Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1954, Az.: 4 StR 456/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 03.03.1954
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. November 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. März 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die seit dem 4. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Betruge und wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im übrigen ist er freigesprochen. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen, ist er für schuldig befunden worden:
- a)
des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges (Fälle B III 3 und 4),
- b)
des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges (Fälle B III 5 und 9-12),
- c)
der Beihilfe zum Betrug (Fall B II 1),
- d)
der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug (Fälle B II 3-9, 11-25 und 27).
Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.
In der Revisionsbegründung vom 4. Juni 1954 weist der Verteidiger darauf hin, dass die Anklage den Beschwerdeführer in manchen Punkten, in denen er verurteilt ist, nicht als Täter anführe. Soweit in diesem Vorbringen eine Verfahrensrüge liegen sollte, ist sie verspätet (§ 345 StPO); denn das Urteil war dem zum Empfang ermächtigten Verteidiger am 13. Mai 1954 zugestellt worden. Die unabhängig davon - wegen etwaigen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung - gebotene Nachprüfung von Amts wegen ergibt folgendes: Der Beschwerdeführer war nicht angeklagt, ist aber verurteilt in den Fällen Ra., Te. L., We., E.-Radio, Wa., B. Uhren-Sü. und W. (B II 3, 5, 6, 17, B III 5, 9 bis 12 des Urteils = Nr. 12, 13, 14, 23, 41, 43, 45, 42 und 47 der Anklage).
Rechtliche Bedenken sind jedoch hieraus nicht herzuleiten, Nach § 264 StPO war die gesamte Beteiligung des Angeklagten an dem geschichtlichen Vorgang, der dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet war, so wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, rechtlich zu würdigen und mit abzuurteilen (RGSt 61, 237; 62, 131; BGH 3 StR 894/53 v 11. März 1954, mitgeteilt in MDR 1954, 656). Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (BGHSt 2, 374 [BGH 27.05.1952 - 1 StR 160/52]) ist erfolgt (Bd II Bl 106 d.A.).
2.
Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde (§ 338 Nr. 3 StPO), das gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter der erkennenden Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden. Für die gebotene Nachprüfung ist nur das beachtlich, was der Beschwerdeführer als Ablehnungsgrund in der Hauptverhandlung vorgebracht hatte (RGSt 74, 297). Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung geltend gemacht: Die bereits während der Verhandlung zutage getretene Stellung (Einstellung) beider Richter, die den Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten offensichtlich keinen Glauben schenkten, Hessen ihn eine gewisse Voreingenommenheit befürchten, die sich bei der Urteilsfindung zu Unrecht zu seinem Nachteil auswirken könnte. Wie die Strafkammer in dem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stellte dieses Vorbringen keinen sachlichen Ablehnungsgrund i. S. des § 24 Abs. 2 StPO dar. Bei vernünftiger Würdigung der Sache konnte der Angeklagte keinen Grund zu der Annahme haben, die Haltung der abgelehnten Richter rechtfertige die Besorgnis ihrer Befangenheit. Es war ihr unbestreitbares Recht, dem Angeklagten die geringe Glaubwürdigkeit seiner Einlassung vorzuhalten, er habe den Erzählungen seiner mitangeklagten Ehefrau von dem Vorhandensein der Frau T. Glauben geschenkt, deren Existenz die Ehefrau seit dem dritten Verhandlungstage selbst nicht mehr behauptet hatte. Derartige Vorhaltungen dienten der Sachaufklärung und gaben dem Angeklagten Gelegenheit, seine Verteidigung danach einzurichten.
Soweit der Beschwerdeführer auf nachträgliche Änderungen der Verhandlungsniederschrift hinweist, will er damit keine besondere Verfahrensrüge erheben. Diese Ausführungen sollen vielmehr ersichtlich nur die Behauptung stützen, die abgelehnten Richter seien gegen den Angeklagten voreingenommen und daher befangen gewesen. Mit diesem neuen Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits dargelegt, nicht gehört werden. Die Auffassung der Presse über den Gang der Verhandlung kann bei der Beurteilung der Verfahrensrüge nicht berücksichtigt werden. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, dass sich die Strafkammer mit jeder Einlassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
2.
Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung, ohne einen besonderen Antrag zu stellen, eine Anzahl Briefe der mitangeklagten Ehefrau an den Beschwerdeführer überreicht, aus denen sich die Alleinschuld der Ehefrau ergeben sollte. Diese Briefe wurden dem Verteidiger kurz vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung zurückgegeben mit der Auflage, sie am nächsten Verhandlungstage wieder einzureichen. Dem ist der Verteidiger ausweislich der Verhandlungsprotokolle nicht nachgekommen. Mit Rücksicht darauf brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, diese Korrespondenz zur Sachaufklärung heranzuziehen. Dadurch, dass der Verteidiger, wie er bei seinem mündlichen Vortrage vor dem Senat geltend machte, diese Briefe bei den späteren Terminen lediglich bei sich hatte, wurden sie keine "herbeigeschafften Beweismittel" i. S. des § 245 StPO.
3.
Wegen des Vorgangs zum Nachteil N. (B II 10), bei dem das Urteil einen Widerspruch enthalten soll, ist der Angeklagte nicht verurteilt.
4.
Im Fall We. (B II 17) hat die mitangeklagte Ehefrau den erschwindelten Koffer, in den die anderen Gegenstände verpackt waren, noch am selben Tage versetzt. Den Feststellungen des Urteils ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Koffer gesehen hat, als seine Frau zum Wagen zurückkam. Die Behauptung der Revision, in der Hauptverhandlung habe sich herausgestellt, dass er diesen Koffer nicht zu Gesicht bekommen habe, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Die von der Revision behauptete Unterstellung ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat der Tatrichter festgestellt, dass die Bilder eine Grosse von 30 × 40 und 18 × 24 cm hatten. Das Landgericht ist auf Grund der Besichtigung der "verhältnismässig grossen" Stadttasche zu der Überzeugung gelangt, der Koffer, die Bilder und die grösseren Pakete mit Textilwaren hätten in dieser Tasche der Ehefrau nicht so untergebracht werden können, dass der Angeklagte sie nicht sehen konnte. Diese Auffassung steht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch. - Was die Revision zu der Würdigung des Zettels vorbringt, richtet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat unangreifbar dargelegt, dass der Angeklagte dieser Aufzeichnung, die in Wirklichkeit von seiner Ehefrau stammte, keine Bedeutung beigemessen hat.
6.
Im übrigen ergibt die Würdigung der weiteren Revisionsangriffe folgendes:
a)
Rechtlich unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B II 1, B II 3-9, 11-25 und 27 wegen Beihilfe zum Betrug und zum fortgesetzten Betrug. Im ersten Fall hat der Angeklagte bei dem Autovermieter Zi. nacheinander zwei Kraftwagen unter falschen Angaben gemietet. Die Angeklagten haben 391 DM auf die Miete gezahlt. Diese Summe hatte sich der Beschwerdeführer teilweise leihen müssen, im übrigen stammt sie aus den Betrügereien seiner Ehefrau. Die von Zi. wegen seiner weiteren Forderungen betriebene Zwangsvollstreckung verlief fruchtlos. Die Annahme der Strafkammer, er sei über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit der Angeklagten getäuscht und auch geschädigt worden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dieser Auffassung stand die Leistung von Teilzahlungen nicht entgegen. Wenn das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen mangels Täterwillens nur als Gehilfen angesehen hat, so beschwert ihn dies nicht. Dasselbe gilt von den Straftaten unter B II 3-9, 11-25 und 27. Der Angeklagte hat, wie das Landgericht darlegt, die Betrugshandlungen seiner Ehefrau wissentlich gefördert. Er hat sie vorbereitet und stand seiner Frau mit Rat und Tat zur Seite. Ihren Täterwillen hat er dadurch bestärkt, daß er, wie sie wusste, im Wagen auf sie wartete, so dass sie sich gegebenenfalls sowohl ihrer Festnahme als auch jeder unangenehmen Lage entziehen konnte. Er wollte den Kraftwagen möglichst lange benutzen, um seiner Frau die Begehung und Fortsetzung der Betrügereien zu ermöglichen. Nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer schon vor seiner ersten Verhaftung (31. März 1953) nicht daran geglaubt, dass seine Frau die Mittel für ihre Einkäufe von "Frau T." bekam. Er hat vielmehr gewusst, dass sie sich die Gegenstände durch Betrug verschaffte.
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass der Angeklagte - auch soweit das nicht bei jedem Vorgang besonders hervorgehoben ist - in allen Fällen auf einem Parkplatz oder in der Nähe wartete, während die Ehefrau in den einzelnen Geschäften ihre Betrugshandlungen beging.
Die Strafkammer hat allerdings hilfsweise angenommen, die mitangeklagte Ehefrau habe nicht gewusst, dass der Angeklagte ihre Betrugshandlungen wissentlich fördere. Dies stand, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoss ausführt, der Annahme einer Beihilfe nicht entgegen. Diese kann sogar vorliegen, wenn der Haupttäter von der Unterstützung nichts weiss (sogen. technische Beihilfe; Maurach Allg Teil S 559), also sicherlich dann, wenn der Täter das fördernde Tun des anderen wahrnimmt und daraus Vorteile zieht, mag er auch nicht erkennen, dass der andere Teil sein mit Strafe bedrohtes Verhalten wissentlich unterstützt.
b)
Auch die Beurteilung der Vorkommnisse B II 3 und 4 (Garagenhotel, Hotel Gü.) als gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im ersten Fall haben die Angeklagten nachts das Hotel wieder verlassen, ohne ihre restliche Schuld in Höhe von etwa 120 DM zu begleichen. Der Angeklagte hatte, wie er einräumte, kein Geld zur Bezahlung der Rechnung. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte seine durch Mieten des Zimmers zum Ausdruck gebrachte Zahlungsfähigkeit nur vorgespiegelt und dass er mit einer Schädigung des Hotelbesitzers zumindest gerechnet hat. Die angeblich nachträglich erfolgte Überweisung des Restbetrages konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoss als blosse Wiedergutmachung eines schon eingetretenen Vermögensschadens, wenigstens einer Vermögensgefährdung ansehen.
Im Fall B III 4 - Hotel Gü. - hat der Angeklagte zugegeben, er habe nur etwa 30 bis 40 DM bei sich gehabt, als er sich am 1. Juni mit seiner Frau in diesem teueren Gasthof einmietete. Ihre Wohnung hatten die Angeklagten verloren. Alle ihre Einrichtungsgegenstände waren zwangsversteigert. "Sie hatten keine Bleibe und kein Einkommen". Von der ersten Hotelrechnung blieb der Beschwerdeführer 100 DM schuldig und die weitere Rechnung ganz. Seinen Hinweis auf eine angebliche Forderung gegen einen Herrn Sc. aus Wuppertal hat die Strafkammer als "Märchen" bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat selbst eingestanden, dass eine solche Forderung nie bestanden hatte. Seine Einlassung, er habe zur Tatzeit an das Bestehen dieses Anspruchs geglaubt, hat das Landgericht unangreifbar als widerlegt erachtet. Dass ihm seine Frau während des gemeinsamen Aufenthalts in diesem Hotel fast täglich 80-100 DM gegeben haben soll, steht der Annahme eines Zechbetruges nicht entgegen. Aus der teilweisen Nichtbezahlung der Hotelrechnung und der ausweglosen Lage des Ehepaares konnte die Strafkammer auf den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten und sein Bewusstsein schliessen, den Hotelbesitzer zu schädigen, sowie auf die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
c)
In den Fällen B III 5 (E.-Radio), B III 9-12 (Wa., B., Uhren-Sü., W.) ist den Ausführungen des in seinem Aufbau nicht sehr übersichtlichen Urteils zunächst nur zu entnehmen, dass der Angeklagte von dem Treiben seiner Frau nicht bloss gewusst, sondern dieses auch selbst gebilligt und als eigene Tat gewollt hat. Diese Darlegungen werden indes durch die weiteren Ausführungen gegen Ende der Urteilsgründe (UA S 56) ergänzt. Danach hat der Beschwerdeführer in diesen Fällen den Täterwillen seiner Frau durch die Anmietung der Hotelzimmer und seine Anwesenheit in Köln bestärkt. Wenn die Strafkammer hierin einen ausreichenden Tatbeitrag gesehen hat, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (BGH NJW 1951, 410 Nr. 23). Der Angeklagte wusste, dass seine Frau laufend Läden aufsuchte, um Betrugshandlungen zu begehen und dadurch die Mittel für den gemeinsamen Lebensunterhalt zu beschaffen. Die einzelnen Geschäfte brauchte er, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht zu kennen.
Die Annahme der Strafkammer, dass die Ehefrau durch ihr geschicktes Auftreten die ihr bis dahin unbekannten Geschädigten zu täuschen verstand, nicht aber ihren Ehemann, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar.
Gegen die Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers bestehen auch in diesen Fällen keine durchgreifenden Bedenken. Er ist zwar, wie schon erörtert, in den Fällen B II 3-9, 11-25 und 27 nur als Gehilfe angesehen worden. Diese Vorfälle hatten sich jedoch vor der ersten Verhaftung, die Vorkommnisse B III 5, 9-12 dagegen erst ereignet, nachdem beide Eheleute einstweilen wieder auf freien Fuss gesetzt waren. Damals hatte, wie die Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmend zugaben, Frau S. dem Beschwerdeführer schon gestanden, dass ihre sämtlichen früheren Taten Betrug gewesen und dass Frau T. eine Betrügerin sei. Schon daraus ergab sich für den Tatrichter ersichtlich die Haltlosigkeit der Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe auch bei den Taten der Gruppe III nichts von den Betrügereien seiner Frau gewusst. Das Gegenteil hat die Strafkammer auch eindeutig festgestellt. Sie hat allerdings hinzugefügt: "Er hat seine Frau höchstens in dem Glauben gelassen, dass er noch an die Existenz der Frau T. glaube". Dies ist indes offensichtlich nur eine Hilfserwägung, die den Bestand des Urteils nicht in Frage stellt; denn der Angeklagte wusste damals bereits aus dem Eingeständnis seiner Frau, dass Frau T., selbst wenn sie existierte, eine Betrügerin war. An späterer Stelle hebt das Urteil zudem ausdrücklich hervor, die Ehefrau sei damals nicht mehr im Zweifel darüber gewesen, dass der Angeklagte die Unwahrheit ihrer Erzählungen über Frau T. längst erkannt hatte. Die weiteren Darlegungen rechtfertigen die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte bei diesen späteren Taten nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter war. Dem stand nicht entgegen, dass er sich bei den einzelnen Tatausführungen, seiner Wesensart entsprechend, mehr im Hintergrunde hielt.
Auch die Strafzumessung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte beschwert sein soll, weil bei ihm der bei der Mitangeklagten Ehefrau hervorgehobene Umstand nicht berücksichtigt ist, dass möglicherweise der Gedanke zu den Straftaten von ihm selbst ausgegangen war. Beschwert wäre er, wenn diese blosse Vermutung der Strafkammer gegen ihn verwertet worden wäre. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. - Im übrigen war der Tatrichter nur gehalten, die für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies hat er getan. Dass die Ehefrau der aktivere Teil war, hat er ersichtlich nicht verkannt.
7.
Schliesslich ergibt die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils folgendes:
a)
In der Hauptverhandlung sind die Angeklagten u.a. darauf hingewiesen worden, dass die Fälle 38 bis 47 der Anklage einen weiteren gemeinschaftlichen, fortgesetzten Betrug beider Eheleute darstellen könnten. Dazu gehöre auch möglicherweise der bisher nicht angeklagte, neue Fall mit dem Nerzkollier (Tatzeit 9. Mai 1953); dieser Vorgang könne aber auch eine selbständige Handlung der angeklagten Ehefrau allein sein.
Die Strafkammer hat diese Tat unter B III 1 als selbständigen Betrug der Ehefrau angesehen und deswegen nur sie verurteilt. Der Angeklagte war daran, wie das Landgericht darlegt, nicht beteiligt. Er ist aber insoweit nach den Urteilsgründen nicht freigesprochen. Dieser Fall war vom Standpunkt des Tatrichters aus nicht Teilakt einer Fortsetzungstat, nur unter dieser Voraussetzung hätte sich eine Freisprechung des Beschwerdeführers erübrigt. Der Vorgang war allerdings nicht Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses, wohl aber der Hauptverhandlung gewesen. Wegen dieser dem Angeklagten nicht nachgewiesenen selbständigen Tat war eine besondere Freisprechung geboten (RGSt 57, 302, 304).
b)
Im Fall Radio-Gö. (Nr. 38 der Anklage - B III 6 des Urteils) waren beide Eheleute angeklagt. Dieses Vorkommnis ist nur bei der Frau als Teilakt der Fortsetzungstat B III 5 bis 12 angesehen worden. Dem Beschwerdeführer konnte insoweit ebenfalls eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden. Er wurde daher insofern nicht verurteilt, ist aber auch nicht freigesprochen. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten, wie schon erörtert, das gesamte Geschehen als fortgesetzte Handlung der Frau und teilweise auch des Mannes angesehen. Die Strafkammer hat jedoch den Gesamtvorgang ohne Rechtsirrtum in verschiedene Teile zerlegt. So hat sie bei der Frau nur in den Fällen B I 1 bis 10, B II 2 bis 27, B III 3 und 4 sowie B III 5 bis 12 fortgesetzte Handlungen angenommen, bei dem Beschwerdeführer aber bezüglich der Vorgänge zu B III bloss in den Fällen B III 3 und 4 sowie B III 5, 9 bis 12. Von dem unter B III 6 erörterten Vorgang hatte der Angeklagte nach der Auffassung des Tatrichters keine Kenntnis, er bildete also keinen Bestandteil einer fortgesetzten Handlung des Beschwerdeführers. Diese ihm nicht nachgewiesene Tat konnte ebenfalls nicht mit den erwiesenen Teilnahmeakten des Angeklagten in eine Handlungseinheit einbezogen werden, weil nur als strafbar festgestellte Handlungen zu einer Fortsetzungstat zusammengefasst werden dürfen (BGH NJW 1952, 432 Nr. 29).
c)
Die hiernach in den Fällen B III 1 und 6 gebotene Freisprechung des Beschwerdeführers nötigt nicht zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs der Strafkammer im entscheidenden Teil des Revisionsurteils, weil das Landgericht sich des allgemeinen Ausspruchs der Freisprechung "im übrigen" bedient hat. Vielmehr genügt die entsprechende Feststellung in den Urteilsgründen.
Nach alledem war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen erschien es angemessen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang auf die Strafe anzurechnen.
Dr. Engels
Dr. Augustin
Seibert
Lang-Hinrichsen