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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1954, Az.: I ZR 180/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1954
Aktenzeichen
I ZR 180/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 15.07.1953

Fundstellen

  • DB 1955, 191 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma L. Z. KG., H., Ha.str. ...,

Prozessgegner

Karl M., H., T.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird das Dienstverhältnis infolge Vertragsbruchs des Angestellten gelöst, so kann die Geheimhaltungspflicht in besonderen Ausnahmefällen trotz des engeren Wortlauts des §17 Abs. 1 UnlWG über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen bleiben, etwa dann, wenn der Angestellte eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses gerade zu dem Zweck "provoziert", um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken auszunutzen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 16. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Juli 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stellt u.a. optische Anreiß- oder Anzeichen-Geräte her. Diese Geräte wurden von der Klägerin, deren persönlich haftender Gesellschafter damals Dr. Marius B. war, in den Jahren nach der Währungsreform in den Handel gebracht und zur Patentanmeldung vorbereitet. Im Februar 1950 stellte die Konstruktionsabteilung der Klägerin die Zeichnungen Anlagen 2 und 3 her, die für eine Patentanmeldung bestimmt waren. Der Entwurf einer Patentanmeldung wurde im März 1950 von dem Patentanwalt Dr. N. ausgearbeitet. Die hiernach vorgesehenen Verbesserungen wurden an den von der Klägerin hergestellten Geräten jedoch zunächst nicht durchgeführt. Dr. B. schied mit Wirkung vom 1. April 1950 als Komplementär der Klägerin aus.

2

Der Beklagte war seit 1941 als Betriebsleiter der Klägerin mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten angestellt (Vertrag vom 3. April 1941). Seit dem Jahre 1950 war er ausschließlich auf dem Gebiet des Anreißgeräts tätig. Von Ende September bis Anfang November 1950 machte er für die Klägerin eine Geschäftsreise nach Gö., wo Geräte aufgestellt wurden, und nach U., wo er ein Geschäft für die Klägerin abschloß. Auf der Rückreise besuchte er am 7. November 1950 in Ko. die Sk. F. A/S (im folgenden als "SkF" bezeichnet), die damals Generalvertreterin der Klägerin für die skandinavischen Staaten war, Am 8. November 1950 traf der Beklagte wieder in H. ein. Am 9. November 1950 berichtete er dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin Z.. Unmittelbar darauf meldete sich der Beklagte krank und erschien dann nicht mehr im Büro der Klägerin. Am 19. Dezember kündigte er fristlos seinen Anstellungsvertrag bei der Klägerin mit der Begründung, sie habe durch verschiedene Maßnahmen seine Stellung als Prokurist unhaltbar gemacht. Die Klägerin gab durch Schreiben ihrer Anwälte vom 28. Dezember 1950 das Einverständnis mit der fristlosen Kündigung und ließ in demselben Schreiben darauf hinweisen, daß der Beklagte auch nach seinem Ausscheiden die Betriebsgeheimnisse der Klägerin wahren müsse. Kurz darauf schloß der Beklagte mit dein ebenfalls auf dem Gebiet des optischen Anreißgerätes erfahrenen Schiffbaumeister K. einen Vorvertrag, auf Grund dessen sie am 25. Januar 1951 die "G. Ff A. mbH" (im folgenden "GAG" genannt) gründeten.

3

Nachdem Dr. B. als persönlich haftender Gesellschafter aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschieden war, wurde er bei der Duplomat Apparate GmbH (im folgenden "Duplomat" genannt) tätig und bemühte sich hier, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Die "Duplomat" kündigte im Oktober 1950 die Herstellung optischer Anreißgeräte an. Die "SkF" löste mit Schreiben vom 13. November 1950 ihren Vertrag mit der Klägerin und übernahm die Vertretung der "Duplomat". Mit Schreiben vom 23. November 1950 überreichte sie der dänischen Werft Bu. & W. in Ko. ein Angebot der "Duplomat" über eine "Anlage für das optisch Anzeichenverfahren mit Dr. B.-Geräten" (Anlage 9).

4

Die "GAG" trat in die von der "Duplomat" mit der "SkF" angebahnte Geschäftsverbindung ein, nachdem sich die "Duplomat" in einem Vertrage mit der Klägerin verpflichtet hatte, die Herstellung von Anzeichengeräten zu unterlassen. Daraufhin teilte die "SkF" am 8. Januar 1951 der Werft Bu. & W. mit, daß das von der "Duplomat" eingereichte Angebot jetzt von der "GAG" übernommen worden sei. Am 8. Februar 1951 machte die "GAG" ein weiteres Angebot für ein Anzeichengerät an eine holländische Firma, in dem wie in dem Angebot der "SkF" vom 23. November 1950 auf die elektrische Druckknopffernsteuerung für die Bildeinstellung besonders hingewiesen wurde. Der Beklagte meldete später u.a. für diese Fernsteuerung ein Patent an (M 9715 IX a/42 h). Die Werft Bu. & W. kaufte ihr Gerät schließlich von der Klägerin, während die "GAG" Geräte an einige andere skandinavische Firmen lieferte.

5

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr gegenüber Vertrauensbrüche begangen, von denen sie erst um die Jahreswende 1951/52 erfahren habe. Während seines Anstellungsverhältnisses habe er die Zeichnungen Anl. 2 und 3, die ein Betriebsgeheimnis gewesen seien, unbefugt der "Duplomat" zum Zwecke des Wettbewerbs mitgeteilt; diese Firma habe sie in dem an Bu. & W. gerichteten Angebot (Anlage 9) verwertet. Ferner müsse der Beklagte bereits, als er noch Angestellter der Klägerin gewesen sei, die von ihm später zum Patent angemeldete Erfindung der Druckknopffernsteuerung gemacht haben. Er habe es unterlassen, diese Erfindung gemäß §3 der DVO zur VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (RGBl. 1943 I, 257) der Klägerin mitzuteilen, und sie an die "Duplomat" verraten, die sie ebenfalls bereits in dem Angebot Anlage 9 mitverwertet habe. Der Beklagte sei systematisch darauf ausgegangen, die Betriebsgeheimnisse der Klägerin nach seinem Austritt und sogar schon vorher zu verwerten und der Klägerin Kunden abspenstig zu machen. Die von ihm für seine fristlose Kündigung vom 19. Dezember 1950 angegebenen Gründe seien vom Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1950 als unzutreffend zurückgewiesen worden; sie seien vom Beklagten nur vorgeschützt worden, um wegen der Vereinbarungen, die er bereits während des Dienstverhältnisses mit der "Duplomat" und der "SkF" unter Benutzung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin getroffen habe, eine vorzeitige Beendigung seines Dienstverhältnisses herbeizuführen, das an sich erst mit sechsmonatiger Frist zum 30. Juni 1951 hätte gekündigt werden können. Entsprechend den §17 UnlWG Anm. 8 (2. Aufl. S. 536, 3. Aufl. S. 757) bleibe der Beklagte bei einem solchen Verhalten bis zum Ablauf der gewöhnlichen Kündigungsfrist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse zu bewahren. Daraus ergebe sich zugleich die weitere Verpflichtung, sich bis zum 30. Juni 1951 in gleicher Weise wie ein Handlungsgehilfe jeden Wettbewerbs mit seinem bisherigen Dienstherrn zu enthalten. Sei das Angestelltenverhältnis arbeitsrechtlich auch mit der Annahme der fristlosen Kündigung beendet gewesen, so sei es doch wettbewerbsrechtlich als bis zum 30. Juni 1951 fortbestehend zu behandeln. Mit dem Bau des bereits im Frühjahr 1951 an die S.-Werft in He. (Wä.-Konzern) gelieferten Anreißgeräts habe der Beklagte schon vor dem 31. Dezember 1950 begonnen. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages über dieses Gerät liege noch weiter zurück.

6

Unter Berufung auf die §§1, 17, 19 UnlWG hat die Klägerin beantragt,

  1. 1)

    den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wieviele optische Anreißgeräte für den Schiffbau er bis zum 30. Juni 1951 im eigenen Namen oder im Namen von Firmen, an denen er mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, verkauft hat, an wen und zu welchen Preisen diese Verkäufe erfolgt sind,

  2. 2)

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verkauf der zu 1) genannten Geräte entstanden ist und noch entsteht.

7

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und bestritten, die Anlagen 2 und 3 an die "Duplomat" verraten zu haben. Diese Zeichnungen seien auf Gedanken von Dr. B. zurückgegangen, die dieser später bei seiner Tätigkeit bei der "Duplomat" wieder aufgenommen und weiter entwickelt habe. Das Anreißgerät der "Duplomat" (Anlage 9) stelle durch zahlreiche Konstruktionselemente eine völlige Neuschöpfung mit erheblichen Vorzügen dar. Der Beklagte habe hieran in keiner Weise mitgewirkt und auch vor seiner Kündigung in keinerlei Beziehungen zu der "Duplomat" oder zu Dr. B. gestanden. Erst nach seiner Kündigung habe er sich bemüht, sich eine neue Existenz zu schaffen, und Verhandlungen mit K., der "SKF" und der "Duplomat" aufgenommen. Die "GAG" habe das von der "Duplomat" entwickelte Gerät noch weiter verbessert und in dieser Form herausgebracht. Der Dienstvertrag zwischen den Parteien sei durch die berechtigte fristlose Kündigung des Beklagten und die Zustimmung der Klägerin zu dieser Kündigung beendet worden. Danach habe er das Recht gehabt, seine technischen Kenntnisse zu verwerten und sich an die als Abnehmer in Betracht kommenden Werften zu wenden. Mit dem Bau der an die Sa.-Werft im Mai abgelieferten Gerätes sei erst geraume Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem unternehmen der Klägerin begonnen worden.

8

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten eidlich vernommen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

1)

Wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Dr. B. festgestellt hat, sind die aus den Zeichnungen Anlagen 2 und 3 ersichtlichen Verbesserungen des Anreißgerätes bereits ausgearbeitet worden, als Dr. B. noch Komplementär der Klägerin war; schon zu dieser Zeit waren sie in dem Entwurf der Patentanmeldung enthalten. Das Berufungsgericht hat auch als erwiesen angesehen, daß Dr. B. diese Verbesserungen gekannt und sie nicht etwa erst nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin vom Beklagten erfahren habe.

10

Gegen diese einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, hat die Revision keine Rüge erhoben.

11

2)

Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Erfindung der Druckknopfsteuerung bereits während seiner Dienstzeit bei der Klägerin gemacht und an Dr. B. verraten, nicht für erwiesen erachtet. Es führt aus: Diese Einrichtung erscheine zum ersten Mal in dem Angebot der "Duplomat" bzw. der "SkF" vom 23. November 1950 (Anl. 8 und 9). Dr. Böger habe nach seiner Aussage das Angebot Anlage 9 selbst verfaßt und sich dabei nicht von dem Beklagten beraten lassen, der bei diesem Angebot in keiner Weise mitgewirkt habe. Für die Richtigkeit dieser Aussage spreche der Umstand, daß der Beklagte in der Zeit vom Ende September bis Anfang November 1950 nicht in H., sondern in Skandinavien gewesen sei. Wenn die Klägerin sich darauf berufe, daß die Druckknopffernsteuerung vom Beklagten später zum Patent angemeldet worden sei und daraus folgere, daß er den Erfindungsgedanken gehabt und an Dr. B. mitgeteilt haben müsse, so sei dieser Schluß in keiner Weise zwingend. Aus der Tatsache, daß der Beklagte als Anmelder des Patents aufgetreten sei, folge noch nicht, daß er auch der Erfinder sei. Bei der Rechtslage, die dem Dr. B. vertraglich eine Betätigung auf dem Gebiet des Anreißgeräts verbiete, sei es durchaus möglich, daß er seine Erfindung der Druckknopffernsteuerung dem Beklagten überlassen habe. Jedenfalls sei der Beweis eines Geheimnisverrats insoweit nicht geführt.

12

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser Beweiswürdigung die eigene Behauptung des Beklagten übersehen, daß er der Erfinder der Fernsteuerung sei, wenn er auch die Übereinstimmung seiner Erfindung mit dem "Duplomat"-Angebot Anlage 9 in Abrede gestellt habe (Klagbeantwortung S. 8). Die Klägerin habe diese Behauptung des Beklagten über seine Erfindereigenschaft zugestanden (§288 ZPO), aber die Übereinstimmung der Erfindung mit dein "Duplomat"-Angebot näher dargelegt und im Schriftsatz vom 15. Januar 1953 S. 3 unter Sachverständigenbeweis gestellt. Die Revision meint, hierdurch sei der Geheimnisverrat schlüssig dargelegt worden; er könne vom Berufungsgericht nicht dadurch ausgeräumt werden, daß es die Möglichkeit unterstelle, Dr. B. sei selbst der Erfinder und habe seine Erfindung dem Beklagten überlassen.

13

Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden; denn nach der Aussage Dr. B., auf der die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, hat der Beklagte an dem Angebot Anlage 9, in dem erstmalig die von der Klägerin jetzt als ihr Betriebsgeheimnis in Anspruch genommene Druckknopffernsteuerung beschrieben wird, in keiner Weise mitgewirkt. Dann erweist sich aber der von der Klägerin gezogene Schluß als irrig, der Beklagte müsse die Erfindung der Fernsteuerung bereits vor Anfertigung des Angebots Anlage 9, also spätestens im November 1950 und damit vor Beendigung des Dienstverhältnisses gemacht haben. Auch sonst ist die Annahme des Berurungsgerichts, daß die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Fernsteuerung bereits während seiner Dienstzeit bei ihr erfunden, nicht erwiesen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie kann insbesondere nicht durch den Hinweis der Revision auf den Vortrag der Klagbeantwortung S. 8 entkräftet werden; denn hier hat der Beklagte gerade dargelegt, daß nach seiner Auffassung die in dem Angebot Anlage 9 beschriebene Fernsteuerung, von der er erst mit dem Schreiben der "SkF" vom 22. Dezember 1950 Kenntnis erlangt habe, noch keine brauchbare Lösung gewesen sei; erst nach diesem Schreiben sei ihm die Idee einer anderen und besseren Fernsteuerung gekommen, die er erstmalig im Januar 1951 entworfen habe. Selbst wenn also diese später von dem Beklagten zum Patent angemeldete Fernsteuerung ganz oder teilweise mit der im Angebot Anlage 9 enthaltenen Beschreibung identisch wäre, würde sich hieraus noch nichts für die Behauptung der Klägerin ergeben, der Beklagte müsse die Erfindung bereits vor Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Klägerin gemacht haben. Die Klägerin hat auch keine Behauptungen aufstellen können, die darauf hindeuten, daß sich der Beklagte in ihrem Betrieb bereits vor seinem Ausscheiden mit der Fernsteuerung befaßt hätte. Auf den Sachverständigenbeweis, den die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 15. Januar 1953 S. 3 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 1952 S. 14-16 dafür angeboten hat, daß zwischen der vom Beklagten zum Patent angemeldeten und der in dem Angebot Anlage 9 beschriebenen Fernsteuerung "kein wesentlicher Unterschied" bestehe, kann es nicht ankommen; denn durch den Sachverständigenbeweis kann die Behauptung des Beklagten, er habe erst im Januar 1951, also nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin die von dieser jetzt als ihr Betriebsgeheimnis in Anspruch genommene Fernsteuerung erfunden, nicht widerlegt werden.

14

Soweit das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, daß die elektrische Druckknopffernsteuerung, wie sie in dem von der "Duplomat" an die Firma Bu. & W. gerichteten Angebot vom 23. November 1950 (Anl. 9) beschrieben worden ist, von dem Beklagten erfunden und von ihm an die "Duplomat" mitgeteilt worden sei, scheidet mithin ein Geheimnisverrat des Beklagten aus. Er durfte also von dieser Fernsteuerung nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin auch zu Wettbewerbszwecken Gebrauch machen.

15

3)

Gegenüber der Behauptung des Beklagten, er habe überhaupt erst aus dem vorbezeichneten Angebot der "Duplomat" von der neuen elektrischen Druckknopffernsteuerung Kenntnis erlangt und danach im Januar 1951 eine verbesserte Fernsteuerung konstruiert, die er später zum Patent angemeldet habe, hat die Klägerin noch vorgetragen, der Beklagte habe bereits vor dem 31. Dezember 1950 mit dem Bau des an die S.-Werft in He. gelieferte, mit der elektrischen Druckknopffernsteuerung ausgestatteten Anreißgerätes begonnen. Die Klägerin will dem Beklagten damit vorwerfen, er habe bereits vor der Beendigung seines Anstellungsvertrages einen Konkurrenzauftrag angenommen und mit der Ausführung dieses Auftrages begonnen. Hieraus soll sich ergeben, daß auch die vom Beklagten nach seiner eigenen Darstellung erfundene "Verbesserung" der Fernsteuerung schon vor der Beendigung des Dienstverhältnisses fertig gewesen sei.

16

a)

Wäre letzteres der Fall gewesen, so hätte der Beklagte diese Erfindung, die er selbst für patentfähig hält und deshalb auch zum Patent angemeldet hat, der Klägerin gemäß §3 DVO zur VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (RGBl I, 257) mitteilen müssen. Diese Verordnung ist in ihren wesentlichen, hier in Betracht kommenden Teilen in Kraft geblieben (vgl. Reimer, GRUR 1950, 350; Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 2. Aufl. 1951 S. 13; Urt. v. 23. Mai 1952 - GRUR 1952, 573 -). Die Klägerin könnte eine solche in die Zeit des Angestelltenverhältnisses fallende "Diensterfindung" nach wie vor in Anspruch nehmen und dem Beklagten deren Benutzung schlechthin verbieten, und zwar auch über die Dauer des Angestelltenverhältnisses hinaus.

17

Wäre die vom Beklagten erfundene verbesserte Fernsteuerung nicht patentfähig, so wäre sie als Betriebsgeheimnis im Sinne des §17 Abs. 1 UnlWG zu behandeln, auch wenn der Unternehmer von dieser "Erfindung" zunächst noch gar keine Kenntnis erlangt hätte. Es genügt, wenn der Unternehmer die "Erfindung" bei erlangter Kenntnis als Geheimnis behandelt haben würde. Wesentlich ist, daß die Erfindung ohne das Dienstverhältnis nicht gemacht worden wäre (vgl. RGSt 32, 216 [218 f]; Würdinger in RGRKomm z HGB §59 Anm. 32 S. 524; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 6. Aufl, UnlWG §17 Anm. 4 B S. 325). Es wäre dem Beklagten in einem solchen Falle nicht nur verboten gewesen, die Erfindung an einen Dritten zu verraten, sondern auch sie für sich selbst zu verwerten (Reimer a.a.O. 3. Aufl. 100 Kap Anm. 8 Abs. 3 a.E. S. 737; Baumbach-Hefermehl a.a.O. S. 325; Tetzner UnlWG S. 177). Eine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung des Beklagten, Betriebsgeheimnisse zu wahren, besteht aber grundsätzlich nur für die Dauer des Anstellungsverhältnisses. Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses entfiel für ihn nicht nur das allgemeine Wettbewerbsverbot des §60 HGB, sondern auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung der ihm vermöge seines Dienstverhältnisses auf redliche Weise bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse der Klägerin (§17 Abs. 1 UnlWG). Er konnte derartige Geheimnisse, die ihm ohne Vertrauensbruch in seiner dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt waren, nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber der Klägerin verwerten (RGZ 65, 333 [337-339]; RGSt. 33, 62 [65]; 44, 152 [154]; 61, 273 [274]; RG in GRUR 1939, 706 [708]).

18

b)

Der Beklagte bzw. die "GAG" hat die verkauften Anreiß-Geräte zunächst in Lohn von einem Fabrikanten herstellen lassen. Die Klägerin hat sich für ihre Behauptung, er habe mit dem Bau des an die S.-Werft gelieferten Anreißgerätes bereits vor dem 31. Dezember 1950 begonnen, auf das Zeugnis des Fabrikanten Amandus Ke. bezogen (Schriftsatz vom 3. Juni 1953 S. 2). Diese Behauptung ist nach den bisherigen Darlegungen entscheidungserheblich. Das wird anscheinend auch vom Berufungsgericht nicht verkannt; denn es hat die Vernehmung lediglich aus §529 Abs. 2 und 3 ZPO und weiter mit dem Hinweis abgelehnt, es handele sich um eine unzulässige Ausforschung.

19

Hiergegen wendet sich mit Recht die Revision.

20

aa)

Eine unzulässige Verzögerung im Sinne des §529 Abs. 2 und 3 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat hierfür auch keinerlei Tatsachen angeführt. Da das Landgericht zu Unrecht unterlassen hatte, den Beklagten entsprechend dem Beweisantrag der Klägerin zu vernehmen, mußte auf die insoweit von der Klägerin mit Recht eingelegte Berufung die Vernehmung des Beklagten in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. Es war also auf jeden Fall eine neue Beweisaufnahme erforderlich. Auch wenn unterstellt wird, daß die Klägerin den Fabrikanten Keller bereits in 1. Instanz als Zeugen hätte benennen können oder daß sie ihn jedenfalls schon in der Berufungsbegründung als Zeugen hätte angeben können, so brauchte doch die Erledigung des Rechtsstreits durch den erst im Schriftsatz vom 3. Juni 1953 gestellten Beweisantrag keine Verzögerung zu erleiden. Dieser Schriftsatz ist bereits am 4. Juni 1953, also noch vor der Terminsbestimmung vom 11. Juni 1953 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Zeuge Ke. hätte also ohne weiteres gemäß §272 b ZPO zu dem auf den 1. Juli 1953 anberaumten Termin geladen werden können.

21

bb)

Der Antrag der Klägerin kann auch nicht als eine unzulässige Ausforschung angesehen werden. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung auch nicht näher begründet. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung ist hinreichend bestimmt. Aus dem Zusammenhang ihres Vorbringens ist zu entnehmen, daß sie sich auf das Zeugnis desjenigen Fabrikanten beziehen will, der für den Beklagten bereits vor dem 31. Dezember 1950 mit dem Bau des Anreiß-Gerätes begonnen haben soll. Hätte der Beklagte schon vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht nur einen Auftrag auf Lieferung des Anreißgerätes angenommen, sondern auch schon mit der Ausführung dieses Auftrages begonnen, so würde hierin zumindest ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des §60 HGB liegen. Da dieses Gerät mit der von ihm verbesserten Fernsteuerung geliefert worden ist, könnte der Beklagte möglicherweise schon vor Beendigung seines Dienstvertrages diese Fernsteuerung konstruiert und bei dem Fabrikanten in Auftrag gegeben haben. In diesem Falle würde zugleich ein Geheimnisverrat nach §17 Abs. 1 UnlWG, wahrscheinlich aber mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte selbst diese Verbesserung für eine patentfähige Erfindung hält und sie deshalb auch zum Patent angemeldet hat, sogar eine Verletzung des §3 DVO zur VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsangehörigen vom 20. März 1943 vorliegen. Die Klägerin hat diese verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zwar nicht ausdrücklich in ihre Behauptung einbezogen; sie werden aber sinngemäß von der unter Beweis gestellten Behauptung umfaßt. Danach kann von einer unzulässigen Ausforschung nicht gesprochen werden.

22

cc)

Es kann auch nicht der Revisionserwiderung gefolgt werden, die geltend macht, der Beweisantrag sei in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1953 nicht mehr aufrecht erhalten worden; die Klägerin habe hier nämlich nur noch den Antrag gestellt, in erster Linie den Zeugen Gotthard zu vernehmen, in zweiter Linie den Beklagten zu beeidigen. Die Revisionserwiderung glaubt, hieraus den Schluß ziehen zu können, daß die Klägerin ihre sonstigen Beweisanträge als erledigt angesehen habe. Sie will das Verhalten der Klägerin insoweit also als einen Verzicht auf ihre sonstigen unter Beweis gestellten Behauptungen werten. Sie übersieht dabei aber, daß sich die vorbezeichneten Beweisanträge nur auf den Fragenkomplex beziehen, der Gegenstand der Beweisaufnahme vom 1. Juli 1953 war. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf ihr sonstiges Vorbringen irgendwie habe verzichten wollen. Auch das Berufungsgericht hat hierin keinen Verzicht der Klägerin auf den auf Vernehmung des Fabrikanten Ke. gerichteten Beweisantrag erblickt. Sonst hätte es sich für die Ablehnung dieses Antrages nicht auf §529 Abs. 2 und 3 ZPO und auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Ausforschung zu beziehen brauchen.

23

c)

Mag es auch schon aus rein zeitlichen Gründen, insbesondere wegen der Feiertage, wenig wahrscheinlich sein, daß mit dem Bau des an die Sandvikens-Werft gelieferten Anreißgerätes bereits vor dem 31. Dezember 1950 begonnen worden ist, so ändert dies selbstverständlich nichts an der Beweiserheblichkeit der von der Klägerin aufgestellten Behauptung. Sie erfordert gerade in zeitlicher Hinsicht eine genaue Nachprüfung, wobei es auch auf die Feststellung ankommen kann, wann das Angestelltenverhältnis des Beklagten rechtlich beendet worden ist. Das kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bereits mit der am 19. Dezember 1950 vom Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung geschehen sein. Spätestens aber hat das Dienstverhältnis der Parteien mit der am 28. Dezember 1950 von der Klägerin erklärten Annahme der fristlosen Kündigung sein Ende gefunden. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Verstoß gegen §60 HGB oder gegen §17 Abs. 1 UnlWG vorliegt, kommt es auf die Feststellung des rechtlichen Bestandes des Anstellungsverhältnisses an (RGSt 50, 130 [131]; OLG Naumburg in MuW 1927/28, 58 [59]; Reimer a.a.O. S. 737). Rechtlich besteht das Dienstverhältnis also dann noch weiter, wenn eine Partei sich unberechtigterweise von dem Vertrage lossagt, es sei denn, daß sich die andere Partei, wie es hier durch die Erklärung der Klägerin vom 28. Dezember 1950 geschehen ist, mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt (Würdinger a.a.O. §59 Anm. 31 b, S. 521).

24

Da das Berufungsgericht nach alledem die Vernehmung des Fabrikanten Ke. zu Unrecht abgelehnt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird sich in diesem Zusammenhange auch mit der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Auftrag der S.-Werft bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses angenommen, und mit ihrem Antrag, dem Beklagten die Vorlegung des Auftragsschreibens aufzuerlegen (Schriftsatz vom 3. Juni 1953), auseinanderzusetzen haben.

25

Schließlich wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klageanträge, die sich ganz allgemein auf optische Anreißgeräte für den Schiffbau beziehen, auch bei unterstellter erfolgreicher Beweisaufnahme in diesem weiteren Umfange gerechtfertigt sein können.

26

II.

Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche über den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus geltend, und zwar "zunächst" für die Zeit bis zum 30. Juni 1951.

27

1)

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot nach §74 HGB, aus dem ein solcher Schadensersatzanspruch hergeleitet werden könnte, liegt nicht vor.

28

2)

Die Klägerin kann sich aber, auch nicht mit Erfolg auf §17 Abs. 2 UnlWG berufen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch für die Zeit nach rechtlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses verboten ist. Wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Beklagte der "Duplomat" Betriebsgeheimnisse der Klägerin verraten hat, kommt eine Mittäterschaft, wie die Klägerin auszuführen versucht hat (vgl. Klagschrift S. 15-16), nicht in Betracht. Wenn die "Duplomat" von dem Beklagten keine der in §17 Abs. 1 UnlWG bezeichneten Mitteilungen erhalten hat, kann sie derartige Mitteilungen auch nicht unbefugt verwertet und der Beklagte ihr hierzu keine Beihilfe geleistet haben. Nach dem von der Klägerin vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kann der Beklagte weder von den Zeichnungen Anlagen 2 und 3 noch von der Fernsteuerung in dem Betrieb der Klägerin durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlung Kenntnis erlangt haben. Die Anlagen 2 und 3 waren ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter selbstverständlich bekannt geworden. Soweit er die in diesen Anlagen enthaltenen Verbesserungen und die Fernsteuerung entsprechend dem ihm erst gemäß Schreiben der "SkF" vom 22. Dezember 1950 bekannt gewordenen "Duplomat"-Angebot Anlage 9 übernommen und dann im Betriebe der "GAG" verwertet hat, liegt keine unerlaubte, nach §17 Abs. 1 UnlWG mit Strafe bedrohte Handlung vor. Soweit der Beklagte die verbesserte Konstruktion der ihm durch die "Duplomat" bekannt gewordenen Fernsteuerung bereits vor dem 19. bzw. 28. Dezember 1950 erdacht hätte, würde es sich zwar um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin gehandelt haben, auch wenn sie hiervon bis dahin keine Kenntnis gehabt hätte. Der Verwertung eines solchen Betriebsgeheimnisses nach Beendigung des Dienstverhältnisses stünde §17 Abs. 2 UnlWG ebenfalls nicht entgegen, weil der Beklagte von diesem Betriebsgeheimnis, das ja sein eigenes Gedankengut darstellt, nicht durch eine der in §17 Abs. 1 UnlWG bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung Kenntnis erlangt haben könnte.

29

3)

Im übrigen kann nach der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses die Offenbarung und Verwertung eines Betriebsgeheimnisses, von dem der ausgeschiedene Angestellte vermöge seines Dienstverhältnisses ohne Vertrauensbruch Kenntnis erlangt hat, nur unter ganz besonderen Umständen als Verstoß gegen die guten Sitten aufgefaßt werden und dann gemäß §§1, 19 UnlWG, §826 BGB Schadensersatzansprüche begründen (Würdinger a.a.O. §59 Anm. 31 d S. 523 mit Nachweisen). Reimer (a.a.O. S. 785) will ein nach §1 UnlWG unzulässiges Verhalten dann annehmen, wenn die Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen, von denen der Angestellte an sich in einwandfreier Weise Kenntnis erlangt hat, nicht im Rahmen seines ordnungsgemäßen Fortkommens bei seinem neuen Dienstherrn, im neu eröffneten eigenen Betrieb usw. liegt. Ob dieser von Reimer aufgestellten "Norm" in der allgemeinen Fassung zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auf keinen Fall kann die Klägerin dem Beklagten nach seinem Ausscheiden die Herstellung von Anreißgeräten verbieten, für die er schon auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Klägerin besondere Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat, so daß es für ihn besonders nahe liegen mußte, sich auf diesem Gebiet weiter zu betätigen. Ein solches Verhalten kann nicht als Verstoß gegen die guten Sitten nach §1 UnlWG angesehen werden (vgl. RGZ 65, 333 [337-339]; RG in GRUR 1939, 706 [708]).

30

4)

Zu prüfen bleibt noch, ob das Dienstverhältnis zwischen den Parteien entsprechend den Ausführungen von Reimer a.a.O. S. 757, auf die sich die Revision in Übereinstimmung mit dem bisherigen Vortrag der Klägerin in erster Linie stützt, "wettbewerbsrechtlich" als bis zum 30. Juni 1951 fortbestehend zu behandeln ist. Reimer meint, die Worte "Dauer des Dienstverhältnisses" seien weit auszulegen, um zu verhindern, daß der Angestellte durch bloße unanständige Machenschaften straffrei zu werden versuche, und weist unter Bezugnahme auf RGSt. 50, 130 [131] mit Recht darauf hin, daß in erster Linie die rechtliche, nicht die tatsächliche Dauer entscheidend sei, so daß also der Angestellte auch dann strafbar sei, wenn er den Verrat während grundlosen Fortbleibens oder Krankheit gegen Ende des Angestelltenverhältnisses begehe, Reimer führt dann aber weiter aus, der Angestellte sei ebenfalls dann zu bestrafen, wenn er 1) ohne Berechtigung fristlos kündige oder 2) absichtlich dem Dienstherrn Anlaß zur fristlosen Kündigung gebe, nur um dann in der Zeit zwischen dem auf diese Weise frühzeitigen Ende des Vertrages und der regulären Beendigung das Geheimnis verraten zu können; höre durch einen solchen Vertragsbruch des Angestellten das Dienstverhältnis vorzeitig auf, weil eben der Dienstherr mit dem Vertragsbrüchigen nichts mehr zu tun haben wolle, so habe der Angestellte auch dann das Geheimnis bis zum regulären Zeitablauf, wie er im Vertrage vorgesehen gewesen sei oder sich aus der gesetzlichen Kündigungsfrist ergebe, zu respektieren.

31

Soweit hiernach entgegen dem Wortlaut des §17 UnlWG auch über eine eindeutige rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus die strafrechtliche und damit auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten aus einer Geheimhaltungspflicht fortdauern soll, kann diesen Ausführungen nicht uneingeschränkt gefolgt werden da sie die für die strafrechtliche Beurteilung besonders notwendige Klarheit, Bestimmtheit und Abgrenzbarkeit des gesetzlichen Tatbestandes vermissen lassen Selbstverständlich kann nicht schon bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Angestellten, das Anlaß zu einer vorzeitigen Aufhebung des Angestelltenverhältnisses gibt, die Geheimhaltungspflicht über die Beendigung des Angestelltenverhältnisses hinaus bis zu dem "regulären" Ende der Vertragszeit, wie sie sich aus dem Vertrage oder der gesetzlichen Kündigungsfrist ergeben würde, bestehen bleiben. Das würde auf eine dem klaren Wortlaut und dem Zweck des §17 UnlWG widersprechende Behinderung des Fortkommens und der gewerblichen Betätigung des Angestellten hinauslaufen und könnte insbesondere bei langfristigen Verträgen für den Angestellten unverhältnismäßig nachteilige Folgen haben. Der Gesetzgeber hat eine solche Bindung des Angestellten entgegen allen hiergegen erhobenen. Bedenken im Interesse des sozialen Schutzes und des Fortkommens des Angestellten eindeutig auf die Geltungsdauer des Dienstverhältnisses beschränkt (vgl. RGSt. 33, 62 [65]; 44, 152 [154 ff]; 61, 273 [274]). Wenn sich der Dienstherr zur Annahme einer fristlosen Kündigung des Angestellten oder selbst zur fristlosen Kündigung des Vertrages entschließt und damit von allen Verpflichtungen dem Angestellten gegenüber frei wird, soll dieser grundsätzlich auch nicht mehr durch die Bindung an Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§17 Abs. 1 UnlWG) oder durch das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach §60 HGB behindert werden. Man kann deshalb auch zivilrechtlich die Geheimhaltungspflicht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus nur in besonderen Ausnahmefällen aufrecht erhalten, wenn etwa der Angestellte eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses gerade zu dem Zweck "provoziert", um - ihm an sich in einwandfreier Weise bekannt gewordene - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken ausnutzen zu können.

32

Die von Reimer a.a.O. angeführte zweite Alternative liegt hier nicht vor; denn der Beklagte hat der Klägerin Ende 1950 nicht absichtlich Anlaß zur fristlosen Kündigung geben wollen. Die Klägerin hat lediglich am 28. Dezember 1950 ihre Zustimmung zu der vom Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 19. Dezember 1950 gegeben. Damit war auf jeden Fall das Dienstverhältnis rechtlich zur Auflösung gebracht. Hatte der Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung, was bisher nicht geprüft worden ist und vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus auch nicht geprüft zu werden brauchte, so war das Dienstverhältnis schon am 19. Dezember 1950 beendet. In diesem Fall würde auch die Geheimhaltungspflicht ohne weiteres mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ihr Ende gefunden haben, und zwar auch dann, wenn der Beklagte den tatsächlich gegebenen wichtigen Grund zum willkommenen Anlaß einer fristlosen Kündigung genommen hatte, um etwa nur von der Geheimhaltungspflicht loszukommen und unter Ausnutzung eines ihm an sich in einwandfreier Weise bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisses mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Ob die Klägerin, wenn die fristlose Kündigung des Beklagten nicht berechtigt gewesen wäre, ihre Zustimmung zur vorzeitigen Aufhebung des Angestelltenvertrages wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung hätte anfechten können (wie es z.B. der Dienstherr nach dem Tatbestand der Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts in GRUR 1944, 46 versucht hat, um sich dem Dienstverpflichteten gegenüber, der eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf die Geheimhaltungspflicht berufen zu können), kann dahingestellt bleiben. Eine solche Anfechtung ist nicht erklärt worden. Auch hat die Klägerin die Annahme der fristlosen Kündigung nicht etwa mit Zustimmung des Beklagten von einem fortdauern der Geheimhaltungspflicht bis zum 30. Juni 1951 abhängig gemacht. Eine solche Vereinbarung wäre möglicherweise - zumindest unter den Voraussetzungen des §74 HGB - zulässig gewesen. Da die Klägerin die fristlose Kündigung als solche angenommen und sich mit der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat, kann sie allein aus dem Widerspruch, den sie gegen die von.

33

dem Beklagten für die fristlose Kündigung gegebene Begründung erhoben hat, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verbundenen gesetzlichen Folgen - Ende des Wettbewerbsverbotes aus §60 HGB und der Geheimhaltungspflicht aus §17 Abs. 1 UnlWG - nicht verhindern. Sie hätte diese Folgen vermeiden können, wenn sie die fristlose Kündigung als solche und nicht nur die Begründung zurückgewiesen und den Beklagten bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist am Vertrage festgehalten hatte. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr ausdrücklich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt und muß deshalb auch die sich hieraus für den Wettbewerb und die Geheimhaltung ergebenden Folgen auf sich nehmen. Der in dem Schreiben ihrer Rechtsvertreter vom 28. Dezember 1950 enthaltene Hinweis, der Beklagte sei "selbstverständlich" weiter zur Geheimhaltung verpflichtet, war nach der objektiven Rechtslage in dieser allgemeinen Form unzutreffend.

34

5)

Die Revision hält eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aber auch ohne Rücksicht auf eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht für gegeben, und zwar gerade auch für den Fall, daß das Dienstverhältnis als solches schon im Dezember 1950 rechtlich sein Ende gefunden hat. Die Revision begründet diesen Schadensersatzanspruch für die Zeit bis zum 30. Juni 1951, wie folgt: Der Beklagte habe im Dezember 1950 bewußt wahrheitswidrig einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung vorgeschützt in der an sich naheliegenden Erwartung, die Klägerin werde danach zumindest eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit als unmöglich ansehen und der Kündigung zustimmen. Auf diese Weise habe er dann seinen bereits vorher durch Absprachen mit Dr. Böger und der "SkF" begangenen Vertragsbruch in die Tat umsetzen und mit der Klägerin vor einer regulären Beendigung des Vertrages in Wettbewerb treten wollen.

35

Hätte sich der Beklagte in so krasser Weise arglistig verhalten, wie es die Klägerin behauptet, so könnte sich hieraus allerdings ein Schadensersatzanspruch der Klägerin für die Zeit bis zur regulären Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die von Dr. Böger im März 1950 allen Angestellten gegenüber ausgesprochene und nicht ausdrücklich zurückgenommene Kündigung ohnehin zum 31. Dezember 1950 das Dienstverhältnis beendet haben würde. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat jene Kündigung ohne Rechtsverstoß als durch allseitige stillschweigende Übereinstimmung erledigt angesehen. Da der Beklagte mit der am 19. Dezember 1950 ausgesprochenen Kündigung das Dienstverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, auf jeden Fall zum 30. Juni 1951 hätte zur Auflösung bringen können, müßte er sich entsprechend dem Vorbringen der Klägerin und den Ausführungen Reimers a.a.O. S. 757 hinsichtlich der Geheimhaltung und des Wettbewerbs so behandeln lassen, als ob der Vertrag noch bis zum 30. Juni 1951 bestanden hätte.

36

a)

Die Klägerin begründet den Vorwurf des Vertragsbruches damit, daß der Beklagte schon während seiner Zugehörigkeit zur Klägerin die Gründung eines Konkurrenzunternehmens betrieben habe; er sei planmäßig darauf ausgegangen, ihre Betriebsgeheimnisse nach seinem Austritt und sogar schon vorher zu verwerten, sowie ihr Kunden abspenstig zu machen, mit denen sie bereits verhandelt habe; er habe eine Position ausgenutzt, die er sich unzulässigerweise schon zur Zeit seines Dienstverhältnisses unter Bruch des ihm geschenkten Vertrauens geschaffen habe. Er habe sich insbesondere schon während seiner Skandinavienreise vom September bis November 1950 an den von den Herren der "SkF" und Dr. B. zum Nachteil der Klägerin getroffenen Vereinbarungen beteiligt.

37

Das Berufungsgericht hat diese Vorwürfe nicht als bewiesen angesehen und ausgeführt, der unstreitige Ablauf der Dinge habe gezeigt, daß Dr. Böger sich mit der "Duplomat" bemüht habe, in Wettbewerb mit der Klägerin zu treten und ihr vor allem ihren Generalvertreter für Skandinavien, die "SkF", abspenstig zu machen. Es sei aber nicht erwiesen, daß hierbei der Beklagte irgendwie Anteil genommen habe. Als Ergebnis der Beweisaufnahme könne, nur festgestellt werden, daß der Beklagte im November 1950 habe annehmen können, nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin würde ihm eine neue Betätigungsmöglichkeit durch Zusammenarbeit mit Dr. B. offenstehen. Dies reiche zur Kennzeichnung seines später aufgenommenen Gewerbebetriebes als Sittenwidrig umso weniger aus, als es einem Angestellten grundsätzlich nicht verwehrt werden könne, auch bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen.

38

Gegen diese Auffassung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Treupflicht, die in einem Anstellungsverhältnis begründet ist, verbietet dem Angestellten nicht, schon während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ein Wettbewerbsunternehmen vorzubereiten, das er nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses betreiben will (RGSt 75, 75 [82 f]; RAG in Arbeitsrechtssammlung 35, 168 Mit zustimmender Anm. von Hueck).

39

b)

Die Revision wendet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe unterlassen, den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen Go. zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, dem Beklagten sei in Kopenhagen ein besonderer Grenzübertrittsschein besorgt worden, damit er in F. an der Besprechung der Herren Hen. und Ni. von der "SkF" mit Dr. B. hätte teilnehmen können.

40

Der Beklagte hat hierzu bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt, er halte es für möglich, ja für wahrscheinlich, daß er sich in Begleitung von Go. bei der Fremdenpolizei in Ko. einen Verlängerungsschein für sein Durchreisevisum habe geben lassen.

41

Das Berufungsgericht hat die Differenzen zwischen der Darstellung der Klägerin und der Aussage des Beklagten nicht durch eine Vernehmung des Gotthard zu klären versucht, sondern den Beklagten eidlich darüber vernommen, daß bei seinen Besprechungen mit der "SkF" im November 1950 nicht darüber gesprochen worden sei, daß er seinen Vertrag mit der Klägerin kündigen würde, daß die "SkF" ihren Vertrag mit der Klägerin kündigen würde und daß der Beklagte die Apparate der "Duplomat" oder eigene Geräte später eventuell vertreiben würde.

42

Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen (BU S. 13) allgemein ausgeführt, daß die Erhebung neuer Beweise, die die Klägerin in der Berufungsinstanz angetreten aber entgegen der Vorschrift des §519 Abs. 3 ZPO nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt habe, auf Grund des §529 Abs. 2 und 3 ZPO abgelehnt werden müsse; das gelte auch für den in der letzten mündlichen Verhandlung benannten Zeugen Gotthard.

43

Die Revision rügt mit Recht diese Ablehnung des Beweisantrages der Klägerin. Denn dieser Beweisantritt ist überhaupt erst durch eine Aussage des Beklagten, die für die Klägerin nicht voraussehbar war, hervorgerufen worden, Das Berufungsgericht hat auch keinerlei Gründe angegeben, worin es eine grobe Nachlässigkeit der Klägerin erblicken will. Der Beweisantritt kann auch nicht als entscheidungsunerheblich angesehen werden; denn die etwaige Unrichtigkeit der Aussage des Beklagten in diesem Punkte könnte durchaus geeignet sein, die Glaubwürdigkeit seiner übrigen Angaben trotz seiner Beeidigung zu erschüttern.

44

Das Berufungsgericht wird deshalb bei der erneuten Verhandlung auch den Zeugen Go. vernehmen müssen. Zwar würde sich aus der Tatsache allein, daß ein Grenzübertrittsschein vorhanden war, noch nicht ohne weiteres ergeben, daß der Beklagte entgegen seiner eidlichen Aussage die Grenze in F. überschritten und dort auch mit Dr. B. verhandelt hätte. Für die Glaubwürdigkeit des Beklagten kann aber die Vernehmung des Gotthard immerhin von Bedeutung sein. Auch das Berufungsgericht hat dessen Vernehmung nicht etwa als entscheidungsunerheblich bezeichnet.

45

c)

Ließe sich feststellen, daß der Beklagte bereits vor Ende des Dienstverhältnisses die elektrische Druckknopffernsteuerung erfunden oder verbessert und/oder sich auch an einem von Dr. B. und der "SkF" gegen die Klägerin geschmiedeten "Komplott" beteiligt hätte, könnte dies ein Beweisanzeichen dafür sein, daß er die fristlose Kündigung nur vorgeschützt hat, um sich vorzeitig von dem Wettbewerbsverbot und der Geheimhaltungspflicht zu befreien. Für die Beteiligung an einem solchen "Komplott" könnte schließlich als Beweisanzeichen gewertet werden, wenn sich der Beklagte Anfang November 1950 in Kopenhagen einen Grenzübertrittsschein besorgt hatte.

46

d)

Da es der Klägerin freisteht, ihr Vorbringen in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen, braucht nicht mehr auf die auf §156 ZPO gestützte Rüge der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht hätte mit Rücksicht auf den nachgereichten Schriftsatz vom 6. Juli 1953 S. 4 und 3 die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen.

Wilde Bock Krüger-Nieland Nastelski Christoph