Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1954, Az.: III ZR 114/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 114/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Schleswig - 14.07.1952
Prozessführer
des Hauptwachtmeisters der Polizei Fritz Sch., K. Kreis R.,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister in K.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juli 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde in Ostpreussen mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Beim Zusammenbruch von 1945 kam er am 31. März 1945 in das Gendarmerie-Auffanglager in Bremen. Ab April 1945 würde er zuerst bei der Militärpolizei, dann bei einer deutschen Polizeieinheit verwendet. Am 1. Juni 1945 übernahm ihn der Chef der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein in seinen Dienstbereich. Durch Urkunde vom 18. März 1946 wies er ihn in die Planstelle eines Polizeiwachtmeisters ein.
Im Dezember 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in die Gruppe III eingestuft; seine Berufung wurde am 29. Juni 1948 verworfen. Daraufhin entließ ihn das beklagte Land am 31. Juli 1948 ohne Bezüge aus dem Dienst. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde der Kläger am 23. Mai 1949 in die Gruppe V eingestuft. Er beantragte daraufhin am 24. Mai 1949 seine Wiedereinstellung und Nachzahlung der Bezüge für die Zeit ab 1. August 1948. Die Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium des Innern, erteilte ihm mit dem Datum vom 30. Juli 1949 den Bescheid, daß er gemäß §48 Abs. 3 des Entnazifizierungsabschlußgesetzes wiedereingestellt werde, daß gleichzeitig aber, da eine Wiederverwendung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich sei, sein Beamtenverhältnis widerrufen werde.
Der Kläger erhielt in der Zeit vom 17. September 1949 bis zum 10. Januar 1950 Zahlungen von insgesamt 1.056,16 DM. Weitere Leistungen lehnte das beklagte Land ab.
Der Kläger ist aber der Ansicht, daß ihm ein Anspruch auf Gehalt als Hauptwachtmeister - monatlich: 389 DM zuzüglich 35 DM Aufwandsentschädigung - für die ganze Zeit ab 1. August 1948 zustehe. Er macht geltend: Auf Grund der Einstufung von 1947/48 hätte er nicht entlassen werden dürfen, weil diese Entscheidungen nicht rechtskräftig gewesen seien. Durch die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren seien die früheren Einstufungen außerdem hinfällig geworden. Im übrigen sei er als Beamter auf Lebenszeit in seiner alten Eigenschaft als Polizeihauptwachtmeister in die Dienste des beklagten Landes übernommen worden. Deshalb sei es nicht statthaft gewesen, sein Beamtenverhältnis zu widerrufen. Selbst wenn er aber nur Widerrufsbeamter gewesen sein sollte, hätte er noch seine Gehaltsansprüche; denn die Widerrufsverfügung sei nicht in wirksamer Weise erlassen, auf alle Fälle aber nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Zum Widerruf sei nicht der Innenminister, sondern nur der Polizeigruppenchef, der wiederum die Zustimmung des Polizeiausschusses hätte haben müssen, zuständig gewesen. Der Bescheid vom 30. Juli 1949 sei nur einer Hausangestellten der Gutsbesitzerin, in deren Haus er ein Zimmer bewohnt habe, in seiner Abwesenheit übergeben worden. Das könne aber nicht als genügend angesehen werden.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag geltend. Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 3.000 DM zu verurteilen.
Dieses hat um Klageabweisung gebeten.
Es bestreitet, daß der Kläger als Beamter auf Lebenszeit übernommen worden sei. Eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne sei damals überhaupt nicht möglich gewesen, sondern nur eine Neueinstellung. Diese habe wegen der ungeklärten Verhältnisse bei der Polizei nur in der Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf vorgenommen werden können. Die Einweisung in eine Planstelle habe lediglich eine haushaltsrechtliche Bedeutung gehabt. Der Widerruf schließlich sei in wirksamer Weise erklärt und bekanntgemacht worden. Der Kläger habe von dem Bescheid alsbald Kenntnis erhalten, wie seine Beschwerdeschrift vom 2. August 1949 zeige. Auf jeden Fall sei in dem ablehenden Beschwerdebescheid, der dem Kläger am 8. August 1949 förmlich zugestellt worden sei, eine klare Wiederholung des Widerrufs enthalten. Auch sei die Widerrufsverfügung dem Vertreter des Klägers in einer den Zustellungsvorschriften genügenden Weise bekanntgemacht worden. Die Berufung des Klägers auf eine angeblich nicht ordnungsgemäße Zustellung, die erst spät im Laufe des Rechtsstreits erklärt worden sei, verstoße gegen Treu und Glauben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihre bisherigen Anträge wiederholt. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stützt seinen Anspruch nur auf sein besonderes Verhältnis zu dem beklagten Land, nicht auch auf sein früheres, schon vor 1945 begründetes Beamtenverhältnis; ob ihm auf Grund dieses Beamtenverhältnisses etwa irgendwelche Ansprüche nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen, die nach §59 a dieses Gesetzes ebenfalls gegenüber dem beklagten Land zu erheben wären, zustehen könnten, kann daher unerörtert bleiben.
I.
Das Berufungsgericht sieht - in Übereinstimmung mit beiden Parteien - in der Übernahme des Klägers in den Polizeidienst durch den Chef der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein die Begründung eines Beamtenverhältnisses, das auch dem beklagten Land gegenüber wirksam gewesen sei. Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen keine Bedenken.
1.)
In welcher Weise das genannte Beamtenverhältnis durch die "Entlassung" vom 31. Juli 1948 berührt worden ist, braucht nicht geklärt zu werden. Auf alle Fälle hat der Kläger mit dem 1. August 1948 sein Amt tatsächlich aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und ist deshalb zu dem unter Art. 131 GrundG fallenden Personenkreis zu zählen. Ansprüche kann er deshalb nur nach Maßgabe der §§63, 77 des Bundesgesetzes zu Art. 131 erheben, hier also nur gemäß §48 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes vom 10. Februar 1948, der ihm einen Anspruch auf Wartegeld für die Zeit nach Ablauf eines Monats seit Stellung seines Antrags auf Wiedereinstellung gewährt.
Hiervon abgesehen könnte er Ansprüche nur nach Maßgabe der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften geltend machen, d.h. nur auf Grund einer Wiedereinstellung oder einer Fürsorgepflichtverletzung seitens des Dienstherrn.
2.)
Die Bezüge, die dem Kläger als Wartegeld für die Zeit vom 25. Juni 1949 (Ablauf eines Monats nach Stellung des Antrags auf Wiedereinstellung) bis zum 31. Juli 1949 (Wiedereinstellung) und als Übergangsgeld nach §62 Abs. 2 DBG infolge seiner Entlassung zuzubilligen sind, hat er mit den in der Zeit vom 17. September 1949 bis zum 10. Januar 1950 erbrachten Leistungen des beklagten Landes voll erhalten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.
II.
Für die Zeit ab 1. August 1949 könnte dem Kläger der von ihm selbst als Gehaltsanspruch geltend gemachte Klageanspruch nur dann zugesprochen werden, wenn er wiedereingestellt und nicht gleichzeitig entlassen worden wäre; ein Anspruch auf Wartegeld könnte ihm nur dann zugestanden werden, wenn er überhaupt noch nicht wiedereingestellt worden wäre.
Unter beiden Gesichtspunkten erweist sich der erhobene Anspruch aber als unbegründet, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist.
1.)
Der Berufungsrichter hat mit Recht angenommen, daß der Kläger nicht als Beamter auf Lebenszeit, sondern nur als Widerrufsbeamter in den Diensten des beklagten Landes gestanden habe.
a)
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 ausgeführt hat, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes geworden sei, "entscheidend ... darauf abzustellen, ob mit der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946 eine Übernahme in den Dienst des beklagten Landes unter Beibehaltung der Stellung des Klägers als Lebenszeitbeamter gewollt war".
Das ist im wesentlichen eine Tatfrage. Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebungen festgestellt, daß ein solcher Wille, den Kläger als Lebenszeitbeamten zu übernehmen, bei den zuständigen Organen nicht vorhanden gewesen sei. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
b)
Die von der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe sind unbegründet.
aa)
Es ist ihr zwar zuzugeben, daß es bei der Ermittlung des Willens der Anstellungsbehörde nicht auf eine "psychologische Deutung der Motive", wie sich die Revision ausdrückt, sondern nur auf den "erklärten" Willen ankommen kann. Aber von diesem Grundsatz geht auch das Berufungsgericht aus; denn es stellt nicht darauf ab, was der Chef der Polizei bei der Übernahme des Klägers gedacht oder beabsichtigt habe, sondern erblickt in den äusseren Gegebenheiten das Entscheidende, indem es feststellt, daß die Einweisung in eine Planstelle nach der allgemeinen Handhabung ausschließlich eine haushaltsrechtliche Bedeutung gehabt habe und daß 1945/46 die eingesetzten Polizeidienststellen wegen der Ungeklärtheit der Verhältnisse in Übereinstimmung mit der Militärregierung grundsätzlich nur vorläufige Gestaltungen vorgenommen, die Frage einer lebenslänglichen Anstellung von Beamten aber einer späteren Regelung vorbehalten hätten.
Die Revision meint zu unrecht, der Berufungsrichter habe es in unzulässiger Weise unterlassen, alle im Schriftsatz vom 12. Mai 1952 genannten Zeugen für die gegenteilige Behauptung des Klägers, "daß bei der Einstellung von Beamten, die bisher auf Lebenszeit angestellt waren, an deren Rechtsstellung nichts geändert werden sollte", anzuhören. Der dort an erster Stelle genannte Zeuge Kü. ist im Termin vom 8. Juli 1952 vernommen worden. Danach verhandelten die Parteien zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Nichtanhörung der weiteren Zeugen, auf die sich jetzt die Revision bezieht, gerügt hätte. Gerade mit auf die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen Kü. stützt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Polizei in der hier fraglichen Zeit von 1946 ganz allgemein zunächst nur Einstellungen auf Widerruf vorgenommen worden seien. Auf die Vernehmung des zu dem Termin vom 8. Juli 1952 geladenen Zeugen Li., der ebenfalls zu der Frage vernommen werden sollte, ob der Kläger als Beamter auf Lebenszeit übernommen worden sei, haben beide Parteien im Termin verzichtet. Bei dieser Sachlage läßt sich dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, daß es zu Ungunsten des Klägers in einer dem Verfahrensrecht widersprechenden Weise zu wenig Beweise erhoben hätte. Wieso "auch die persönliche Vernehmung des Klägers selbst zu prüfen gewesen wäre", wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Auch diese Rüge muß als unbegründet angesehen werden.
bb)
Ist aber davon auszugehen, daß die allgemeine Übung die war, die Polizeibeamten nur widerruflich einzustellen, so könnte der Kläger mit seiner Behauptung, er sei als Beamter auf Lebenszeit übernommen worden, nur dann Erfolg haben, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergeben würde, daß ihm etwas Derartiges in einer besonderen Weise erklärt worden sei. Auch das verneint der Berufungsrichter.
Insoweit erhebt die Revision keine besonderen verfahrensrechtlichen Rügen, meint aber, daß eine solche Erklärung auch "stillschweigend" hätte abgegeben werden können. Wie schon im ersten Revisionsurteil dargelegt, war zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit erforderlich, daß dem Kläger von der aufnehmenden Stelle "ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, daß ihm eine neue, etwa gleichartige Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden sollte". Daran ist festzuhalten. Die Revision vermag nicht anzuführen, daß der Berufungsrichter irgendwelche Umstände, die für eine solche "erkennbare Eröffnung" sprechen würden, nicht berücksichtigt hätte. Seine Feststellung, daß dies nicht der Fall sei, muß somit hingenommen werden.
Sie läßt sich auch dann nicht erschüttern, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß bei der Ermittlung des erklärten Willens der Anstellungsbehörde auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, welchen "für die Verwaltungsunterworfenen erkennbaren und verständlichen Sinn" ihre Äusserungen haben mußten. Der Kläger meint zu Unrecht, die Einweisung in eine Planstelle müßte als eine lebenslängliche Übernahme gedeutet werden, weil ein Hinweis auf eine Widerruflichkeit des Verhältnisses nicht gemacht worden sei und nach allgemeiner Anschauung die Einweisung in eine Planstelle als Anstellung auf Lebenszeit aufgefaßt werde. Beides ist unrichtig. Der Grundsatz war unter der Herrschaft des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 nicht der, daß das Fehlen eines Widerrufsvorbehalts für eine lebenslängliche Anstellung spreche, sondern umgekehrt der, daß beim Fehlen der Worte "auf Lebenszeit" oder "auf Zeit" nur ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in frage stehen könne (vgl. §30 DBG). Daß die Einweisung in eine Planstelle auch bei den Polizeibeamten, die 1945 oder 1946 eingestellt worden sind, nicht ohne weiteres als Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aufgefaßt werden konnte, zeigt der Kläger selbst; er hat im Armenrechtsgesuch für die vorliegende Instanz eine Abschrift einer Urkunde vom 23. November 1945 vorgelegt, die ein Meister der Gendarmerie, mit dem zusammen er damals Dienst tat, erhalten hat: diese Urkunde enthält eine Einweisung in eine Planstelle, und doch wird gleichzeitig erklärt, daß die Übernähme nur widerruflich erfolge.
Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger nur als Widerrufsbeamter von dem beklagten Land übernommen worden ist.
2.)
Als solcher hatte er auch nach seiner Einstufung in die Kategorie V auf Grund des §48 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes nur ein Recht auf Wiedereinstellung als Beamter auf Widerruf. Dieser Anspruch ist durch den Bescheid des Innenministers vom 30. Juli 1949 erfüllt worden. Als Widerrufsbeamter konnte der Kläger aber auch jederzeit wieder entlassen werden. Die Entlassung ist durch den Bescheid vom 30. Juli 1949 ausgesprochen worden. Sie ist vom Berufungsgericht mit Recht als wirksam angesehen worden.
a)
Der Bescheid vom 30. Juli 1949 ist zwar nicht vom Polizeigruppenchef und auch nicht mit Zustimmung des Polizeiausschusses erlassen worden, wie es den §§49 Abs. 2, 13 Abs. 3 des Polizeigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 23. März 1949 (GVBl SchltH S. 61) entsprechen würde. Aber das Berufungsgericht hat ihn auf Grund des Landesrechts von Schleswig-Holstein trotzdem als wirksam angesehen, indem es ausgeführt hat, daß die Gültigkeit des hier fraglichen Verwaltungsaktes selbst dann angenommen werden müßte, wenn der Innenminister an sich unzuständig gewesen sein sollte, weil es sich hierbei bei Berücksichtigung der Polizeiorganisation des Landes nicht um eine "unbedingte Unzuständigkeit" handeln würde. Das Berufungsgericht geht somit von dem Rechtssatz aus, daß nur eine "absolute Unzuständigkeit" als ein Nichtigkeitsgrund in Betracht kommt. Das ist nicht zu beanstanden. Die weitere Entscheidung aber, daß im vorliegenden Falle eine, "absolute Unzuständigkeit" nicht vorläge, ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, weil sie nur eine Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts enthält.
b)
Es ist deshalb daran festzuhalten, daß der Widerruf wirksam erklärt worden ist, und es fragt sich nur noch, ob er auch in einer solchen Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Kläger die Folgerungen aus ihm auf sich nehmen muß.
Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob den Formvorschriften des §163 DBG genügt worden sei, keine ausdrückliche Stellung genommen, sondern nur erkannt, daß die Berufung des Klägers auf einen Zustellungsmangel nach Lage des Falles eine unzulässige Rechtsausübung (§242 BGB) darstelle.
Es läßt sich nicht sagen, daß diese Entscheidung das Gesetz verletze.
Die Revision meint zu Unrecht; der vom Berufungsgericht eingeschlagene Weg sei unstatthaft, weil im ersten Revisionsurteil ausgeführt worden sei, besondere Umstände, aus denen sich das Verhalten des Klägers als arglistig darstellen würde, seien nicht ersichtlich. Eine Bindung besteht nach §565 Abs. 1 ZPO nur an die rechtliche Beurteilung, welche der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundegelegt ist. Die Ausführungen zu §242 BGB im ersten Revisionsurteil beziehen sich aber in keiner Weise auf die Aufhebung des Berufungsurteils, sondern sind nur bei der Prüfung der Frage, ob sich eine weitere Erörterung der Art und Weise der Zustellung vor dem Tatsachengericht vermeiden ließe, angestellt worden. Ob eine unzulässige Rechtsausübung zu bejahen ist oder nicht, muß deshalb auf Grund des jetzt vorliegenden Sachstandes neu entschieden werden.
Dem Berufungsgericht läßt sich nicht nachsagen, daß es in fehlerhafter Weise die Frage zu Ungunsten des Klägers entschieden hätte. Es verkennt nicht, daß die Berufung auf den Zustellungsmangel als solche noch nicht als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen werden kann, auch wenn einwandfrei feststeht, daß der Beamte von der Verfügung Kenntnis erhalten hat. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß weitere Umstände besonderer Art hinzukommen müssen, um den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung als begründet erscheinen zu lassen. Die Würdigung der gesamten näheren Umstände des Falles hat das Berufungsgericht zutreffend vorgenommen. Der Kläger hat am gleichen Tage, an dem die Zeugin Dehnke den Bescheid vom 30. Juli 1949 für ihn in Empfang genommen hatte - dieser Tag ist von dem Zustellungsbeamten beurkundet worden und steht fest - ihn auch selbst erhalten. Er hat weder an diesem Tage noch in der anschließenden Zeit irgendwie zum Ausdruck gebracht, daß er mit dem Verhalten der Zeugin nicht einverstanden gewesen wäre. Die Möglichkeit liegt sehr nahe, daß der Kläger mit der Empfangnahme seiner Post durch die Zeugin überhaupt einverstanden gewesen ist, so daß diese vielleicht sogar als seine Zustellungsbevollmächtigte angesehen und deshalb an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung überhaupt nicht gezweifelt werden könnte. Doch bedarf es im Rahmen des §242 BGB keiner Entscheidung hierüber. Nach den äußeren Umständen konnte jedenfalls der Zustellungsbeamte davon ausgehen, daß die Zeugin auch im Dienste des Klägers stehe. Der Kläger hat den Empfang des Bescheides alsbald schriftlich bestätigt, indem er unter Berufung auf ihn eine förmliche Beschwerde einlegte. Die Beschwerdeentscheidung ist ihm im Wege der Postzustellung nur kurze Zeit nach dem Zugang des Bescheides vom 30. Juli 1949 in aller Form bekannt gemacht worden. Er wußte deshalb genau, woran er war. Auch für die Behörde und für Dritte, die mit der Polizei in Berührung kommen konnten, bestanden keinerlei Zweifel daran, daß der Kläger nicht mehr im Polizeidienst beschäftigt wurde. Auch in der späteren Zeit hat sich der Kläger so verhalten, daß er die Art und Weise der Bekanntgabe des Bescheides in keiner Beziehung angriff, sondern seine Rechte nur mit der Begründung erhob, daß er als Lebenszeitbeamter nicht entlassen werden dürfe. Erst im ersten Revisionsrechtszug sind die angeblichen Zustellungsmängel zur Sprache gekommen.
Dem beklagten Land ist durch das vorherige Verhalten des Klägers bis dahin in keiner Weise nahegelegt worden zu prüfen, ob die Zustellung in Ordnung sei oder ob nicht eine Wiederholung angezeigt wäre. Es ist auch im Beamtenrecht davon auszugehen, daß die erforderlichen Förmlichkeiten der Zustellung nicht Selbstzweck sind, sondern nur eine klare Festlegung des Zugangs eines bestimmten Schriftstückes an den Empfänger ermöglichen sollen. Wenn sich auch der Beamte selbst in den Fällen, in denen eine volle Klarheit über den Zeitpunkt des Zugangs besteht, auf den Standpunkt stellt, daß alles in Ordnung sei, und lange Zeit hindurch sich so verhält, daß der Dienstherr mit Schwierigkeiten aus der Zustellung nicht mehr zu rechnen braucht, dann verstößt es beim Hinzutritt weiterer Umstände, wie sie hier schon erwähnt worden sind, gegen Treu und Glauben, wenn in einem späteren Teil eines Rechtsstreits plötzlich die Fehlerhaftigkeit der Zustellung geltend gemacht wird. So liegen die Verhältnisse auch hier und rechtfertigen somit die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Der Anspruch auf Gehalt oder Wartegeld ist dem Kläger nach alledem mit Recht nicht zuerkannt worden.
III.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes wegen einer Fürsorgepflichtverletzung kann die Klage nicht als begründet angesehen werden.
1.)
Die Revision meint, der Dienstherr hätte die Beamten, die er nicht auf Lebenszeit hätte übernehmen wollen, über ihre Rechtsstellung aufklären müssen, weil dann mancher eine andere Beschäftigung dem Dienst in der Polizei vielleicht vorgezogen hätte. Der Kläger hat aber selbst nie behauptet, daß auch er bei einer Belehrung darüber, daß er nur Widerufsbeamter sei, nicht im Polizeidienst geblieben wäre und daß ihm auf diese Weise infolge der unterlassenen Belehrung ein Schaden entstanden wäre. Schon aus diesem Grunde entfällt Jede Möglichkeit für einen Schadensersatzanspruch.
2.)
Ebensowenig kann der Revision darin zugestimmt werden, daß das beklagte Land deshalb eine Fürsorgepflicht verletzt und sich ersatzpflichtig gemacht habe, weil der "Verpflichtung ..., die Frage der Einstellung auf Lebenszeit in eigener Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit zu prüfen, ... in keiner Weise entsprochen" worden sei. Wie man mit der Revision aus der Aussage des Zeugen Kü., die dahingeht, daß die Militärregierung 1946 die Frage von lebenslänglichen Anstellungen von Polizeibeamten einer späteren Regelung der deutschen Stellen überlassen habe, eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten zu dessen Übernahme als Beamter auf Lebenszeit folgern können soll, ist nicht ersichtlich. Ein Schadensersatzanspruch aus verletzter Fürsorgepflicht könnte aber nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das beklagte Land irgendeine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht verletzt hätte. Abgesehen davon hat das beklagte Land im Gegensatz zu der Meinung der Revision auch die Frage der lebenslänglichen Anstellung von Polizeibeamten durch die Erlasse vom 10. April und vom 26. Juni 1950 geklärt.
So erweist sich die Klage unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten als unbegründet. Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.