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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1954, Az.: I ZR 241/52

Genehmigungspflichtigkeit einer vermögensverschiebenden Geschäftshandlung; Kündigung und Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis; Entbehrlichkeit einer Fristsetzung vor Rücktritt vom Vertrag wegen Treu und Glauben ; Rücktritt vom Verlagsvertrag als Kündigungsrecht; Verhältnis von Originalverlag zum Lizenzverlag eines Buches bei Untergang eines Verlages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1954
Aktenzeichen
I ZR 241/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 11.09.1952

Fundstellen

  • BGHZ 15, 209 - 216
  • DB 1955, 68 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 282-283 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 260 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Firma Albert L.-Georg M. Verlag GmbH in M., H. str. ...,
ges. vertreten durch die Geschäftsführer K. und S.

Prozessgegner

1. Firma R. P. & Co, Verlagsbuchhandlung in M.

2. Frau Maria von Li., R. a.T., L. T.-Haus

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Erklärung eines Autors, daß er von einem Verlagsvertrage zurücktrete, der mit einem unter das MilRegGes Nr. 52 fallenden Verlag besteht, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Autor seinerseits nicht der Vermögenssperre des Gesetzes Nr. 52 unterliegt.

  2. 2.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Rücksicht auf den im Jahre 1945 für Verlagsunternehmen eingeführten und erst im September 1949 wieder aufgehobenen Lizenzzwang dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger freigestanden hat, bestehende Verlagsverträge im Hinblick auf die Unfähigkeit eines nicht lizenzierten Verlages, Neuauflagen zu veranstalten, zur Auflösung zu bringen, kann nicht allgemein beantwortet werden. Sie läßt sich nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheiden.

    Konnte und mußte ein Autor oder sein Rechtsnachfolger nach den Umständen annehmen, daß mit einer Wiederaufnahme der Verlagstätigkeit seines Vertragspartners auf eine nicht absehbare Zeit nicht zu rechnen war, so war es ihm nicht zumutbar, sich mit der verlegerischen Ausnutzung seiner Werke im Wege der Vergabe einer Verlagslizenz seitens des eingesetzten Treuhänders an einen anderen (lizenzierten) Verlag einverstanden zu erklären. Er war in einem solchen Falle vielmehr berechtigt, den Verlagsvertrag durch Rücktritt oder Kündigung zur Auflösung zu bringen.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1893 in M. ins Leben gerufene Albert L.-Verlag wurde nach dem Tode seines Gründers im Jahre 1907 als offene Handelsgesellschaft weitergeführt. Inhaber der Gesellschaft wurde im Jahre 1931 der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband (DHV), der bereits früher die Aktien der Georg M.-Verlag AG in M. erworben hatte. Beide Firmen wurden im Jahre 1932 zu der "Albert L.-Georg M. Verlag GmbH" vereinigt. Die Gesellschaftsanteile des DHV wurden durch nur nominelle Anteilsinhaber treuhänderisch verwaltet. Im Zuge der Überführung der Vermögenswerte des DHV an die Deutsche Arbeitsfront gingen die Gesellschaftsanteile im Jahre 1935 auf Treuhandgesellschaften der DAF über. Sie wurden im Jahre 1943 an die "Zentralverlag der NSDAP, Franz E. Nachf. GmbH" weiterübertragen und bis zu dem Zusammenbruch für diese durch die Fa. K. u. H. KG treuhänderisch verwaltet. Die Kommanditgesellschaft befand sich wirtschaftlich ausschließlich in Händen des Zentralverlages und gehörte politisch ebenso wie der L. M.-Verlag zu den dem Zentralverlag "direkt angeschlossenen Unternehmen".

2

Der Schriftsteller Ludwig T., der seine Werke ausschließlich im Albert L. Verlag erscheinen ließ, übertrug diesem in einer Reihe von Verträgen die Verlagsrechte, Als Ludwig T. im Jahre 1921 starb, erwarb die Beklagte zu 2) als dessen Erbin die Urheberrechte an seinen Werken. Sie setzte das Vertragsverhältnis auch mit der Fa. Albert L.-Georg M. GmbH fort und schloß bis zum Jahre 1939 weitere Verlagsverträge über Neuauflagen von Werken Ludwig T.'s ab.

3

Nach dem Zusammenbruch wurde das Verlagsunternehmen unter Vermögenskontrolle genommen und ein Treuhänder bestellt. Dieser ging im Jahre 1946 mit Einverständnis der Militärregierung daran, die Verlagsrechte, aufgeteilt nach Autoren, an lizenzierte Verlagsfirmen gegen Entgelt "pachtweise" zu vergehen. Zu diesem Zweck fanden auch Verhandlungen mit den beiden Beklagten statt. Schließlich ließ jedoch die Beklagte zu 2) mit Schreiben ihres Vertreters vom 11. Dezember 1946 an den Treuhänder erklären, es müsse im Interesse des künstlerischen Nachlasses von Thoma für anderweitige Regelung gesorgt werden, da für den Verlag Albert L.-Georg M. infolge der Militärgesetze nicht mehr die Möglichkeit bestehe, die Verlagsrechte weiter auszuüben. Sie trete daher von sämtlichen Verlagsverträgen zurück.

4

Am gleichen Tag übertrug die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) die Verlagsrechte an sämtlichen Werken von Ludwig T. für alle künftigen Auflagen und Ausgaben. Der. Treuhänder bestritt mit Schreiben vom 20. Dezember 1946 die Berechtigung zum Rücktritt und kündigte an, daß er die Beklage zu 1) gegen eine festzusetzende Gebühr zur Neuauflage von Werken Ludwig T. ermächtigen werde. Er übersandte der Beklagten zu 1) den Entwurf eines entsprechenden Vertrages, der bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechte Geltung haben sollte. Die Beklagte zu 1) lehnte jedoch die Unterzeichnung ab. Sie gibt seit dem Jahre 1947 Neuauflagen von Werken Ludwig T.'s heraus.

5

Mit der Klage vom 16. Mai 1949 hat der Treuhänder namens der Verlagsgesellschaft die Feststellung beantragt, daß die Verlagsrechte an allen literarischen Werken des Dichters Ludwig T. Eigentum der L. M.-Verlag GmbH seien. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Rücktritt der Beklagten zu 2) unwirksam sei, weil er ohne die nach dem MilRegGes Nr. 52 erforderliche Genehmigung erklärt sei. Auch sachlich sei der Rücktritt nicht begründet. Zwar habe der Verlag keine Möglichkeit gehabt, selbst Neuauflagen herauszubringen. Jedoch sei schon im Jahre 1946 durch den Abschluß von Pachtverträgen (mit lizenzierten Verlegern) den Belangen der Autoren Rechnung getragen worden. Auch mit der Beklagten zu 2) hätten erfolgversprechende Verhandlungen in dieser Richtung stattgefunden, die allein infolge der späteren Weigerung der Beklagten und infolge ihres Rücktritts vom Vertrage gescheitert seien. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte zu 2) sich eines groben Verstosses gegen die ihr obliegenden Treuepflichten schuldig gemacht. Da das Nichterscheinen von Neuauflagen allein auf das Verhalten der Beklagten zu 2) zurückzuführen sei, habe ihr weder ein Rücktritts- noch ein Kündigungsrecht zugestanden; sie habe die Verlagsrechte danach auch nicht auf die Beklagte zu 1) übertragen können. Jedenfalls habe die Beklagte zu 2) auch versäumt, dem Verlag eine Frist zur Veranstaltung der geforderten Neuauflagen gemäß § 17 VerlG zu setzen.

6

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben u.a. eingewendet, daß die GmbH als ein dem Zentralverlag der NSDAP direkt angeschlossenes Unternehmen nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 und dem MilRegGes Nr. 5 aufgelöst worden sei. Damit seien die Verlagsrechte frei geworden. Die Stillegung des Verlags habe jedenfalls die Beklagte zu 2) zum Rücktritt oder zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt. Bei der Dauerbehinderung des Verlages habe die Beklagte zu 2) keine Verpflichtung gehabt, einer vorläufigen Überlassung der Verlagsrechte zuzustimmen. Niemals sei ihr zuzumuten gewesen, einem völlig aktionsunfähigen Unternehmen die Treue zu halten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung durch den Treuhänder wurde am 19. Juli 1951 im Verfahren wegen Rückerstattung der GmbH-Anteile der Fa. Albert L.-Georg ... GmbH vor der Wiedergutmachungsbehörde I Oberbayern (WB I Az. I a 4440) zwischen der Vermögens Verwaltung der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft GmbH in H. (DAG) als Antragstellerin und dem Land Bayern als Antragsgegnerin (Beteiligter nach Art. 61 MilRegGes Nr. 59) ein Vergleich abgeschlossene. Das Land Bayern übertrug aus dem Besitz der ehemaligen "Franz E. Nachf.GmbH, Zentralverlag der NSDAP" die Geschäftsanteile der Fa. Albert L.-Georg M. GmbH an die DAG. Diese verpflichtete sich, an das Land Bayern einen Betrag von 100.000 DM zu bezahlen. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 1. August 1951 bestimmte die Wiedergutmachungsbehörde I die DAG als Nachfolgeorganisation des DHV im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Rückerstattungsgesetzes. Am 5. Februar 1952 hob das Bayer. Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung die Kontrolle über das Verlagsvermögen auf.

8

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten samtverbindlich zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung von Werken Ludwig T.'s zu verurteilen, ihre Schadensersatzpflicht festzustellen und die Beklagte zu 1) zur Auskunftserteilung sowie Vernichtung bzw. Herausgabe 1 der einschlägigen Druckerzeugnisse zu verpflichten.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre abgeänderten Klaganträge weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Sachbefugnis der Klägerin ist von dem Berufungsgericht zu Recht bejaht worden. Einer Entscheidung der Frage, ob es sich bei der Klägerin um die ursprüngliche oder etwa um eine neu gegründete Gesellschaft handelt, bedarf es nicht. Denn die Parteien sind sich jedenfalls darüber einig, daß in Verfolg der Übertragung der Geschäftsanteile der Firma Albert L.-Georg. M. Verlag GmbH auf die als Nachfolgeorganisation des DHV bestimmte DAG auch die dem alten Verlag zustehenden Vermögenswerte, insbesondere also die Verlagsrechte, auf die jetzige Klägerin übergegangen sind.

11

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiterhin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage als gegeben angesehen. Allein die Erwägung, daß die Klage als Feststellungsbegehren schon mit Rücksicht auf das Fortbestehen des schädigenden Ereignisses zulässig sei, rechtfertigt diese Annahme.

12

Das Berufungsgericht hält die Klage jedoch sachlich nicht für gerechtfertigt, weil das Vertragsverhältnis durch den Rücktritt der Beklagten zu 2) beendet sei. Es hat insoweit in erster Linie geprüft, ob der Rücktrittserklärung die Kontrolle über das Gesellschaftsvermögen nach dem MilRegGes Nr. 52 entgegengestanden habe. Sein Standpunkt, daß eine Genehmigung insoweit nicht erforderlich gewesen sei, wird von der Revision zu Unrecht bekämpft.

13

Da die Klägerin zur Zeit der Rücktrittserklärung, wie auch späterhin, unstreitig der Vermögenskontrolle gemäß Art I des Gesetzes Nr. 52 unterstanden hat, waren gemäß Art II a.a.O. Veränderungen in dem Bestand ihres Vermögens, insbesondere eine Minderung oder Verschiebung dieses Vermögens von dem gegenwärtigen Inhaber auf einen anderen verboten. Auch die Erklärung eines Rücktritts oder einer Kündigung unterliegt grundsätzlich der Verbotsnorm des Art II aaO, da durch sie eine dem Gesetz widersprechende wirtschaftliche Beeinträchtigung des beschlagnahmtem Vermögens erfolgen kann. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es hält jedoch eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen Gestaltungsrechte für gerechtfertigt, die von den durch das MilRegGes Nr. 52 nicht Betroffenen bei der Lösung eines Dauerschuldverhältnisses ausgeübt werden. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich dieses Gesetz in erster. Linie gegen den nach dem Gesetz für das Vermögen Verantwortlichen richte und daher eine enge Auslegung geboten sei, soweit die Rechte von Personen in Frage ständen, deren Vermögen nicht durch das Gesetz Nr. 52 gesperrt sei. Auch seine Annahme, daß man jedenfalls die Gestaltungsrechte Britter dann nicht sperren könne, wenn es sich um Kündigung von Bauerschuldverhältnissen handle, die sich in ständiger rechtlicher und tatsächlicher Entwicklung befänden, ist mindestens in der Anwendung auf einen Verlagsvertrag rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ein solcher Vertrag ist in der Regel auf eine längere Zeitdauer geschlossen und setzt vor allem eine verständnisvolle Zusammenarbeit und ein persönliches Vertrauen Verhältnis der Vertragspartner voraus. Sind diese Grundlagen des Vertrages erschüttert und durch die zeitliche Entwicklung in Fortfall geraten, so kann es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, einem dem Gesetz Nr. 52 nicht unterliegenden Autor oder seinem Rechtsnachfolger zu verwehren, ohne Genehmigung der Militärbehörde einen solchen Vertrag zur Aufhebung zu bringen, Biese Auslegung des Gesetzes erscheint umso mehr gerechtfertigt, als durch die Lösung des Vertrages das der Kontrolle unterstehende Vermögen keine zusätzliche Minderung erfährt. Denn bereits von Abschluß des Vertrages an, also schon vor Eintritt der Vermögenskontrolle, war die Möglichkeit gegeben, ihn bei Auftreten eines wichtigen Grundes durch Kündigung oder Rücktritt zu beenden. Die Auffassung, das Kündigungs- und Rücktrittsrecht habe von der Beklagten zu 2) auch ohne Genehmigung ausgeübt werden können, hat zudem, worauf das Landgericht schon zutreffend hingewiesen hat, eine Bestätigung durch das auf einen Antrag der Beklagten zu 1) hin ergangene Schreiben der P. Control, Subdistrict E vom 9. Juni 1948 erfahren. In diesem Schreiben erklärt die genannte Stelle u.a., daß ein Rücktritt von einem Verlagsvertrag keine Verbotshandlung im Sinne des Art II des MilRegGes Nr. 52 sei und keine Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes erfordere, vorausgesetzt, daß die Rücktrittserklärung nicht von einer dem Gesetz Nr. 52 unterliegenden Partei abgegeben werde. Zwar ist durch ein Office Memorandum des Hohen Kommissars (H.) vom 19. Juni 1950 das Schreiben des P. Controller vom 9. Juni 1948 für ungültig erklärt worden, weil die H. die Ansicht vertrat, daß in Absatz 3 des genannten Schreibens eine - hier nicht interessierende - unzulässige Beschränkung enthalten sei. Das Schreiben vom 19. Juni 1950, schließt daher "Demgemäß erachten wir es für notwendig, diese Beschränkung zu beseitigen, und erklären hiermit das ganze Schreiben für ungültige Durch diese Handlungsweise wollen wir nicht den Anschein erwecken, als hätten wir eine gegenteilige Meinung zu der des P. Controller; wir vertreten ganz einfach keine Ansicht." Hat hiernach auch das Amt des Hohen Kommissars in F. die Entscheidung in vollem Umfange den deutschen Gerichten überlassen, so folgt doch jedenfalls soviel aus ihm, daß auch diese Stelle, ohne allerdings der Ansicht des P. Controller beizutreten, sich jedenfalls nicht auf einen gegenteiligen Standpunkt gestellt hat.

14

Entgegen der Annahme der Revision ist auch in der Rechtsprechung niemals eine abweichende Ansicht ausgesprochen worden. Die von der Revision zitierten Entscheidungen beziehen sich sämtlich auf andere Tatbestände. Keiner Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es sich, wie im Streitfall, um die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses handelt, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt.

15

Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte zu 2 berechtigt war, von dem ihr nach dem Gesetz zustehenden Rücktritts- und Kündigungsrecht auch ohne Genehmigung der Militärbehörde Gebraut zu machen.

16

Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß der Rücktritt der Beklagten zu 2) sachlich gerechtfertigt war. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Beklagte zu 2) ihre Rücktrittserklärung darauf gestützt, daß die Klägerin nicht mehr die Möglichkeit habe, die Verlagsrechte weiter auszuüben, insbesondere Neuauflagen nich mehr herausbringen könne. Gemäß § 17 VerlG ist zwar ein Verleger, der das Recht hat, eine Neuauflage zu veranstalten, nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Jedoch kann ihm der Verfasser zur Ausübung des Rechts eine angemessene Frist bestimmen, nach deren ergebnislosem Ablauf der Verfasser zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist. Es ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unstreitig, daß eine Fristsetzung nicht erfolgt ist. Zu Unrecht bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsvermögen der Klägerin, eine Heuauflage herauszubringen, bereits festgestanden habe und dieser Umstand der Verweigerung der Veranstaltung einer Neuauflage gleichzusetzen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts herrschte unter den Parteien volle Klarheit darüber, daß die Klägerin selbst nicht in der Lage war, Neuauflagen der seit Frühjahr 1946 vergriffenen Werke zu veranstalten. War dies aber der Fall, so könnte auch der Beklagten zu 2) nicht die Pflicht obliegen, der Klägerin zu einer solchen Veranstaltung noch eine Frist zu bestimmen, die unter den gegebenen Umständen nur eine nutzlose Förmlichkeit bedeutet haben würde. Ein Schuldner, der unstreitig die ihm obliegende Leistung nicht zu erbringen vermag, kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) niemals darauf berufen, daß ihm eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht gestellt sei. Ergab sich daher unzweideutig aus den Umständen und den eigenen Erklärungen der Klägerin, daß sie nicht in der Lage sei, eine Neuauflage zu veranstalten, so war auch eine Fristsetzung durch die Beklagte zu 2) entbehrlich.

17

Die Revision versucht, diesem Ergebnis mit dem Einwand zu begegnen, daß ein Unvermögen der Klägerin zur Erfüllung der vertraglichen Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht in Wahrheit nicht vorgelegen habe. Sie meint, die Klägerin habe das Recht und die Möglichkeit gehabt, ihre Verlagsrechte jedenfalls durch den Abschluß von Pacht- oder Lizenzverträgen auf einen Dritten zu übertragen. Hierzu habe sie sich ausdrücklich bereit erklärt. Der ehemalige Treuhänder der Klägerin habe mit der Beklagten zu 2) ebenso wie mit der Beklagten zu 1) mit dem Ziele verhandelt, daß der von der Militärregierung lizenzierten Beklagten zu 1) die Erlaubnis zur Neuauflage der Werke von Ludwig T. erteilt werde. Sie habe sich also keinesfalls geweigert, die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes durch einen anderen lizenzierten Verlag vornehmen zu lassen.

18

Es bedarf hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob der Abschluß eines solchen Vertrages, der keine Vollübertragung der Verlagsrechte zum Inhalt haben sollte, etwa in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 VerlG der Zustimmung der Beklagten zu 2) bedurft haben würde. Die Entscheidung hängt vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein davon ab, ob der Beklagten zu 2) die Rechtspflicht obgelegen hat, die ihr unstreitig angebotene Veranstaltung von Heuauflagen im Lizenzwege oder durch den Abschluß von Pachtverträgen zu gestatten. Hatte sie diese Rechtspflicht und war es auch nach den 7 Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu bezweifeln, daß eine solche Lizenzvereinbarung, wie sie der ehemalige Treuhänder der Klägerin auch für andere Autoren des L. M.-Verlages abgeschlossen hatte, tatsächlich zustandegekommen wäre, so könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie sei rechtswirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Bestand andererseits eine solche Verpflichtung nicht, so war die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf das Unvermögen der Klägerin, selber eine Neuauflage herauszubringen, berechtigt, ihren Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung zu erklären.

19

Zu dem gleichen Ergebnis führt die Erwägung, daß der von der Beklagten erklärte Rücktritt gleichzeitig als Kündigung des Verlagsverhältnisses zu würdigen ist. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt. (RGZ 79, 156, 1607; 112, 173, 188; 140, 264, 275), daß Verlagsverträge als Dauerschuldverhältnisse, die eine Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien voraussetzen, in entsprechender Anwendung der bei Dienst- und Gesellschaftsverträgen geltenden Grundsätze (§§ 626, 723 BGB) aus wichtigem Grunde gekündigt werden können. Auch das Vorliegen eines solchen Grundes kann jedoch im Streitfall nur dann bejaht werden, wenn die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet war oder es ihr bei den gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten war, sich auf den Abschluß eines Lizenz- oder Pachtvertrages in der von dem Treuhänder der Klägerin vorgeschlagenen Form einzulassen. Ein Unterschied in den rechtlichen Wirkungen zwischen einer Kündigung und einem Rücktritt aus § 17 VerlG besteht nicht, da auch ein solcher Rücktritt nicht auf die Vergangenheit zurückwirkt, sondern das Vertragsverhältnis nur für die Zukunft zum Erlöschen bringt. Das Rücktrittsrecht gemäß § 17 VerlG stellt sich also seinem Wesen nach tatsächlich als ein Kündigungsrecht dar (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1951, § 67 III, 1 S 267; Runge, Urheber- und Verlagsrecht, 1948-1953, § 50 V, 1 a S 550; Bappert-Maunz, Verlagsrecht, 1952, § 17 III, 15 S 226).

20

Was die sachliche Berechtigung der Beklagten zu 2) zum Rücktritt oder zur Kündigung anlangt, so läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob die Klägerin durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst worden ist. Entscheidend sei, so führt es aus, daß die Verlagsgesellschaft im Jahre 1946 auch bei maßgebenden Stellen als aufgelöst gegolten habe und die Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal noch jahrelang bis in die jüngste Zeit angedauert habe. Angesichts dieser Lage habe die Beklagte zu 2) bei vernunftgemäßer Überlegung nur annehmen können, das Verlagsunternehmen sei erloschen. Alles, was die Werke Ludwig T.'s so eng mit dem Verlag verbunden habe, dessen weltbekannter Name, sein Ruf, die Tradition und hervorragende Stellung in der literarischen Weit, habe die Beklagte zu 2) als dahingeschwunde gesehen. Für Jahre sei ungewiß geblieben, wann die Verlagsrechte eine neue Heimat finden und in wessen Hand sie geraten würden. Unter diesen Umständen sei aber ein Festhalten an den Verträgen für die Beklagte zu 2) völlig unzumutbar gewesen.

21

Die Revision bekämpft diese Ausführungen zu Unrecht mit dem Hinweis, daß das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Autor und Verleger auch die Beklagte zu 2) verpflichtet habe, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und auch sein Wohl im Auge zu behalten. Gerade im Falle der Nichtlizenzierung eines Verlags, so meint die Revision, müsse vom Verfasser erwartet werden, daß er auch die Interessen des Verlegers berücksichtige und diesem, bevor er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache, es ermögliche, seine Vertragspflichten durch einen anderen gleichwertigen Verleger erfüllen zu lassen. Wenn die Revision hieraus ableiten will, daß nicht die Klägerin, sondern die Beklagte zu 2) durch ihr Verhalten gegen die verlagsrechtliche Treuepflicht verstoßen habe, so verkennt sie die Rechtslage.

22

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Rücksicht auf den im Jahre 1945 für Verlagsunternehmen eingeführten und erst im September 1949 wieder aufgehobener Lizenzzwang dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger freigestanden hat, bestehende Verlagsverträge im Einblick auf die Unfähigkeit eines nicht lizenzierten Verlages, Neuauflagen zu veranstalten, zur Auflösung zu bringen, kann nicht allgemein beantwortet werden. Sie läßt sich nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheiden.

23

Im Streitfall ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß im Jahre 1946 eine völlige Ungewißheit über das weitere Schicksal der Klägerin bestand, ja, daß wegen ihrer Zugehörigkeit zum Konzern des E.-Verlages sogar damit gerechnet werden konnte, der Klägerin werde niemals mehr eine eigene Ausnutzung der ihr übertragenen Verlagsrechte möglich sein. Das Berufungsgericht hat betont, daß maßgebende Stellen diese Auffassung noch bis in die jüngste Zeit vertreten haben. Es hat sich insoweit u.a. auf die rechtskräftigen Beschlüsse der Wiedergutmachungsbehörde Oberbayern und der Wiedergutmachungskammer S., die Anweisungen der Besatzungsdienststelle "H. Office of Economic Affaires" und ein Schreiben des Landeskommissars für Bayern neben vielen anderen Verlautbarungen aus den Jahren 1946-1951 bezogen. Daher war die Lage der Autoren, die der Klägerin ihre Rechte übertragen hatten, ungleich schwieriger als diejenige von Autoren anderer Verlage, die zwar auch noch keine Lizenz hatten, mit der Lizenzierung in absehbarer Zeit aber immerhin rechnen konnten.

24

Konnte und mußte die Beklagte zu 2 aber nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts annehmen, daß eine Wiederaufnahme der Verlagstätigkeit der Klägerin allenfalls als nur entfernte Möglichkeit zu gelten hatte, so war es für sie auch in der (Tat unzumutbar, sich mit einer verlegerischen Ausnutzung der Werke von Ludwig T. im Wege einer seitens der Treuhänderin der Klägerin erteilten Verlagslizenz einverstanden zu erklären. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Vergabe einer solchen Lizenz für den Urheberrechtsinhaber in der Hegel ungünstiger ist als die Vervielfältigung und Verbreitung auf Grund eines - uneingeschränkten - Original-Verlagsrechtes. Bei sog. Lizenzausgaben verteuert sich der Verkaufspreis der Bücher zwangsläufig dadurch, daß der Lizenznehmer an den Originalverlag als Inhaber der Verlagsrechte Lizenzgebühren abführen muß. Auch die Klägerin wollte die Beklagte zu 1) nur gegen eine festzusetzende Gebühr zu Neuauflagen ermächtigen. Der höhere Buchpreis aber kann sich absatzhemmend auswirken, was wiederum nachteilig auf das Autorenhonorar zurückwirkt. Auch wird ein Lizenzverlag in der Regel nur geringere Kosten für die Werbung des ihm nur für eine begrenzte Zeit anvertrauten Werkes aufwenden als der Originalverleger. Gerade weil der Lizenzgeber von vornherein damit rechnen muß, daß sich seine Tätigkeit nicht auf - die Bauer, sondern nur auf den vorübergehenden Zeitraum der Behinderung des Originalverlegers erstreckt, wird sein Interesse und daher auch die auf das zu betreuende Werk verwandte Arbeit in der Regel nicht den von einem Originalverleger gemachten Anstrengungen gleichkommen (vgl. Runge, a.a.O. § 58 II, 5). Das gilt auch im Falle der Klägerin. Wenn auch deren Lizenzierung für höchst unwahrscheinlich gehalten wurde, so bestand doch andererseits für den Lizenznehmer keine Gewißheit, daß ihm die zunächst vorübergehend übertragenen Rechte eines Tages endgültig zufallen würden.

25

Würde nur mit einer vorübergehenden Behinderung der Klägerin zu rechnen gewesen sein, wie es bei einer großen Zahl der damals noch nicht lizenzierten Verlage der Fall war, so würde es unter Umständen auch der Beklagten zu 2) zuzumuten gewesen sein, die geschilderten Nachteile in Kauf zu nehmen. Sprach aber die Wahrscheinlichkeit, wie im Streitfall, dafür, daß die Klägerin selbst eine verlegerische Tätigkeit nicht wieder würde entfalten können, so war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise auch von der Klägerin nicht zu erwarten, daß sie sich auf eine dem ursprünglichen Vertrag nicht entsprechende verlegerische Ausnutzung der dem klagenden Verlag gegebenen Werke verweisen ließ und nur deswegen an diesem Verlagsvertrag festhielt, weil sich eine eigene Auswertung der Verlagsrechte durch die Klägerin trotz aller entgegenstehenden Anzeichen in einer unbestimmten fernen Zukunft vielleicht doch noch ergeben könnte.

26

Zu Unrecht verweist die Revision demgegenüber darauf, daß die rechtliche Existenz der Klägerin auch von dem Berufungsgericht jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen sei, die Beklagte zu 2) mithin nur irrtümlich angenommen habe, die Klägerin sei als Vertragspartner nicht mehr vorhandene Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zunächst den objektiven Tatbestand prüfen müssen, da die subjektive irrtümliche Annahme eines wichtigen Grundes dessen Vorliegen nicht habe ersetzen können, so übersieht sie, daß es für die Frage, ob der Rücktritt der Beklagten zu 2) im Jahre 1946 zu Recht erklärt worden ist, in erster Linie darauf ankam, wie sich die Lage in den Augen eines verständigen Beobachters unter den damaligen Verhältnissen darstellte. Zu diesem Zeitpunkt konnte und mußte dieser aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Tat ernstlich damit rechnen, daß die Klägerin womöglich überhaupt nicht mehr in der Lage sein werde, ihre alte Verlagstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Befürchtungen, aus denen heraus sich die Beklagte zu 2) zur Lösung des Vertrages entschloß, beruhten also nicht etwa auf einer unbestimmten und durch die Verhältnisse nicht gerechtfertigten Annahme, sondern waren, wie sich gerade in den folgenden Jahren erwies, wohl begründet. Denn die Klägerin hat unstreitig niemals eine Lizenz von der Militärregierung erhalten und es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sich über viele Jahre erstreckende Zeit verstrichen, während der es zum mindesten völlig ungewiß blieb, weiches Schicksal die Klägerin einmal haben werde. Wenn das Berufungsgericht daher die Sachlage so, wie sie sich der Beklagten zu 2) bei ihrer Rücktrittserklärung darstellen müßte und wie sie die Zukunft bestätigte, seinen Erwägungen zugrunde legte, so ist es dabei von einer nicht zu beanstandenden rechtlichen Betrachtungsweise ausgegangen.

27

Auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übergehen, daß die von ihm hervorgehobenen Meinungsäußerungen und Verlautbarungen zuständiger Stellen zeitlich nach der Rücktrittserklärung gelegen hätten, für den Rücktritt also nicht hätten ausschlaggebend sein können, ist unbegründet. Der Rücktritt gemäß § 17 VerlG wirkt, wie bereits ausgeführt, ebenso wie die Kündigung nur für die Zukunft. Es ist aber seit langem für die Kündigung aus wichtigem Grunde anerkannt, daß auch solche Umstände zu ihrer Begründung herangezogen werden können, die erst nach der Kündigung eingetreten sind, diese aber jedenfalls nachträglich als gerechtfertigt erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gar nicht einmal um neue, etwa erst nachträglich eingetretene Tatsachen, sondern um solche, die die ursprünglich geltend gemachten Gründe nur bestätigten und bekräftigten. Sie erweisen nur, wie dargetan, daß sich die Beklagte zu 2) bei ihrer ursprünglichen Annahme, eine fernere Zusammenarbeit mit der Klägerin sei jedenfalls für eine unzumutbar lange Zeit nicht möglich, nicht getäuscht hat. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sind sie daher von dem Berufungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein weiteres unbedingtes Festhalten an dem Vertrage zugemutet werden konnte, mit Recht herangezogen worden.

28

Für ihre Behauptung, daß die Beklagte zu 2) "offenbar" die Beklagte zu 1) zum Vertragsbruch verleitet habe und sich die Beklagten daher einer gemeinschaftlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin im Sinne des § 826 BGB schuldig gemacht hätten, ergibt sich aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein ausreichender Anhalt. Die Revision kann selbst nicht geltend machen, daß das Berufungsgericht insoweit etwa entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder angetretene Beweise nicht berücksichtigt habe.

29

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde
Birnbach
Nastelski
Christoph
Weiss