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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1954, Az.: V ZR 114/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1954
Aktenzeichen
V ZR 114/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.10.1953

Prozessführer

des Bauern Johannes L. in A. Nr. ...,

Prozessgegner

die Jagdgenossenschaft A., vertreten durch den Jagdvorsteher Bürgermeister Johann M. in A.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Klagt ein Dritter auf Feststellung der Nichtigkeit eines Pachtvertrages, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse dieses Dritten.

  2. 2.

    Ein Jagdgenosse kann im allgemeinen nicht gegen die Jagdgenossenschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Pachtvertrages klagen, den die Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossen hat.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Jagdgenosse der Beklagten. Im Frühjahr 1952 sollte die Jagdnutzung auf den Grundstücken des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde A., da der bisherige Pachtvertrag am 31. März 1952 ablief, erneut verpachtet werden. Der Jagdvorsteher der Beklagten rief deshalb Ende März 1952 die Jagdgenossen zu einer Besprechung über die Neuverpachtung der Jagd zusammen. Die Jagdgenossen waren sich darüber einig, daß die Jagd nur an Pächter aus ihren Reihen verpachtet werden sollte. Es stellte sich heraus, daß außer dem Kläger noch sechs andere Bauern als Pachtinteressenten in Betracht kamen. Der Jagdvorsteher beabsichtigte, die Jagd an diese sieben Jagdgenossen als Mitpächter zu verpachten, um möglichst die Wünsche aller Beteiligten zu befriedigen. Durch Einzeichnung in eine Liste ermächtigte die Mehrzahl der Jagdgenossen, der das Jagdrecht auf einer Grundfläche von 74 1/2 % des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zusteht, den Jagdvorsteher schriftlich zur freihändigen Verpachtung. Nachdem der zuständige Kreisjagdbeauftragte die Genehmigung zur freihändigen Verpachtung der Jagd erteilt hatte und die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis auf die Auslegung der Pachtbedingungen erfolgt war, lud der Jagdvorsteher die sieben in Frage kommenden Pachtinteressenten schriftlich ein, mit ihm am 27. April 1952 im Gemeindebüro über die Verpachtung der Jagd zu verhandeln. Die Jagdgenossen konnten sich jedoch untereinander über die Aufteilung des Jagdbezirks zum Zwecke der Einzelbejagung nicht einigen. Die Verhandlung wurde deshalb auf unbestimmte Zeit vertagt. Die nächste Versammlung fand am 13. Mai 1952 statt. In dem Einladungsschreiben hatte der Jagdvorsteher darauf hingewiesen, daß er, falls eine Einigung nicht zustande komme, die Jagd an dem Termin mit Genehmigung des Kreisjägermeisters meistbietend verpachten werde. Auch in dieser Versammlung konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Es kam dann zur Unterzeichnung eines Pachtvertrages durch den Jagdvorsteher und den Bauern Meh., wonach die Pachtdauer neun Jahre betrug und der Pachtpreis auf 1.500 DM jährlich festgesetzt war. Am 3. Juni 1952 schloß der Jagdvorsteher mit den Bauern Me., Meh. und V. einen neuen Jagdpachtvertrag ab, der von allen Beteiligten ordnungsmäßig unterzeichnet ist. Die Pachtbedingungen stimmen mit dem Inhalt des Vertrages vom 13. Mai 1952 überein.

2

Der Kläger hält beide Pachtverträge für nichtig, weil gesetzliche Verfahrensvorschriften für die Jagdverpachtung verletzt seien. Er macht geltend, der Jagdvorsteher habe entgegen der ihm erteilten Ermächtigung, der öffentlichen Bekanntmachung und der Genehmigung des Kreisjagdbeauftragten am 13. Mai 1952 die Jagd nicht freihändig, sondern meistbietend verpachtet. Die Nichtigkeit des Vertrages vom 3. Juni 1952 begründet der Kläger damit, daß nach der meistbietenden Verpachtung vom 13. Mai 1952 eine freihändige Verpachtung nur unter erneuter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften habe erfolgen dürfen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der am 3. Juni 1952 zwischen der Beklagten und den Bauern Me., Meh. und V. abgeschlossene Jagdpachtvertrag nichtig sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht verneint das Feststellungsinteresse des Klägers, hält im übrigen den Jagdpachtvertrag für gültig und deshalb die Klage auch sachlich für unbegründet. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Die Revision ist zulässig.

5

Bedenken könnten bestehen, ob die Revisionssumme, für deren Berechnung nach §546 Abs. 3 ZPO die Vorschriften der §§3 bis 9 ZPO gelten, gegeben ist. Die Vorinstanzen, die übereinstimmend den Streitwert auf 13.500 DM festgesetzt haben, sind bei der Bemessung des Wertes offensichtlich von der Vorschrift des §3 ZPO ausgegangen, wonach, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pachtzinses für die Wertberechnung entscheidend ist. Diese Vorschrift würde nach ihrem Wortlaut auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sein, weil zwischen den Parteien Streit über die Gültigkeit eines Jagdpachtvertrages besteht. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Kläger nicht Vertragspartei ist. Die Frage, ob §8 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn die Prozeßparteien nicht Vertragsteile sind, ist streitig. Sie wird von Sydow-Busch (ZPO 22. Aufl. §8 Anm. 1) verneint, von Stein-Jonas-Schönke (ZPO 17. Aufl. §8 Bem. I 3) und Baumbach (ZPO 22. Aufl. §8 Anm. 2 B) bejaht. Die letztere Auffassung, die lediglich mit dem Hinweis auf Entscheidungen des Kammergerichts und des Reichsgerichts begründet wird, kann nicht gebilligt werden. Sie findet auch in den angeführten Entscheidungen keine Stütze. In dem vom Kammergericht (OLG 13, 71) entschiedenen Fall hatte der Kläger die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des Mieters aus einem Mietvertrag mit dem Beklagten übernommen und die Bürgschaft wegen Betruges angefochten. Streitig war nicht das Bestehen des Mietvertrages, sondern das Bestehen eines Vertrages zwischen den Parteien, der dadurch bedingt war, daß der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllte. Das Kammergericht hat in diesem Fall auf die Wertfestsetzung den damaligen §9 a GKG entsprechend angewandt. Der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Februar 1910 (JW 1910, 291) lag ein Streit über ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien zugrunde, so daß die Anwendung des §8 ZPO gerechtfertigt war. In einer weiteren Entscheidung vom 19. September 1910 (WarnRspr 1910, 381), die einen Streit der Parteien über die Frage betraf, ob dem Kläger oder dem Beklagten die Rechte aus einem Jagdpachtvertrag zustanden, hat das Reichsgericht ausgeführt, es beständen keine Bedenken, die im §8 ZPO angeordnete Art der Berechnung des Streitwertes bei der auf Grund des §3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung zu beachten. Aus diesen Entscheidungen (vgl. weiter noch RGZ 3, 422 [424]) läßt sich somit die Auffassung, daß, wenn ein Dritter im Wege der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Pachtvertrages erstrebt, der Streitwert nach §8 ZPO zu berechnen sei, nicht herleiten. Diese Vorschrift kann vielmehr nur auf einen Streit zwischen den Vertragsparteien angewandt werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen der Beklagten und einem anderen abgeschlossenen Pachtvertrages gerichtet ist, muß die Bemessung des Streitwertes nach der allgemeinen Vorschrift des §3 ZPO erfolgen, wonach das Interesse entscheidend ist, das der Kläger an der begehrten Feststellung hat und das unter Umständen dem Betrag des Pachtzinses für die ganze Vertragsdauer entsprechen kann. Das Interesse, das der Kläger an der Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages hat, erschöpft sich darin, daß der Kläger im Falle der Nichtigkeit des Vertrages die Möglichkeit zu haben glaubt, selbst Jagdpächter zu werden. Dieses Interesse kann nur geschätzt werden. Der Senat hat es mit 7.000 DM bewertet, so daß die Revisionssumme erreicht ist.

6

II.

Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben.

7

Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gegeben sind, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

8

1.

Nach §256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Recht, im Wege der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages zu betreiben, ist nicht auf die Vertragsteile beschränkt. Vielmehr können, wie in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum (vgl. z.B. RGZ 128, 92 [94]; 146, 290 [294]; 170, 358 [374]; BGHZ 12, 308 [311]; BGH vom 30. März 1952 IV ZR 241/52 und Beschluß vom 11. März 1952 V BLw 28/51; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §256 Bem. II 3; Baumbach ZPO 22. Aufl. §256 Anm. 2 B; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. §86 II 1 b) anerkannt ist, auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klarstellung dieses Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat. Dies gilt auch, wenn ein Jagdgenosse im Wege der Klage die Feststellung der Gültigkeit oder Nichtigkeit eines von der Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossenen Jagdpachtvertrages erstrebt (vgl. Behr-Ott-Nöh, Das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 - RGBl I, 549 - (RJG) §15 Bem. B S. 160; Weigand RJG 2. Aufl. §15 Anm. A III 3 a; Mitzschke-Schäfer RJG 3. Aufl. §15 Anm. 3; Koch JW 1936, 69; OLG München Urteil vom 17. November 1936 - 3 U 717/36 - in der Zeitschrift "Der Deutsche Jäger" 1936 Nr. 39 S. 770/VI; vgl. auch Mitzschke JW 1936, 65). Daß die Klage nur gegen die Jagdgenossenschaft gerichtet ist, steht, wenn das Feststellungsinteresse beiden Vertragsteilen gegenüber gegeben sein sollte, ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da es dem Kläger freisteht, ob er gegen beide Vertragsteile oder nur gegen die Verpächterin vorgehen will, wobei allerdings zu beachten ist, daß sich die Rechts kraftwirkung des ergehenden Urteils nur auf die Prozeßparteien erstreckt.

9

2.

Der Kläger glaubt, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu haben, weil er damit rechnet, daß er, falls die Nichtigkeit des Pachtvertrages festgestellt würde, selbst die Jagd pachten könne. Das Berufungsgericht meint, es handele sich hierbei nur um eine ganz unbestimmte Aussicht, die ein rechtliches Interesse im Sinne des §256 ZPO nicht begründen könne; denn einstweilen bestehe noch die von der Mehrheit der Jagdgenossen dem Jagdvorsteher erteilte Vollmacht, und solange diese bestehe, habe der Kläger keine Aussicht, die Jagd zu pachten. Der Kläger habe als Jagdgenosse Anspruch auf eine Quote des Reinertrages. Diesen Anspruch verfolge er jedoch nicht. Er würde ihn geradezu gefährden, wenn er die Nichtigkeit des für die Jagdgenossenschaft durchaus günstigen Vertrages betreibe. Er mache auch nicht geltend, daß etwa seine Quote bei einer anderweitigen Verpachtung höher wäre, sondern er betreibe dieses Verfahren nur, um selbst Jagdpächter zu werden. Dieser Gesichtspunkt könne jedoch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wichtigkeit des Vertrages nicht rechtfertigen.

10

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein rechtliches Interesse im Sinne des §256 ZPO liegt dann vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. §256 Bem. III; Baumbach a.a.O. §256 Anm. B und C). Ebenso wie die auf ein dingliches Recht sich beziehende Feststellungsklage voraussetzt, daß der Kläger ein Recht an derselben Sache geltend macht, das durch das Recht des Beklagten beeinträchtigt würde, erfordert das rechtliche Interesse bei der auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages gerichteten Klage, daß die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages auf die Rechtslage des Klägers von Einfluß ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Interesse, das der Kläger an der Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages hat, besteht, wovon auch die Revision in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ausgeht, lediglich darin, daß er im Falle der Nichtigkeit des Vertrages die Möglichkeit zu haben glaubt, selbst die Jagd pachten zu können. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages hat nicht jeder Jagdliebhaber, der selbst gern die Jagd pachten möchte, ebensowenig wie man jedem an einem nichtigen Grundstückskauf Unbeteiligten ein Feststellungsinteresse zubilligen kann, wenn er das Grundstück selbst kaufen möchte (vgl. Koch a.a.O.). Der Kläger hat kein Recht darauf, im Falle der Nichtigkeit des Vertrages selbst Jagdpächter zu werden. Er hat nicht einmal eine feste Anwartschaft. Vielmehr besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, insoweit nur eine ganz unbestimmte Aussicht, die ein rechtliches Interesse des Klägers nicht zu begründen vermag. Soweit die Revision sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das am 1. April 1953 in Kraft getretene Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl. I, 780) - BJG - beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß auf eine jetzt erfolgende Neuverpachtung der Jagd die Vorschriften des Reichsjagdgesetzes nicht mehr anwendbar wären Das Bundesjagdgesetz und auch das zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Niedersächsische Landesjagdgesetz vom 31. März 1953 (GVBl 23) enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke. Die Jagdgenossenschaften werden, wie in der Ausführungsanweisung zum Niedersächsischen Landesjagdgesetz Nr. III (abgedruckt bei Tesmer, Jagdrecht in Niedersachsen, S. 22) hervorgehoben wird, in Zukunft selbst zu entscheiden haben, wie bei der Verpachtung ihrer Jagd verfahren werden soll (Verpachtung zum Höchstgebot mit der Beschränkung auf die Jagdgenossen, durch öffentliche Ausbietung, freihändig usw). Sofern eine besondere Regelung durch die Satzung oder einen Beschluß der Jagdgenossenschaft nicht getroffen ist, hat die Entscheidung, wie der gemeinschaftliche Jagdbezirk zu verpachten ist, der Jagdvorsteher nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger als Jagdgenosse die Möglichkeit hat, auf die Willensentschließungen der Jagdgenossenschaft (z.B. bei der Wahl des Jagdvorstandes und bei Beschlüssen über die Art der Jagdverpachtung) Einfluß zu nehmen (§§9, 10 BJG), daß er insbesondere auch in der Versammlung der Jagdgenossen versuchen könnte, die Jagdgenossen davon zu überzeugen, daß ein Vertrag mit ihm oder mit anderen als den bisherigen Pächtern oder zu einem höheren Preis der Jagdgenossenschaft dienlicher sei als der bisherige Vertrag. Soweit die Revision etwa damit geltend machen will, daß der Kläger an der Erzielung eines höheren Pachtpreises interessiert sei, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Für die Annahme, daß es dem Kläger gelingen könnte, durch Einflußnahme in der Versammlung der Jagdgenossen selbst eine Pachtung der Jagd zu erreichen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Ebensowenig läßt das Vorbringen des Klägers erkennen, inwiefern ein Pachtvertrag mit ihm selbst oder anderen als den jetzigen Pächtern der Jagdgenossenschaft dienlicher sein sollte als der bisherige Vertrag. Ob und in welchen Fällen überhaupt ein rein wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages die Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtfertigen könnte (vgl. z.B. RGZ 128 92 [94]; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl. §256 Anm. 4), mag dahingestellt bleiben, weil der Kläger ein solches Interesse nicht geltend macht. Infolgedessen bedarf auch die Frage, ob der Kläger als Jagdgenosse etwa ein Feststellungsinteresse damit begründen könnte, daß durch einen zu niedrigen Pachtzins sein Anteil an der Jagdnutzung beeinträchtigt werde, keiner Prüfung, weil der Kläger sich hierauf nicht beruft.

11

Ein rechtliches Interesse kann gegenüber der Jagdgenossenschaft auch nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß die Jagdpächter, denen auf Grund des Vertrages vom 3. Juni 1952 die Jagdnutzung auf dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde Apensen zusteht, in Ausübung dieses Rechts berechtigt sind, die Grundstücke des Klägers zu betreten. Dies ist vielmehr eine Folge der gesetzlichen Regelung des Jagdrechts und seiner Ausübung. Gegenstand des Jagdpachtvertrages sind nicht die zu begehenden Grundstücke, sondern das Recht der Jagdausübung, das die Jagdgenossenschaft durch den Pachtvertrag den Pächtern überlassen hat (vgl. RGZ 70, 70 [71]; 98, 101 [102]). Das Jagdrecht steht nach §3 Satz 1 RJG = §3 Abs. 1 Satz 1 BJG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es darf nur auf Jagdbezirken (Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken) und auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind, ausgeübt werden (§5 Abs. 1 RJG, §4 BJG). Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§5 Abs. 3 RJG), die in der Regel die Jagd durch Verpachtung nutzt (§11 Abs. 1 Satz 1 RJG = §10 Abs. 1 Satz 1 BJG). Insoweit wird also jeder Jagdgenosse, der nicht selbst Jagdpächter ist, durch den Abschluß eines Jagdpachtvertrages betroffen. Er mag ein Interesse an der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertrages haben. Die Tatsache der Verpachtung allein kann jedoch entgegen der Auffassung von Behr-Ott-Nöh (a.a.O.) ein rechtliches Interesse des Jagdgenossen an der Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages gegenüber der Jagdgenossenschaft nicht begründen. Ob ein solches Interesse unter Umständen gegenüber dem Jagdpächter gegeben sein würde oder ob der Jagdgenosse auch gegen den Jagdpächter nicht etwa die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages selbst betreiben, sondern nur bestimmte aus der Nichtigkeit sich ergebende Ansprüche geltend machen könnte, wobei dann die Wirksamkeit des Vertrages lediglich als Vortrage zu prüfen wäre, mag dahingestellt bleiben. Auch die weitere Frage, ob eine Klarstellung der Haftung für den Wildschaden, die mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung (vgl. §44 RJG, §29 BJG; im §8 des Vertrages vom 3. Juni 1952 haben die Jagdpächter die Haftung für Wildschaden übernommen) für die Jagdgenossen von Bedeutung sein kann, gegenüber der Jagdgenossenschaft ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages zu begründen vermag (vgl. dazu LG Kassel DJ 1938, 955 mit Anm. von Mitzschke), bedarf im gegenwärtigen Verfahren keiner Prüfung, weil der Kläger sich hierauf nicht beruft.

12

Aus den vorstehenden Gründen kann, auch wenn man den Begriff des rechtlichen Interesses im Falle des §256 ZPO weit auslegt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953 V ZR 6/51 unter II 2 der Gründe, insoweit in BGHZ 12, 52 [54] nicht abgedruckt; RGZ 129, 31; HRR 1942, 684), das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht bejaht werden. Die Klage war danach schon wegen des fehlenden Feststellungsinteresses abzuweisen.

13

3.

Die Revision mußte deshalb ohne eine sachliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs als unbegründet zurückgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann Dr. Spieler