Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1954, Az.: 5 StR 437/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 15.12.1953
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Oktober 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in den Bremer Fällen (Buchstabe M der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten R. wegen Betruges in drei Fällen, Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen, sowie Urkundenfälschung und Beamtennötigung in je einem Falle - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision dieses Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrenrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
I.
Der wesentliche Teil der Verfahrensrügen ist erst in der Nachtragsrevisionsbegründungsschrift des Angeklagten vom 24.2.1954 erhoben worden. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten erstmals am 5.1.1954 zugestellt worden. Wäre diese Zustellung maßgebend, so wäre die weitere Revisionsbegründung vom 24.2.1954 verspätet und die darin enthaltenen Rügen gemäß § 346 StPO unzulässig.
Indessen ist die Zustellung vom 5.1.1954 nicht maßgebend. Das an diesem Tage zugestellte Urteil enthielt im Kopf entgegen der Vorschrift des § 275 Abs. 3 StPO nicht die Namen der Schöffen. Das ist ein wesentlicher Mangel. Er ist erst durch den Berichtigungsbeschluß vom 6.8.1954 behoben worden, der dem Angeklagten am 12.8.1954 zugestellt wurde.
Die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts gehört zu den wichtigsten Verfahrensgrundlagen. Daß nur die "gesetzlichen Richter" bei dem Verfahren mitwirken, ist durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Erkennt der Angeklagte aus dem Urteil, daß in dieser Beziehung das Gesetz verletzt ist, so kann ihn das zu einer Verfahrensrüge veranlassen. Aus diesem Grunde war das Urteil erst in dem Augenblick ordnungsmäßig zugestellt, in dem der Berichtigungsbeschluß zugestellt wurde, also am 12.8.1954. Die weitere Revisionsrechtfertigung vom 24.2.1954 ist daher rechtzeitig, nicht dagegen die Ergänzung vom 19. Oktober 1954.
1.)
Die Revision rügt Verletzung des § 136 a StPO. Der Beschwerdeführer führt aus, es stelle einen unzulässigen Zwang zur Aussage dar,
"wenn einem Angeklagten die Wahl zwischen 4 und 6 Jahren Gefängnis ausdrücklich angeboten wird, wie dieses im vorliegenden Fall geschehen ist, um ihn zur wahrheitsgemäßen Aussage anzuhalten".
a)
Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben ist, da sie nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich ist. Die Revisionsschrift erweckt zu Unrecht den Eindruck, als bezöge sich die Rüge auf einen Vorgang, der sich bei der Vernehmung des Beschwerdeführers ereignet hat.
b)
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Wie die dienstlichen Äußerungen der Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben, handelt es sich um einen Vorgang bei der Vernehmung des Mitangeklagten H., der den Beschwerdeführer belastet hat. Aus den dienstlichen Äußerungen ergibt sich folgendes: H. hat zunächst in einer Reihe von Fällen, an denen auch R. beteiligt war, seine Taten geleugnet, auf Vorhalt aber schließlich zugegeben. Anschließend ist er darüber gehört worden, was dem Angeklagten R. von seinen Plänen bekannt war. Dabei hat er zunächst angegeben, R. habe von irgendwelchen unlauteren Absichten nichts gewußt. Schließlich hat er aber erklärt, daß Rehfeldt spätestens von einem bestimmten Zeitpunkt an über die betrügerischen Volkswagen-Verkäufe im Bilde gewesen sei.
Während dieser Angaben des H. sowohl über seine eigenen betrügerischen Taten als auch über die Beteiligung des R. hat ein Richter dem H. wiederholt vorgehalten, er solle nicht um die Dinge herumreden, sondern frei und offen die Wahrheit sagen. Er hat dabei auch geäußert, H. wisse ja, daß er eine erhebliche Strafe zu erwarten habe, die wahrscheinlich zwischen zwei und fünf oder sechs Jahren Gefängnis liegen werde, und daß die Höhe der Strafe sich nicht zuletzt danach richte, ob er frei und offen zu seinen Taten stehe und die Dinge so schildere, wie sie sich zugetragen hätten, oder ob er versuche, das Gericht durch unwahre Angaben irrezuführen.
In diesem Verhalten des Richters liegt keine Verletzung des § 136 a StPO. Es ist zulässig, einen Angeklagten darauf hinzuweisen, daß ein freimütiges Geständnis unter Umständen strafmildernd gewertet werden könne. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn ein Angeklagter darauf hingewiesen wird, eine Irreführung des Gerichts zugunsten eines anderen Angeklagten könne strafschärfend wirken. Ein Angeklagter, der zugunsten eines anderen Angeklagten wahrheitswidrige Angaben macht, begünstigt diesen, selbst wenn er im Einzelfall nicht wegen Begünstigung zur Verantwortung gezogen werden kann. Einen derartigen Begünstigungsversuch darf das Gericht strafschärfend verwerten, sofern sich aus ihm eine rechtsfeindliche Haltung des Angeklagten ergibt. Deshalb muß es auch zulässig sein, wenn das Gericht einen Angeklagten auf eine derartige Möglichkeit hinweist, wenn auch insoweit häufig besondere Zurückhaltung geboten sein kann, weil möglicherweise der Mitangeklagte einen derartigen Hinweis falsch versteht. Im vorliegenden Fall bestand aber mit Rücksicht auf die wechselnden Angaben des H. bezüglich der Beteiligung des Angeklagten R. und die innere Unwahrscheinlichkeit der Angaben, die Holst insoweit zunächst in der Hauptverhandlung machte, für das Gericht durchaus Veranlassung, H. die Vorhaltungen zu machen, die es ihm tatsächlich gemacht hat, und ihn auf die möglichen schädlichen Folgen unwahrer Angaben hinzuweisen.
2.)
Zu Unrecht rügt auch die Revision, daß die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Br. abgelehnt hat. Die Strafkammer hat ihre Ablehnung damit begründet, das in das Wissen des Zeugen Ge. werde als wahr unterstellt; die Urteilsgründe setzen sich mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch.
3.)
Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes rügt, daß im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden müsse, richtet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.
II.
In sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung des Urteils nur in einem Punkte einen Rechtsfehler.
1.)
In den Fällen F., W. und Sch. enthält die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben H. und R. die drei Genannten unter falschen Vorspiegelungen zur Herausgabe ihrer Kraftwagen veranlaßt.
2.)
In 6 Fällen verurteilt die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zu Betrügereien des H.. H. hatte in der Lippischen Landeszeitung, dem Osnabrücker Tageblatt, der Frankfurter Zeitung, den Bremer Nachrichten, der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und den Lübecker Nachrichten einen Volkswagen zum Kauf angeboten. Diesen Volkswagen hatte er von dem Zeugen K. gemietet. Er hat mit einer Reihe von Interessenten auf Grund dieser Anzeigen Verkaufsverhandlungen geführt, die zum Teil Erfolg hatten; die Käufer haben in diesen Fällen dem H. Geldbeträge als Anzahlung auf den Kaufpreis des Wagens gezahlt. Die Strafkammer faßt jeweils die Betrugsfälle, die die einzelnen Anzeigen betreffen, als fortgesetzte Handlung zusammen, so daß sie zu sechs verschiedenen in sich fortgesetzten Betrugshandlungen des H. kommt.
Der Angeklagte R. hat sich zum Teil an den Verkaufsverhandlungen selbst beteiligt; zum Teil hat er an den Probefahrten der Käufer teilgenommen, zum Teil ist er während der Verhandlungen dazugekommen und hat sich von H. mit unrichtigen Namen und Titeln, z.B. Oberingenieur Ri., vorstellen lassen, in einigen Fällen schließlich ist or nur in der betreffenden Stadt anwesend gewesen, in der H. die Betrügereien verübte.
Zur inneren Tatseite bei dem Angeklagten Rehfeldt führt die Strafkammer für alle Fälle zusammen folgendes aus:
"Bei dem Vorleben dieses Angeklagten und seinem ganzen Vorhalten besteht kein Zweifel, daß er H. bei diesen betrügerischen Volkswagen-Verkäufen wissentlich Hilfe geleistet hat. Er hat durch sein Verhalten bei den Opfern den Eindruck erwecken sollen und vielfach auch erweckt, als ob H. nicht irgendein Unbekannter sei, sondern ein Mann, der angesehene Bekannte am Ort hatte. Hierdurch sollten die Opfer Vertrauen zu H. gewinnen; im übrigen hat er Holst durch seine Anwesenheit in Detmold, Lage, Osnabrück, Frankfürt, Bremen, Holtensen, Hannover, Gehrden und Oldesloe ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und so psychisch dessen Handlungswillen gestärkt, indem er ihm wie ein Schratten überall folgte. Weiter leistete er H. auch dadurch wissentlich Hilfe, daß er versuchte, bei Frau Fr. die Anzahlung zu erhalten, daß er den von dem Zeugen K. sichergestellten Wagen auslöste und in Bremen half, einen Zeitplan aufzustellen. Dagegen konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß er diese Taten des H. als eigene wollte. Es ist nicht ausgeschlossen, daß er nur der Gehilfe des mehr in Erscheinung tretenden und ihm auch geistig überlegenen H. sein wollte und war.
Ebenso besteht kein Zweifel, daß H. und R. wie H. zugab, in der fraglichen Zeit ihren Lebensunterhalt durch diese betrügerischen Volkswagen-Verkäufe bestritten haben, obwohl H. einen Teil der eingenommenen Gelder zur Befriedigung drängender Gläubiger und für eine größere Reparatur des gemieteten Wagens verwendet hat."
Diese Ausführungen des Urteils reichen, wenn sie auch knapp sind, im allgemeinen aus, um im Zusammenhang mit der Schilderung der Einzelfälle die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu tragen.
a)
Soweit der Angeklagte sich an den Verkaufsverhandlungen selbst beteiligt hat, kann an seiner Beihilfe kein Zweifel sein. Dies gilt auch, soweit er in einem Fall dem Käufer auf eine kritische Bemerkung hin gesagt hat, mit gebrauchten Wagen sei es immer so eine Sache.
b)
Ebensowenig bestehen Bedenken in den Fällen, in denen der Angeklagte an Probefahrten teilgenommen hat.
c)
Soweit er nur wie zufällig zu den Verhandlungen hinzugekommen ist, ohne irgendwie einzugreifen, sieht die Strafkammer mit Recht seinen Beitrag darin, daß er den Angeklagten H. in seinem Vorhaben bestärkt hat, indem er versuchte, die Käufer, denen er mit dem Titel Oberingenieur oder Inspektor vorgestellt wurde, in Sicherheit zu wiegen.
d)
Schließlich kann aber auch nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer in denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte während der Verkäufe überhaupt nicht nach außen in Erscheinung getreten ist, davon ausgeht, er habe durch seine bloße Anwesenheit in der betreffenden Stadt den Angeklagten H. in seinem Vorhaben bestärkt. Eine solche Schlußfolgerung liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Mit Rücksicht auf diese bloß am Schluß für alle Fälle zusammenfassend getroffenen Feststellungen ist aber für jeden einzelnen Fall mindestens die Feststellung erforderlich, daß sich der Angeklagte R. zur Zeit der betreffenden Verkaufsverhandlungen wirklich in der betreffenden Stadt befand. Diese Feststellung geht bei den meisten Fällen aus dem Zusammenhang hervor. Bei den beiden Bremer Fällen D. und B.-N. läßt sie sich aber dem Urteil nicht entnehmen. Diese beiden Fälle haben sich, soweit ersichtlich, vor dem 19.12.1952 ereignet. Daß der Angeklagte R. in Bremen war, ist aber erstmals für den 19.12.1952 festgestellt.
Da die sämtlichen Bremer Fälle als eine Tat angesehen sind, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte in diesen Fällen wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt ist.
3.)
K., von dem H. den Volkswagen gemietet hatte, hatte den Wagen wegen 100 DM Mietschulden zurückgenommen. Der Angeklagte R. zahlte die Mietschuld von 100 DM für H. und wollte den Wagen wieder mitnehmen. K. machte dies jedoch davon abhängig, daß R. neben H. als Mitmieter auftrete. R. erklärte sich hiermit einverstanden. Er war K. gegenüber stets nur unter dem Namen St. aufgetreten. Er unterschrieb deshalb auch den Mietvertrag mit dem Namen St.. K. händigte ihm daraufhin den Wagen aus.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten R. wegen Urkundenfälschung. Die Verurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte die Unterschrift mit einem unrichtigen Namen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen hat. Es liegt auf der Hand, daß K., der durch die Mitunterschrift des Angeklagten eine zusätzliche Sicherheit haben wollte, im Interesse einer etwa notwendigen Rechtsverfolgung Wert darauf legte, eine Unterschrift mit dem richtigen Namen des Angeklagten zu erhalten, und daß dem Angeklagten dies bekannt war. Das genügt, um in der unrichtigen Unterschrift ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr über die Person des Ausstellers und nicht nur über seinen Namen zu sehen, obgleich K. den Angeklagten nur unter dem Namen St. kannte.
4.)
Als am 3.2.1953 ein Polizeibeamter den Angeklagten festnehmen wollte, versuchte dieser, den Beamten an der Festnahme zu hindern. Er sagte ihm, er solle ihn laufen lassen, wenn ihm daran gelegen sei, seine Stellung zu behalten; er wisse ja, daß er es einmal geduldet habe, wie der Angeklagte ohne Führerschein gefahren sei. Die Strafkammer sieht hierin ohne Rechtsirrtum eine Beamtennötigung. Die in der Revision vorgebrachte Behauptung des Angeklagten, er sei zur Zeit der Tat angetrunken, außerdem krank und fiebrig gewesen, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
III.
Die Aufhebung des Urteils wegen der Beihilfe zum Betrug in einem Falle führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen, weil es bei der großen Zahl der Straftaten des Angeklagten ausgeschlossen erscheint, daß das Strafmaß in den übrigen Fällen durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker