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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1954, Az.: VI ZR 128/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1954
Aktenzeichen
VI ZR 128/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.03.1953

Fundstelle

  • NJW 1955, 665-667 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma C.A. H., Inhaber Joachim He., Baustoffgroßhandlung in B.-C., S.-C.straße ...,

Prozessgegner

die Krankenversicherungsanstalt B. Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, nämlich; Fritz M., Hans Le., Georg Wi., Herrmann J., Erich G., Erwin We., Helene Gi., Fritz Gr., Dr. Adolf To., Dr. Werner Ha., Joachim De. Heinz Ul., Otto Wa., Richard Ti. in B. W., We. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Erfolgt eine Amtshandlung im inneren Dienstbereich, so wird sie nicht dadurch zur Erfüllung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht, daß der Dritte oder auch die ihm nahestehenden Kreise allgemein annehmen, die Amtshandlung habe auch den Zweck, seine Interessen zu schützen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat nach ihren Behauptungen bei dem Zusammenbruch einer Firma Er. deren Konkursantrag mangels Masse abgelehnt worden ist, einen Verlust von etwa 9.500 DM erlitten. Für den Schaden verlangt sie von der Beklagten Ersatz.

2

Die Firma Er. war ein Bauunternehmen. Im Herbst 1951 erhielt sie den Auftrag zum Wiederaufbau der Re. Schule. Auftraggeber war der Berliner Senat. Zu diesem Bau hat die Klägerin Materialien geliefert, die nach ihren Angaben teilweise und zwar in der erwähnten Höhe unbezahlt geblieben sind.

3

Nach Bestimmungen des Berliner Senats, die im Amtsblatt von Berlin 1952 Bl 203 veröffentlicht worden sind, die aber entsprechend auch schon vorher gehandhabt wurden, bedarf eine Firma, die auf eine Liste der zugelassenen Lieferanten gesetzt werden soll, verschiedener Unterlagen, die ihre Zuverlässigkeit und Geeignetheit dartun. Dazu gehört insbesondere je eine Bescheinigung des Finanzamts und der Beklagten, daß von Seiten dieser Stellen gegen die Auftragserteilung keine Bedenken bestehen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe der Firma Er. eine Anzahl derartiger Bescheinigungen erteilt, obwohl sehr große Zahlungsrückstände, zu verschiedenen Zeiträumen zwischen 60.000 und 150.000 DM, bestanden hätten, über die zwar Abzahlungsvereinbarungen getroffen, aber nicht innegehalten worden seien. Dadurch, daß die Firma Er. auf Grund der Bescheinigungen der Beklagten zu Aufträgen der öffentlichen Hand zugelassen worden sei, habe sie von vornherein den Anschein der Solvenz nach aussenhin besessen. Wäre aber die Bescheinigung der Beklagten wahrheitsgemäß gewesen, hätte die Beklagte also die Höhe der Rückstände, die Nicht-Innehaltung der Abzahlungen und insbesondere das ständige weitere Anwachsen des Schuldkontos erwähnt, so wäre es nicht zu einer Auftragserteilung gekommen und die Klägerin hätte sich nicht auf die Solvenz der Firma Er. verlassen. Der Verlust der Klägerin sei also durch die unrichtigen Bescheinigungen verursacht. Diese seien von der Beklagten erteilt worden, damit die Firma Er. größere Aufträge der öffentlichen Hand erhalten könne und damit der Beklagten die Möglichkeit gegeben sei, die Rückstände hereinzuholen. Dabei habe die Beklagte bewußt die Belange anderer Gläubiger der Firma Er. gefährdet.

4

Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte habe dadurch, daß sie sich Gegenstände von der Firma Er. übereignen und Forderungen abtreten ließ, diese "ausgehöhlt" und sie habe auch dadurch gegen die guten Sitten verstoßen.

5

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf §§826, 31 BGB und später auch auf §419 BGB gestützt. In der Revision bezieht sie sich vornehmlich auf §839 BGB.

6

Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die negative Feststellungswiderklage wegen des von der Klägerin angeblich erlittenen Schadens von weiteren 8.400 DM erhoben. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage begehrt.

7

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die von ihr ausgestellten Bescheinigungen nicht für private Kontrahenten gedacht seien und daß sie angesichts der gesamten Geschäftslage in Berlin im Einvernehmen mit der Berliner Industrie- und Handelskammer großzügig bei der Ausstellung derartiger Bescheinigungen sei, sofern sie für etwaige Rückstände eine Sicherung erhalten habe. Die Klägerin habe die eigene Pflicht zur Nachprüfung der Verhältnisse vor einer Kreditgewährung verletzt. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die Bescheinigungen sachlich unrichtig seien. Eine Sittenwidrigkeit läge nicht vor, vielmehr habe sie im Rahmen pflichtmässigen Ermessens gehandelt. Eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin bestehe nicht.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

I.

a)

Die Klage war ausdrücklich auf §§826, 31 BGB gestützt. Später ist als Klagegrundlage noch §419 BGB eingeführt worden. Schon in der Klageerwiderung hatte andererseits die Beklagte darauf hingewiesen, daß allenfalls §839 BGB als Klagefundament in Betracht komme. Die Klägerin hat hierzu nie Stellung genommen. Gleichwohl war aber das Berufungsgericht unabhängig von der rechtlichen Beurteilung durch die Klägerin gehalten, nach den vorgetragenen Tatsachen auch in eine Prüfung aus dem Gesichtspunkte des §839 BGB einzutreten Eine solche Prüfung vermag allerdings im vorliegenden Falle nicht zur Bejahung seiner Anwendbarkeit zu führen.

11

b)

§839 BGB knüpft Folgen nur an die Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. Nicht die Verletzung jeder Amtspflicht führt also zu einer Haftung, Voraussetzung ist vielmehr die Beziehung der angeblich verletzten Amtspflicht gerade zu dem geschädigten Dritten. Es muß daher stets geprüft werden, ob die Amtspflicht auch den Schutz der Interessen des Dritten bezweckt oder mitbezweckt (BGHZ 10, 122 [124]). Dient eine Amtspflicht dem öffentlichen Interesse, so kann daraus daß mittelbar in die Interessen Dritter eingegriffen wird, noch nicht auf eine Amtspflicht ihnen gegenüber geschlossen werden (Enneccerus-Lehmann Schuldrecht S. 942; Erman-Drees BGB§839 3 b aa). Das Hauptgewicht bei Beurteilung der Frage, ob dem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten obliegt, ist deshalb auf den Zweck zu legen, dem die Amtspflicht dienen soll (BGHZ 1, 388 [394]; RGZ 122 [124] 135, 110, [113]; 140, 423 [427]; RG JW 1936, 6479; BGB RGRK 9. Aufl. §839 Anm. 3; Soergel-Lindenmaier BGB. 8. Aufl. §839 III b). Die Revision verkennt die Sach- und Rechtslage, wenn sie annimmt, daß dem die Bescheinigung bezüglich der Firma Er. ausstellenden Beamten der Beklagten eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin oder ganz allgemein gegenüber möglichen Vertragspartnern der Firma Er. obgelegen habe. Schon das Urteil des Landgerichts führt hierzu aus, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nur einen rein innerdienstlichen Charakter tragen und lediglich bestimmt sein mögen, für Dienststellen und Behörden zu dienen. Für Privatleute seien diese Bescheinigungen nicht bestimmt; insoweit seien die hierauf bezüglichen tatsächlichen Darstellungen und Ausführungen der Klägerin teilweise unrichtig und zumindest schief dargestellt. Die Bescheinigung ist somit eine der verhältnismässig zahlreichen Unterlagen, welche die auftragvergebende Stelle vor ihrer endgültigen Entscheidung in der Hand haben soll. Sie hat nicht den Zweck, etwas über die Kreditwürdigkeit der sich um Aufträge bewerbenden Firma zu besagen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Möglichkeit bestehe, ja geradezu naheliege daß Unternehmer in dem Bestreben, Aufträge der öffentlichen Hand zu erlangen, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der Beklagten - unter Umständen unter Hintansetzung ihrer übrigen Verpflichtungen - abdecken, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten. In solchen Fällen würde, wie das Berufungsurteil weiter ausführt, die aus taktischen Gründen erfolgte Bereinigung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten unter Umständen die tatsächliche Lage lediglich verschleiern. Weiter ist zu beachten, daß eine Unbedenklichkeit der Auftragsvergebung sowohl vom Standpunkt der Versicherungsanstalt wie des Finanzamts in Fällen vorliegen kann, in denen ein anderer Vertragspartner große Bedenken wegen einer Kreditgewährung haben müßte, weil ihm nicht das Konkursvorrecht zur Verfügung stünde, das bei den angeführten Amtsstellen ganz andere Risiken als bei Privatfirmen als erträglich ansehen läßt. Andererseits ist es durchaus denkbar, daß eine an sich solvente Firma nicht die Bescheinigung erhalten dürfte, weil sie etwa gerade in der Erfüllung der Pflichten in der Sozialversicherung sich in irgendeiner Weise als unzuverlässig erwiesen hat.

12

Hat die Bescheinigung aber nicht den Zweck, und kann sie ihrer Natur noch auch diesen Zweck nicht erfüllen irgend etwas über die Kreditwürdigkeit der zum Angebot zuzulassenden Firma zu bekunden, so kann sie noch weniger den Zweck haben, die Belange außenstehender Dritter; die gegebenenfalls als Kreditgeber in Betracht kommen könnten, zu wahren. Der ausstellenden Behörde obliegt deshalb keine Amtspflicht gegenüber den ihr unbekannten und nicht feststellbaren Dritten, die gegebenenfalls der bescheinigungsberechtigten Firma einen Kredit gewähren könnten.

13

c)

Diese Sachlage kann auch dadurch keine andere Beurteilung erfahren, daß ein Außenstehender irrigerweise der Bescheinigung einen Zweck und eine Bedeutung beimißt, die sie an sich nicht hat. Die durch nichts im Wortlaut der Bescheinigung gerechtfertigte Annahme eines weitergehenden Zwecks vermag diesen Zweck nicht zu ersetzen. Deshalb ist es auch mit den tatsächlichen Feststellungen unvereinbar, wenn die Revision vorträgt, daß die Beklagte bescheinigt habe, daß nach ihrer Auffassung gegen die Erteilung öffentlicher Aufträge keine Bedenken in Bezug auf Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit beständen. Sie hat nur bescheinigt, daß seitens der Beklagten, also bezogen auf deren Interessenlage und Beurteilungsfähigkeit, keine Bedenken vorliegen. Solche Bedenken können aber sehr wohl für eine auftraggebende Stelle und erst recht für jemanden bestehen, der nicht wie die Berliner Amtsstellen Kredit für sich in Anspruch nehmen, sondern gerade gewähren will.

14

Nun hat allerdings das Reichsgericht (RG 125, 85 [86]) ausgesprochen, daß jeder Amtsausübung die Pflicht inne wohne, dafür zu sorgen, daß Dritte, die von der Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, auch nicht durch sie beeinträchtigt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob diesem Satz in seiner ganz generellen Fassung einschränkungslos zuzustimmen ist. Es fehlt auf jeden Fall an einer wirklichen Beeinträchtigung der Klägerin. Die Klägerin hat aus der Tatsache, daß eine Bescheinigung der Beklagten vorlag, deren Inhalt ihr aber im einzelnen gemäß den Akten erst während des Prozesses bekannt geworden ist, einen falschen Schluß gezogen. Dieser Vorgang, der nicht als Beeinträchtigung in obigem Sinne anzusehen ist, liegt ausserhalb des Rahmens des Aufgaben- und Wirkungsbereichs der Beklagten, ganz abgesehen davon, daß gegen willkürliche Schlußfolgerungen Dritter niemand, der intern eine Erklärung abgibt, einen Schutz vorsehen könnte.

15

d)

Die Revision mißt dem Umstand Gewicht bei, daß für die Vergebung von öffentlichen Aufträgen maßgebliche Vorschriften allgemein in den beteiligten Kreisen bekannt gewesen seien, und daß deshalb den Bescheinigungen der Beklagten eine nach außen gehende Wirkung zugekommen sei. Dies gelte insbesondere seit deren Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin.

16

Die letztere Tatsache hat schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Veröffentlichung längere Zeit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Kreditgewährung an die Firma Er. durch die Klägerin, erfolgt ist. Aber auch wenn schon vorher die Grundsätze der amtlichen Vergebungsweise, insbesondere die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Beklagte weitgehend bekannt gewesen sein sollten, so vermöchte dies doch nichts an der Rechtslage zu ändern. Die Beklagte stellte die Bescheinigungen zu einem Zweck aus, der im innerdienstlichen Bereich lag. Daß diesen Bescheinigungen von Außenstehenden gegebenenfalls eine Bedeutung beigemessen wurde, die ihnen nicht zukam, konnte die Beklagte, auch wenn sie wußte, daß ein solches Mißverständnis weit verbreitet war, nicht zu einer anderen Sachbehandlung zwingen. Sie wäre nicht etwa den, möglicherweise die Tatsache der Ausstellung einer Bescheinigung zu weitgehend ausdeutenden Dritten gegenüber verpflichtet gewesen, nun Bescheinigungen nicht entsprechend dem eigentlichen Zweck auszustellen, sondern unter einer ihr an sich gar nicht obliegenden Rücksichtnahme auf die Belange solcher Firmen. Ihre Amtspflicht verpflichtete sie ausschließlich, unter Ausübung ihres pflichtmässigen Ermessens zu erwägen, ob von ihrem Standpunkt aus Bedenken bestanden. Bestanden diese nicht, so war es gerade ihre Amtspflicht, die Bescheinigung auszustellen und es anderen Stellen, die für die Auftragvergabe zuständig waren, zu überlassen, welche Entscheidung sie auf Grund aller Umstände treffen würden. Mit der Veröffentlichung der Richtlinien, der die Revision eine gewisse Bedeutung beimessen möchte, stand es im übrigen jedem Interessenten frei, sich über die wirkliche Zwecksetzung bei Ausstellung der Bescheinigungen und das Gesamtverfahren zu unterrichten.

17

e)

Deshalb gehen weiter auch die Überlegungen der Revision fehl, daß die Beklagte eine falsche Auskunft gegeben habe und daß darin eine Amtspflichtverletzung liegen könne. Selbst wenn eine falsche Auskunft vorliegen sollte, und selbst wenn die falsche Auskunftserteilung fahrlässigerweise oder sogar vorsätzlich erfolgt wäre, wofür der Sachverhalt keine Unterlagen bietet, wäre die Auskunft nicht der Klägerin gegenüber erteilt und eine falsche Auskunft als solche würde deshalb keine Amtspflichtverletzung gegenüber dieser darstellen. Nur mit Auskünften an den Geschädigten befassen sich aber die zahlreichen Entscheidungen (u.a. RGZ 68, 277 [282]; 93, 56, [61]; 112, 335, [340]; 121, 173, [175]; Gruch. 46, 935; Warn. 14 Nr. 81; JW 1929, 1797, [1798]), in denen zur Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB durch Erteilung einer falschen Auskunft Stellung genommen ist.

18

Der Gedankengang der Klägerin geht im Grunde genommen dahin, daß jede Firma, die größere Aufträge von der öffentlichen Hand erhält, mit Rücksicht auf das in solchen Fällen übliche und teilweise vorgeschriebene Vorprüfungsverfahren ohne weiteres als kreditwürdig anzusehen ist und daß umgekehrt jede Amtsstelle, die für die Zulassung einer kreditunwürdigen Firma zu Aufträgen der öffentlichen Hand mitverantwortlich ist, deshalb von außenstehenden Dritten, die einer solchen Firma ungesicherte Kredite gegeben haben, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Daß dies nicht wirtschaftlichem Denken entspricht, liegt auf der Hand.

19

f)

Die Revision hat zutreffend erkannt, daß es sich bei der Ausstellung der Bescheinigung um einen Ermessensakt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Sie ist aber der Ansicht, daß im vorliegenden Fall ein nicht zu billigender Ermessensmißbrauch vorliegen Auch dieser Erwägung steht die Zweckgebundenheit der Bescheinigung entgegen. Da die Beklagte mit der Ausstellung allein den Zweck zu erfüllen hatte, der auftragvergebenden Behörde eine Information zur Willensbildung zur Verfügung zu stellen, da außerdem aber auf die Interessenlage der Beklagten selbst in dem vorgesehenen Inhalt der Bescheinigung Bezug zu nehmen war, hatte sich die ermessensmässige Überlegung allein dahin zu erstrecken, ob diesem doppelten Zweck entsprochen wurde. Solange die Beklagte in diesem Rahmen der Erwägungen verblieb, also ihre Belange wahrnahm, ohne den Belangen der anderen Amtsstellen entgegenzuhandeln, verblieb sie in dem ihr zustehenden Ermessensbereich. Daß irgendwelche anderen, wesensfremde und nicht zu rechtfertigende Umstände die Beklagte bei der Ausstellung der Bescheinigung bestimmt hätten, ist auch bei weitgehender Auslegung des Tatsachenvortrags der Klägerin von dieser nicht behauptet worden. Selbst wenn die Beklagte daran gedacht hätte, daß die Firma Er. dadurch, daß ihr die Möglichkeiten zu größeren Aufträgen der öffentlichen Hand geboten würden, nicht nur im Allgemeininteresse der Berliner Wirtschaft erhalten bliebe, sondern auch ihren Beitragsrückstand aus den neuen Verdiensten abtragen könne, ist darin kein ermessensfremder Gedankengang zu erblicken.

20

Eine Haftung aus §839 BGB kommt daher schon deshalb nicht in Frage, weil es an einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht fehlt. Infolgedessen bedarf es keiner Erörterung der sonstigen Haftungsvoraussetzungen und insbesondere des inneren Tatbestandes des §839 BGB.

21

II.

Die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht rechtsirrig eine Haftung der Beklagten aus §826 BGB verneint habe, geht ebenso fehl. Das ergibt sich allein aus der Tatsache, daß die der Beklagten vorgeworfene Handlung, wie unter I f) dargestellt, sich als Ausübung des ihr zustehenden Ermessens darstellt, von dem sie pflichtmässig Gebrauch gemacht hat, und daß das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint worden ist. Dann kann aber eine sittenwidrige Schädigung eines Dritten durch die gleiche pflichtmässige Amtshandlung nicht in Betracht kommen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der Schaden überhaupt durch die Ausstellung der Bescheinigung oder durch eine eigene Fehlentscheidung der Klägerin verursacht worden ist oder ob etwa mitwirkendes Verschulden bei dieser in Betracht komme.

22

III.

Die Revision ist weiter darauf gestützt, daß das Berufungsgericht nicht die von der Klägerin so genannte Aushöhlung der Firma Er. durch die Beklagte als schadensbegründenden Umstand im Sinne des §826 BGB berücksichtigt habe. Auch diese Ausführungen gehen fehl. An sich wird hier zwar eine Handlungweise behauptet, bezüglich deren eine Wahrung rein fiskalischer Interessen und nicht eine Amtspflichtverletzung gemäß §839 in Betracht käme. Sachlich ist also möglich, daß ein den §826 erfüllender Tatbestand vorliegt, dessen Nachprüfung nicht dadurch entfällt, daß Beamte als solche mit der Sache befaßt waren.

23

Wie aber die Revision selbst ausführt, erwachsen ständig Forderungen der Beklagten, die mit dem Konkursvorrecht der ersten Klasse ausgestattet sind und daher im Konkursfall die Forderungen anderer Gläubiger starkentwerten können. Dieses aber ist ein Umstand, der nicht der Beklagten zur Last gelegt werden kann. Wer einem Dritten Kredite gewährt und sich nicht sichert, muß damit rechnen, daß er im Falle eines Zusammenbruchs seines Schuldners auf eine durch gesetzliche Vorrechte verschlechterte Konkursquote angewiesen ist.

24

Nun stützt sich allerdings die Klägerin weniger auf die konkursrechtliche Abwicklung, die ja gar nicht zum Zuge gekommen ist, als vielmehr darauf, daß sich die Beklagte Vermögenswerte der Firma Er. hat übereignen bzw. abtreten lassen, so daß keine genügende Konkursmasse mehr vorlag. Aber auch wenn die Beklagte sich durch Abtretungen von Forderungen vor dem Konkurs laufend gesichert hat, kann dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

25

Zunächst fehlt es an Behauptungen, die eine Kausalität für die Schadensentstehung begründen könnten. Die Klägerin hätte behaupten müssen, daß sie ohne diese Abtretungen im Konkursverfahren besser abgeschnitten hätte. Eine solche Behauptung würde aber angesichts des Konkursvorrechts der Beklagten mit dem unbestrittenen Umstand, daß die Beklagte selbst teilweise ausgefallen ist, in unlöslichem Widerspruch stehen.

26

Daß die Lage der Firma Er. durch Übereignungen und Abtretungen an die Beklagte so gewesen wäre, daß sie nur eine vorgespiegelte wirtschaftliche Existenz gehabt hätte, während in Wirklichkeit das Unternehmen von der Beklagten gesteuert worden wäre, läßt sich aus den Darstellungen der Klägerin in der Tatsacheninstanz keineswegs entnehmen. Im übrigen gibt der Tatsachenvortrag der Klägerin, auch soweit er in dem Berichtigungsbeschluß vom 5. November 1953 einen Niederschlag gefunden hat, kein Bild von der Geschäftsentwicklung der Firma Er., das die gesamte Lage ausreichend erklären könnte. Es ist nicht erkennbar, wieso diese Firma trotz ihrer großen Aufträge nicht nur illiquide geworden ist, sondern auch bei Einrechnung ihrer Baugewinne derartig überschuldet war, daß die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt werden mußte. Wenn der Vortrag der Klägerin zur sogenannten Aushöhlung der Firma Er. aber rechtlich bedeutsam sein sollte, so müßte er den Zusammenhang des Schadens, das ist des Verlustes der klägerischen Forderung, mit vorherigem sittenwidrigen Handeln der Beklagten einwandfrei dartun. Daß die Abtretung von gewissen einzelnen Forderungen und das Anwachsen des Kontostandes, also die Umstände, welche die Klägerin gemäß dem Berichtigungsbeschluß in der letzten Tatsachenverhandlung mündlich vorgetragen hat, nicht genügen, bedarf keiner Ausführungen.

27

IV.

Das Berufungsurteil hat schließlich mit zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen dargetan, daß eine Anwendung von §419 BGB nicht in Betracht kommt. Irgendein anderer Grund, aus dem die Beklagte der Klägerin für ihren etwaigen Schaden haften würde, ist nicht ersichtlich. Demgemäß war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Bundesrichter Dr. Kleinewefers ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Meiß Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß