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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1954, Az.: 5 StR 301/54

Verwertbarkeit bzw. Verlesbarkeit formblattmäßiger Niederschriften von Erklärungen des Vernommenen zur Sache in Gestalt einer Bezugnahme auf seine Aussagen vor der Polizei; Feststellung der (verminderten) Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit nach § 51 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1954
Aktenzeichen
5 StR 301/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.03.1954

Fundstellen

  • BGHSt 7, 73 - 75
  • MDR 1955, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 191 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen

Amtlicher Leitsatz

Formblattmäßige Niederschriften, die eine Erklärung des Vernommenen zur Sache nur in Gestalt einer Bezugnahme auf seine Aussagen vor der Polizei wiedergeben, dürfen nicht zur Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden; auch die polizeiliche Niederschrift, auf die Bezug genommen ist, darf dann nicht verlesen werden. (Im Anschluß an BGH NJW 1952, 1027 und BGHSt 6, 279 [BGH 08.04.1954 - 3 StR 725/53].)

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. November 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. März 1954, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an des Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande unter Verschwägerten zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Einen Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin, daß die Strafkammer die früheren Geständnisse des Angeklagten verlesen und dem Urteil zugrunde gelegt hat. Diese Rüge ist begründet. Nach der Verhandlungsniederschrift sind "zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis" das richterliche Protokoll vom 22. April 1953 und das darin in Bezug genommene polizeiliche Protokoll vom 21. April 1953 verlesen worden. Das richterliche Protokoll lautet wie folgt:

"In der Strafsache gegen Heinrich W. wegen Blutschande und Nötigung zur Unzucht erscheint vorgeführt der Beschuldigte. Die Befragung über die persönlichen Verhältnisse ergab dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.4.1953 (Bl. 7 d.A.). Dem Beschuldigten wurde seine Aussage vor der Polizei vom 21.4.1953 vorgelesen. Er erklärte: Das ist so richtig, ich mache diese Angaben auch zum Gegenstand meiner heutigen Vernehmung."

3

Das damit beurkundete Verfahren des Ermittlungsrichters entsprach nicht dem § 136 StPO. Der Richter hat den Beschuldigten nach dem Wortlaut der Niederschrift vom 22. April 1953 nicht zur Sache vernommen. Die bloße Vorlesung eines polizeilichen Protokolls ist keine richterliche Vernehmung. Wenn derart inhaltsleere, formblattmäßige Niederschriften als richterliche Protokolle im Sinne des § 254 StPO gelten könnten, so wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem das Gesetz richterliche Protokolle fordert und polizeiliche Protokolle nicht genügen läßt, Auch kann nur der Vernehmende, nicht der Vernommene etwas "zum Gegenstand der Vernehmung machen". Wird nicht nur der Inhalt der Aussage, sondern auch der "Gegenstand der Vernehmung" dem Beschuldigten überlassen, so handelt es sich in Wahrheit nicht um eine Vernehmung.

4

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, daß Protokolle wie dieses nicht zur Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden dürfen.

5

Die Entscheidung BGH NJW 1952, 1027 = JR 1952, 289 läßt eine Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll nur dann zu, wenn der Vernommene erklärt, daß er die früheren Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen wolle, und wenn auch das zweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht. Dazu sei bemerkt, daß ein solches Verlangen des Vernommenen zu den Ausnahmen gehören wird, und zwar aus eben den Gründen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, einen entscheidenden Unterschied zwischen der Verlesbarkeit richterlicher und polizeilicher Protokolle zu machen. Deshalb wird ein solches Verlangen in aller Regel aus einem "richterlichen Protokoll", das ersichtlich schon vor der Vernehmung formblattmäßig festgelegt war, zum mindesten nicht zweifelsfrei hervorgehen können. Auch entspricht es nicht der Bedeutung einer richterlichen Vernehmung, dem Beschuldigten ein solches "Verlangen" etwa nahezulegen.

6

Die Entscheidung BGHSt 6, 279 [BGH 08.04.1954 - 3 StR 725/53] hat ausgesprochen, daß ein richterliches Protokoll, wenn es gemäß § 254 StPO verlesen werden soll, sich nicht darauf beschränken darf, auf eine polizeiliche Niederschrift Bezug zu nehmen Vielmehr muß der wesentliche Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache sagt, in dem richterlichen Protokoll selbst oder gemäß § 188 Abs. 4 StPO in einer unter Mitwirkung des Richters aufgenommenen kurzschriftlichen Anlage enthalten sein.

7

Den angeführten Entscheidungen des 1. und 3. Strafsenats schließt der erkennende Senat sich an. Die Verwendung vorgedruckter, formelhafter Vernehmungsprotokolle entspricht keineswegs der wichtigen Rolle, die das Verfahrensrecht der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten zumißt. Das gilt in erhöhtem Maße von der ersten richterlichen Vernehmung, und ganz besonders dann, wenn ihr (wie hier) der Erlaß eines Haftbefehls folgt. Die Bedeutung dieser Vorgänge für ein rechtsstaatliches Verfahren ergibt sich aus Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dabei schärft Art. 104 Abs. 1 GG die "Beachtung der vorgeschriebenen Formen" noch besonders ein. Eine "Vernehmung", die nach ihrem sachlichen Gehalt kaum mehr als eine Unterschriftsbeglaubigung ist, entspricht dem nicht. Dem Senat ist freilich bekannt, daß die Verwendung solcher Vordrucke sehr verbreitet ist. Es handelt sich um einen Mißbrauch, der nicht geduldet werden kann. Soweit dieser Mißbrauch auf Überlastung der Ermittlungs- und Haftrichter beruhen sollte, wird dem durch eine andere Geschäftsverteilung abzuhelfen sein.

8

Demnach durfte weder das richterliche Protokoll vom 22. April 1953 noch das polizeiliche Protokoll vom 21. April 1953 verlesen werden. Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, woran die Gründe keinen Zweifel lassen, denn in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte jeden Geschlechtsverkehr mit der Mitangeklagten K. bestritten, und den Hilfsantrag des Verteidigers, die Angeklagte K. vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, hat das Landgericht gerade mit Rücksicht auf das polizeiliche Geständnis des Angeklagten Wahl abgelehnt.

9

II.

Auch die Sachbeschwerde greift durch.

10

Die Strafkammer stellt in Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen fest, daß der Angeklagte an angeborenem Schwachsinn leidet, der durch seinen Alkoholismus noch verstärkt wird. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß dadurch die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert sei, "so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien". Die Strafkammer schließt sich dem an, indem sie ausführt:

"Zweifellos ist der Angeklagte nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung ein Mensch mit sehr geringer Intelligenz, der geschlechtlichen Erregungen nicht die nötigen Hemmungen entgegenzusetzen vermag, insbesondere wenn er angetrunken ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB - Unfähigkeit, einsichtsvoll zu handeln - mußte jedoch verneint werden, wenn auch der Angeklagte in dem einen oder anderen der vielen Fälle betrunken war. Jedenfalls war er nach der Überzeugung des Gerichts keinesfalls immer volltrunken, sondern oft nur mehr oder weniger angetrunken oder auch nüchtern, wenn er den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter ausführte, z.B. nicht bei der Moorarbeit."

11

An anderer Stelle wird jedoch gesagt, daß "in einzelnen Fällen wegen seiner Trunkenheit § 51 Abs. 2 oder sogar § 51 Abs. 1 anzuwenden war".

12

Diese Ausführungen können auf Verkennung des § 51 StGB beruhen. Anscheinend haben der Sachverständige und das Landgericht sich nur die Frage vorgelegt, welchen Einfluß der Schwachsinn auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten (seine "Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln") haben konnte. Dabei scheint außer Betracht geblieben zu sein, daß § 51 StGB auch dann anzuwenden ist, wenn das Einsichtsvermögen (die Fähigkeit, das unerlaubte einzusehen) herabgesetzt oder beseitigt ist. Diese Wirkung liegt gerade beim Schwachsinn mindestens ebenso nahe wie eine Herabsetzung des Hemmungsvermögens. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß sein Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter weniger der geschlechtlichen Gier als dem Bestreben entsprungen sei, einen Erben für seine Wirtschaft zu zeugen. Auch diese Annahme deutet darauf hin, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, ebenfalls vermindert war. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob das Einsichtsvermögen nicht infolge des Schwachsinns überhaupt fehlte.

13

Der Schwachsinn des Angeklagten war nach dem Gutachten des Sachverständigen durch Alkoholismus verstärkt. Die Urteilsgründe lassen nicht ganz zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer diese (auch im nüchternen Zustand wirkende) Folge des Alkoholismus hinreichend klar von den Wirkungen jeweiliger Trunkenheit unterschieden hat. Das Urteil ist insoweit nicht frei von innerem Widerspruch. Es bezeichnet zunächst, dem Sachverständigen folgend, das Hemmungsvermögen des Angeklagten allgemein als erheblich vermindert; demnach lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für alle Einzeltaten vor. Später wird jedoch gesagt, daß "in einzelnen Fällen wegen seiner Trunkenheit § 51 Abs. 2 oder sogar § 51 Abs. 1 anzuwenden" gewesen sei.

14

Die Revision meint, es hätte gesagt werden müssen, für welche einzelnen Fälle das Gericht den Angeklagten als zurechnungsunfähig angesehen habe. Das ist jedoch bei einem Verhältnis, das sich über sechs Jahre hingezogen hat, schlechterdings unmöglich und kann daher nicht verlangt werden. Die Feststellung, daß der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr sehr oft nüchtern war, reicht schon wegen der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges zwischen allen Fällen aus.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg
Sarstedt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker