Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1954, Az.: VI ZR 38/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 38/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Nürnberg - 27.11.1953
Prozessführer
des Landwirts Luitpold K. in S., Haus Nr. ..., Post Di.,
Prozessgegner
1. Martha F. in Sch., Haus Nr. ...,
2. Gerhard F., geboren am ... 1948,
3. Alois F., geboren am ... 1949,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. November 1953 insoweit aufgehoben, als dem Kläger zu 2) eine Rente dem Grunde nach über den 21. April 1966, dem Kläger zu 3) eine Rente dem Gründe nach über den 21. Mai 1967 hinaus zugesprochen ist. In diesem Umfang wird auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 9. September 1949 fuhr der Beklagte mit dem ihm gehörigen Opel-PKW auf der Strasse Unteraschau in Richtung Neuenburg. Etwa 350 m nach der Ortschaft Unteraschau stieß er in einer Linkskurve der Strasse mit einem entgegenkommenden Kraftrad Triumph zusammen, das einen Hubraum von 195 ccm hatte und dem Ehemann der Klägerin zu 1) und dem Vater der Kläger zu 2) und 3), Alois F. sen. gehörte und auch von diesem bei der Fahrt gesteuert wurde. F. und eine Mitfahrerin kamen ums Leben.
Alois F. sen. war Student der Medizin in einem der letzten Semester. Seine Frau, die Klägerin zu 1), betreibt ein Geschäft und hat damit im wesentlichen den Unterhalt der Familie und auch das Studium ihres Mannes finanziert. Alois F. sen. hatte angeblich sein Studium zeitweilig unterbrochen, weil er seiner Frau, die sich nach der Geburt der beiden Kinder in einem geschwächten Gesundheitszustand befand, im Geschäft helfen musste. Nach den Behauptungen der Kläger beabsichtigte er zur Zeit des Unfalls alsbald sein Studium wieder aufzunehmen und hoffte, in einigen wenigen Jahren an seinem Wohnort, wo er gut bekannt war, eine Praxis als Landarzt beginnen zu können. Auf der Unglücksfahrt fuhr er für das Geschäft. Die Berufungsgenossenschaft zahlt, weil der Getötete damals im Betrieb seiner Ehefrau tätig war, an die Kläger eine Rente von 170 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte allein für den Unfall verantwortlich sei. Sie machen gegen diesen folgende Ansprüche geltend:
- 1.
DM 1.039,68 abzüglich eines von der Versicherung des Beklagten gezahlten Betrages von 1.000 DM für Beerdigungskosten und dergleichen,
- 2.
DM 450 für den Minderwert des bei dem Unfall beschädigten Motorrades,
- 3.
die Klägerin zu 1 bis zu ihrem Tod bzw. bis zu ihrer Wiederverheiratung eine monatliche Rente von 150 DM; die Kläger zu 2) und 3) jeweils bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres eine monatliche Rente von 65 DM jeweils mit der Massgabe, dass die Zahlungspflicht mit dem Augenblick beginnt, zu dem die Klägerin zu 1) das von ihr derzeit betriebene Erwerbsgeschäft veräussert. (Bei der zahlenmässigen Berechnung dieses Antrages haben die Kläger die von der Berufsgenossenschaft gezahlten Beträge in Rechnung gestellt).
- 4.
Die Klägerin zu 1) Feststellung der Zahlungspflicht des Beklagten wegen allen weiteren Schadens.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er behauptet, der Unfall sei überwiegend durch den Verunglückten verursacht worden. Im übrigen bestreitet er jegliche Rentenverpflichtung, da die Klägerin zu 1) verpflichtet sei, das Geschäft weiterzuführen. Das Landgericht hat im wesentlichen die Ansprüche der Kläger zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und zwar für die Klägerin zu 1) vom 1. Januar 1954 an, dem Tag, an dem nach Ansicht des Landgerichts der Verunglückte seiner Unterhaltspflicht auf Grund seiner Arztpraxis habe nachkommen können, bis zum 8. April 1980, dem Tag, an dem er 65. Jahre alt geworden wäre, für die Kinder vom 1. Januar 1954 an bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Die Rentenansprüche der Kläger beginnen aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin zu 1) das von ihr betriebene Erwerbsgeschäft aufgibt. Die Rente der Klägerin zu 1) endet auch mit ihrer etwaigen Wiederverheiratung.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er bestreitet für mehr als die Hälfte des Schadens aufkommen zu müssen und weiter jegliche Rentenverpflichtung gegenüber den Klägern, da diese aus dem Einkommen des Geschäftes weiterzuleben nach Treu und Glauben verpflichtet seien. Die Kläger haben Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, auch das restliche Viertel ihrer Ansprüche dem Grund nach zugesprochen zu erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Kläger deren Ansprüche in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er bittet erneut, die Rentenansprüche der Kläger zurückzuweisen und den Feststellungsanspruch abzuweisen, soweit Ersatz von mehr als der Hälfte des Schadens verlangt wird. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.
I.
Die Revision ist in erster Linie darauf gestützt, dass das Berufungsurteil die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten unrichtig beurteilt habe. Wie sich aus den Revisionsanträgen ergibt, wird eine Pflicht des Beklagten zur Zahlung der halben Schäden vom Revisionskläger grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Aber auch der Angriff der Revision gegen die Verurteilung wegen der weiteren Schadenshälfte geht fehl.
a)
Der Unfall hat sich in einer unübersichtlichen Kurve zugetragen und zwar auf der rechten Strassenseite in der Fahrtrichtung des Verunglückten und auf der linken Strassenseite in der Fahrtrichtung des Beklagten. Irgendeine Rechtfertigung dafür, dass sich der Beklagte auf der für ihn linken Fahrseite befand, bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus unter Bewertung der örtlichen Verhältnisse und insbesondere der Unübersichtlichkeit der Kurve die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte, selbst wenn seine rechte Fahrbahn durch Fahrräder für ihn versperrt gewesen wäre, an dieser Stelle nicht hätte überholen dürfen. Daran, dass der Beklagte den Unfall verursacht und verschuldet hat, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils kein Zweifel bestehen. In diesem Punkte sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei und auch von der Revision nicht angegriffen. Es kann sich also nur darum handeln, ob den Beklagten ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB trifft, da die Bestimmungen des damals geltenden Kraftfahrzeuggesetzes auf ihn als Fahrer und Halter eines Kleinkraftrades keine Anwendung finden.
Mit Recht ist das Berufungsurteil davon ausgegangen, dass die Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden dem Beklagten obliege. Jeder Zweifel an der Sachlage geht also zu Lasten des Beklagten.
Das Berufungsgericht erachtet den Beweis für ein mitwirkendes Verschulden aus folgenden Gründen nicht für erbracht: Fest stehe, dass der Beklagte mit seinem PKW ohne jeden Grund in der Kurve die linke Strassenseite eingehalten und diese auch, trotz des Herannahens des Kraftfahrers nicht, jedenfalls nicht völlig geräumt habe. Wenn letzterer bei dieser Sachlage versucht habe, noch im letzten Augenblick nach links auszuweichen, so könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Die Geschwindigkeit des Kraftfahrers sei, wie im einzelnen ausgeführt wird, auch für das Befahren einer Kurve nicht unangemessen hoch gewesen. Wäre seine Fahrbahn frei und nicht von dem Beklagten blockiert gewesen, hätte er nach Ansicht des Berufungsgerichts auf der von ihm innegehaltenen rechten Fahrbahn an dem Personenkraftwagen vorbeifahren können und es wäre nicht zu dem Unfall gekommen. Der Beklagte habe also durch seine verbotswidrige Fahrweise den Unfall allein verursacht und verschuldet. Selbst wenn aber dem Kraftfahrer ein kleines Mitverschulden zur Last zu legen wäre, träte dieses gegenüber dem Verschulden des Beklagten in seiner Ursächlichkeit so völlig zurück, dass auch dann dem Letzteren der Schaden ganz auferlegt werden müsste, zumal auch bei Berücksichtigung der Betriebsgefahr an diesen höhere Sorgfaltsanforderungen zu stellen gewesen seien, als an den Führer des Kleinkraftrades. Der Schaden sei daher von dem Beklagten allein zu tragen.
Diese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei. Die Revision bezweifelt, ob der Verunglückte nach links habe ausweichen dürfen und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 1954 (VRS 54, 303). Aber der damals entschiedene Fall und der vorliegende unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt. Während in jenem Fall der auf der rechten Fahrbahn befindliche Fahrer auf etwa 300 m sehen konnte, dass das entgegenkommende Fahrzeug eine auffällige Fahrweise hatte und sich immer weiter nach links bewegte, handelte es sich im vorliegenden Fall um ein Geschehen, das sich in knappem Zeitraum in einer vorher nicht übersehbaren Kurve abspielte. Der Verunglückte befand sich auf einer Stelle der Fahrbahn, auf der er sich befinden durfte und sah sich einer gänzlich unvorhersehbaren Gefahrenlage gegenüber. Irgendein Anlass, bereits vorher anzunehmen, dass sich ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer und zwar in der Breite eines Wagens in seine Fahrbahn in der Kurve hineinbegeben würde, bestand nicht. Wenn auch der Verunglückte angesichts der Unübersichtlichkeit der Kurve möglicherweise damit zu rechnen gehabt hätte, dass ihm etwa ein Fußgänger entgegenkäme, an dem er dann aber hätte vorbeisteuern können, konnte ihm jedoch nicht zugemutet werden, mit einem gänzlich sinnwidrigen und nach den Feststellungen des Berufungsurteils durch nichts gerechtfertigten Verhalten eines anderen Kraftfahrers zu rechnen. Wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer solchen von ihm nicht verschuldeten Lage sich zu einem Verhalten entschliesst, das vielleicht den Unfall hätte verhindern können und das auf jeden Fall nicht völlig unsachgemäss war, mag es sich auch nachträglich nicht gerade als richtig erweisen, so liegt darin nach feststehender Rechtsprechung nicht ein Verschulden des Verunglückten. Ein verspätetes Abbremsen des Kraftrades bei an sich zulässiger Geschwindigkeit ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, dem Verunglückten dann nicht zur Last zu legen, wenn er dazu durch ein irreführendes Verhalten des Beklagten veranlasst wurde.
Deshalb kann es weiter auch nicht von Bedeutung sein, ob der Verunglückte, wie die Revision annimmt, gegebenenfalls noch in seiner eigenen Fahrtrichtung gesehen rechts an dem Beklagten hätte vorbeikommen können, da dieser, wie das Berufungsgericht feststellt, durch sein eigenes unentschlossenes Verhalten in dem Verunglückten eine unklare Vorstellung von seinen Fahrabsichten hervorgerufen hatte. Wenn dies auch zu einer unsachgemässen Reaktion bei dem Verunglückten geführt haben mag, so kann ihm doch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht einfach die Bremsen voll ausgenutzt hat und stehen geblieben ist, da er dann der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, dass der Beklagte ihn auf seiner eigenen Fahrbahn überfahren hätte.
b)
Nun ist allerdings die Revision der Ansicht, dass der Verunglückte sich nicht unverschuldet in der Gefahrenlage befunden habe insofern, als er zu schnell in die unübersichtliche Kurve hineingefahren sei. Demgegenüber betont das Berufungsurteil, dass zuverlässige Feststellungen über die Geschwindigkeit des Kraftrades des Verunglückten nicht zu treffen seien. Dies geht aber, wie ausgeführt, zu Lasten des Beklagten. Die Revision rügt freilich, dass das Berufungsurteil sich nicht mit den Aussagen des Zeugen Ro. auseinandergesetzt habe. Dieser habe in seiner Aussage vom 24. März 1952 erklärt, er habe den Ehemann der Klägerin in schneidigem Tempo unmittelbar vor dem Unfall an sich vorbeifahren sehen und habe dessen Geschwindigkeit mit 40 km geschätzt. Die Aussage des Zeugen gewinne noch dadurch an Wert, dass er selbst Motorradfahrer und daher m der Lage sei, Geschwindigkeiten abzuschätzen.
Auch dieser Angriff der Revision geht ebenso fehl wie der Hinweis darauf, dass die aussergewöhnlichen Unfallfolgen und die schweren Beschädigungen an dem Wagen des Beklagten zeigten, welche Geschwindigkeit der Verunglückte gehabt haben müsse. Es handelt sich hier um einen für die Revision unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht braucht nicht jeden einzelnen Umstand anzuführen, aus dem es eine Schlussfolgerung gezogen hat. Ro. hat den Verunglückten vor der Kurve gesehen, zu einem Zeitpunkt, in dem dieser zweifelsfrei berechtigt war, auf der offenen Landstrasse mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st zu fahren. Ein Vorwurf könnte gegen den Verunglückten höchstens dann erhoben werden, wenn er innerhalb der Kurve oder allenfalls unmittelbar vor ihr seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt hätte. Dies ist aber aus der Aussage des Zeugen Ro., der das Einbiegen des Verunglückten in die Kurve selbst nicht gesehen hat, nicht zu entnehmen. Infolgedessen ist die Feststellung des Berufungsurteils nicht angreifbar, dass die Geschwindigkeit des Verunglückten im Augenblick des Unfalls nicht feststehe.
c)
Die Revision kann mit ihrem Vortrag, dass der Verunglückte entweder unaufmerksam gewesen sei oder schlechte Bremsen gehabt habe, keinen Erfolg haben. Mit der Frage, ob der Verunglückte unaufmerksam gewesen sei, hat das Berufungsgericht sich befasst, sich aber nicht in der Lage gesehen, hierzu Feststellungen zu treffen. Der erneute Vortrag liegt deshalb, da nicht etwa besondere, eine Nachprüfbarkeit in der Revisionsinstanz rechtfertigende Umstände vorgetragen sind, ausserhalb des Bereichs der Revision. Die Behauptung, Fischers Bremsen seien schlecht gewesen, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; sie steht ausserdem auch im Gegensatz zu den polizeilichen Feststellungen in den Strafakten, die in den Vorinstanzen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Steht aber einerseits fest, dass der Beklagte ohne zwingende Veranlassung auf der linken Strassenseite gefahren ist, dass aber andererseits dem Verunglückten ein vorwerfbares Verhalten nicht nachgewiesen ist, so hat der Beklagte den Gesamtschaden der Kläger zu tragen.
d)
Zu Unrecht nimmt die Revision an, das Berufungsurteil habe es unterlassen, die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades des Verunglückten in Rechnung zu stellen. Sie verkennt selbst nicht, dass nicht § 17 KFG, sondern § 254 BGB zur Erörterung stehe, da ein Kraftrad von 195 ccm Hubraum in dieser Beziehung dem Kraftfahrzeuggesetz nicht unterstand. Nur wenn dem Verunglückten deshalb ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall nachgewiesen wäre, käme bei der Abwägung der Schadenshaftung die Berücksichtigung der verursachenden Umstände in Betracht. Da aber § 254 BGB mangels Nachweises eines mitwirkenden Verschuldens überhaupt nicht zum Zuge kommt, tritt die Frage der Betriebsgefahr nicht in Erscheinung.
e)
Aus dem gleichen Grunde sind auch alle diejenigen Erwägungen der Revision unerheblich, die sich mit dem Grade der dem Beklagten zuzurechnenden Schuld befassen und dahin zielen, dass das Berufungsurteil für den Beklagten günstige Umstände nicht berücksichtigt und ihn belastende zu schwer angerechnet habe.
II.
Die Revision greift weiter das Berufungsurteil insoweit an, als es der Klägerin zu 1) eine Rente für die voraussichtliche Lebenszeit ihres verunglückten Ehemannes zugebilligt habe. Das Berufungsgericht hat sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen, die nach Ansicht des Berufungsurteils der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 176) entspricht. Das Landgericht hat zu diesem Punkte ausgeführt, der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Leistung einer Unterhaltsrente lasse sich nicht mit dem Einwand aus der Welt schaffen, sie habe ja selbst ein Geschäft, durch das sie monatlich mehr verdiene als sie je von ihrem Ehemann hätte erhalten können, und sie sei zur Fortsetzung dieses Erwerbsgeschäftes verpflichtet. Die Frage, ob die Witwe eines Getöteten verpflichtet sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, beantwortet sich nach den Ausführungen des Landgerichts aus § 254 Abs. 2 BGB. Wann Treu und Glauben erforderten, daß eine Witwe selbst ihren Lebensunterhalt verdiene, um einen Schaden abzuwenden oder doch zu mindern, sei aus den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Hier führe die Klägerin das von ihr selbst betriebene Ladengeschäft schon seit 1945. Dass sie bereits vor dem Unfall diese Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, würde dafür sprechen, dass ihr auch die Fortsetzung dieser Tätigkeit zuzumuten sei. Nun sei aber zu bedenken, daß die Klägerin zu 1), wenn ihr Mann am Leben geblieben wäre, eine Arztfrau geworden wäre und als solcher wäre es ihr sicher nicht zumutbar gewesen, einen Kaufladen zu betreiben. Ausschlaggebend sei, dass die Klägerin leidend sei; sie habe ein nervöses Herzleiden mit Reizleitungs- und Kreislaufstörungen und sei der Weiterführung des Geschäftes nicht mehr gewachsen. Die Fortführung des Geschäftes sei ihr nicht zuzumuten. Eine Verpachtung des Geschäftes komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Geschäftslokal selbst von der Gemeinde Schwarzhofen gepachtet sei und diese sicher nicht für eine Unterverpachtung von mehr als 25 Jahren für die Dauer der Rentenberechtigung der Klägerin ihre Zustimmung geben werde.
Demgegenüber meint die Revision, die Frage, ob die Klägerin gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie die Übernahme einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehne, sei hier nicht zu stellen. Es sei festgestellt, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1945 ausgeübt habe. Wenn also die Klägerin schon von jeher eine. Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, dann verstosse sie gegen Treu und Glauben, wenn sie die Ausübung dieser Tätigkeit in Zukunft aufgebe. Die Klägerin hätte im einzelnen dartun müssen, weshalb sie jetzt das Geschäft aufgeben müsse. An Behauptungen und Beweisen fehle es insoweit und deshalb müßten die Rentenansprüche abgewiesen werden.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die Klägerin zu 1) hat unbestritten das Geschäft schon vor der Ehe und während der Dauer der Studien des Verunglückten geführt. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, dass die Klägerin zu 1) eine Arztfrau geworden wäre und dann das Geschäft aufgegeben hätte. Es steht weiter fest, dass die Klägerin zu 1) dieses Geschäft übernommen hatte, als sie noch kinderlos war. Der Verunglückte hat, seitdem die Kläger zu 2) und 3) geboren sind, oder zum mindesten seit der der Geburt des Klägers zu 3) vorhergehenden Schwangerschaft mit Rücksicht auf die Gesundheit seiner Frau dieser im Geschäft helfen müssen. Die vom Landgericht ausdrücklich in Bezug genommene Aussage des Dr. M. enthält die von der Revision vermißte Darstellung, weshalb die Klägerin zu 1) die Weiterführung des Geschäfts nicht mehr auf sich nehmen kann.
Auf der anderen Seite hätte die Klägerin zu 1), wenn der von den Tatsachengerichten angenommene weitere Verlauf der Dinge eingetreten wäre, sich in absehbarer Zeit, sobald die Arztpraxis ihres Mannes aufgebaut war, ihrer natürlichen Aufgabe als Ehefrau und Mutter widmen können. Wenn sie, als sie noch kinderlos war, sich entschloss, einen Beruf auszuüben, wenn sie dann weiter wegen ihres Mannes und der Zukunft ihrer späteren Kinder es auf sich nahm, einen Beruf auch als Ehefrau unter Hintanstellung anderer Belange auszuüben, so bedeutete das nur eine zeitlich begrenzte Aufgabe. Der Unfall des Mannes kann unter den obwaltenden Umständen sie nicht verpflichten, nunmehr für ihre Lebenszeit das Geschäft weiterzuführen, nur um die Belastung des Beklagten zu vermindern. Ihre Aufgaben sind durch den Tod ihres Mannes gewachsen. Als verwitwete Mutter muss sie sich der Erziehung der Kinder mehr widmen als früher zu Lebzeiten des Vaters. Es wäre nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn man von ihr eine Berufsausübung fordern wollte (vgl. auch RGZ 154, 236, 247; Pagendarm DAR 1954, 169, 171; Reinicke MDR 1952, 460, 461).
Zu erwägen wäre höchstens, ob der Klägerin zu 1) die Ausübung eines Berufes dann zuzumuten wäre, wenn ihre Kinder, die Kläger zu 2) und 3), altersmässig der Mutter nicht mehr bedürften. Auch wenn die Klägerin zu 1) als Arztfrau normalerweise keinen Anlass haben würde, als Frau in reiferen Jahren einen Beruf zu ergreifen, könnte dies nach Treu und Glauben doch später einmal anders sein. Es handelt sich aber hier um die Frage, ob zu einer späteren Zeit unter heute noch nicht zu überblickenden Umständen, mögen sie die Gesundheit der Klägerin zu 1), den Arbeitsmarkt oder die gesamte Wirtschaftsstruktur betreffen, die Klägerin zu 1) nach Treu und Glauben verpflichtet sein könnte, den Schaden, den an sich der Beklagte zu tragen hat, zu mindern. Nun ist es aber in diesem Falle nicht so, dass der Anspruch der Klägerin zu 1) angesichts dieser Verhältnisse zum wenigsten für die Zeit nach der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze durch die Kinder noch so ungewiss wäre, dass er sich der Leistungsklage entzöge und nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte. Der Anspruch der Klägerin ist vielmehr bestimmt. Nur ein etwaiger künftiger. Minderungsanspruch des Beklagten ist heute noch unbestimmt Die Leistungsklage der Klägerin zu 1) ist daher bis zu einem Zeitpunkt gerechtfertigt, an dem mit Gewissheit vorauszusehen ist, dass ihr Unterhaltsanspruch gegen den Verunglückten erlösche würde, d.h. so wie es die Urteilsformel vorsieht, entweder im Falle ihrer Wiederverheiratung oder mit der Erreichung eines Lebensalters, in dem auch ihr Ehemann nicht mehr verpflichtet wäre, sie einkommensmässig zu unterhalten. Sollten dagegen solche neue Tatsachen eintreten, die es als für die Klägerin zu 1) zumutbar erscheinen lassen, dass sie selbst ihren Lebensunterhalt erwerben könnte, so würde es dem Beklagten überlassen bleiben müssen, dann seinen auf § 254 Abs. 2 BGB gestützten Minderungsanspruch im Wege des § 323 ZPO geltend zu machen.
III.
a)
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass auch ein unmittelbarer Anspruch der Kläger zu 2) und 3) auf Unterhalt, den sie ohne den Unfall gegen ihren Vater hätten, gegen den Beklagten besteht. Unbegründet ist die Auffassung der Revision, dass der Beklagte von jeglicher Zahlungverpflichtung gegenüber den Kindern des Verunglückten freizustellen sei. Diese wären ihrem Vater gegenüber von dem Zeitpunkt an, in dem dieser ein eigenes Einkommen hatte, ohne weiteres unterhaltsberechtigt gewesen. Ob sie daneben auch noch einen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin zu 1) haben würden, wenn diese etwa genügend eigenes Einkommen haben sollte, spielt keine Rolle. Da die Klägerin zu 1), wie unter II ausgeführt, nicht verpflichtet ist, einem eigenen Erwerb nachzugehen und nicht behauptet ist, dass sie etwa Einkommen aus Vermögenserträgnissen hat, stünde auf jeden Fall der Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2) und 3) gegen ihren Vater von dem Augenblick an fest, in dem dieser eigenes Einkommen haben würde. Die Kläger haben in dieser Beziehung selbst ihre Ansprüche dadurch beschränkt, dass sie einen entsprechenden Anfangszeitpunkt für die Rente geltend gemacht haben. Die Klägerin zu 1) trägt also für diese Zeit allein die Unterhaltslast der Kläger zu 2) und 3), so wie sie es im wesentlichen getan hätte, wenn der Vater am Leben geblieben wäre.
b)
Dagegen kann den Einwendungen des Beklagten gegen die von den Vorinstanzen festgelegte Dauer der Rente der Kinder eine Berechtigung nicht aberkannt werden. Das Berufungsgericht hat die Rente jeweils bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder zugebilligt. Das Berufungsurteil geht in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil davon aus, dass die Kinder eines Landarztes auf jeden Fall einen akademischen Beruf ergreifen und demnach bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater angewiesen seien. In dieser Allgemeinheit kann, wie die Revision zutreffend ausführt, dieser Satz nicht gebilligt werden. Die Berufsfrage ist für ein Kind von vier bis fünf Jahren noch in keiner Weise vorhersehbar. Sie hängt von den verschiedensten Umständen ab. Hierbei spielen neben dem Beruf des Vaters die Begabung und die Neigung des Kindes eine entscheidende Rolle. Es mag sein, dass der Prozentsatz der Kinder aus Akademikerfamilien, die ein akademisches oder einen gleichen Zeitaufwand erforderndes sonstiges Studium ergreifen, grösser ist als in anderen Kreisen. Aber es wäre falsch anzunehmen, dass tatsächlich jedes Kind eines Arztes eine akademische Laufbahn einschlagen werde, mögen: im übrigen auch die Eltern eines solchen Kindes erfahrungsgemäss auf seine bessere Berufsausbildung Bedacht nehmen. Wenn man also nicht mit den Instanzgerichten davon ausgehen kann, dass die Kinder eines Landarztes stets bis zur Erreichung des 24. Lebensjahres in der Berufsausbildung stehen und des Unterhalts bedürfen werden, so wäre andererseits die Annahme nicht berechtigt, dass sie etwa mit Abschluss des Volksschulalters auf eigenen Füßen stünden. Der Senat ist der Auffassung, dass bei den Klägern zu 2) und 3) keinesfalls damit zu rechnen ist, dass sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres ein Einkommen haben, welches auch nur zum Teil ihren Lebensunterhalt sichert.
Zu prüfen bleibt noch, ob ein derartiger Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsrente bis zum 18. Lebensjahr durch eine Zahlungsklage geltend gemacht werden kann. Die Frage läuft darauf hinaus, wem gegebenenfalls in der Zukunft eine Abänderungsklage gemäss § 323 ZPO zuzumuten sein wird, dem Kinde, das sich gegen Verjährung durch eine Feststellungsklage schützen mag oder dem Schädiger bei seinem etwaigen späteren Vorbringen, dass das Kind einen Beruf ergriffen habe, der ihm schon früher als urteilsmässig vorgesehen, einen eigenen Lebensunterhalt gewähre. Dieser Fall unterscheidet sich wesentlich von dem unter II behandelten Fall der Klägerin zu 1). Bei der Mutter steht der Anspruch als solcher fest. Er kann gegebenenfalls sich später mindern. Bei den Kindern ist es so, dass noch gar nicht feststeht, ob der Anspruch je entstehen wird. Bei der Leistungsklage müssen aber die Entstehungstatsachen, soweit sie nicht in der Fortdauer des Lebens bestehen, schon zur Zeit der Verurteilung feststehen (Stein, Die Voraussetzungen des Rechtsschutzes S 52). Eine Verurteilung trotz Ungewissheit aller tatsächlichen Voraussetzungen unter Verweisung des Verurteilten auf § 323 ZPO ist unzulässig (Stein-Jonas-Schönke § 258 II 3). Auch das Reichsgericht (RG 145, 196 [198/199]) hat es für besser angesehen, in einem solchen Falle den Beklagten nicht auf § 323 ZPO zu verweisen, sondern die Leistungsklage als zur Zeit nicht ausreichend begründet abzuweisen. Die Leistungsklage der Kläger zu 2) und 3) für die die Erreichung des 18. Lebensjahres übersteigende Zeit war daher auf jeden Fall zur Zeit unbegründet.
Von diesem Punkte abgesehen war demgemäss die Revision zurückzuweisen. Es erschien zweckmässig, die Kostenentscheidung dem Schlussurteil zu überlassen.