Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1954, Az.: 6 StR 207/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1954
- Aktenzeichen
- 6 StR 207/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 23.03.1954
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen § 93 StGB
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Oktober 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 93 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt und die beschlagnahmten Exemplare Nr. 5 und 25/53 der Zeitung "Fahrt frei" eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte am 27. Juli 1953 8 Exemplare der Zeitung "Fahrt frei" Nr. 25. des Organs der sowjetzonalen Eisenbahner-Gewerkschaft, 5. Jahrgang B. vom 19. Juni 1953, in seiner Aktentasche mit sich geführt hat, und ferner, dass am folgenden Tage in seiner Wohnung 3 Exemplare der Br, 5 dieser Zeitung vorgefunden worden sind. Sie ist davon überzeugt, dass der Angeklagte diese in der Ostzone erscheinende Zeitung zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten hat. Über den Inhalt der beiden Nummern wird im Urteil lediglich gesagt, er sei verfassungsfeindlich. Das genügt nicht. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Richtigkeit der Rechtsanwendung nachzuprüfen, wenn die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gefunden werden, nicht angegeben sind. Ob eine Schrift die Voraussetzungen des § 93 StGB erfüllt, kann nur beurteilt werden, wenn ihr Inhalt wiedergegeben oder doch mindestens in seinem Kern dargestellt ist. Daran fehlt es hier völlig. Dass eine Zeitschrift in der Sowjetzone erscheint, reicht für sich allein noch nicht für die Annahme aus, ihr Inhalt sei verfassungsfeindlich i.S. des § 88 Abs. 2 StGB.
Die Darstellung des Inhaltes der Druckschriften wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Strafkammer davon überzeugt ist, der Angeklagte habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, der Inhalt sei "staatsfeindlich", und habe trotzdem die Zeitungen zur Verbreitung vorrätig gehalten. Denn wenn der Inhalt entgegen der Annahme des Angeklagten tatsächlich nicht verfassungsfeindlich war, kann sich der Angeklagte höchstens eines versuchten Vergehens nach § 93 StGB schuldig gemacht haben. Da das Urteil keine Angaben darüber enthält, welche Vorstellungen sich der Angeklagte im einzelnen über den Inhalt der Zeitungen gemacht hat, fehlt auch jede Grundlage für die Prüfung, ob das Landgericht diese seine Vorstellungen zutreffend als "staatsfeindlich" beurteilt hat.
Hiernach musste die Revision des Angeklagten Erfolg haben.
Dr. Sauer
Scharpenseel
Willms
Weber