Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1954, Az.: IV ZB 47/54
Beschluss, durch den die Pflegschaft für einen Volljährigen angeordnet ist; Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den die Pflegschaft für einen Volljährigen angeordnet ist, durch den Pflegebefohlenen; Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen; Wahrnehmung der Rentenansprüche des Pflegebefohlenen und die Verwaltung seiner Rente; Zulässigkeit der Beschwerde eines Geschäftsunfähigen gegen die Anordnung der Pflegschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1954
- Aktenzeichen
- IV ZB 47/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 11.03.1954 - AZ: 18 T 183/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 15, 262 - 268
- JZ 1955, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Rentner Hans T., geboren am ...
Sonstige Beteiligte
Fräulein Eberhardine von W., B., P. J. K. Str. ...
Amtlicher Leitsatz
Gegen einen Beschluss, durch den gemäss § 1910 Abs. 2 BGB eine Pflegschaft für einen Volljährigen angeordnet ist, kann dieser, wenn er geschäftsunfähig ist, keine wirksame Beschwerde einlegen.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. November 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Pflegebefohlenen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 11. März 1954 (18 T 183/54) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Auf Antrag des Städt. Jugendamts in B. hat das Amtsgericht in B. durch Beschluss vom 2. Februar 1954 für den Beschwerdeführer eine Pflegschaft angeordnet. Als Wirkungskreis des Pflegers ist bestimmt: die Wahrnehmung der Rentenansprüche des Pflegebefohlenen und die Verwaltung seiner Rente.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat diese durch Beschluss vom 11. März 1954 als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer nach dem Gutachten des Niedersächsischen Landeskrankenhauses in K. vom 23. Januar 1953 geisteskrank und demgemäss nach § 104 Ziff 2 BGB geschäftsunfähig, mithin nicht in der Lage sei, eine Beschwerde selbständig einzulegen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat diese gemäss § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die weitere Beschwerde trotz etwa bestehender Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers für zulässig und möchte sachlichüber sie entscheiden, es sieht sich aber daran durch den Beschluss des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1934 (RGZ 145, 284 f), von der es dadurch abweichen würde, gehindert. Im einzelnen hat es seine Rechtsauffassung wie folgt begründet:
Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei gemäss § 27 Satz 1 FGG zulässig, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Auch in der Form - Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts - genüge sie den gesetzlichen Anforderungen (§§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 21 Abs. 2 FGG). Da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sei, sei er auch berechtigt, die weitere Beschwerde zu erheben. Nun richte sich die Fähigkeit, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein Recht vor dem Gericht selbst wahrzunehmen, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit das Gesetzüber Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht selbst Bestimmungen treffe (Schlegelberger 6. Aufl. Anm. 7 zu § 13 FGG). Demgemäss habe das Reichsgericht in der vorerwähnten Entscheidung ausgesprochen, dass die Beschwerde eines Geschäftsunfähigen gegen die Anordnung der Pflegschaft unzulässig sei. Allerdings habe das Beschwerdegericht nach der Auffassung des Reichsgerichts in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Tat geschäftsunfähig sei, weil davon die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhänge. Ergebe diese Nachprüfung aber die Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers, so seien weitere Fragen, etwa, ob die Anordnung der Pflegschaft dem § 1910 BGB entspreche oder ob die Entmündigung gemäss§ 645 ff ZPO und die Bestellung eines Vormundes gemäss§ 1896 BGB geboten war, einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen.
Diese Rechtsauffassung entspreche indes nicht dem Grundsatz der freien Entfaltung der Persönlichkeit, wie ihn Art. 2 GrundG gewährleiste. Der Staat müsse zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung auch den individuellen Willen unter allen Umständen in bestimmtem Umfange als Bedingung seiner rechtsschützenden Tätigkeit anerkennen (G. Jellinek, System der subj. öff. Rechte 2. Aufl S 354). Eine solche Anerkennung verlange die rechtliche Möglichkeit, die Überprüfung staatlicher Willensakte herbeizuführen, also die Gewährung von Rechtsmitteln. Demgemäss habe der Staat die Geltendmachung von Rechtsmitteln denn auch in Fällen zugelassen, in denen er im übrigen die freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt habe:§§ 664 Abs. 2, 675 ZPO. Dementsprechend habe das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 16. September 1953 angenommen, dass die nach § 12 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzesüber die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (Niedere. GVBl S 79) zulässige sofortige Beschwerde gegen die Unterbringung in einer Heilanstalt von einer geschäftsunfähigen Person eingelegt werden könne. Dabei sei erwogen, dass auch der von einem Beschluss über die Unterbringung in einer Heilanstalt Betroffene die rechtliche Möglichkeit haben müsse, sich gegen einen derartig starken Eingriff in seine Freiheitssphäre zu wehren. Ferner sei dort darauf hinge Biesen worden, dass in § 1 Abs. 3 der DVO zu dem erwähnten Gesetz vom 13. Februar 1952 (Nieders. GVBl S 14) mit der Möglichkeit gerechnet werde, dass der Betroffene selbst - also ein Geschäftsunfähiger - die Befugnis habe, einen Anwalt wirksam mit seiner Vertretung gemäss § 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zu beauftragen. Auch das Landgericht in Oldenburg habe den Grundsatz des § 664 Abs. 2 ZPO bei der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde geigen einen Beschluss, durch den die Unterbringung in einer Keilanstalt angeordnet ist, entsprechend angewendet (NdsRpfl 1952 S 14). Ähnlich nehme das Oberlandesgericht in Oldenburg (ebenda 1951 S 201) ohne weiteres an, dass ein Geisteskranker in solchem Fall ein eigenes Beschwerderecht habe.
Zwar seien Widersprüche zwischen rechtsgeschäftlichen Handlungen des Pflegers einerseits und des Pflegebefohlenen andererseits begrifflich nicht denkbar, weil es wirksame Rechtsgeschäfte eines Geschäftsunfähigen nicht gebe. Trotzdem bleibe schon die Tatsache der Anordnung der Pflegschaft für den Pflegebefohlenen von erheblicher tatsächlicher Bedeutung für sein Lebensgefühl im allgemeinen und für die Lebensbetätigungen innerhalb des Wirkungskreises, für den der Pfleger bestellt sei, im besonderen. Deshalb erscheine es geboten, auch einem geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen für die Anordnung der Pflegschaft nachprüfen zu lassen, ebenso wie diese Möglichkeit im Falle der Entmündigung dem Entmündigten gemäss § 664 Abs. 2 ZPO zugestanden sei. Somit sei die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ohne Rücksicht auf die Frage, ob er geisteskrank sei, zu bejahen.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäss § 28 FGG sind gegeben. Der Senat vermag sich jedoch der dargelegten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht anzuschliessen, er hält vielmehr an der Auffassung des Reichsgerichts, von der das Oberlandesgericht abweichen möchte, fest.
Wenn jemand infolge einer krankhaften Störung gewisser naturgemässer Funktionen seines Organismus ausserstande ist, sich gegenüber seiner Umwelt, insbesondere gegenüber seinen Mitmenschen sinnvoll und vernunftgemäß zu verhalten, so ist er schon durch diese Tatsache als solche an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert. Das gilt insbesondere, wenn er infolge einer solchen Erkrankung nicht imstande ist, in Bezug auf die zur Besorgung seiner Angelegenheiten erforderlichen Rechtsgeschäfte einen sinnvollen vernunftbestimmten Willen zu bilden. Dadurch, dass das Gesetz (§ 105 BGB) in einem solchen Falle den Willensäusserungen einer Person, die sonst daran geknüpfte Rechtswirkung grundsätzlich versagt, wird die Persönlichkeit nicht in ihrem wahren Wesen und in ihren sinnvollen Möglichkeiten, sondern lediglich in ihren krankhaften nicht zurechenbaren Äusserungen an der Entfaltung gehindert. Das geschieht in ihrem eigenen Interesse wie auch im Interesse der Allgemeinheit. Eine solche Einschränkung kann deshalb mit dem vom Grundgesetz gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich nicht in Widerspruch stehen.
Daraus folgt, dass der Richter an den im § 105 BGB ausgesprochenen Grundsatz, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen keine Rechtswirkung erzeuge, ein Grundsatz, der, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, an sich auch für Erklärungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, gebunden ist, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme anordnet. Eine solche Ausnahme enthalten die §§ 664 und 675 ZPO. Danach kann der Entmündigte im Entmündigungsverfahren den Entmündigungsbeschluss durch Klageerhebung auch dann wirksam anfechten, wenn er nicht geschäftsfähig und demgemäss nicht prozessfähig ist (RG 68, 402 f [404]). Ebenso kann er die Aufhebung eines rechtskräftigen Entmündigungsbeschlusses wirksam beantragen. Diese Ausnahme von dem Grundsatz des § 105 BGB ist durch die einschneidende Bedeutung und Auswirkung, die der Entmündigungsbeschluss für die soziale und rechtliche Stellung des Entmündigten und für seine seelische Verfassung haben kann, sowie auch deshalb gerechtfertigt, weil die Entscheidung darüber, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine Entmündigung gegeben sind, oft schwierig ist. Eine ähnliche Ausnahme mag aus den gleichen Gründen auch dort geboten sein, wo es sich um eine richterliche Maßnahme handelt, die einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit eines Geisteskranken bedeutet, wie etwa die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heilanstalt. Hier mag es schon für den Gesetzgeber naheliegen, dem Geisteskranken auch gegenüber einem solchen Eingriff unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit ein Beschwerderecht zu gewähren. Die Erwägungen, die in solchen Fällen dafür sprechen, einer Willenserklärung des Geisteskranken Rechtswirksamkeit beizumessen, gelten jedoch nicht in gleicher Weise für ein Verfahren, das die Anordnung oder Aufhebung einer Pflegeschaft für einen volljährigen Geisteskranken zum Gegenstand hat. Die Bestellung eines Pflegers für einen volljährigen Geisteskranken auf Grund des§ 1910 Abs. 2 BGB enthält keine Entscheidung, die die allgemeine Geschäftsunfähigkeit des Pflegebefohlenen feststellt oder sie gar wie die Entmündigung gemäss § 104 Ziff 3 BGB begründet Sie stellt lediglich fest, dass der Pflegebefohlene infolge geistiger Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Ein dringendes Bedürfnis, für eine solche Entscheidung in jedem Falle die Möglichkeit einer umfassenden sachlichen Nachprüfung durch eine höhere Instanz zu gewährleisten, kann weder im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Pflegling, noch im Hinblick darauf anerkannt werden, dass das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Einzelfall schwer festzustellen sei. Die Pflegschaft darf im Falle des § 1910 BGB nur dann ohne Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, wenn eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Die Frage, ob dieses der Fall ist, wird der Richter ebenso wie die Frage, ob der betreffende Volljährige infolge geistiger Gebrechen nicht imstande ist, einzelne seiner Angelegenheiten zu besorgen, in aller Regel auf Grund eines verhältnismässig einfachen und eindeutigen Sachverhalts ohne besondere Schwierigkeiten entscheiden können. Es muss danach angenommen werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, den Grundsatz des § 105 BGB für das Verfahren in Pflegschaftssachen durch die Bestimmung zu durchbrechen, dass der Pflegebefohlene für eine Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft oder für einen gemäss § 1920 BGB auf ihre Aufhebung gerichteten Antrag in jedem Fall unabhängig von seinem Geisteszustand als geschäftsfähig anzusehen sei.
Für diese Auffassung spricht auch, wie bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat, die Bestimmung des § 59 FGG, die dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde und dem unter Vormundschaft stehenden Mündel gegen Verfügungen in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen für gewisse Angelegenheiten, insbesondere für solche, die die Person betreffen, ein Beschwerderecht gibt, dabei jedoch die ausdrückliche Einschränkung macht, dass dieses Recht entfällt, wenn das Kind oder das Mündel geschäftsunfähig.
Zutreffend hat ferner das Reichsgericht darauf hingewiesen, dass auch schon die Einlegung einer unzulässigen Beschwerde des geisteskranken Pfleglings gegen die Anordnung der Pflegschaft notwendig immer in gewissem Umfang zu einer Nachprüfung der sachlichen Voraussetzung dieser Entscheidung führt, weil die Entscheidung der Frage, ob das Rechtsmittel zulässig ist, davon abhängt, ob der Pflegebefohlene geisteskrank ist, die Feststellung der Geisteskrankheit aber in den hier in Betracht kommenden Fällen regelmässig auch die entscheidende Voraussetzung für die Anordnung der Pflegschaft auf Grund des § 1910 Abs. 2 BGB bildet und ebenso schon die Beantwortung der Frage in sich schliesst, ob eine Verständigung mit dem Gebrechlichen möglich ist.
Nach allem besteht kein Anlass, von der nun seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. schon RG 65, 199 ff), die auch im Schrifttum allgemein gebilligt worden ist, abzugehen.
Das vorlegende Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 104 Ziff 2 BGB geisteskrank sei, im Gegensatz zum Landgericht, das sie bejaht, offengelassen. Der Senat hat keine Bedenken, der Auffassung des Landgerichts beizutreten. Nach dem Gutachten des Niedersächsischen Landeskrankenhauses in K. vom 23. Januar 1953 ist der Sachverständige Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, auf Grund einer mehrwöchigen Beobachtung des Beschwerdeführers in dieser Anstalt zu dem Ergebnis gekommen, dass er bereits seit annähernd 20 Jahren an Schizophrenie leide, die zu einer erheblichen Wesensänderung bei ihm geführt habe. Es handele sich um einen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung ausschliesse und seiner Natur nach ein Dauerzustand sei. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Zustand auch heute noch unverändert fortbesteht. Diese Überzeugung gründet sich einmal darauf, dass nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft bei einer Schizophrenie von paranoider Art, wie sie nach dem obigen Gutachten bei dem Beschwerdeführer vorliegt, die Heilungsaussichten schon an sich gering sind. Hier kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, der am 1. Dezember 1893 geboren ist, bei der vorerwähnten Untersuchung im Landeskrankenhaus in K. bereits 59 Jahre alt war und dass sein Krankheitszustand damals bereits 20 Jahre gedauert hatte. Seine bei den Pflegschaftsakten befindlichen Eingaben aus dem Jahre 1954 bestätigen auch für den Laien das Vorliegen eines abartigen Wesens. Aufforderungen zur Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig hat der Beschwerdeführer, ohne ihnen Folge zu leisten, mit Briefen bis zu 10 Seiten Umfang beantwortet. Das Gesundheitsamt hat daraufhin unter dem 12. Mai 1954 erklärt, dass sich an dem chronischen Krankheitszustand des Beschwerdeführers nichts geändert habe und in Zukunft nichts ändern werde. Es unterliegt danach keinem Zweifel, dass er auch jetzt noch geschäftsunfähig ist. Seine weitere Beschwerde ist somit unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 123 Abs. 3 KostO.
Raske
Kregel
Scheffler
Wüstenberg