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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1954, Az.: II ZR 80/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1954
Aktenzeichen
II ZR 80/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Freiburg/Brsg. - 22.01.1953

Prozessführer

1.) des Architekten Adolf M., S., Wa. Str. ...,

2.) des Bauunternehmers Karl Ma., Z./Sch.,

Prozessgegner

1.) den Bankdirektor a.D. Wilhelm L., F./Brsg., St.str. ..., als Verwalter des Nachlasses des Dr. Albert H. in Ö. bei S.,

2.) die Witwe Helene H. geb. v. E. in Ö. bei S.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg/Brsg. vom 22. Januar 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Architekten und Bauunternehmer, die seit langem miteinander in freundschaftlicher Geschäftsverbindung stehen. Der Erstkläger ist seit 1912 in S. tätig. Er betreute dort u.a. als Hausarchitekt die Bandfabrik GmbH in S.. Der Zweitkläger, ein Schweizer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Z./Sch.. Der Erstbeklagte ist der Verwalter des Nachlasses, die Zweitbeklagte ist die Witwe und Alleinerbin des am 25.9.1940 verstorbenen Dr. H.ger (im folgenden Dr. H.), der in den 20iger und 30iger Jahren im Wirtschaftsleben und in der Zentrumspartei Oberbadens eine führende Rolle gespielt und während der Wirtschaftskrise von 1930/32 bei der Sanierung zahlreicher Betriebe mitgewirkt hat.

2

Nachdem am 9.4.1930 die Gesellschaft für Bandfabrikation AG in B. in Liquidation getreten war, knüpfte Dr. H. etwa im Sommer 1930 mit der Liquidatorin Verhandlungen wegen der Übernahme des in Deutschland gelegenen Vermögens der B. Gesellschaft an, das aus der S. Tochtergesellschaft, der Gesellschaft für Bandfabrikation m.b.H. in S., den für diese unentbehrlichen Grundstücken sowie aus weiterem umfangreichen Grundbesitz (leerstehenden Fabriken, Werkwohnungen und unbebauten Grundstücken) bestand. Hierbei kam er auch mit den Klägern in Verbindung, die sich schon früher um den Ankauf der zum S. Grundbesitz der Bandfabrik gehörenden, leerstehenden "K.'schen Fabrik" bemüht hatten, welche sie für Wohnzwecke umbauen wollten. Nach längeren Verhandlungen, bei denen sich Dr. H. als uneigennütziger Treuhänder eines von ihm geführten, aus einer deutschen und einer schweizer Gruppe bestehenden Übernahmekonsortiums bezeichnete, wurde von den Klägern und Dr. H. ein vom letzteren entworfener Vorvertrag vom 17.12.1930 unterzeichnet, in dem bestimmt war, daß den Klägern nach Abschluß des Übernahmekonsortiums mit der Liquidatorin gegen Bereitstellung von 350.000 RM für Rechnung des Dr. H. insgesamt 10 in S. belegene unbelastete Grundstücke übertragen werden sollten. Nach Ziff 3 des Vertrages stellte Dr. H. beim Verkauf der Grundstücke für das Konsortium bezw die S. GmbH nur die Bedingung, daß den Arbeitern und Angestellten der S. GmbH das Prioritätswohnrecht in den verkauften Wohnhäusern eingeräumt werde, während von "der weiteren Bedingung, daß irgendwelche Vorzugsmieten gewährt würden ausdrücklich abgesehen" wurde.

3

Am 22.1.1931 schloß Dr. H. "als Führer des Übernahmekonsortiums der deutschen Liegenschaften der AG und der deutschen GmbH" unter Bezugnahme auf ein Angebot vom 4.12.1930 mit der Liquidatorin einen Vertrag, in dem sich diese zur Übertragung aller Geschäftsanteile der S. GmbH sowie des gesamten deutschen Grundbesitzes bereit erklärte und gleichzeitig auf ihre Kontokorrentforderungen gegen die S. GmbH verzichtete. Als Gegenleistung verpflichtete sich Dr. H. zur Zahlung von insgesamt 300.000 RM und zur Übernahme der Steuerschulden, einschließlich der noch nicht veranlagten Steuern, der S. GmbH.

4

Entsprechend diesen Bestimmungen wurde durch notarielle Verträge vom 22.1.1931 das in Deutschland belegene Vermögen der B. Gesellschaft in der Weise übertragen, daß die Kläger - gegen Zahlung von 350.000 RM an Dr. H. - den vorerwähnten, zum Betrieb der S. Fabrik nicht unbedingt benötigten S. Grundbesitz erhielten, während die auf 200.000 RM lautenden Anteile an der S. GmbH, der gleich zeitig die von ihr benutzten Fabrikgrundstücke übereignet wurden, je zur Hälfte an Dr. H. "als Treuhänder für die deutsche Gruppe" und an den Bankier W. in B. "als Treuhänder für die schweizer Gruppe" abgetreten wurden. Außerdem wurden in den Verträgen der S. GmbH von der Liquidatorin mit Frist bis zum 31.12.1931 noch verschiedene Grundstücke in Bi. und Ni. (ebenfalls leerstehende Fabriken, Werkwohnungen und unbebaute Grundstücke) zum Kauf angeboten. Diese Grundstücke, deren an die Liquidatorin zu entrichtender Kaufpreis in der obenerwähnten Kaufsumme von insgesamt 300.000 RM mit enthalten war, erwarben die Kläger mit Vertrag vom 21.11.1932 von Dr. H. als Vertreter der Schweizer Liquidatorin für 90.000 RM, von denen 85.000 RM an Dr. H. bezw an die Bandfabrik S. gezahlt, die restlichen 5.000 RM erlassen wurden. Insgesamt haben die Kläger somit 435.000 RM gezahlt, die sie durch Aufnahme von Krediten unter Beleihung der gekauften Grundstücke und anderer Vermögenswerte aufbrachten. Später haben sie bei weiteren Sanierungen, an denen Dr. H. mitwirkte, in einer Reihe von Fällen unter Aufbringung erheblicher Beträge die für die betreffenden Betriebe entbehrlichen Werkwohnungen und sonstigen Grundstücke angekauft.

5

Am 14.8.1934 erwarb Dr. H. von den nominell dem Bankier W. zustehenden 100.000 RM Geschäftsanteilen der S. Bandfabrik 80.000 RM, während die restlichen 20.000 RM dem S. Direktor H. übertragen wurden. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 555.000 RM erhöht, von denen 55.000 RM dem Dr. H., die restlichen 500.000 RM zwei Strohmännern von ihm (We. und R.) zugeteilt wurden. Am 19.6.1935 trat Dr. H. seine Anteile von 235.000 RM nebst anderen Vermögensgegenständen unentgeltlich an seine Ehefrau, die Zweitbeklagte, ab. Die 500.000 RM Anteile der beiden Strohmänner des Dr. H. kamen später in dessen Nachlaß und wurden 1946 vom Erstbeklagten ebenfalls der Zweitbeklagten überlassen.

6

Am 15.3.1937 wurde die Firma S. Bandfabrik in "Se. GmbH" geändert.

7

Bereits am 7.2.1935 waren die Kläger wegen Verdachts des Devisenvergehens verhaftet worden. Während der Zweitkläger am 4.8.1935 in die Schweiz fliehen konnte, wurde der Erstkläger zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe und zu erheblichen Geldstrafen verurteilt, so daß er erst am 8.8.1940 aus der Strafhaft entlassen wurde.

8

Am 20.9.1938 kam auch Dr. H. wegen Verdachts des Volksverratsverbrechens, des Devisenvergehens und der Steuerhinterziehung in Untersuchungshaft. Im Ermittlungsverfahren ergab sich folgendes: Dr. H. hatte 1931 beim Erwerb des deutschen Vermögens der B. Gesellschaft und frei der Sanierung der S. Bandfabrik keine weiteren Konsorten oder Geldgeber gehabt. Insbesondere war auch der Miterwerber der Geschäftsanteile, der Bankier W., nur sein Strohmann gewesen. Die Sanierung der "Se." war allein aus den Mitteln, des Betriebs (übernommene Vorräte und dergl.) ohne Aufbringung eigener Mittel des Dr. H. und unter Erzielung eines beträchtlichen Sanierungsgewinns durchgeführt worden Dr. H. hatte also 1931 die "Se." ohne eigene Geldleistungen in seine Hand gebracht, da für die Zahlung des an die Liquidatorin zu entrichtenden Kaufpreises von insgesamt 300.000 RM, von denen noch ein Teil durch Aufrechnung getilgt wurde, die von den Klägern aufgebrachten 350.000 RM zur Verfügung gestanden hatten. Auch die 1937 bei der Erhöhung des Kapitals angegebenen Geschäftsanteile über 555.000 RM waren, mindestens zum größeren Teil, ohne Gegenleistung erworben worden.

9

Hiervon erfuhr der Erstkläger während seiner Strafhaft, als er im Ermittlungsverfahren gegen Dr. H. als Zeuge vernommen wurde.

10

Dr. H. ist am 25. September 1940 in der Untersuchungshaft gestorben. Am 29. November 1940 wurde die Nachlaßverwaltung angeordnet. Am 22. Oktober 1942 machte der Erstkläger erstmalig Ansprüche gegen die Beklagten wegen der Beteiligung an der Sanierung der S. Bandfabrik sowie wegen der sonstigen mit Dr. H. getätigten Geschäfte geltend.

11

Die von den Klägern bezw von einer von ihnen gegründeten Gesellschaft bei den verschiedenen Sanierungen erworbenen Grundstücke wurden größtenteils später zwangsversteigert.

12

Die Kläger verlangen die Übertragung der 735.000 RM Stammanteile der "Se.", fürsorglich die Zahlung von 735.000 DM, weiter fürsorglich Übertragung eines Teils der Stammanteile und Zahlung des restlichen Nennbetrages der Anteile in DM auf Grund Auftrags oder unerlaubter Handlung. Sie haben ausgeführt:

13

Die von ihnen gezahlten Gelder seien nicht als Kaufpreis für die ihnen übereigneten Grundstücke, sondern als Gesellschaftereinlage an Dr. H. gegeben worden, der sich mündlich verpflichtet habe, als uneigennütziger Treuhänder die Geschäftsanteils der "Se." für die Mitglieder des von ihm geführten Konsortiums zu erwerben und nach 5 Jahren, unter Berücksichtigung der bis dahin geleisteten Einzahlungen und der Vorempfänge, abzurechnen. Da das Ermittlungsverfahren gegen Dr. H. ergeben habe, daß die Beteiligungen von W., We. und R. nur fingiert gewesen seien und daß Dr. H. die Anteile an der "Seiba", einschließlich der ihm bei der Kapitalerhöhung zugefallenen, lediglich mit den Mitteln der Kläger erworben habe, seien diesen die gesamten Stammanteile zu übertragen. Hierzu sei auch die Zweitbeklagte verpflichtet, da sie beim Erwerb der Anteile den Sachverhalt gekannt habe. Mindestens seien die Beklagten aber verpflichtet, Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung in Höhe des Nennbetrages der Stammanteile in DM zu leisten.

14

Unmittelbare Beweise für diese Abmachungen seien allerdings nicht zu erbringen. Da man dem Dr. H als namhaftem Wirtschaftsführer unbedingt vertraut und bei seinem Alter auch nicht mit einem plötzlichen Tode gerechnet habe, habe man es für unnötig gehalten, die getroffenen Vereinbarungen schriftlich niederzulegen. Auch Dritten habe man hiervon damals nichts mitgeteilt, weil Dr. H. um diskrete Handlung gebeten habe, weil die Abrechnung erst nach fünf Jahren vorgesehen gewesen sei und weil man nach Ablauf dieser Frist im Hinblick auf das Strafverfahren und die drohende Beschlagnahme der Gesellschafteransprüche durch die Steuerbehörden und die Gerichte nichts mehr davon habe verlautbaren dürfen. Es seien jedoch so wesentliche Indizien für die Richtigkeit des Klagvorbringens vorhanden, daß diese allein, mindestens aber in Verbindung mit einer eidlichen Vernehmung der Kläger, zu der sie sich erböten, zum Nachweis ausreichten.

15

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben bestritten, daß zwischen den Klägern und Dr. H. etwas anderes als ein reiner Grundstückskauf vereinbart worden sei.

16

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

17

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt bei der gegebenen Sachlage ausschließlich davon ab, ob die Kläger den Beweis zu führen vermögen, daß sie mit Dr. H. die von ihnen behauptete mündliche Vereinbarung über eine Beteiligung an der Gesellschaft für Bandfabrikation getroffen haben. Da sie nach ihrem eigenen Vortrag für diese Behauptung keinen unmittelbaren Beweis führen können, kommt es darauf an, ob die von ihnen behaupteten Indizien dafür ausreichen, daß für die Richtigkeit ihrer Behauptung eine so große Wahrscheinlichkeit begründet ist, daß ihre eigene eidliche Vernehmung gemaß § 448 ZPO in Betracht kommen kann. Es liegt auf der Hand, daß diese Frage eine solche der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist, und daß in der Revisionsinstanz nur eine Prüfung dahin erfolgen kann, ob das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Beurteilung die zwingenden prozessualen Grundsätze der Beweiserhebung und Beweiswürdigung hinreichend beachtet hat.

18

An Hand des umfangreichen Prozeßstoffes - allein die Kläger haben 260 Urkunden vorgelegt - und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine größere Wahrscheinlichkeit gegen als für die Darstellung der Kläger spreche; das Berufungsgericht hat deshalb eine eidliche Vernehmung der Kläger, die von diesen beantragt war, abgelehnt. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die vorliegenden Urkunden aus der Zeit der Verhandlungen zwischen den Klägern und Dr. H. mehr gegen als für die Kläger sprechen. Das gelte nicht nur von dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger zu 1) und Dr. H. vor Abschluß der Verträge und von den Vertragsurkunden selbst, sondern auch von dem Schriftwechsel, der in dieser Zeit zwischen den Klägern geführt worden sei, und von den Verträgen, die damals zwischen den Klägern geschlossen worden seien. Auch aus den zahlreichen Eingaben und Berichten, die der Kläger zu 1) anschließend an die abgeschlossenen Verträge an die verschiedenen Behörden gerichtet habe, sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Kläger die ihnen übereigneten Grundstücke nicht gekauft, sondern daß sie den von ihnen bezahlten und als Kaufpreis bezeichneten Geldbetrag als Gesellschaftereinlage zur Beteiligung an der Gesellschaft für Bandfabrikation entrichtet hätten. An dieser Beurteilung ändere sich auch dadurch nichts, daß in einigen Urkunden von der Beteiligung der Kläger an der geplanten Aktion oder an der Sanierung die Rede sei; denn eine solche Ausdrucksweise sei auch bei der Abnahme eines reinen Grundstückskaufs denkbar und vertretbar, weil die Kläger auch in diesem Fall am Erwerb des deutschen Vermögens der B. Bandfabrik sowie durch Zahlung des Kaufgeldes an der Sanierung des S. Betriebes beteiligt gewesen seien. Auch die Bewertung der Zeugenaussagen ergebe ein ähnliches Bild. Soweit einzelne Zeugen für die Kläger günstige Aussagen gemacht hätten, seien diese jedoch so unbestimmt und im wesentlichen auf persönliche Eindrücke und nicht auf konkrete Tatsachen gestutzt, daß sie in jedem Fall auch eine abweichende Beurteilung zuließen und gegenüber den entgegengesetzten Aussagen anderer Zeugen nicht geeignet seien, eine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugung zu bilden. Schließlich kommt das Berufungsgericht an Hand der tatsächlichen Verhältnisse noch zu dem Ergebnis, daß eine Beteiligung der Kläger an der Bandfabrik auch der Sachlage nach unwahrscheinlich sei. In einer abschließenden Würdigung legt das Berufungsgericht sodann dar, daß von den gesamten Umständen der nicht voll aufgeklärte Verkauf verschiedener Grundstücke in Bi. und N. an die Kläger und Angaben in der Aussage des Zeugen B. als Indizien für die Kläger sprechen könnten, daß aber diesen verhältnismäßig geringfügigen Indizien erheblich gewichtigere, namentlich die Urkunden, zuungunsten der Kläger gegenüberständen.

19

Die Revision wendet gegenüber dieser Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im wesentlichen ein, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung verschiedene Urkunden nicht berücksichtigt und damit wesentliche Indizien für die Darstellung der Kläger nicht beachtet. Dabei legt die Revision in eingehenden Ausführungen dar, wie diese Urkunden, auf die das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Bezug, genommen hat, auszulegen gewesen seien.

20

Bei der Beurteilung dieser Revisionsangriffe ist zunächst von dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs feststehenden Grundsatz auszugehen, daß es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Beweismittel besonders und ausdrücklich auseinanderzusetzen (RG JW 1911, 946; 1912, 754; RGZ 156, 315; BGHZ 3, 175; BGH Urt v 18.5.1951 - V ZR 12/50; BGH Urt v 13.1.1953 - I ZR 105/52). Es ist vielmehr nur erforderlich, daß die leitenden Erwägungen, die für das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung maßgebend gewesen sind und die es zu der getroffenen Feststellung geführt haben, in den Entscheidungsgründen dargelegt werden. Dabei ist es im Einzelfall von den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen abhängig, ob und inwieweit eine Auseinandersetzung mit einzelnen Punkten für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich ist. Eine Verletzung der für die Beweiswürdigung entscheidenden Gesichtspunkte wird in dieser Hinsicht nur in Betracht kommen, wenn sich aus dem gesamten Zusammenhang der Beweiswürdigung die Schlußfolgerung aufdrängt, daß ein für die Beweiswürdigung wesentlicher Umstand übergangen ist oder keine Berücksichtigung gefunden hat. Es kann daher im vorliegenden Fall ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfahrensverstoß insoweit nur angenommen werden, wenn die Urkunden, die das Berufungsgericht nach den Rügen der Revision bei der Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat, einen für die tatsächliche Beurteilung entscheidenden Inhalt haben und wenn sich überdies aus dem gesamten Zusammenhang der Beweiswürdigung offenbar ergibt, daß sie von dem Berufungsgericht übersehen worden sind.

21

Beurteilt man unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die gekennzeichneten Rügen der Revision, so erweisen sich diese als unbegründet. Soweit die Revision, in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Urkunden verweist, in denen von einem Konsortium des Dr. H. die Rede ist, brauchte das Berufungsgericht auf diese schon deshalb nicht mehr besonders einzugehen, weil es zwischen den Parteien unstreitig ist, daß Dr. H. bei den Verhandlungen stets von einem Übernahmekonsortium gesprochen hat und weil das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt auch berücksichtigt hat. Einen für die Beweiswürdigung entscheidenden Inhalt hätten diese Urkunden nur gehabt, wenn in ihnen von einem Konsortium zwischen Dr. H. und den Klägern die Rede gewesen wäre. Das ist aber gerade nicht der Fall. Auch der Hinweis auf eine Zusammenarbeit zwischen Dr. H. und den Klägern ist nach der für das Revisionsgericht insoweit bindenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung, weil diese auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts gegeben war und weil sich das Berufungsgericht auch mit diesem Umstand auseinandergesetzt hat. Wenn die Revision glaubt, daß sich Dr. H. und damit auch die Beklagten gemäß § 116 BGB nicht darauf berufen könnten, daß er entgegen seinen Erklärungen nicht eine Übernahme des Betriebes der Bandfabrik in Säckingen durch ein Konsortium, sondern allein durch sich selbst beabsichtigte, so kann sie auch mit diesem Hinweis keinen Erfolg haben. Denn eine Anwendung des § 116 BGB zugunsten der Kläger würde voraussetzen, daß Dr. H. einen Konsortialvertrag unter geheimem Vorbehalt mit den Klägern geschlossen hätte; nur in diesem Fall hätte sich Dr. H. gegenüber den Klägern nicht darauf berufen können, daß er in Wahrheit den Betrieb selbst allein übernehmen wollte.

22

Ferner beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Urkunden, die über den Rahmen eines einfachen Grundstückskaufs hinaus eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Dr. H. erkennen ließen und nur im Sinn eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen diesen gewertet werden könnten. Auch diese Urkunden habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Dieser Angriff der Revision ist deshalb unbegründet, weil sich das Berufungsgericht mit der Zusammenarbeit der Kläger mit Dr. H. über den Rahmen des Grundstücksvertrages hinaus befaßt und dabei dargelegt hat, daß die Bemühungen des Klägers zu 1) um den Erlaß von Steuern und den Verkauf weiterer Grundstücke im Interesse einer Sanierung des Betriebes bei den gegebenen Verhältnissen nicht als Indiz für die Darstellung der Kläger verwendet werden könnten. Einer ausdrücklichen Erwähnung der von der Revision angeführten Urkunden bedurfte es bei dieser Würdigung nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht, so daß sich damit diese Rüge der Revision im Ergebnis nur als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts darstellt.

23

Des weiteren sind die Rügen der Revision unbegründet, mit denen sie eine prozessuale unhaltbare Auslegung des Vorvertrages geltend macht. Die Ausdrücke "Kaufvertrag" und "Käufer" konnte das Berufungsgericht sehr wohl dahin werten, daß diese Ausdrücke gegen einen Gesellschaftsvertrag und für einen reinen Grundstückskauf sprechen. Wenn die Revision demgegenüber meint, auch ein Gesellschafter könne mit der Gesellschaft einen Kaufvertrag abschließen, so daß ein solcher Vertragsabschluß nicht das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses in Frage stelle, so übersieht die Revision, daß nach den Behauptungen der Kläger gerade dieser Vertrag nach seinen mündlichen Abmachungen der Gesellschaftsvertrag sein sollte und daß die in diesem Vertrag eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von RM 350.000 die Einlageverpflichtung der Kläger als Gesellschafter darstellen sollte. Es sollte sich also nach diesen Ausführungen der Kläger bei diesem Vertrage gerade nicht um einen reinen Kaufvertrag handeln, so daß das Berufungsgericht durchaus im Rahmen seiner Beweiswürdigung die in diesem Vertrag gewählten Ausdrücke gegen die Kläger verwerten konnte. Auch kann der Revision darin nicht gefolgt werden, daß die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen Bestimmungen über das Prioritätswohnrecht, ferner der Hinweis, daß die Grundstücke unbelastet seien und mit einer erststelligen Hypothek von RM 350.000 belastet werden könnten, sowie der ausdrückliche Verzicht des Dr. H. auf die Gewährung von Vorzugsmieten für die Betriebsangehörigen der Bandfabrik für die Darstellung der Kläger sprechen und daher vom Berufungsgericht hätten berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht davon die Rede sein, daß das Berufungsgericht bei der Wertung des Vertrages vom 21. Januar 1931 zwingende Vorschriften des Prozeßrechts verletzt habe. Insbesondere bedurfte in diesem Zusammenhang die Bestimmung, daß Dr. H. RM 100.000 Geschäftsanteile als Treuhänder der Deutschen Gruppe übernehme, nicht einer besonderen Erwähnung, da sich das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit der angeblichen Treuhänderstellung des Dr. H. befaßt und dargelegt hat, daß aus ihr nichts Entscheidendes für eine Konsortialbeteiligung der Kläger entnommen werden könne. Die Bestätigung eines mit den Klägern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages kann in der genannten Bestimmung entgegen der Auffassung der Revision nach dieser Beweiswürdigung schon deshalb nicht erblickt werden, weil diese Bestimmung keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß Dr. H. als Treuhänder der Kläger aufgetreten ist. Schließlich läßt sich auch der Schriftwechsel zwischen Dr. H. und dem Kläger zu 1) wegen der Mieterhöhung nicht zugunsten der Kläger verwerten; im Gegenteil, aus dem von der Revision angezogenen Schreiben ergibt sich, daß beide Seiten damals einen Unterschied zwischen dem angeblichen Konsortium des Dr. H. einerseits und den Klägern andererseits gemacht haben, so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, auf dieses Schreiben auch noch ausdrücklich einzugehen.

24

Die Revision will des weiteren den Vorfall über den Ankauf der Grundstücke in Bi. und N. anders gewertet wissen. Das Berufungsgericht hält diesen Vorfall nicht für genügend geklärt, meint jedoch, daß dieser Vorfall, wenn auch in einem verhältnismäßig geringfügigen Maß immerhin als Indiz für die Kläger verwertet werden könne. Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt zum Teil einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar und beruht zum anderen Teil auf einer Geltendmachung neuer (Tatsachen, die in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden können.

25

Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von den Klägern behauptete gesellschaftliche Beteiligung an der Bandfabrikation auch nach den gesamten Umständen unwahrscheinlich sei. Auch insoweit bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht eine Reihe von Tatsachen zugunsten der Kläger nicht berücksichtigt habe. Die Revision meint, es sei unverständlich, daß die Kläger lediglich für einen Teil des Grundbesitzes der Bandfabrik einen Betrag von RM 350.000 gezahlt hätten, obwohl Dr. H., wie die Kläger gewußt hätten, für den gesamten Betrieb einschließlich aller Grundstücke einen sehr viel geringeren Betrag gezahlt hatte. Allein mit diesem Umstand hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt und in Übereinstimmung mit der eigenen Auffassung des Klägers zu 1) in seinem Schreiben vom 12. März 1951 (Anl 59 S 7) dargelegt, daß für die Sanierung des Betriebes die Aufwendung erheblicher weiterer Mittel erforderlich gewesen sei; außerdem sei zu berücksichtigen, daß Dr. H. die Schulden des Betriebes, insbesondere die nicht unerheblichen Steuerrückstände übernommen habe. Für diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, daß die Steuerschulden später nach geschickten Verhandlungen des Dr. H. mit den beteiligten Steuerbehörden zum großen Teil erlassen worden sind. Da dieser Erlaß zudem zwischen den Parteien unstreitig ist, bedurfte es auch nicht der von den Klägern beantragten Herbeiziehung der Akten des Finanzamtes, so daß die insoweit erhobene Prozeßrüge der Revision unbegründet ist. Schließlich rügt die Revision noch, daß die Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mit Abschluß des Vertrages durchaus ein Risiko übernommen hätten, und daß dieses Dr. H. in seinem Schreiben vom 31. Dezember 1931 auch anerkannt habe. Diese Rüge verkennt den Sinn der insoweit angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang lediglich hervor, daß die von den Klägern behauptete gesellschaftliche Beteiligung an der Sanierung der Bandfabrik bei den damals unsicheren wirtschaftlichen Verhältnissen ein außerordentlich weitgehendes kaufmännisches Risiko dargestellt haben würde, und daß bei der wirtschaftlichen Lage der Kläger und ihren eigenen beruflichen Interessen die Übernahme eines solchen Risikos unwahrscheinlich sei. Mit diesen Ausführungen verneint das Berufungsgericht keineswegs, daß auch schon der Grundstückskauf für die Kläger ein gewisses wenn auch ein ungleich geringeres Risiko wie bei einer voll verantwortlichen Sanierungsbeteiligung enthielt, so daß sich aus diesen Ausführungen kein Widerspruch zu dem bezeichneten Schreiben des Dr. H. ergibt.

26

Die Revision wendet sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht zu Lasten der Kläger die Verhandlungen gewertet hat, die diese miteinander geführt haben und in denen der Kläger zu 1) den Grundstückskauf zu einem Preis von RM 350.000 als günstig bezeichnet habe. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht hierbei die eingehenden Erläuterungen der Kläger im Schriftsatz vom 25. April 1951 (S 9; Bl 1491 d GA I) nicht beachtet habe. Jedoch auch hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht mehr ausdrücklich einzugehen, nachdem der Kläger zu 2) bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht diese Erklärungen nicht mehr bestätigt hatte und sie damit gegenstandslos geworden waren (vgl. S 11/12 d Berufungsurteils).

27

Schließlich ist es entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht zutreffend, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, die Kläger hätten mit Dr. H. nur Grundstücksgeschäfte geschlossen. Vielmehr hat das Berufungsgericht lediglich dargelegt, daß die Kläger mit Dr. H. auch andere ähnliche Grundstücksgeschäfte geschlossen hätten und daß es deshalb nicht einzusehen sei, weshalb sie sich im Fall der S.ger Bandfabrik nicht ebenfalls auf einen Grundstückskauf beschränkt haben sollten. Mit diesen Darlegungen ist also nicht gesagt, daß sich die Kläger nur auf Grundstücksgeschäfte eingelassen hätten. Auch ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Briefes, den der Kläger zu 1) unter dem 11. März 1937 an seine Frau geschrieben hat, die Aufwendungen für den Umbau der K.schen Fabrik in Wohnungen nicht berücksichtigt habe; das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem vorausgehenden Satz, wo ausdrücklich auf diese Unkosten hingewiesen worden ist.

28

Die Revision bemängelt noch, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Bo. nicht vollständig berücksichtigt, sondern gerade den entscheidenden Teil seiner Aussage unbeachtet gelassen habe. Diese Rüge ist begründet. Nach der Aussage dieses Zeugen soll Dr. H. in seiner Gegenwart dem Kläger zu 1) gegenüber erklärt haben, er könne den Zeugen nicht in dem S. Betrieb einstellen, "und zwar nicht deshalb, weil der Erstkläger nur zu einem verhältnismäßig geringen Anteil, quasi nur zu 1/6, zusammen mit Ma. mit 1/3 beteiligt sei", sondern aus einem anderen Grund, auf den es in diesem Zusammenhang bei der Würdigung der Aussage nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, bei der Beweiswürdigung auf diesen Teil der Zeugenaussage einzugehen. Das aber war notwendig, weil hiernach Dr. H. selbst und nicht etwa nur der Kläger zu 1) von einer Beteiligung der Kläger zu 1/3 an dem S. Betrieb gesprochen haben soll, und weil das unter Umständen für die Beweiswürdigung entscheidend sein könnte. Welche Bedeutung dieser Aussage allerdings im Zusammenhang mit dem Übrigen Beweisergebnis abschließend beizumessen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die der erkennende Senat nicht selbst vornehmen kann. Es muß daher aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufgehoben werden, damit das Beweisergebnis auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Dr. H. in Anwesenheit des Zeugen Bo. dem Kläger zu 1) gegenüber eine Beteiligung beider Kläger zu 1/3 an dem Säckinger Betrieb zugegeben haben soll, abschließend gewürdigt wird.

29

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist.

Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl