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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1954, Az.: IV ZB 56/54

Entscheidung einer Rechtsfrage durch ein Oberlandesgericht (OLG) nach Entscheidung über Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGH); Zwischenzeitliche abweichende Entscheidung eines OLG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1954
Aktenzeichen
IV ZB 56/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 10436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 15, 151 - 154
  • NJW 1955, 105 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Ehewohnung R., B. N., B. strasse ...

Sonstige Beteiligte

1. Chemotechniker Willi R. in B. N., B. strasse ...

2. geschiedene Frau Hertha R. geb. H. in B. N., B. strasse ...

3. Beamten-Wohnungs-Verein zu B., eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in B. S., L. strasse ...

Amtlicher Leitsatz

Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage entschieden und will danach ein Oberlandesgericht dieselbe Rechtsfrage ebenso entscheiden, so ist es hieran nicht dadurch gehindert, dass ein anderes Oberlandesgericht zeitlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Verletzung seiner Vorlegungspflicht eine abweichende Rechtsansicht vertreten hat. Eine Vorlegung ist in einem solchen Fall nicht zulässig.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Oktober 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg
beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung wird abgelehnt. Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.

Gründe

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 waren seit dem Jahre 1939 verheiratet. Ihre Ehe ist im Jahre 1954 rechtskräftig geschieden worden. Die Scheidung erfolgte aus beiderseitigem Verschulden, jedoch erklärte das Urteil die Schuld des Ehemannes für überwiegend. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1 ist Mitglied des Beamten-Wohnungs-Vereins zu B., des Beteiligten zu 3, einer eingetragenen Genossenschaft. Auf Grund dieses Mitgliedschaftsverhältnisses ist ihm durch den Nutzungsvertrag vom 6. Dezember 1950 eine Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern und Zubehör im Hause des Beteiligten zu 3 in B. N., B. strasse ..., überlassen worden; Die monatliche Nutzungsgebühr beträgt 38,65 DM.

2

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Wohnung ihm zuzuweisen. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass er allein Mitglied der Genossenschaft und Nutzungsberechtigter der Wohnung sei. Wegen der bestehenden Spannungen sei es ihm nicht zuzumuten, die Wohnung weiter mit der Beteiligten zu 2 zu teilen. Er zahle an diese als Unterhalt monatlich 175,- DM, so dass sie in der Lage sei, sich eine andere Wohngelegenheit zu beschaffen.

3

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihr die Wohnung zuzuweisen. Sie hat geltend gemacht, es sei unbillig, ihr, die an der Auflösung der Ehe weniger schuldig und wirtschaftlich schwächer sei, die Wohnung zu versagen. Auch sie habe in der langjährigen Ehe Anrechte auf die Wohnung erworben. Wenn der Beteiligte zu 1 nicht verheiratet gewesen wäre, hätte er die Wohnung nicht erhalten. Lediglich aus Ersparnisgründen sei nur der Beteiligte zu 1 Mitglied der Genossenschaft geworden, da bei einem Eintritt auch der Ehefrau ein weiterer Geschäftsanteil hätte erworben werden müssen. Der Nutzungsvertrag könne auf sie umgeschrieben werden, zumal da auch eine Beamtenwitwe nach § 6 Abs. 2 des Vertrages das Recht habe, in den Nutzungsvertrag einzutreten. Auf die Anmietung eines möblierten Zimmers könne sie nicht verwiesen werden, da sie eigene Möbel habe.

4

Der Beteiligte zu 3 hat der Zuweisung der Wohnung an die Beteiligte zu 2 widersprochen.

5

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 20. Mai 1954 angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 den Nutzungsvertrag über die Ehewohnung allein fortsetze und dass die Beteiligte zu 2 die Wohnung bis zum 31. Juli 1954 gegen Erstattung der Umzugskosten durch den Beteiligten zu 1 zu räumen habe.

6

In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei der Ehewohnung handele es sich um zweckgebundenen Wohnraum, den die Genossenschaft dem Mitglieder auf Grund des höchstpersönlichen Mitgliedschaftsrechtes überlassen habe. Ohne Zustimmung der Genossenschaft könnten solche. Wohnungen den Ehegatten, der nicht Mitglied sei, nur in besonders gelagerten Härtefällen überlassen werden. Eine aussergewöhnliche Härte läge jedoch nicht vor. Zwar sei die Beteiligte zu 2 als die wirtschaftlich Schwächere und als der an der Eheauflösung weniger schuldige Teil wohnwürdiger als der Beteiligte zu 1. Diese Umstände würden bei einer Mietwohnung eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen, für die Zuweisung einer Genossenschaftswohnung reichten sie jedoch nicht aus. Die Begründung eines Untermietverhältnisses sei mit Rücksicht auf die erheblichen Spannungen zwischen den früheren Ehegatten nicht zweckmässig.

7

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und unter Begründung eines Mietverhältnisses zu den am 1. Juni 1954 bestehenden vertraglichen Bestimmungen die Wohnung der Beteiligten zu 2 zugewiesen. Ferner hat es angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 die Wohnung innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Rechtskraft des Beschlusses zu räumen habe.

8

In der Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dem Amtsgericht nicht darin folgen, dass eine Genossenschaftswohnung dem Nichtmitglied nur aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer aussergewöhnlichen Härte zugewiesen werden könne. Es halte vielmehr die Eigenschaft der Ehewohnung als Genossenschaftswohnung nur für einen, nicht aber für den ausschlaggebenden Faktor, der bei der Entscheidung im Rahmen des § 2 HausratsVO zu berücksichtigen sei. Da Kinder nicht vorhanden seien, habe jeder der Beteiligten den gleichen Wohnbedarf. Die Berufstätigkeit des Beteiligten zu 1 begründe keinen erhöhten Wohnbedarf. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 das überwiegende Verschulden an der Eheauflösung habe und der wirtschaftlich stärkere Teil sei, spreche gegen eine Zuweisung der Wohnung an ihn. Das Interesse der Genossenschaft daran, nur mit ihren Mitgliedern Nutzungsverträge, nicht aber mit Dritten Mietverträge abzuschliessen, müsse zurücktreten hinter dem Gebot, das Rechtsverhältnis an der Ehewohnung möglichst gerecht zu regeln. Es sei unbillig, wenn die Beteiligte zu 2 ausser von der Auflösung der Ehe auch noch von dem Verlust der Wohnung betroffen werde. Eine Teilung der Wohnung gemäss § 6 HausratsVO sei mit Rücksicht auf die bestehenden Spannungen nicht zweckmässig.

9

Gegen diesen am 1. Juli 1954 zugestellten Beschluss hat der Beamten-Wohnungs-Verein am 8. Juli 1954 sofortige weitere. Beschwerde eingelegt, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zuweisung der Ehewohnung an den Beteiligten zu 1 erstrebt. Er vertritt die Auffassung, dass das Gericht der Genossenschaft kein Mietverhältnis mit einem Nichtmitgliede auferlegen könne. Dies verstosse gegen die Satzung, nach welcher der Zweck der Genossenschaft darauf gerichtet sei, ausschliesslich die Mitglieder durch Überlassung gesunder Kleinwohnungen zu angemessenen Preisen zu fördern, sowie gegen § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, nach welchem gemeinnützige genossenschaftliche Wohnungsunternehmungen ihre Wohnungen nur Mitgliedern überlassen dürften. Auch § 18 Abs. 5 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes trage dieser besonderen Lage der Genossenschaften Rechnung.

10

Das Kammergericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Bestehen solcher Mitgliedschaftsrechte nur für einen der Umstände, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 HausratsVO bei der rechtsgestaltenden Entscheidung zu berücksichtigen sind. Es verneint damit die Frage, ob die Verknüpfung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung mit dem Bestehen besonderer Mitgliedschaftsrechte eines der Ehegatten bei einem Verein oder einer Genossenschaft die Regelung der Wohnverhältnisse der geschiedenen Eheleute nach der HausratsVO ausschliesst oder nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässt. Es glaubt sich aber an einer Entscheidung in diesem Sinne durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1953 (NJW 53, 1589), in dem eine abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, gehindert. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.

11

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind aber nicht gegeben. § 28 Abs. 2 FGG macht den Oberlandesgerichten die Vorlegung in zwei Fällen zur Pflicht:

  1. a)

    wenn ein Oberlandesgericht von der (auf weitere Beschwerde ergangenen) Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts,

  2. b)

    wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Reichsgerichts)

12

abweichen will.

13

Diese beiden Fälle stehen nicht derart gleichwertig nebeneinander, dass auch beim Vorliegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine in der Rechtsansicht von dieser abweichende Oberlandesgerichtsentscheidung ein anderes Oberlandesgericht hindert, in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof zu entscheiden. Wie der Fassung des § 28 Abs. 2 FGG ("falls aber ... eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist") zu entnehmen ist, schliessen beide Fälle einander aus, d.h. die Regelung des ersten Falles (Fall a) findet nur statt, wenn nicht der zweite vorliegt, mit anderen Worten: beim Torliegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nur vorzulegen, wenn das Oberlandesgericht von ihr abweichen will; auf abweichende Oberlandesgerichtsentscheidungen kommt es dann nicht mehr an. Dass diese Auslegung geboten ist, ergibt die Überlegung, dass sonst trotz des Vorliegens einer Bundesgerichtshofsentscheidung die Oberlandesgerichte alle Sachen auch dann immer wieder dem Bundesgerichtshof vorzulegen hätten, wenn sie sich dessen Ansicht anschliessen wollen, nur weil einmal eine abweichende Oberlandesgerichtsentscheidung ergangen war. Dass dies nicht der Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 2 sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf dass die Oberlandesgerichtsentscheidung die das Kammergericht zur Vorlegung veranlasst hat, erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, der sich das Kammergericht anschliessen will. Darauf kommt es aber dann, wenn man der oben dargelegten Auslegung folgt, nicht an. Es ist auch kein innerer Grund ersichtlich, diesen Fall anders zu behandeln, als die Fälle, in denen die Oberlandesgerichtsentscheidung, von der abgewichen werden soll, zeitlich vor der Bundesgerichtshofsalt Scheidung ergangen ist (ebenso BayObLG in ZentrBl für FGG 1911 [Nr. 11] S 444/445 und in Recht 1914 Nr. 2731; Schlegelberger, Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anm. 98 am Ende zu § 28 [S 312]; Keidel, 6. Aufl Anm. 3 zu d zu § 28 [S 310], der sich allerdings hierzu zu Unrecht auf BGHZ 5, 356 beruft und ferner für den gleichliegenden Fall des § 79 Abs. 2 GBO RG in JFG 5, 1; Güthe-Triebel, Grundbuchordnung Nr. 14 zu § 79).

14

Das Kammergericht stützt sich für seine abweichende Meinung zu Unrecht auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 30. Oktober 1952 (BGHZ 7, 389). In dieser Entscheidung handelte es sich um die Frage, ob die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof auch dann bestehe, wenn ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, dieses andere Oberlandesgericht es aber - unter Verletzung des § 28 Abs. 2 FGG - unterlassen hatte, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, obwohl es sich mit früheren Oberlandesgerichtsentscheidungen in Widerspruch setzte. Nur diese Frage hat der Senat bejaht. Auf die ganz andere Frage, ob auch beim Vorliegen einer Bundesgerichtshofsentscheidung eine Vorlegung nötig oder auch nur zulässig sei, wenn ein Oberlandesgericht sich der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs anschliessen und damit von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, das versehentlich oder irrtümlich seinerseits nicht vorgelegt hatte, abweichen will, ist der beschliessende Senat nicht eingegangen, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Reichsgerichts) gar nicht vorlag.

Schmidt
Johannsen
Kregel
Scheffler
Wüstenberg