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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1954, Az.: 1 StR 256/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1954
Aktenzeichen
1 StR 256/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 26.11.1953

Fundstelle

  • NJW 1955, 312 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.

Prozessgegner

1. den Winzer und Weinhändler Dominkus N. aus Z., dort geboren am ... 1884,

2. den kaufmännischen Angestellten Karl N. aus Z., dort geboren am ... 1919,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift enthält eine allgemeine Regel. Sie gilt auch für den Fall, dass schon eine Einzelstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. November 1953 werden verworfen; jedoch werden die Angeklagten

  1. a)

    statt wegen Vergehens gegen § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 26 des Weingesetzes (Urteilssatz Nr. I, 1)

    wegen

    Vergehens gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

  2. b)

    statt wegen Betruges in acht Fällen (Urteilssatz Nr. I, 4)

    wegen

    Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes in acht Fällen

verurteilt.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagten, Winzer und Weinhändler, haben Weine unter unrichtiger Lagebezeichnung und mit anderen unzutreffenden Angaben, z.B. über den Jahrgang oder das Wachstums, verkauft und in den Verkehr gebracht, darunter in 8 Fällen betrügerisch geringere Weine als höherwertige; sie haben ferner vorgeschriebene Bücher teils unrichtig, teils gar nicht geführte teils vorzeitig vernichtet. Sie sind wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Weingesetz und wegen Betruges verurteilt worden: der Angeklagte N. (Vater) zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen, der Angeklagte N. (Sohn) zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, und zu Geldstrafen.

2

Mit der Revision rügen sie die Verletzung sachlichen Strafrechts, der Angeklagte N. (Vater) auch die Verletzung des Verfahrensrechts.

3

I.

Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

4

1)

Die Verfahrensrüge des Angeklagten N. (Vater) ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S 2 StPO).

5

2)

Die Sachrügen sind unbegründet.

6

a)

Allerdings hat das Landgericht, was den fortgesetzten Verkauf irreführend bezeichneter Weine angeht, zu Unrecht das Weingesetz angewendet. Dessen Strafvorschriften treten zurück, wenn die Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist (§ 31 Satz 1 WeinG). Das trifft gemäss § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebensmG zu. Die Angeklagten waren daher aus diesen Bestimmungen und nicht aus § 5 Abs. 1. § 6 Abs. 1, § 26 WeinG zu verurteilen.

7

Da die Angeklagten bei der nahezu völligen Übereinstimmung dieser Straftatbestände der beiden Gesetze und bei dem von ihnen zugegebenen Sachverhalt sich nicht anders hätten verteidigen können, der Tatrichter auch auf eine schwerere Strafe aus dem strengeren Lebensmittelgesetz zu erkennen gehindert wäre (§ 358 Abs. 2 StPO), hat der Senat den Schuldspruch selbst berichtigt (vgl. § 354 Abs. 2 StGB, BGH in NJW 1953, 753).

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b)

Die Verurteilung der Angeklagten aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG stützt das Landgericht auf die "unterlassene Führung der vorgeschriebenen Bücher". Nach diesen Vorschriften wird jedoch nur die unrichtige Buchführung bestraft. Das Unterlassen jeder Buchführung überhaupt fällt unter § 27 Nr. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 WeinG. Das Landgericht hat diese Rechtsfrage indes nicht verkannt. An anderer Stelle des Urteils unterscheidet es, dass die Angeklagten das Weinlagerbuch D bis Dezember 1950 zu führen unterlassen haben, ausdrücklich davon, dass sie später dieses Buch sowie das Kellerbuch durch unzutreffende Eintragungen unrichtig geführt haben. Der Zusammenhang der beiden Urteilsstellen ergibt, dass das Landgericht mit jener (sprachlich vielleicht nicht genauen) Wendung beide Begehungsformen treffen wollte. Die Feststellung, dass die Verfehlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen, bestätigt das. Da hiernach das Unterlassen der Buchführung als minder schwere Begehungsform in der mit schwererer Strafe bedrohten unrichtigen Buchführung aufgeht, erweist sich die Verurteilung der Angeklagten aus § 26 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 WeinG als zutreffend (RG in HRR 1941 Nr. 991).

9

c)

Das gleiche gilt für die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges. Allerdings kann der Begründung des Urteils zur Frage des Vermögensschadens nicht in allen Punkten gefolgt werden. Sie ist nicht einheitlich. Teils erblickt das Landgericht den Vermögensschaden darin, dass die Angeklagten geringere Weine geliefert haben, als dem vereinbarten Preise entsprach, Teils findet es für die Lieferungen an Wiederverkäufer den Vermögensschaden darin, dass ihre Rechtslage durch mögliche Beanstandungen der Weine seitens der Abnehmer gefährdet wurde. Diese (letztere) Rechtsauffassung ist irrig. Ein Vermögensschaden trat für die Kunden der Angeklagten, auch soweit sie Wiederverkäufer waren, schon dadurch ein, dass sie geringere Weine erhielten, als sie bestellten und bezahlten. Veräusserten sie die Weine mit Gewinn oder doch ohne Verlust weiter, so wendeten sie nur einen bereits eingetretenen Vermögensschaden wieder ab. Der Rechtsirrtum der Strafkammer ist jedoch dem Urteil unschädliche. Die Tatsachen, in denen der Vermögensschaden zu finden ist, nämlich die Lieferung geringerer Weine zu erhöhten Preisen, sind hinreichend bestimmt festgestellt (§ 267 Abs. 1 S 1 StPO). Das trifft auch für die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB zu, insbesondere für die Täuschungshandlung und die betrügerische Absicht der Angeklagten. Beides ist ohne weiteres den irreführenden Bezeichnungen zu entnehmen, unter denen die Angeklagten geringere Weine als höherwertige verkauft haben und die das Landgericht teils ausdrücklich, teils nach dem Urteilszusammenhang auch für die Betrugsfälle feststellt.

10

Die Verurteilung der Angeklagten aus § 263 StGB ist daher aufrechtzuerhalten. Hinzuzufügen war, dass sie durch die unrichtigen Angaben über die Herkunft und den Jahrgang der Weine zugleich gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebensmG verstossen haben (vgl. zu I, 2 a). Der Sachverhalt ist aufgeklärt; er wird von den Angeklagten eingeräumt. Die Strafe wäre ohnehin, wie geschehen, dem § 263 StGB als dem schwereren Strafgesetz zu entnehmen (§ 73 StGB; BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953) Sie könnte sich durch die zusätzliche Verurteilung nicht ändern (§ 358 Abs. 2 StPO). Die Angeklagten sind dadurch in ihrer Verteidigung nicht behindert (vgl. § 265 StPO). Der Senat hat daher den Schuldspruch auch insoweit berichtigt.

11

d)

Im übrigen sind den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler nicht ersichtlich. Rechtsirrtumsfrei ist insbesondere begründet, dass die Betrugsfälle als selbständige Handlungen aus dem Fortsetzungszusammenhang der übrigen Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz auszuscheiden haben, und dass der Angeklagte N. (Sohn) wegen seines wirtschaftlichen Interesses als Geschäftsteilhaber an dem Erfolge der Straftaten und wegen des Umfangs seiner Tatbeiträge als Mittäter und nicht als Gehilfe des Angeklagten N. (Vater) anzusehen ist, mag auch von diesem der Antrieb zu den Taten ausgegangen und wachgehalten worden sein.

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II.

Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 kommt den Angeklagten nicht zu. Auch wenn man die Summen der Ersatzfreiheitsstrafen ausser acht lässt, übersteigt schon die Gesamtstrafe bei jedem von ihnen die Grenze des § 2 Abs. 2.

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Bei mehreren selbständigen Handlungen kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an, soweit eine solche zu bilden ist (§ 11 Abs. 1). Ausdrücklich ist das zwar nur für den Fall ausgesprochen, dass die mehreren selbständigen Handlungen einzeln unter das Straffreiheitsgesetz fallen. Damit ist aber nicht als eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift bestimmt, dass die Einzelstrafen sämtlich unter der Straffreiheitsgrenze bleiben. Es hindert die Anwendung des § 11 Abs. 1 StFG nicht, dass die Einzelstrafen für das fortgesetzte Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz bei beiden Angeklagten die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG übersteigen. Diese sind vielmehr bei der Prüfung, ob die Grenze eingehalten ist, mit heranzuziehen. Es kommt nicht etwa nur auf eine aus den übrigen Einzelstrafen sich errechnende Gesamtstrafe (nebst der Summe der Ersatzfreiheitsstrafen) an, mag es auch scheinen, als wiese § 11 Abs. 3 Satz 2 StFG in diese Richtung.

14

Eine solche Auslegung bliebe am Buchstaben haften. Zudem erschweren hier Unebenheiten in der Fassung der Vorschrift die Anknüpfung an das Wort. Es wäre ferner sinnwidrig, sollte bei mehreren zusammentreffenden strafbaren Handlungen der Umstand, dass eine Einzelstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt, für die übrigen Straftaten Straffreiheit begründen können, während sonst, wenn die Einzelstrafen unter der Straffreiheitsgrenze bleiben, die Höhe der Gesamtstrafe sie samt und sonders von der Straffreiheit ausschlösse. Kommt es schon bei mehreren selbständigen Handlungen, die einzeln unter das Gesetz fallen, für die Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an (§ 11 Abs. 1), so ist unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift schlechterdings kein gerechter Grund zu finden, warum der Täter Vorteil haben sollte, der so schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, dass die Strafen für einzelne von ihnen schon allein die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG übersteigen.(vgl. BGH 6 StR 29/54 v. 8.9.1954 - BGH St 6, 312; 5 StR 741/53 v. 14.9.1954; Dünnebier NJW 1954, 1554; Nüse JR 1954, 372). § 11 Abs. 1 StFG betrifft somit nicht bloß die dort wörtlich geregelten Fälle; er enthält auch die allgemeine Regel, dass über die Straffreiheit bei sachlich zusammentreffenden Straftaten - von den übrigen Voraussetzungen abgesehen - die Gesamtstrafe entscheiden, soweit eine solche zu bilden ist. In dieser Bedeutung fügt er sich in den Zusammenhang mit dem ersten Abschnitt, dessen auf die Strafe für die Einzelstraftat aufbauenden Vorschriften er fortführt; schliesst er an die entsprechende ausdrückliche Regelung des § 4 StFG 1949 an (Amtliche Begründung zum StFG 1954 S 17) und entspricht dem Bedürfnis, die Vergünstigung der Straffreiheit zu begrenzen.

15

Daher schliesst § 11 Abs. 1 StFG, dem die Einzelvorschriften des § 11 Abs. 2, 3 insoweit nachgeordnet sind die Straffreiheit für die Angeklagten aus.

Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr. Schalscha Hübner