Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1954, Az.: 5 StR 392/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 392/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 22.03.1954
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineid
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. November 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten Sternberg wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. März 1954, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte St. wegen Anstiftung zum Meineide zu einem Jahre und drei Monaten Gefängnis und Nebenstrafen verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Da das Urteil auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden muß, braucht der Senat auf die Verfahrensrügen nur insoweit einzugehen, als es mit Rücksicht auf die neue Hauptverhandlung nötig ist.
1.)
Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß in der Hauptverhandlung die eidlichen Zeugenaussagen der Mitangeklagten Ernestine W. und Rosemarie S. aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts in Hamburg vom 20. April 1953 verlesen worden sind. Diese Aussagen waren der Gegenstand des Verfahrens gegen die beiden Mitangeklagten wegen Meineides und gegen die Angeklagte St. wegen Anstiftung dazu. Ihren wesentlichen Inhalt hatte das Amtsgericht gemäß § 273 Abs. 2 StPO in die Niederschrift über die damalige Hauptverhandlung aufgenommen. Es lag also eine gerichtliche Urkunde über den Vorgang vor, der den äußeren Tatbestand der Meineide bildet, über die die Strafkammer zu urteilen hatte. Eine solche Urkunde kann nach § 249 StPO verlesen werden (vgl RGSt 17,15; 65,420).
Die Vorschrift des § 250 StPO steht nicht entgegen. Sie verbietet es, die Anhörung eines Zeugen oder Mitangeklagten durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere Vernehmung zu ersetzen. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Beweis gerade über die von dem Zeugen oder Mitangeklagten wahrgenommenen Tatsachen, die schon Gegenstand der früher protokollierten Aussage waren, erhoben werden soll. Das trifft hier nicht zu. Durch die Verlesung der Niederschrift vom 20. April 1953 erhob das Landgericht Beweis über den Inhalt der eidlichen Zeugenaussagen, die die Mitangeklagten Ernestine W. und Rosemarie S. an diesem Tage vor den Schöffengericht in Hamburg gemacht hatten, nicht aber über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen, über die sie damals vernommen worden waren.
2.)
Auch die Niederschriften über die polizeilichen Zeugenvernehmungen der Ernestine W. und der Rosemarie S. vom 25. September 1952, die im früheren Verfahren den eidlichen Aussagen vorausgegangen waren, waren im vorliegenden Falle zu verlesen. Denn ohne sie waren die gerichtlichen Bekundungen, für sich allein betrachtet, hier nicht ganz verständlich. Da die Mitangeklagten Ernestine W. und Rosemarie S. nicht in Abrede stellten, daß die polizeilichen Niederschriften ihre Aussagen so wiedergaben, wie sie sie damals gemacht hatten, konnte das Landgericht deren Inhalt auf Grund ihrer Erklärungen feststellen und ihn mit zum Beweise dafür verwenden, daß ihre eidlichen Aussagen falsch waren.
II.
1.)
Wie die Sachbeschwerde mit Recht hervorhebt, fehlt im Urteil die Feststellung, daß die Angeklagte voraussah oder mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, Ernestine W. und Rosemarie S. würden ihre falschen gerichtlichen Zeugenaussagen beschwören. Diese Vorstellung gehört zum Vorsatz der Anstiftung zum Meineid.
2.)
Daß das Landgericht sie als erwiesen angesehen hätte, läßt sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
a)
Das Urteil enthält zwar folgenden Satz: "Die Angeklagte St. hat nicht nur gewußt, daß die W. und S. in der Hauptverhandlung am 20. April 1953 einen Meineid geleistet haben, sie hat sie auch dazu angestiftet, indem sie ihnen vor Augen stellte, welche Folgen ihre wahrheitsgemäße Aussage für sie selbst und die Mädchen, die dann wieder auf der Straße lagen, haben würde, und indem sie ihnen klar machte, daß man eine polizeiliche Aussage vor Gericht widerrufen könne" (UA S. 23). Hiermit will das Landgericht aber nur darlegen, daß die Angeklagte in den beiden Mädchen bewußt den Entschluß hervorgerufen hat, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Daß dies der Sinn ist, bestätigen besonders die drei unmittelbar folgenden Satzes:
"Sie hat dabei das Ansehen, das sie als erfahrene ältere Frau und Chefin gegenüber den jungen unerfahrenen Mädchen, die von ihr abhängig waren, hatte, bewußt ausgenutzt. Sie hat ihnen falsche Ratschläge in Bezug auf den Widerruf ihrer polizeilichen Aussage erteilt und auch durchblicken lassen, daß sie sich erkenntlich zeigen würde. Die Angeklagten W. und S. sind der Überredung der Angeklagten St. erlegen".
Diesem Abschnitt des Urteils läßt sich daher nicht die Feststellung entnehmen, die Angeklagte habe mit einer Vereidigung der beiden Mädchen gerechnet und sie auch für diesen Fall zu bewußt unwahren Bekundungen veranlassen wollen.
b)
Dasselbe gilt von der Bemerkung des Landgerichts, Ernestine W. und Rosemarie S. hätten der Frau F. nachträglich erzählt, "daß sie damals im Termin falsch geschworen hätten. Die Angeklagte St. hätte sie dazu veranlaßt. Sie hätte ihnen geraten, ihre polizeilichen Angaben in der Hauptverhandlung zu widerrufen. Sie sollten auch ruhig schwören; denn sie würde ihnen später helfen, und sie könnten weiter bei ihr arbeiten" (UA S. 8,9).
Mit der Wiedergabe dieser Äußerung will das Landgericht nur erläutern, wie es "zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die drei Angeklagten" gekommen ist (UA S. 9). Jedenfalls läßt sich dieser Stelle des Urteils nicht mit Sicherheit die richterliche Überzeugung entnehmen, daß das, was die beiden Mädchen der Frau F. "gesprächsweise erzählten", in allen Teilen zutraf, daß also die Angeklagte innen wirklich gesagt hatte, sie sollten "auch ruhig schwören". Gegen eine solche Deutung des Urteils spricht, daß es später bei der Verwertung der Aussage der Frau F. auf diesen Punkt nicht zurückkommt (UA S. 22). Dabei mag das Landgericht berücksichtigt haben, daß sowohl Frau Fi. als auch die beiden Mädchen zu dieser Zeit in einem gespannten Verhältnis zur Angeklagten standen (UA S. 15), also im Gespräch über diese vielleicht mehr behauptet haben, als wahr war.
Hier handelt es sich nur um eine zusammenfassende rechtliche Würdigung. Ihr kann nicht die Feststellung entnommen werden, daß der Vorsatz der Beschwerdeführerin sich darauf richtete, Ernestine W. und Rosemarie S. würden ihre unwahren Zeugenaussagen auch beschwören.
3.)
Da das Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, brauchen die übrigen Angriffe der Revision, die zum Teil nur die Beweiswürdigung betreffen, nicht mehr behandelt zu werden. Die neue Hauptverhandlung gibt der Angeklagten Gelegenheit, diese Einwendungen vorzutragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
III.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1.)
Das Landgericht wird u.a. untersuchen müssen, in welchen Punkten die beiden jungen Mädchen nach dem Willen der Angeklagten bewußt die Unwahrheit sagen sollten und inwieweit ihre späteren Abweichungen von der Wahrheit sich mit dieser Erwartung der Angeklagten deckten.
2.)
Wenn die Strafkammer die Angeklagte wiederum verurteilt, wird es erforderlich sein, in dem neuen Urteil deutlicher als bisher hervorzuheben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und des inneren Tatbestandes erfüllt werden. Diese Feststellungen bilden nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO das Kernstück des Strafurteils. Es ist üblich und zweckmäßig, sie zusammenzufassen, dabei auf unwesentliche Nebendinge zu verzichten und die geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, der die strafbare Handlung ausmacht, vor die Beweiswürdigung zu setzen. Dadurch wird auch die rechtliche Nachprüfung erleichtert. Jedenfalls ist es ratsam, diese verschiedenartigen Teile des Urteils deutlich voneinander zu trennen. Werden sie vermengt, so beeinträchtigt dies nicht nur die Verständlichkeit des Urteils, sondern birgt auch die Gefahr in sich, daß Widersprüche entstehen oder - wie im vorliegenden Falle - über ein Tatbestandsmerkmal keine Feststellungen getroffen werden. Die Beweiswürdigung braucht nicht mit der inhaltlichen Wiedergabe zahlreicher, zum Teil sogar nebensächlicher Aussagen belastet zu werden. Dadurch kann der Inhalt des Urteils unübersichtlich oder gar widerspruchsvoll werden (vgl RGSt 71, 25; RG HRR 1937, 541). Es genügt, klar and bestimmt die maßgebenden Gesichtspunkte hervorzuheben, die das Gericht zu seiner Überzeugung geführt haben.
Sarstedt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker