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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1954, Az.: V BLw 35/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1954
Aktenzeichen
V BLw 35/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Stuttgart - 12.05.1954

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Auseinandersetzungsvergleichs über Grundstücke

Prozessführer

der Ehefrau Wilhelmine W. geb. M. in Gr., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

1. den Bäckermeister Fritz M. in Gr., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

2. die Ehefrau Paula G. geb. M. in Gro., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

3. die Ehefrau Rosa D. geb. M. in Me., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

4. den Kaufmann Otto M. in K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

5. den Metzger Willi M. in K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

6. Lore M., vertreten durch ihren Vormund Gottlieb G. in K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. Mai 1954 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.300 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die Parteien sind Erben des am 7. Juli 1918 in Gr.fenberg verstorbenen Landwirts und Händlers Johannes M. und seiner am 9. März 1951 verstorbenen Ehefrau Christiane M. geb. M.. Zum Nachlaß der Eheleute Ma. gehören die im Grundbuch Heft Gr. Nr. 119, 120 a und 121 und im Grundbuch Heft Me. Nr. 1866 und 1867 eingetragenen Grundstücke. Durch gerichtlichen Vergleich vom 28. Mai 1953 haben die Parteien sich über den Nachlaß auseinandergesetzt. Danach sollen erhalten

2

der Antragsteller zu 1: eine Ackerparzelle in Größe von 23,02 a (Grundbuch Heft Gr. Nr. 119 Abteilung I Nr. 1),

3

die Antragsteller zu 4 bis 6: ein Wiesengrundstück in Größe von 16,20 a zu je 1/3 (Grundbuch Heft Gr. Nr. 121 Abteilung I Nr. 4),

4

die Antragsgegnerin: die Hälfte einer mit einem Wohnhaus, Stall und Scheueranbau bebauten Parzelle mit Hofraum in Größe von 3,08 a und einer Baumwiese in Größe von 9,22 a (Grundbuch Heft Gr. Nr. 120 a Abteilung I Nr. 4 und 5) sowie 4,06 a Baumland (Grundbuch Heft Gr. Nr. 121 Abteilung I Nr. 2),

5

die Antragstellerin zu 2: eine Wiese in Größe von 19,67 a (Grundbuch Heft Me. Nr. 1867 Abteilung I Nr. 1),

6

die Antragstellerin zu 3: eine Baumwiese in Größe von 26,83 a (Grundbuch Heft Me. Nr. 1866 Abteilung I Nr. 3).

7

Die den Antragstellern zu 1, 4 bis 6 und der Antragsgegnerin zugeteilten Parzellen liegen in der Markung Gr., im Gebiet der Amerikanischen Zone, und gehören zum Bezirk des Amtsgerichts Nürtingen, während die für die Antragsteller zu 2 und 3 bestimmten Parzellen in der Markung Me., im Gebiet der Französischen Zone, liegen und zum Bezirk des Amtsgerichts Urach gehören.

8

Soweit es sich um die Grundstücke der Markung Me. handelt, hat das nach §31 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und Landbewirtschaftung für Württemberg-Hohenzollern vom 2. Mai 1949 (RegBl. 143) für die Entscheidung zuständige Landratsamt in Reutlingen die nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 erforderliche Genehmigung mit Bescheid vom 5. November 1953 erteilt. Wegen der in der Markung Gr. gelegenen Grundstücke hat das Amtsgericht (Bauerngericht) in Nürtingen auf den Antrag der Antragsteller die Aufteilung der Grundstücke nach Maßgabe des Vergleichs vom 28. Mai 1953 mit der Auflage genehmigt, daß eine Vermessung oder geteilte Bewirtschaftung der den Miterben Otto, Willi und Lore M. (Antragsteller zu 4 bis 6) übernommenen Wiesenparzelle nicht erfolgen darf und daß diese Parzelle gegebenenfalls nur an einen ortsansässigen Landwirt verkauft werden darf. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Begründung, daß die Entscheidung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erlassen sei, da sie (Antragsgegnerin) nicht zu der vom Amtsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Im übrigen bedeute der Auseinandersetzungsvertrag eine Zerschlagung des Nachlasses, die in Widerspruch stehe zu den Grundstücksverkehrsvorschriften. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, hilfsweise an das Oberlandesgericht erstrebt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht zulässig, weil es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.

10

1.

Das Oberlandesgericht hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt werde. Die Antragsgegnerin habe durch den gerichtlichen Vergleich die von ihr jetzt bekämpfte Aufteilung der Grundstücke genehmigt und sich damit des Rechtes begeben, gegen die Genehmigung des Vergleichs Beschwerde einzulegen. Die Auflage, von der die Genehmigung abhängig gemacht sei, bedeute zwar eine Einschränkung der Genehmigung; sie richte sich jedoch nur gegen die Erwerber einer bestimmten Parzelle. Die Antragsgegnerin sei durch die Auflage nicht beschwert.

11

2.

Die Rechtsbeschwerde bittet um Prüfung, ob die bisher vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung über das Beschwerderecht, eines Beteiligten auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts aufrechterhalten werden könne. Sie führt dazu aus: Die Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken seien im allgemeinen öffentlichen Interesse gegeben, das häufig nicht mit den Wünschen und Absichten der Vertragsteile übereinstimme. Es sei bekannt, daß bauerngerichtliche Genehmigungsbeschlüsse vielfach so zustande kämen, daß die durch die lange Sitzungsdauer erschöpften Beisitzer die Tragweite ihrer Entscheidung nicht mehr übersehen könnten. Der oft gar nicht ortskundige Vorsitzende kenne die Hintergründe der zur Genehmigung vorgelegten Verhandlung nicht. Vielfach werde auch nicht bedacht, daß gerade in Erbauseinandersetzungsverhandlungen die Beteiligten - des langen Streitens müde - sich auf den Rat oder die Empfehlung eines Urkundsbeamten oder Ratgebers verließen und Vereinbarungen unterzeichneten in der Annahme, daß sie ja doch in dieser Form nicht genehmigt würden. So sei es auch gerade im vorliegenden Fall gewesen. Das Landwirtschaftsamt habe sich der Beschwerdeführerin gegenüber sogar schriftlich auf den Standpunkt gestellt, daß nach der bisherigen Rechtsprechung eine Genehmigung nicht zu erwarten sei. Daß die Antragsgegnerin daraufhin sich zur förmlichen Mitwirkung am Vergleich bereitgefunden habe, sei verständlich. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß die Antragsgegnerin durch eine Genehmigung des Vergleichs nicht beschwert sei. Es wäre zu einer Genehmigung überhaupt nicht gekommen, wenn der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bauerngericht das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Das Amtsgericht habe den Genehmigungsbeschluß unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§15 Abs. 2 LwVG, Art. 3 Abs. 1 GrundG) erlassen, da nur drei Beteiligte, aber nicht die Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung geladen worden seien. Jeder Verfahrensbeteiligte habe einen Anspruch darauf, daß die zur Wahrung seiner Interessen bestimmten Verfahrensvorschriften beachtet würden. Es gehe nicht an, den Vertragsteilen ein Beschwerderecht zu versagen, dieses aber im gleichen Verfahren der Landwirtschaftsbehörde nur deshalb einräumen zu wollen, weil die damals in Rede stehenden Bestimmungen der Verfahrensordnung der Britischen Zone die Wahrung öffentlicher Interessen im Auge gehabt hätten. Durch die Nichtbeachtung des §15 Abs. 2 LwVG sei ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verletzt worden.

12

3.

Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen hat.

13

Nach §22 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Im Gegensatz zu der in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen der Britischen Zone (§23 Abs. 2 LVO) und auch den in der Französischen Zone erlassenen Durchführungsverschriften zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 (vgl. für Rheinland-Pfalz: §48 Abs. 2 der Grundstücksverkehrs- und -bewirtschaftungsverordnung vom 11. Dezember 1948 - GVBl. 447 -; für das ehemalige Land Baden: §47 Abs. 2 der Landesverordnung über Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11. Dezember 1948 - GVBl. 217 -; für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern: §50 Abs. 2 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und Landbewirtschaftung vom 2. Mai 1949 - RegBl 143 -)enthält das neue Verfahrensrecht keine näheren Bestimmungen über das Beschwerderecht der Beteiligten. Es beschränkt sich vielmehr auf die Vorschrift, daß, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind (§9 LwVG). Sachlich bedeutet dies jedoch keine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand; denn ebenso wie nach §23 Abs. 2 LVO und den übrigen oben angeführten Vorschriften die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhing, ob der Beteiligte durch die Entscheidung in einem Recht beeinträchtigt war, bestimmt auch §20 Abs. 1 FGG, daß die Beschwerde gegen eine gerichtliche Verfügung jedem zusteht, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist.

14

Von der Beeinträchtigung eines Rechts kann immer nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung das subjektive Recht eines Beteiligten verletzt. Dieses Recht braucht nicht privatrechtlicher Natur zu sein. §15 Abs. 2 LwVG schreibt zwingend vor, daß, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, die Beteiligten zu laden sind. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt eine Gesetzesverletzung dar, auf welche die Rechtsbeschwerde, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, gestützt werden kann (§27 LwVG). Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren aber nicht um die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, sondern um die Zulässigkeit der Beschwerde, die voraussetzt, daß durch die Entscheidung ein Recht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

15

Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 13. März 1951 (V BLw 108/50 BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 303 und 316) ausgesprochen, daß durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt wird und daß die Vertragsparteien deshalb nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung einzulegen, weil das Erfordernis der Genehmigung im Grundstücksverkehr eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers darstellt, die durch Erteilung der Genehmigung beseitigt wird und infolgedessen die Erteilung der Genehmigung nicht eine Beeinträchtigung der Rechte eines Vertragsteiles, sondern im Gegenteil eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge hat. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung mit den gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofs von Bergmann (RechtdLandw 1950, 15), vom Oberlandesgericht Kassel (RechtdLandw 1950, 229), von Lange-Wulff (HöfeO 2. Aufl. 191) und Fischer (GesuR 1515) unter Hinweis auf Schlegelberger (FGG 5. Aufl. §20 Anm. 3) erhobenen Bedenken auseinandergesetzt und dargelegt, daß unter "Recht" im Sinne des §20 FGG nicht schon das Recht des an dem einzelnen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligten auf richtige Besorgung seiner Angelegenheit, das Recht auf richtige Entscheidung, zu verstehen ist. Es muß sich vielmehr um ein wirkliches subjektives Recht, das verletzt ist, handeln. Dieses muß, um eine Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, dem materiellen Recht angehören. Erst während des Verfahrens kann dann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften in Frage kommen (BGHZ 1, 343 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50] [352]). Die Tatsache, daß das Amtsgericht die Vorschrift des §15 Abs. 2 LwVG nicht beachtet hat, kann deshalb allein die Zulässigkeit der Beschwerde nicht rechtfertigen.

16

Im übrigen hat bereits der Oberste Gerichtshof (a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, daß die durch den Abschluß des Vertrages eingetretene Bindung der Vertragsteile nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, wie überhaupt die privatrechtliche Gültigkeit des Vertrages im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nur zu beachten ist, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist (vgl. Beschluß vom 22. September 1953 - V Blw 53/53 RechtdLandw 1953, 326 und die weiter dort angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats). Die Beeinträchtigung des Rechtes eines Beteiligten kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Erteilung der Genehmigung zu einer endgültigen Bindung der Vertragsteile führe und dies eine Verstärkung der bisher nur schwebend unwirksamen Vertragsverpflichtungen bedeute; denn die privaten Belange der Beteiligten, insbesondere das Interesse und auch das etwaige Recht eines Beteiligten, sich vom Vertrage loszusagen, sind im Genehmigungsverfahren nicht zu beachten. Selbst eine trotz offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages erteilte Genehmigung gibt den Beteiligten kein Beschwerderecht (vgl. den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 22. September 1953). Die Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, daß, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, die Genehmigung aus sachlichen Gründen hätte versagt werden müssen; denn die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ist ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörde. Der übergeordneten Behörde steht nach §32 Abs. 2 Satz 2 LwVG im Genehmigungsverfahren ein Beschwerderecht zu, das eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des §20 FGG nicht voraussetzt. Es fehlt daher auch ein praktisches Bedürfnis dafür, den am Verfahren Beteiligten die Befugnis zuzugestehen, sich auf die Nichtberücksichtigung öffentlicher Interessen zu berufen (vgl. Beschluß vom 4. November 1952 - V BLw 56/52).

17

Die im Beschluß vom 13. März 1951 vertretene Auffassung, daß bei uneingeschränkter Genehmigung einer Grundstücksveräußerung kein Vertragsteil beschwerdeberechtigt sei, ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 14. Oktober 1952 - V BLw 32/52 und V BLw 34/52 RechtdLandw 1952, 322 sowie vom 2. März 1953 V BLw 103/52 RechtdLandw 1953, 129 und die oben angeführte Entscheidung vom 22. September 1953) aufrechterhalten worden. Sie hat auch im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Schlegelberger FGG 6. Aufl. §20 Anm. 7; Wöhrmann LwVG §22 Anm. 21; Barnstedt LwVG §22 Anm. 14; Riedel JZ 1953, 106 [111]). Lange-Wulff (LwVG §22 Bem. D VI 2 und 4) halten dagegen an ihrer abweichenden Ansicht fest, während das Oberlandesgericht Kassel inzwischen seine frühere Meinung aufgegeben hat (RechtdLandw 1952, 99 Nr. 15). Die von Lange-Wulff hervorgehobenen Gesichtspunkte sind im wesentlichen bereits in der Entscheidung vom 13. März 1951 berücksichtigt. Die übrigen Ausführungen geben dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung keinen Anlaß.

18

Durch die Auflage, unter der das Amtsgericht die Genehmigung erteilt hat, ist die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht beschwert. Inwiefern das Amtsgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, durch Verletzung des §15 Abs. 2 LwVG gegen Art. 3 Abs. 1 GrundG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich. Unverständlich ist auch, was die Rechtsbeschwerde mit ihrem allgemeinen Vorbringen, die durch die lange Sitzungsdauer erschöpften landwirtschaftlichen Beisitzer seien vielfach nicht mehr in der Lage, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu übersehen, bezweckt, zumal da es sich offensichtlich nur um eine Vermutung handelt, für die im gegenwärtigen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind.

19

Da das Oberlandesgericht die Beschwerdebefugnis der Antragsgegnerin zu Recht verneint hat, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock