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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1954, Az.: 1 StR 663/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1954
Aktenzeichen
1 StR 663/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts Koblenz - 19.04.1952

Verfahrensgegenstand

Kindestötung

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Dezember 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 19. April 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 StGB) zu der zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen.

3

1.

Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dr. Sch. und Dr. R. waren von der Angeklagten und dem Verteidiger im Vorverfahren ohne Einschränkung vom ärztlichen Berufsgeheimnis entbunden worden. Einer erneuten Befreiung in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht. Im übrigen könnte die Revision auch nicht darauf gestützt werden, dass die Zeugen, selbst wenn sie nicht befreit worden wären, von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 53 StPO keinen Gebrauch gemacht haben. Eine Belehrungspflicht besteht - anders als im Falle des § 52 StPO - nicht (RGSt 54, 39;  66, 273, 275); das Gericht ist nicht verpflichtet, ein berufliches Schweigegebot von Amts wegen zu beachten.

4

2.

Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Zeugen Dr. R. und W. nicht bei der im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen Ortsbesichtigung oder im Verlauf der im Gebäude des Amtsgerichts in St. Goar fortgesetzten Hauptverhandlung vernommen worden sind. Beide Zeugen waren bereits in der Hauptverhandlung gehört worden. Durch den Beschluss, der ihr Erscheinen bei der Ortsbesichtigung anordnete, wurde ihre nochmalige Vernehmung dem Gericht nicht zur Pflicht gemacht. Es hätte der Angeklagten und ihrem Verteidiger frei gestanden, Fragen an die Zeugen zu richten.

5

II.

Sachrüge.

6

1.

Das Vorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist und an deren Stelle die Angeklagte ihre eigene Beurteilung zu setzen versucht. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Eine Verletzung von zwingenden Erfahrungssätzen ist nicht ersichtlich. Auch sonst lässt das Urteil durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.

7

2.

Im Strafausspruch ist jedoch das Urteil aufzuheben, weil inzwischen durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 die Mindeststrafe des § 217 Abs. 2 StGB von zwei Jahren auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Dieses mildere Gesetz ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO). Da das Schwurgericht der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und auf die zur Zeit der Urteilsfällung zulässige Mindeststrafe erkannt hat, ist nicht auszuschliessen, dass es eine Strafe von weniger als zwei Jahren Gefängnis festgesetzt hätte, wenn dies damals bereits zulässig gewesen wäre.

Dr. Peetz
Jagusch
Dr. Schalscha
Hübner
Dr. Mannzen