daß die Neufassung der §§518 Abs. 1, 553 Abs. 1 die Einlegung der Berufung bezw. Revision insofern erleichterte, als an die Stelle der Zustellung der Berufungs- bezw. Revisionsschrift (in beglaubigter Abschrift) an den Prozeßgegner oder gegebenenfalls dessen Anwalt die Einreichung der Berufungs- oder Revisionsschrift beim Berufungs- oder Revisionsgericht trat; damit war für den Berufungs- oder Revisionskläger nicht nur in der Regel Zeit gewonnen, sondern es entfielen zu seinen Gunsten auch die nicht selten auftretenden Streitigkeiten über die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zustellung. Mit dieser Erleichterung der Einlegung der Berufung oder Revision war aber notwendig verbunden, daß die dem Gericht eingereichte Berufungs- oder Revisionsschrift von dem Anwalt fortan handschriftlich unterzeichnet werden mußte. Es ist übertrieben, wenn Jonas (a.a.O.) in der Notwendigkeit dieser handschriftlichen Unterzeichnung eine ins Gewicht fallende Belastung des Rechtsmittelanwalts sieht. Die handschriftliche Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch den Rechtsmittelanwalt nimmt so geringe Zeit in Anspruch, daß sie auch einem vielbeschäftigten Anwalt zugemutet werden kann.

11

Auch damit können schließlich die Beschwerdeführer nicht gehört werden, es folge aus der anerkannten Zulässigkeit der telegrafischen Einlegung eines Rechtsmittels, bei welchem es an der handschriftlichen Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch den Rechtsmittelanwalt in der Regel fehle und jedenfalls dem Rechtsmittelgericht eine von dem Rechtsmittelanwalt handschriftlich unterzeichnete Rechtsmittelschrift nicht eingereicht werde, daß auch bei einer nicht telegrafisch eingelegten Rechtsmittelschrift die handschriftliche Unterzeichnung durch den Rechtsmittelanwalt entbehrlich sei. Die telegrafische Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Ausnahme, die man unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr ausschließen kann und bei der man folgeweise in den Kauf nehmen muß, daß die handschriftliche Unterzeichnung der dem Rechtsmittelgericht - unter Umständen durch fernmündliche Durchsage - mitgeteilten Rechtsmittelschrift wegen der Eigenart des fernschriftlichen oder fernmündlichen Verkehrs unmöglich ist. Eine solche Ausnahme aber auch da zuzulassen, wo ein Rechtsmittel durch Einreichung einer Rechtsmittelschrift eingelegt wird, dazu besteht keine Veranlassung (RGZ 151, 86); die von der Rechtsprechung für die vorerwähnten Fälle zugelassene Ausnahme kann die Regel nicht abändern.

12

Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführer ohne Erfolg geblieben ist, fallen ihnen dessen Kosten zur Last (§97 Abs. 1 ZPO).

Dr. Tasche Dr. v. Normann Schuster Dr. Großmann Dr. Spieler