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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1954, Az.: I ZR 42/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1954
Aktenzeichen
I ZR 42/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen i/Westf. - 26.03.1952
OLG Hamm i/Westf. - 11.12.1952

Fundstellen

  • DB 1954, 972 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1955, 19 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Dipl. Ingenieurs Emil Sc. in D., Wi.str. ...,

Prozessgegner

die Firma B. Sch., Automobile, H. i.W., Be. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, in welchem Umfange der Verkäufer beim Verkauf eines gebrauchten Kraftwagens, wenn er sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, den Käufer über einen Unfall unterrichten muß, der den Wagen betroffen hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. In manchen Fällen, etwa dann, wenn der Wagen zu einem stark reduzierten Preis angeboten wird, kann ein allgemeiner Hinweis auf den Unfall genügen, und der Verkäufer darf es möglicherweise dem Käufer überlassen, nach näheren Einzelheiten zu fragen. In aller Regel sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Eine weitergehende Offenbarungspflicht besteht insbesondere dann, wenn es sich um einen erst wenig benutzten, zu einem entsprechend hohen Preis angebotenen Wagen handelt. Hier muß der Verkäufer dem Käufer von sich aus vollen Aufschluß über Art und Schwere des Unfalles geben. Durch Mitteilungen über Einzelheiten, die geeignet sind, den Unfall zu bagatellisieren, wird der Offenbarungspflicht in keinem Falle genügt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom 11. Dezember 1952 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 26. März 1952 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.725,- (sechstausendsiebenhundertundfünfundzwanzig) DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1951 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der als Betriebsleiter bei der Firma Ho. AG in D. beschäftigte Kläger benötigte aus beruflichen Gründen einen fahrtüchtigen Pkw und trat dieserhalb mit der Beklagten in Verbindung. Er interessierte sich zunächst für ein als Vorführungswagen benutztes rot-schwarzes DKW-Kabriolet, das der Inhaber der Beklagten ihm Ende Mai 1951 auf einer Probefahrt vorführte. Dieser Wagen wurde jedoch einige Tage später anderweitig verkauft. Anfang Juni 1951 kam es daraufhin zu Verhandlungen über ein schwarz-graues Fahrzeug des gleichen Typs. Der Kläger wurde dabei von dem technischen Angestellten W. der Firma Ho. AG beraten, die ihm auch bei der Finanzierung des Kaufs behilflich sein wollte. Am 2. Juni 1951 führte der Inhaber der Beklagten dem Angestellten W. den Wagen in H. vor. Der Kläger selbst verhandelte mit dem Provisionsvertreter der Beklagten, Ma., am 1. und 4. Juni 1951 in Hoh. und D.. Am 5. Juni 1951 kam es in Abwesenheit des Inhabers der Beklagten zum Kaufabschluß. Der Kläger unterzeichnete den im Handel üblichen, die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ausschließenden formularmäßigen Kaufantrag für gebrauchte Fahrzeuge. Am gleichen Tage erfolgte die Übergabe des Wagens und die Zahlung des auf 6.725 DM vereinbarten Kaufpreises. Zugleich erhielt der Kläger eine von dem Angestellten Mü. der Beklagten ausgestellte Kaufbescheinigung, wonach er den Wagen von "Herrn d. M." erworben habe. Der Kraftfahrzeugbrief wurde ihm erst einige Tage später übersandt. Der Brief wies als weiteren Vorbesitzer - außer dem vorgenannten d. M. - den Heilpraktiker He. auf. D. M. war am 9. Januar, He. am 9. Mai 1951 als Eigentümer eingetragen worden.

2

Während der Besitzzeit des d. M. war es zu einem Unfall gekommen. Der Wagen war eine 6 m hohe Böschung hinab rückwärts in die V. gestürzt. Er wurde anschliessend im DKW-Werk in Dü. repariert und erhielt dort ein neues Heck. Nach Abschätzung durch einen Sachverständigen der DAT, der ihn auf 6.500 DM schätzte, hatte die Beklagte ihn auf der Automesse in D. an He. verkauft. Dieser stellte jedoch verschiedene Mängel fest und gab ihn zur Reparatur. Als er von dem Unfall erfuhr, wurde er bei der Beklagten vorstellig und erreichte, daß sie den Wagen - gegen Ankauf eines neuen Wagens - zurücknahm. Im Anschluß daran kam der Wagen in die Werkstatt der Firma R. & Sch. in H., wo ein aus dem DKW-Werk in Dü. stammender Austauschmotor eingebaut wurde.

3

Der Kläger hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er hat vorgetragen, es sei ihm zwar vor Abschluß des Kaufvertrages mitgeteilt worden, daß sich der Wagen vorübergehend im Besitz des d. M. befunden, dort einen Unfall gehabt und anschließend ein neues Heck erhalten habe. Auch sei er von dem Einbau des Austauschmotors unterrichtet worden. Die Beklagte habe ihm aber verschwiegen, daß der Wagen in die V. gestürzt sei; sie habe stattdessen den Unfall so dargestellt, als ob beim Zurücksetzen des Wagens ein unbedeutender Blechschaden entstanden sei. Im Zusammenhang damit habe sie ihm auch verschwiegen, daß der Wagen später an He. verkauft und von diesem wegen des Unfalls zurückgegeben worden sei. Um den Verkauf an He. zu verschleiern, sei die inhaltlich unzutreffende Kaufbescheinigung ausgestellt und ihm der Kraftfahrzeugbrief erst nach Abschluß des Kaufvertrages ausgehändigt worden. Weitere Täuschungshandlungen lägen darin, daß die Beklagte ihm den Wagen als Vorführungswagen, d.h. als einen Wagen verkauft habe, der ausschließlich zu Werbungszwecken benutzt worden und deshalb als neuwertig anzusehen sei. Auch habe sie ihm vorgespiegelt, in den Wagen sei ein fabrikneuer Motor eingebaut worden, während in Wahrheit nur ein überholter Austauschmotor eingebaut worden sei. Hätte er von dem wahren Sachverhalt, insbesondere von dem Sturz in die V., Kenntnis gehabt, so hätte er den Wagen nicht gekauft. Es sei ihm darauf angekommen, ein technisch einwandfreies Fahrzeug zu erhalten. Deshalb habe er Wert auf einen Vorführungswagen gelegt, von dem üblicherweise erwartet werden könne, daß er pfleglich und fachkundig behandelt worden sei.

4

Mit der gegenwärtigen Klage hat der Kläger die Rückerstattung des Kaufpreises begehrt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.725 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1951 zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

6

Sie hat in Abrede gestellt, daß der Kläger arglistig getäuscht worden sei. Dem Kläger sei vor Abschluß des Kaufes mitgeteilt worden, daß der Wagen im Besitz des d. M. gewesen sei und einen Unfall erlitten habe. Der Wagen sei dem Kläger somit nicht als Vorführungswagen in dem jetzt behaupteten Sinne angeboten worden. An dem Unfall habe der Kläger keinen Anstoß genommen. Wenn er nähere Einzelheiten hätte wissen wollen, so hätte er entsprechende Fragen stellen müssen. Bei dem Austauschmotor habe es sich um einen generalüberholten Motor gehandelt, der einem fabrikneuen Motor gleichwertig gewesen sei. Es sei üblich, einen solchen Motor als neu zu bezeichnen. W. habe bei der Probefahrt im übrigen bemerkt, daß der Motor nicht fabrikneu gewesen sei. Der Vorbesitz des He. sei nicht in arglistiger Absicht verschwiegen worden. He. sei nur kurze Zeit im Besitz des Wagens gewesen, weil er sich alsbald zum Kauf eines neuen Wagens entschlossen habe. Der Kläger sei durch den Kauf nicht geschädigt worden; der Wagen sei mangelfrei.

7

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht geht in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon aus, daß der Kläger den Kaufpreis für den Wagen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen könne, wenn die Beklagte ihn durch arglistige Täuschung zum Abschluß des Kaufvertrages veranlaßt hätte (§123, 142, 812 BGB), und unter dieser Voraussetzung möglicherweise als Grundlage für den Klageanspruch auch die Bestimmungen der §§823 Abs. 2 BGB, 263 StGB in Betracht kämen. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten eine für den Kaufabschluß ursächliche arglistige Täuschung nicht nachzuweisen sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Kläger sei nicht vorgespiegelt worden, daß es sich bei dem Wagen um einen Vorführungswagen in dem von ihm behaupteten Sinne handele. Denn nach dem Inhalt der Klageschrift habe die Beklagte ihm mitgeteilt, daß sich der Wagen im Besitz des d. M. befunden habe, anschließend zur Generalüberholung im DKW-Werk in Dü. gewesen sei und dort ein neues Heck erhalten habe, da das alte bei einem Unfall beschädigt worden sei. Ebenso habe die Beklagte ihn über den Einbau eines Austauschmotors unterrichtet. Daraus habe der Kläger ersehen können, daß es sich nicht um einen Vorführungswagen im handelsüblichen Sinne handele. Die Beklagte habe sich auch dadurch keiner arglistigen Täuschung schuldig gemacht, daß sie dem Kläger den Sturz in die Volme verschwiegen habe. Bei diesem Sturz habe es sich allerdings um einen erheblichen Unfall gehandelt. Es treffe auch zu, daß der Verkäufer einer Sache so entscheidende Umstände nicht verschweigen dürfe, deren Kenntnis bei objektiver Betrachtung den anderen Teil zweifellos vom Kauf zurückgehalten hätte. Dem Kläger seien über den Hergang des Unfalls aber doch Einzelheiten mitgeteilt worden, deren Zusammenfassung die Möglichkeit eines arglistigen Verhaltens der Beklagten ausschliesse. Wenn dem Kläger entsprechend seinem Vortrage erklärt worden sei, der Wagen habe beim Zurücksetzen eine Beschädigung erlitten, deren Beseitigung ein neues Heck erfordert habe, und wenn die Beklagte ihm ferner gesagt habe, der Wagen sei auf dem Band im DKW-Werk generalüberholt und der Motor sei ausgewechselt worden, so sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte damit nicht ihrer Offenbarungspflicht genügt habe. Diese Frage könne jedoch dahingestellt bleiben, da mindestens in subjektiver Hinsicht eine Arglist der Beklagten nicht zweifelsfrei festzustellen sei. Die Beklagte habe alles getan, um die Folgen des Unfalls zu beseitigen. Sie habe davon ausgehen dürfen, daß der Wagen fahrtüchtig und für die Zwecke des Klägers geeignet sei. Sie habe gewußt, daß der Kläger und sein Berater W. technisch vorgebildet gewesen seien, und habe voraussetzen können, daß sie befähigt seien, aus den Mitteilungen über die Folgen des Unfalles entsprechende Schlüsse zu ziehen. Ebensowenig lasse sich feststellen, daß die Beklagte den Vorbesitz des Zeugen He. arglistig verschwiegen habe. He. habe zwar mit dem Wagen schlechte Erfahrungen gemacht und ihn zurückgegeben, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erlangt habe. Auch könne die Zahl der Vorbesitzer für den Wert eines gebrauchten Wagens und damit für den Kaufentschluß des Käufers von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen sei aber, daß He. den Wagen nur vorübergehend einige Tage in Besitz gehabt habe. Deshalb sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, daß man an He. bei den Kaufverhandlungen nicht mehr gedacht und ihn aus diesem Grunde nicht erwähnt habe. Es sei zudem zwecklos gewesen, den Vorbesitz des He. aus arglistigen Erwägungen zu verschweigen, da der Kläger alsbald durch den Kraftfahrzeugbrief Aufschluß über den wahren Sachverhalt hätte erhalten müssen. Schließlich lasse sich auch nicht feststellen, daß die Beklagte dem Kläger arglistig vorgespiegelt habe, in den Wagen sei ein fabrikneuer Motor eingebaut worden. Wenn vom Auswechseln des Motors und von einem Austauschmotor gesprochen worden sei, so lasse sich das im Zusammenhang damit gebrauchte Wort "neu" sehr wohl dahin verstehen, daß ein "anderer" Motor eingebaut worden sei, ohne zu dem Schluß zu zwingen, daß es im Sinne von "fabrikneu" gebraucht worden sei. Wenn W. bei der Probefahrt dem Irrtum unterlegen sei, es habe sich um einen fabrikneuen, eben erst eingefahrenen Motor gehandelt, so sei doch angesichts der Mehrdeutigkeit des Wortes "neu" und seiner verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten im Sprachgebrauch bei Berücksichtigung der Worte "Auswechseln" und "Austauschmotor" nicht festzustellen, daß dieser Irrtum auf eine Arglist der Beklagten zurückzuführen sei.

9

II.

Die Revision greift diese Ausführungen wegen Verletzung des materiellen Rechts (§123 BGB) und verfahrensrechtlicher Verstöße (§§139, 286 ZPO) an. Sie mußte Erfolg haben, soweit sich die Angriffe dagegen wenden, daß das Berufungsgericht in dem Verschweigen des Sturzes in die Volme keine die Anfechtung des Kaufvertrages rechtfertigende arglistige Täuschung erblickt hat.

10

1.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 62, 149 [150]; 77, 309 [314]) setzt eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache voraus, daß eine Offenbarungspflicht bestand, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfechtenden die Tatsache mitzuteilen. Beim Kauf besteht zwar keine allgemeine Offenbarungspflicht dahin, daß der Verkäufer verpflichtet wäre, dem Käufer alle Umstände mitzuteilen, die für dessen Entschließung erheblich sein könnten. Eine Offenbarungspflicht ist aber insbesondere dann gegeben, wenn das Verschweigen der Tatsache gegen Treu und Glauben verstossen würde und der Käufer also nach der Verkehrsauffassung unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der Tatsache hätte erwarten dürfen (RGZ 62, 149 [150]). Hiervon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es im Anschluß an die Feststellung, daß es sich bei dem Sturz in die V. um einen erheblichen Unfall gehandelt habe, bemerkt, der Verkäufer einer Sache dürfe so entscheidende Umstände, deren Kenntnis bei objektiver Betrachtung den anderen Teil zweifellos vom Kauf zurückgehalten hätten, nicht verschweigen. Die Frage allerdings, in welchem Umfange der Verkäufer beim Verkauf eines gebrauchten Kraftwagens den Käufer über einen Unfall unterrichten muß, den der Wagen erlitten hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. In manchen Fällen, etwa dann, wenn der Wagen zu einem stark reduzierten Preis angeboten wird, kann ein allgemein gehaltener Hinweis auf den Unfall genügen, und der Verkäufer darf es möglicherweise dem Käufer überlassen, nach näheren Einzelheiten zu fragen, falls dieser darüber Aufklärung wünscht. In aller Regel sind jedoch mit Rücksicht auf den Käufer, für dessen Entschliessung Art und Schwere des Unfalles von bestimmendem Einfluß sein können, strengere Anforderungen zu stellen. Dem Berufungsgericht kann jedenfalls aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es für den vorliegenden Fall eine weitergehende Offenbarungspflicht als gegeben angenommen hat. Dem Kläger, der sich für den nur 7.000 km gelaufenen, ihm zu einem entsprechend hohen Preise (6.725 DM gegenüber dem nur um 1.075 DM höheren Preise für den fabrikneuen Wagen - 7.800 DM) angebotenen Wagen interessierte und dem es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch, für die Beklagte erkennbar darauf ankam, ein einwandfreies, neuwertiges Fahrzeug zu erhalten, mußte die Beklagte nach Treu und Glauben über den schweren und für die Werteinschätzung entscheidenden Unfall, der den streitigen Wagen betroffen hatte, von sich aus vollen Aufschluß geben. Ebensowenig ist die den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende Feststellung rechtlich zu beanstanden, daß der Kläger von dem Kauf Abstand genommen hätte, wenn er über den Hergang des Unfalles unterrichtet worden wäre.

11

2.

Die in dem angefochtenen Urteil nicht entschiedene Frage, ob die Beklagte ihrer Offenbarungspflicht genügt habe, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt zu verneinen. Wenn das Berufungsgericht meint, schon der eigene Sachvortrag des Klägers, wonach die Beklagte mitgeteilt habe, daß der Wagen beim Zurücksetzen eine Beschädigung erlitten habe, zu deren Beseitigung ein neues Heck erforderlich geworden, und daß ferner eine Generalüberholung auf dem Band im DKW-Werk vorgenommen und der Motor ausgewechselt worden sei, lasse es zweifelhaft erscheinen, ob die Beklagte damit nicht die Offenbarungspflicht erfüllt habe, so wird nicht beachtet, daß der Hinweis, der Wagen habe beim Zurücksetzen - also durch Anstoßen an ein Hindernis - eine Beschädigung erlitten, eine Bagatellisierung des Unfalles bedeutete und den Kläger irreführen mußte. Die Offenbarungspflicht kann indessen auch dann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn von dem Sachvortrag der Beklagten ausgegangen wird. Danach hat zwar der Provisionsvertreter der Beklagten, Ma., dem Kläger gelegentlich mitgeteilt, der Wagen habe einen Unfall erlitten und daraufhin ein neues Heck erhalten, auch sei eine Generalüberholung erfolgt und der Motor ausgewechselt worden. Mit Rücksicht darauf aber, daß der nur 7.000 km gelaufene Wagen dem Kläger, wie ausgeführt, zu einem Preis angeboten wurde, der nur um einen verhältnismäßig geringen Betrag unter dem Fabrikpreis lag, genügten diese allgemein gehaltenen Mitteilungen eines Provisionsvertreters, der nach seiner eigenen Angabe nicht einmal über den Hergang des Unfalles unterrichtet war, keineswegs, um den Kläger auch nur annähernd über die Schwere des Unfalles und dessen für die Kaufentschließung wesentliche Eigenart aufzuklären.

12

3.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei keine arglistige Absicht nachgewiesen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf einer Verkennung des Begriffs der Arglist und auf einer rechtsirrigen Überspannung der an den Nachweis der Arglist zu stellenden Anforderungen.

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In subjektiver Hinsicht erfordert der. Begriff der Arglist nach §123 BGB den Vorsatz des Anfechtungsgegners, durch die Täuschung auf den Erklärungswillen des anderen Teils einzuwirken. Dabei genügt bedingter Vorsatz, insbesondere das Bewußtsein, daß die Täuschung den anderen zu der Erklärung bestimmen könnte (RGZ 134, 43 [53]). Der Vorsatz, den anderen zu schädigen, ist ebensowenig erforderlich wie der Eintritt einer Vermögensbeschädigung (BGH vom 14. Juli 1954 - II ZR 190/53 -; RGZ 134, 43 [55]). Der Vorwurf der Arglist wird deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Inhaber der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, alles getan hat, um die Folgen des Unfalles zu beseitigen, und erwarten durfte, der Wagen sei in jeder Hinsicht fahrtüchtig und für die Zwecke des Klägers geeignet. Sofern er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, daß der Kläger trotzdem von dem Kauf hätte Abstand nehmen können, wenn er ihm den wahren Hergang des Unfalles mitteilte, so hätte er gleichwohl arglistig gehandelt. Die Annahme aber, daß er sich dessen bewußt gewesen ist, liegt nach dem vorgetragenen Sachverhalt - zumal He., wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, ihm den Wagen kurz zuvor ersichtlich wegen des Unfalles zurückgegeben hatte - so nahe, daß sie nur durch besondere, gegen eine arglistige Absicht sprechende Umstände auszuschliessen wäre. Solche Umstände werden jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt. In der Tat geht aus dem vorgetragenen Sachverhalt auch nicht hervor, aus welchem sonstigen Grunde der Inhaber der Beklagten den Sturz in die V. verschwiegen haben sollte, wenn nicht aus der Befürchtung heraus, der Kläger könne von dem Kauf Abstand nehmen, sobald er davon erfahre. Der Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagte, genauer: der Inhaber der Beklagten, hätte erwarten dürfen, daß der Kläger und W. mit Rücksicht auf ihre technische Vorbildung aus den Mitteilungen über die Unfallfolgen die gebotenen Schlüsse auf die Schwere des Unfalles hätten ziehen können, kann nicht beigetreten werden. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, waren diese Mitteilungen, sofern die Darstellung des Klägers zugrunde gelegt wird, irreführend und geradezu dazu angetan, über die Schwere des Unfalles hinwegzutäuschen, oder doch, wenn von dem Vortrage der Beklagten ausgegangen wird, zu allgemein gehalten, als daß sie beider gegebenen Sachlage über den Unfall hinreichenden Aufschluß hätten geben können. Die Annahme, daß Techniker wie der Kläger und W. aus den Mitteilungen über den Einbau eines neuen Hecks, über die Generalüberholung und die Auswechslung des Motors gleichwohl auf einen so schweren Unfall wie den Sturz in die V. hätten schliessen müssen, entbehrt der Grundlage, da derartige Maßnahmen sich auch im Gefolge leichterer Unfälle als notwendig oder doch zweckmässig erweisen können. Dafür etwa, daß der Inhaber der Beklagten wirklich der Meinung gewesen sei, der Kläger oder W. hätten jenen Schluß gezogen, bietet der vorgetragene Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt. Das Berufungsgericht hat das auch nicht festgestellt.

14

4.

Der Inhaber der Beklagten kann sich auch nicht Darauf berufen, daß er bei dem Abschluß des Kaufvertrages nicht persönlich zugegen gewesen sei. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat er den streitigen Wagen nach Beginn der Kaufverhandlungen dem Angestellten W. als dem Berater des Klägers vorgefahren. Dabei hätte er Gelegenheit gehabt, das Erforderliche über den Unfall mitzuteilen. Die ihm als arglistige Täuschung vorzuwerfende Unterlassung besteht darin, daß er als derjenige, dem die Offenbarungspflicht oblag, weder von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht noch sonstwie dafür Sorge getragen hat, daß der Kläger über den Unfall in dem gebotenen Umfange aufgeklärt wurde. Die arglistige Täuschung war daher im Zeitpunkt des Kaufabschlusses schon vollendet, und es kann sich daher nur die Frage stellen, ob etwa die Vorgänge bei Abschluß des Vertrages die Ursächlichkeit der Täuschung für die Entschließung des Klägers beseitigt haben könnten. Dafür ergibt der vorgetragene Sachverhalt jedoch nichts. Die Ausstellung der auf d. M. lautenden Kaufbescheinigung und der Umstand, daß der Vorbesitz des He. verschwiegen wurde, mußten vielmehr, auch wenn dem, wie das Berufungsgericht meint, keine Arglist der Angestellten der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, dazu führen, die rechtzeitige Aufklärung des Klägers zu verhindern. Daß auch die Mitteilungen, die Ma. über den Unfall und die Beseitigung der Unfallfolgen gemacht hatte, nicht geeignet waren, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen, ergibt sich aus dem oben Gesagten.

15

III.

Bei dieser Sachlage ist die vom Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb der Frist des §124 Abs. 1 BGB erklärte Anfechtung des Kaufvertrages für begründet zu erachten. Sie hat nach §142 BGB zur Folge, daß der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Kläger kann daher nach §812 BGB die Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises beanspruchen. Ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte, war daher das angefochtene Urteil und dementsprechend auch das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den Bestimmungen der §§819, 142 Abs. 2, 291, 288 Abs. 1 BGB.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Wilde Krüger-Nieland Nastelski Christoph Nörr