Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1954, Az.: III ZR 91/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 91/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- Kammergericht Berlin - 02.02.1953
Rechtsgrundlage
- § 33 Abs. 3 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 307)
Fundstelle
- DVBl 1955, 473 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Steuerrats a.D. Otto S. in F. bei B., Bö.str. ...,
Prozessgegner
die Stadt B., vertreten durch den Senator für Inneres in B.-W., Fe. Platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Ansprüche auf Versorgung ruhen nach §33 Abs. 3 a.a.O. auch ohne förmliche Entscheidung der obersten Dienstbehörde über das Vorliegen des Ruhenstatbestandes, wenn zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Versorgungsberechtigten kein Streit darüber besteht, dass und seit wann der gesetzliche Tatbestand der Ruhensvorschrift vorliegt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 2. Februar 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 24. Oktober 1879 geborene Kläger war als Steuerrat beim Finanzamt Berlin-Tiergarten, Berlin-West, Kurfürstendamm, Beamter der Reichsfinanzverwaltung auf Lebenszeit. Die Aufgaben der Reichsfinanzverwaltung sind nach dem 8. Mai 1945 im Bereich der Stadt Berlin auf das Landesfinanzamt und die Finanzämter des Landes Berlin übergegangen. Der Kläger ist mit Rücksicht darauf, dass er Mitglied der ehemaligen NSDAP war, am 30. Juni 1945 aus dem Dienst ausgeschieden. Er ist alsdann im Jahre 1947 entnazifiziert worden. Im Dienst der Stadt Berlin ist er nicht mehr tätig geworden; er hat auch keine Versorgungsbezüge erhalten.
Der Kläger wohnt seit dem 26. September 1932 ununterbrochen mit Zustimmung der Reichsfinanzverwaltung in F. bei Berlin (sowjetische Besatzungszone). Er macht mit der Klage Versorgungsansprüche auf Grund des Berliner Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (GVBl Berlin S. 1149) in Verbindung mit dem Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 307) geltend. Er ist der Meinung, dass er unter den Personenkreis des §63 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG falle; seinen Ansprüchen ständen die Vorschriften der §§4 u. 33 Abs. 3 des gleichen Gesetzes nicht entgegen, weil diese Vorschriften im §63 nicht für anwendbar erklärt worden seien. Ihm könnten daher, weil er aus zwingenden Gründen in der sowjetischen Besatzungszone verbleiben müsse, die Vorteile dieses Gesetzes nicht vorenthalten werden. Der Kläger verlangt als Teilbetrag das Ruhegehalt für den Oktober 1951. Dementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Ruhegehalt von 470 DM-West zu zahlen mit der Maßgabe, die fälligen Steuern und Sozialbeiträge einzubehalten.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Meinung, der Kläger falle als Bewohner der sowjetischen Besatzungszone nicht unter den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GrundG. Dem Anspruch des Klägers stehe aber auch §7 des Berliner Durchführungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GrundG vom 13. Dezember 1951 (GVBl Berlin S. 1162) entgegen, wonach §33 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG auf den Personenkreis des §63 für anwendbar erklärt worden sei. Danach ruhten die Versorgungsansprüche, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebiets oder Westberlins habe. Im übrigen könne der Kläger nach den währungs-rechtlichen Bestimmungen nur 20 % in DM-West und 80 % in DM-Ost verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Vorderrichter prüft zunächst, ob auf den Kläger überhaupt das Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG - für Berlin in der alten Fassung gemäss Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl S. 1149), in der neuen Fassung gemäss Berliner Gesetz vom 16. Oktober 1953 (GVBl S. 1303), je mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 in Kraft - zur Anwendung kommt, der Kläger insbesondere unter den Personenkreis des §63 des Regelungsgesetzes fällt, obwohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung neu vorgetragen hat, dass der Kläger "unbestritten" zu den in §63 Abs. 2 des Regelungsgesetzes genannten Personen gehöre. Das Berufungsgericht meint, dass der Wortlaut des §84 des Bundesregelungsgesetzes die Übernahme dieses Gesetzes für Berlin nur für solche Personen vorsehe, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten. Die Bestimmung "Wohnsitz ... hatten" legt es hierbei unter Berufung auf Anders, Gesetz zu Art 131, 2. Aufl. Anmerkungen zu §84, dahin aus, dass diese Vorschrift sich lediglich auf solche Beamte beziehe, die in Berlin-West ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zunächst begründet hatten, inzwischen aber in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Im Ergebnis lässt jedoch der Berufungsrichter die Frage offen, ob der Kläger, der seit 1932 seinen Wohnsitz im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone hat, im Hinblick auf den Wortlaut des §84 des Regelungsgesetzes überhaupt unter dieses Gesetz fällt. Denn der mit der Klage für Oktober 1951 geltend gemachte Anspruch ruhe auf jeden Fall auf Grund der Vorschrift des §7 Abs. 2 des Berliner Durchführungsgesetzes zum Regelungsgesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl Berlin S. 1162), wonach in Abänderung des Abschnitts VIII des Deutschen Beamtengesetzes (und damit des in ihm enthaltenen §128) die Vorschrift des §33 Abs. 3 des Bundesregelungsgesetzes a.F. anzuwenden sei. Hiernach ruhen die Versorgungsbezüge, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebiets einschliesslich Berlin-West (vgl. §2 der 5. DVO zum Regelungsgesetz vom 21. April 1952 [BGBl. I, 250]) hat.
2.
Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des §84 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG. Diese Vorschrift sichere nur die Freizügigkeit der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen zwischen Berlin-West und dem Bundesgebiet zu, weiter besage diese Bestimmung nichts.
Eines Eingehens auf diese Rüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf seiner zu §84 des Regelungsgesetzes geäusserten Rechtsansicht beruht und der Klageanspruch in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter in jedem Fall deshalb entfällt, weil der geltend gemachte Ruhegehaltsanspruch für Oktober 1951 ruhen würde.
Dass Berlin die Aufgaben der in Berlin-West belegenen Behörden der früheren Reichsfinanzverwaltung, bei der der Kläger bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 1945 Dienst geleistet hat, übernommen hat, ist unbestritten. Da der Kläger ferner unstreitig wegen seiner Zugehörigkeit zur ehemaligen NSDAP, also aus politischen Gründen, aus seinem Amt tatsächtlich ausgeschieden ist, wären für ihn die Voraussetzungen des §63 Abs. 2 des Regelungsgesetzes erfüllt. Einem hieraus in Verbindung mit §§5, 82 des Regelungsgesetzes gegen die Beklagte sich ergebenden Ruhegehaltsanspruch würde jedoch für die hier in Rede stehende Zeit (Oktober 1951) die Bestimmung des §7 Abs. 2 des Berliner Durchführungsgesetzes zum Regelungsgesetz entgegenstehen, die die Ruhensvorschrift des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes a.F. auch für Ansprüche des Personenkreises des §63 eingeführt hat, §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes a.F. ist zwar durch Art I Nr. 19 des Bundesänderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl I, 980) weggefallen und zwar für Berlin mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1951 (Art V des Bundesänderungsgesetzes; ferner Art I, V des Berliner Übernahmegesetzes vom 16. Oktober 1953 [GVBl Berlin S. 1303]). Jedoch greift hier Art V Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 ein, wonach Zahlungen auf Grund der geänderten Vorschriften erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden. Das bedeutet: Der hier geltend gemachte Ruhegehaltsanspruch für Oktober 1951 ist auf der Rechtsgrundlage der vor dem Änderungsgesetz geltenden Bestimmungen zu prüfen, mithin unter Beachtung des §7 Abs. 2 des Berliner Durchführungsgesetzes vom 13. Dezember 1951 in Verbindung mit §§63, 33 des Bundesregelungsgesetzes a.F.
Zu Unrecht meint die Revision, diese landesrechtliche Bestimmung des §7 Abs. 2 des Berliner Durchführungsgesetzes sei eine unzulässige Abweichung von den Bestimmungen des Bundesregelungsgesetzes und daher unwirksam, weil sie entgegen der Vorschrift des §63 des Regelungsgesetzes in diese die Bestimmung des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes einführe. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob - worauf die Revisionserwiderung verweist - der Berliner Gesetzgeber schon auf Grund des §84 des Regelungsgesetzes in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 der Berliner Verfassung vom 1. September 1950 (VOBl Berlin S. 433) berechtigt war, bei oder nach der Einführung des Bundesregelungsgesetzes abändernde Vorschriften zu erlassen, weil Bundesrecht nicht unmittelbar, sondern erst auf Grund des Gesetzesbefehls des Berliner Gesetzgebers in Berlin zur Geltung kommt, und Berlin die zur Anwendung des Bundesregelungsgesetzes "erforderlichen" Regelungen selbst zu treffen hatte. Im Gegensatz zu der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist der Senat auch nicht durch §§549, 562 ZPO gehindert, die Prüfung der Gültigkeit des §7 Abs. 2 des Berliner Durchführungsgesetzes hier selbständig vorzunehmen, da vorliegend zur Entscheidung steht, ob die vom Berufungsgericht dem §7 a.a.O. gegebene Auslegung dem insoweit übergeordneten Bundesrecht (hier §63 des Bundesregelungsgesetzes) widerspricht (vgl. auch BGHZ 6, 47 [50]).
Die Befugnis, eine Bestimmung wie die des §7 Abs. 2 des Berliner Durchführungsgesetzes zu treffen, ergibt sich für die Beklagte bereits aus §63 Abs. 3 Satz 1 des Regelungsgesetzes, wonach die Länder berechtigt sind, zu §63 ergänzende Vorschriften zu erlassen mit der Einschränkung, dass diese nicht ungünstiger sein dürfen als die Bundesregelung, insbesondere hinsichtlich der ausdrücklich für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesregelungsgesetzes (§63 Abs. 3 Satz 2 des Regelungsgesetzes).
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: §63 Abs. 3 des Regelungsgesetzes könne nicht dahin verstanden werden, daß die Länder nur ergänzende Bestimmungen erlassen dürften, die für die Beamten günstiger seien als die Vorschriften des Bundesregelungsgesetzes, sondern es wären auch solche zusätzlichen Bestimmungen möglich, die ergänzend inhaltlich gleiche Bestimmungen wie das Bundesgesetz enthalten oder von sich aus Bestimmungen des Bundesgesetzes für anwendbar erklären. Soweit der Bundesgesetzgeber eine positive Regelung in §63 des Regelungsgesetzes getroffen habe, dürften von den Ländern zwar nur günstigere Regelungen für ihre Beamten zusätzlich getroffen werden. Soweit jedoch §63 Vorschriften des Bundesgesetzes nicht ausdrücklich für anwendbar erkläre, deren Anwendung aber auch nicht ausdrücklich verbiete - so auch die Bestimmung des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes - seien diese Bestimmungen allerdings nicht unmittelbar kraft bundesgesetzlicher Regelung anwendbar, sie könnten jedoch von den Ländern für ihren Bereich eingeführt werden.
Diese Ausführungen des Vorderrichters sind frei von Rechtsirrtum. Ein Bedürfnis zu einer wie für den Personenkreis des §62 des Regelungsgesetzes vom Bundesgesetzgeber getroffenen umfassenden bundesrechtlichen Regelung, die §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt, bestand für §63 nicht. Die Bestimmungen der §§62 und 63 unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des angesprochenen Personenkreises, aber nicht in ihrem sachlichen Inhalt. Denn im Gegensatz zu §62, der den vom Bund selbst zu betreuenden und zu versorgenden Personenkreis erfasst, enthält §63 Bestimmungen über die Beamten der Länder, Gemeinden usw., deren Rechtsverhältnisse zu ordnen grundsätzlich Sache der Länder ist, soweit nicht der Bundesgesetzgeber selbst zwingende Vorschriften in dem Bundesregelungsgesetz aufgestellt hat. Die Übernahme des §33 Abs. 3 des Bundesregelungsgesetzes in gleicher Weise, wie der Bund selbst es in §62 für den von ihm zu betreuenden und zu versorgenden Personenkreis getan hat, durch ein Land für den von den Ländern, den Gemeinden usw. zu betreuenden und zu versorgenden Personenkreis kann kein Verstoss gegen das Bundesregelungsgesetz darstellen. Ebenso wie schon §128 des Deutschen Beamtengesetzes lässt im übrigen auch heute §159 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I, 551) das Ruhen der Versorgungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen eintreten, wenn nämlich der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausserhalb des Bereichs seines Dienstherrn hat (vergl. auch das gemeinsame Rundschreiben des BMdJ und des BMdF vom 3. Oktober 1953 zu I, 4 b [Gemeinsames Ministerialblatt S. 499 ff]). Die gleiche Regelung hat schließlich auch das Berliner Landesbeamtengesetz vom 24. Juli 1952 (GVBl Berlin S. 603) in seinem §147 ausdrücklich getroffen (vgl. hierzu die amtliche Begründung bei Fischbach, Das Landesbeamtengesetz von Berlin, 1954, zu §147). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Rechtsgründen diese allgemeine Regelung hinsichtlich des Ruhens der Versorgungsbezüge unter den genannten Voraussetzungen ungültig sein sollte. Es bestehen deshalb auch keine rechtlichen Bedenken, wenn für die nach §63 des Bundesregelungsgesetzes Anspruchsberechtigten eine inhaltlich gleiche Bestimmung durch die Bezugnahme auf §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes a.F. durch den Berliner Landesgesetzgeber eingeführt worden ist (im Ergebnis zustimmend: Anbrosius a.a.O. §63 Anm. 15).
Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist für die Anwendung des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes auch unerheblich, ob die oberste Dienstbehörde des Klägers ihm die Genehmigung erteilt hatte oder hat, ausserhalb von Berlin-West zu wohnen. Denn diese in §128 Abs. 1 DBG vorgesehene Möglichkeit, durch Zustimmung zum auswärtigen Aufenthalt ein Ruhen der Versorgungsbezüge auszuschließen, ist in §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes nicht vorgesehen und deshalb nicht gegeben (Ambrosius a.a.O. §33 Anm. 8; Anders Gesetz zu Art. 131, 2. Aufl. §33 Anm. 6; Verwaltungsvorschrift zu §33 Ziff 5 Abs. 1 in Gemeinsames Ministerialblatt 1952 S. 81).
3.
Das Ruhen der Versorgungsbezüge tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Voraussetzungen des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes a.F. erfüllt waren, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen entfallen. Entsprechend der Regelung des §128 DBG soll auch bei Anwendung des §33 Abs. 3 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG die oberste Dienstbehörde den hiernach für den Beginn oder die Beendigung des Ruhens der Versorgungsansprüche maßgebende Zeitpunkt bestimmen und dem Versorgungsberechtigten mitteilen (vgl. Verwaltungsvorschrift zu §33 Ziff 5 Abs. 4 c), übernommen in Berlin durch Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres vom 19. Mai 1952 [ABl Berlin S. 451]).
Während jedoch im Geltungsbereich des §128 DBG durch die ausdrücklich in Bezug genommene Vorschrift des §52 Abs. 2 DBG diese nach §163 DBG dem Versorgungsberechtigten zuzustellende Entscheidung der obersten Dienstbehörde unbedingte Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschriften ist (vgl. Nadler-Wittland DBG §128 Anm. 3 u. 11), fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift in §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes. Wenn nach den angezogenen Verwaltungsvorschriften zu §33 des Regelungsgesetzes auch im Geltungsbereich dieser Bestimmung eine solche Entscheidung der obersten Dienstbehörde grundsätzlich ergehen und dem Versorgungsberechtigten mitgeteilt werden soll, so beruht dies auf dem Gedanken, dass das Beamtenrecht eine klare und eindeutige Ordnung der Beamtenrechtsverhältnisse verlangt. Die Verwaltungsvorschriften zu §33 des Regelungsgesetzes haben jedoch nicht den Charakter einer Rechtsnorm, sie besitzen somit nicht rechtlich bindende Kraft. Demnach ist es möglich, von einer formellen und dem Versorgungsberechtigten zuzustellenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde über das Vorliegen des Ruhenstatbestandes dann abzusehen, wenn für eine solche Entscheidung ein Bedürfnis und ein innerer Grund nicht vorliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn zwischen dem Dienstherrn und dem Versorgungsberechtigten keinerlei Streit besteht, dass und seit wann der gesetzliche Tatbestand der Ruhensvorschrift vorliegt. Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger bereits seit 1932 in F. (seit 1945 sowjetische Besatzungszone) seinen Wohnsitz und Aufenthalt hat, er auch von der Beklagten niemals Versorgungsbezüge erhalten hat, mithin der die Anwendung des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes voraussetzende Tatbestand von Anfang an unzweifelhaft gegeben ist. In einem solchen Fall muss es als ausreichend angesehen werden, wenn sich der Dienstherr gegenüber der Forderung des Versorgungsberechtigten auf Zahlung des Ruhegehalts auf diese gesetzliche Ruhensvorschrift allgemein beruft, wie dies von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung und ihrem weiteren Schriftsatz vom 17. November 1952 geschehen ist. Dann ist die gesetzliche Folge aus dem Tatbestand des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes ohne weiteres zu beachten, d.h. hier das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.
Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 29. April 1954 - III ZR 41/54, da es sich dort um einen anders gelagerten Tatbestand insofern handelte, als zwischen den Parteien streitig und auch rechtlich zweifelhaft war, ob der die Anwendung des §33 Abs. 3 des Regelungsgesetzes voraussetzende Tatbestand überhaupt gegeben war, und darüber hinaus der Dienstherr jahrelang laufend Versorgungszahlungen geleistet hatte. In jenem Fall mußte demnach, um die erforderliche Klarheit über die Anwendung der Ruhensvorschriften zu schaffen, die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn und die Beendigung des Ruhens der Versorgungsbezüge zu bestimmen, entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu §33 des Regelungsgesetzes gefordert werden.
4.
Soweit die Revision in ihrer Begründung Tatsachen vorträgt, aus denen sie in der Verweigerung der Zahlung des Ruhegehalts durch die Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung (§242 BGB) herleitet, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht. Denn insoweit handelt es sich um neue, in den Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgebrachte klagebegründenden Tatsachen, deren Einführung in der Revisionsinstanz unzulässig ist.
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.