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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1954, Az.: VI ZR 217/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1954
Aktenzeichen
VI ZR 217/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 21.07.1953

Prozessführer

der K.-Hotel Aktiengesellschaft in W.-E., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

den Handelsvertreter Ernst M. in W.-B., R. Ko.-Platz ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1953 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger stieg am 25. Februar 1951 gegen 22 Uhr an der Haltestelle "Kaiserhof" in W.-E. aus einem Omnibus aus und ging über den Bürgersteig, der entlang der offenen Terrasse des Hotels K. führt, in Richtung Bahnhof Dö.. Die in schadhaftem Zustand befindliche Terrasse war von der Beklagten bis zum Jahre 1943 zum Restaurationsbetrieb benutzt worden. Nach wenigen Schritten stolperte der Kläger über einen Stein. Beim Fall schlug er mit dem linken Knie auf die Kante eines zweiten, quer auf dem Bürgersteig liegenden wesentlich größeren Quadersteins. Der Kläger zog sich eine Schleimbeutelentzündung, eine Knochenhautverletzung und einen Bluterguß am linken Knie zu. Am 11. Mai 1951 verletzte sich der Kläger bei einem Sturz den rechten Fußknöchel. Er führt diesen Unfall auf die durch den ersten Unfall bedingte Gehunsicherheit zurück.

2

Der Kläger macht die Beklagte für die Unfallfolgen verantwortlich. Er hat behauptet, die beiden Steine hätten von der Terrasse gestammt, aus der Trümmerstücke herausgebrochen gewesen seien und auf der Steine gelagert hätten. Der größere Quaderstein habe schon längere Zeit auf dem Bürgersteig gelegen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe dafür sorgen müssen, daß Trümmerstücke der Terrasse nicht auf den Bürgersteig gelangt seien. Er hat vorgetragen, die Verletzungen würden möglicherweise einen operativen Eingriff erforderlich machen, so daß der endgültige Schaden noch nicht abzusehen sei. Mit der Klage hat er zum Ausgleich seines Vermögensschadens den Betrag von 308,05 DM und als Schmerzensgeld den Betrag von 500 DM verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus den Unfällen vom 25. Februar 1951 und vom 11. Mai 1951 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

3

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, ist der Ansicht, daß für die Verkehrssicherheit des Bürgersteigs und der nicht mehr für den Hotelbetrieb benutzten Terrasse ausschließlich die Stadt Wuppertal als Eigentümerin verantwortlich sei. Sie hat bestritten, daß einer der Steine schon länger auf dem Bürgersteig gelegen habe. Wahrscheinlich hätten, so meint sie, irgendwelche Personen, vielleicht Kinder, die Steine auf den Bürgersteig gebracht, was sie nicht habe verhindern können. Der Kläger habe in der kriegszerstörten Stadt mit Hindernissen auf dem Bürgersteig rechnen müssen, so daß ihn zum mindesten der Vorwurf eines Mitverschuldens träfe, zumal die Beleuchtungsverhältnisse gut gewesen seien. Die Beklagte hat sodann die Höhe des ziffernmäßig geltend gemachten Schadens und den ursächlichen Zusammenhang des durch den zweiten Unfall entstandenen Schadens mit dem ersten Unfall bestritten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Feststellung getroffen, daß die Beklagte dem Kläger den aus dem Unfall vom 25. Februar 1951 erwachsenen Schaden zu ersetzen hat, und den bezifferten Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag der Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Nach der in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts stammten die beiden Steine, über die der Kläger auf dem Bürgersteig gestolpert ist, von der beschädigten Terrasse, aus der sich Steine herausgelöst hatten. Daß die beiden Steine auf dem Gehsteig eine Gefährdung des Verkehrs darstellten, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Selbst bei günstigen Beleuchtungsverhältnissen lag die Möglichkeit nahe, daß Passanten über die Steine zu Fall kamen und sich Verletzungen zuzogen, zumal der eine Stein von erheblicher Größe war und eine scharfe Kante hatte. Das Berufungsgericht legt es der Beklagten zur Last, daß sie es unterlassen habe, die Steine vom Bürgersteig wegzuschaffen. Es sieht für erwiesen an, daß der größere Stein schon wochenlang auf dem Bürgersteig gelegen habe.

8

2.

Wird diese Feststellung zugrunde gelegt, bestehen keine Bedenken, die Verantwortlichkeit der Beklagten zu bejahen. War diese auch nicht Eigentümerin des Terrassengeländes, so hatte sie doch die Terrasse in Übereinstimmung mit der Eigentümerin, der Stadt W., zu Zwecken ihres Restaurationsbetriebes benutzt und den Aufbau und die Wiederverwendung vorgesehen. Sie hatte auch tatsächlich die Verfügungsgewalt über die Terrasse, auf der sie Steine gelagert hatte, die beim Aufbau Verwendung finden sollten. Unter diesen Umständen konnte es nicht auf eine Aufklärung darüber ankommen, wie im einzelnen die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt W. und der Beklagten hinsichtlich des Terrassengeländes waren, über die nach Auskunft des Rechtsamtes der Stadt W. schriftliche Unterlagen nicht vorhanden waren. Gehörte die Terrasse schon äußerlich zum Komplex des Hotelgebäudes, was das zum Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachte Lichtbild ausweist, und hatte die Beklagte die von ihr auch ausgeübte Verfügungsgewalt über die Terrasse und über die auf und neben dieser liegenden Steine und Trümmerbrocken, so hatte sie die Rechtspflicht, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände keine Gefahr für andere ausging. Mußten die für sie handelnden Personen bei pflichtmäßiger Sorgfalt erkennen, daß Steine von der Terrasse auf den Bürgersteig gekommen waren, so trifft sie der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, wenn sie nicht für die Beseitigung der Gefahrenquelle sorgten. Da die Vorstandsmitglieder der Beklagten im Hotelgebäude ihre Arbeitsstätte hatten und ein besonderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne des §31 BGB für die Verwaltung des Grundbesitzes nicht bestellt war, konnte auch der Hinweis auf die sorgfältige Auswahl eines Geschäftsführers zur Entlastung nicht ausreichen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Ebenfalls wäre die Verantwortung der Beklagten nicht dadurch berührt, daß möglicherweise auch die Stadt W. auf Grund der Widmung des Bürgersteigs für den allgemeinen Verkehr und der über die Reinigung des Bürgersteigs getroffenen Regelung verpflichtet war, verkehrsgefährdende Hindernisse von dem Bürgersteig wegzuräumen.

9

3.

Die Revision beanstandet auch nicht so sehr diese rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, vielmehr greift sie in erster Linie mit einer Verfahrensrüge die Feststellung an, der größere der beiden Steine habe schon länger als erkennbare Gefahrenquelle auf dem Bürgersteig gelegen. Das Berufungsgericht ist in diesem Punkt der Aussage der Zeugin Fü. gefolgt, die dem Berufungsgericht glaubhafter erschienen ist als die Aussage des Zeugen N., der bekundet hatte, er habe am Vortage des Unfalls festgestellt, daß der Bürgersteig frei von Verkehrshindernissen gewesen sei. Insoweit handelt es sich um eine zulässige, dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung, die einer Kontrolle des Revisionsgerichts nicht unterliegt. Die Beklagte hatte aber in ihren Schriftsätzen vom 23. Dezember 1952 und vom 8. Juni 1953 die Vernehmung eines weiteren Zeugen, des Poliers Georg S., beantragt, der bekunden sollte, daß auch er am Vortage des Unfalls anläßlich von Aufräumungsarbeiten die Terrasse und den Bürgersteig kontrolliert und dabei das Freisein des Bürgersteigs von Steinen und anderen Verkehrshindernissen festgestellt habe. Zu diesem Beweisantrag fehlt in dem Berufungsurteil jede Stellungnahme. Die Bekundung des Zeugen hätte aber möglicherweise den Beweiswert der Aussagen der Zeugin Fü. erschüttert und zu einer anderen Würdigung des Verhandlungsergebnisses führen können, zumal die Zeugin nach ihrer Bekundung den Kläger schon länger durch gesellschaftliche Beziehungen kannte und deshalb eine besondere Prüfung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nahelag. Jedenfalls durfte, was die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht ohne Begründung unbeachtet lassen. Hierin liegt eine Verletzung der sich aus §286 ZPO ergebenden Pflichten des Tatrichters, den Verhandlungsstoff zu erschöpfen, insbesondere die gestellten Beweisanträge zu bescheiden.

10

4.

Auf die beantragte Beweiserhebung würde es allerdings dann nicht ankommen, wenn schon in der Duldung des schadhaften Zustandes der Terrasse, insbesondere in der Lagerung der herausgebrochenen Trümmerstücke in der Nähe des Bürgersteigs eine fahrlässige und für den Unfall adäquat ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu sehen wäre. Einige Sätze des Berufungsurteils deuten darauf hin, daß das Berufungsgericht den Vorwurf gegen die Beklagte auch daraus herleiten will, daß in den Einbuchtungen der Terrasse in gleicher Höhe mit dem Bürgersteig schwere Trümmerbrocken gelegen hätten, die man ohne große Mühe auf einen anderen Platz habe schaffen können, wo sie keine oder nur eine geringe Gefahr dargestellt hätten. Lagerten die Trümmerstücke aber so, daß sie den Fußgängerverkehr auf dem Bürgersteig nicht beeinträchtigten und auch nicht auf den Bürgersteig fallen konnten, so rechtfertigt die Duldung dieses Zustandes allein noch nicht ohne weiteres einen Verschuldensvorwurf. Gerade bei kriegszerstörten oder -beschädigten Bauwerken ist es nicht ungewöhnlich, daß am Rande öffentlicher Straßen und Wege Trümmersteine gelagert werden, die zur Wiederverwendung beim Aufbau vorgesehen sind. Diese Lagerung allein wird in der Kegel noch nicht zu beanstanden sein. Wenn sich allerdings herausstellt, daß Kinder das Baumaterial auf die Verkehrswege schaffen, so werden von dem Verfügungsberechtigten Abhilfe- und Sicherungsmaßnahmen zu fordern sein, ebenso wie er dafür sorgen muß, daß bei der Vornahme von Bauarbeiten die Verkehrswege von Steinen und Baumaterial freibleiben. Endlich wird eine Kontrolle zu fordern sein, daß lose Trümmerstücke nicht auf irgendeine Weise auf die Straße gelangen. Wird aber trotz solcher Kontrolle gelegentlich - etwa von Kindern - ein Stein auf den Gehsteig gelegt, so kann dem Verfügungsberechtigten noch nicht zur Last gelegt werden, er habe diese Möglichkeit voraussehen und verhindern müssen. Hierin würde eine unberechtigte Überspannung der Anforderungen liegen. Da eine Feststellung, wie die beiden Steine auf den Bürgersteig gekommen sind, nicht getroffen werden konnte, ist es für die Beantwortung der Verschuldensfrage von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat oder ob schon vorher Trümmerstücke von der Terrasse auf dem Bürgersteig gelegen haben. Dabei fällt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen der Verschuldensvorwurf hergeleitet wird, dem Kläger zu. Ohne Eingehen auf den für die Beweisfrage erheblichen Beweisantritt der Beklagten durfte eine Feststellung zu ihren Lasten nicht getroffen werden.

11

5.

Da die Verfahrensrüge der Revision durchgreift und daher eine abschließende Sachwürdigung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist, mußte die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Damit ist der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, auch ihre weiteren Beweisangebote, insbesondere über die Beleuchtungsverhältnisse am Unfallort, die möglicherweise für ein Mitverschulden des Klägers erheblich sein könnten, dem Berufungsgericht erneut vorzutragen. Sollte ein Übergang der Schadensersatzforderungen des Klägers auf einen Versicherungsträger in Betracht kommen, was die Beklagte geltend gemacht hatte, wird eine Aufklärung erfolgen müssen oder ein Vorbehalt im Grund- und Feststellungsurteil zu machen sein. Darauf, daß das erlassene Feststellungsurteil den Feststellungsantrag des Klägers nicht erschöpft, brauchte nicht eingegangen zu werden, da insoweit die Beklagte nicht beschwert ist.

12

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß