Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1954, Az.: 2 StR 183/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 15.12.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 6, 362 - 363
- MDR 1955, 53 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1943 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung u.a.
Prozessgegner
1. den Kraftfahrer Matthias O. aus N., geboren am ... 1927 in N.,
2. den Baustoffgrosshändler Franz Peter S. jun. aus N., dort geboren am ... 1927,
Amtlicher Leitsatz
Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann sich dem Fahrzeughalter gegenüber durch einen Führerschein nur ausweisen, wenn er ihm den Führerschein zur Einsicht vorlegt.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1953, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt.
- II.
Auf die Revisionen beider Angeklagten wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
O. wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung sowie wegen Fahrens ohne Führerschein zu sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis sowie Entziehung der Fahrerlaubnis auf zwei Jahre;
S. wegen Bestellung eines Kraftfahrers zur Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einem Monat Gefängnis.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte O. hatte 1944 den Kraftfahrzeugführerschein der Klasse 3 erworben, der im März 1952 von der Polizei beschlagnahmt und einbehalten wurde, weil der Angeklagte die Klassenbezeichnung verfälscht hatte. Der Angeklagte S., der von der Einziehung des Führerscheins Kenntnis hatte, beauftragte am 7. August 1953 O. mit der Führung eines Lastzuges, dessen Halter er ist. Der Angeklagte O. überholte mit diesem Lastzug die Radfahrerin M., die einen vierjährigen Jungen auf dem Fahrrad mit sich führte, O. fuhr dabei so dicht an der Radfahrerin vorbei, dass er sie an einen rechts parkenden Pkw drückte. Sie stürzte und wurde zusammen mit dem Kind überfahren. Das Kind verstarb an den Folgen des Unfalls, während Frau M. schwere Verletzungen erlitt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind nur zum Teil begründet.
I.
Der Angeklagte O.
Die Revision rügt die Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen, weil ein Zeuge I. bekundet habe, die Radfahrerin habe den im Schrittempo fahrenden Lastzug überholt und sei dann ins Wanken geraten. Wenn die Radfahrerin den Lastzug überholt habe, könne sie nicht mehr durch den Wagen unsicher geworden sein; eine durch einen vorbeifahrenden Wagen ins Wanken geratene Radfahrerin sei nicht in der Lage, den Kraftwagen zu überholen.
Diese Angriffe stehen zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch; sie sind auch unbegründet. Zunächst gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ins Wanken geratene Radfahrer keinen langsam fahrenden Wagen überholen könnten. Es kommt auf die Geschwindigkeit beider an. Die Strafkammer stellt ferner nicht fest, dass die Radfahrerin erst ins Wanken geriet, nachdem sie den Lastzug überholt hatte. Sie sieht vielmehr als erwiesen an, dass Frau M. wegen des zu dichten Überholens durch den Angeklagten ins Wanken geraten sei und dass der Angeklagte sie zwischen Lastzug und Personenwagen eingeklemmt habe. Die Strafkammer hält es für möglich, dass die Radfahrerin nach dem Abbremsen des Angeklagten einen Augenblick schneller als der Lastzug fuhr, geht aber davon aus, dass der Angeklagte sie vorher überholt hatte. Das Landgericht misst dabei der Aussage des Zeugen I. keine besondere Bedeutung bei, weil dieser nicht den ganzen Unfallhergang beobachtet habe. Diese Beweiswürdigung des Tatrichters lässt weder Rechtsfehler noch eine Verletzung von Denk- oder Erfahrungssätzen erkennen.
Die Revision behauptet, die Strafkammer habe die Aussage des Polizeibeamten L. nicht verwertet, dass der benutzte Strassenteil für Radfahrer nur schwer befahrbar gewesen sei. Die Strafkammer brauchte im Urteil nicht alle Zeugenaussagen wiederzugeben (§ 267 StPO). Sie hat erkennbar diesen Umstand nicht für wesentlich gehalten. Das unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die der Anfechtung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen ist.
Die Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung enthält nach den Feststellungen keinen Rechtsmangel. Der Angeklagte hat durch seine Fahrweise seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer (§ 7 Abs. 3 StVO) verletzt und gegen die Grundregel des Verkehrs (§ 1 StVO) verstossen. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Tod des Kindes und die Verletzung der Frau M. sowie das Verschulden des Angeklagten sind fehlerfrei festgestellt. Die Urteilsformel, die auch eine Bestrafung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung enthält, muss jedoch berichtigt werden, weil nach der jetzigen Fassung des § 49 StVO Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung nicht mehr bestraft werden, wenn die Tat - wie hier - nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (BGHSt 6, 25).
Die Verurteilung nach §§ 2, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte benötigte für die Führung des Lastzuges nach § 5 StVZO einen Führerschein der Klasse 2, während er nur einen Führerschein der Klasse 3 erworben hatte, der noch dazu von der Polizei einbehalten war.
Die Annahme einer Tatmehrheit zwischen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung und dem Vergehen des § 24 StVG enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. In der Rechtsprechung wird zwar regelmässig Tateinheit angenommen, wenn der ohne Führerschein fahrende Kraftfahrer bei dieser Fahrt eine weitere Straftat begeht (RGSt 59, 317; BGH VRS 4, 133). Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände beiträgt. Dabei genügt nicht die gleichzeitige Begehung.
Es ist daher nicht entscheidend, dass der Verstoss gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auch während der fahrlässigen Tötung noch fortdauerte. Wenn das Dauerdelikt des § 24 StVG in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem späteren Unfall steht, kann Tatmehrheit vorliegen (RG HRR 1937, 1631). So lag der Sachverhalt hier, da nicht festgestellt ist, dass die Führung des Kraftfahrzeugs ohne den Führerschein der Klasse 2 mit dem Unfall in Zusammenhang stand. Die Annahme einer Tatmehrheit ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision beanstandet schliesslich, dass das Verhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung ohne nähere Begründung als "grob fahrlässig und rücksichtslos" bezeichnet sei. Auch das ist nicht fehlerhaft. Die Strafkammer brauchte dafür an dieser Stelle des Urteils keine nähere Begründung zu geben. Zwar ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit ein Rechtsbegriff, doch kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob der Tatrichter diesen Rechtsbegriff richtig angewandt hat, wobei es eine tatrichterliche Frage ist, ob im Einzelfall die Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit schon als grob zu bezeichnen ist (BGHZ 10, 14). Die Strafkammer hat ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Pflichtverletzung des Angeklagten die sonst üblichen Fälle nicht unerheblich überwog, und dass der Angeklagte aus einer gewissen Unbekümmertheit seine Pflicht verletzt hat (BGHSt 5, 392). Das ist bei dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entziehung des Führerscheins enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer erörtert jedoch nicht die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Zurückverweisung der Sache nötigt, weil das Landgericht möglicherweise diese Bestimmung übersehen hat.
II.
Der Angeklagte S.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte von der "Einziehung" des Führerscheins des Mitangeklagten O. Kenntnis hatte. Der Angeklagte S. hatte vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass der beschlagnahmte Führerschein gefälscht gewesen sei; er habe O. aus seiner früheren Tätigkeit als Fernfahrer für berechtigt gehalten, Kraftfahrzeuge der Klasse 2 zu führen. Das Landgericht meint, trotzdem habe er vorsätzlich gehandelt, weil dazu nur das Wissen gehöre, dass O. bei Antritt der Fahrt nicht im "Besitz" eines Führerscheins war.
Während § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG denjenigen mit Strafe bedroht, der ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen, wird nach Abs. 2 der Halter des Kraftfahrzeugs bestraft, wenn er eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist. Nach Auffassung des Senats ist "sich ausweisen" in Abs. 2 nicht gleichbedeutend mit "besitzen" in Abs. 1; vielmehr hat die verschiedene Fassung sachliche Bedeutung. Der Führer eines Kraftfahrzeugs weist sich durch einen Führerschein nur aus, wenn er ihn zur unmittelbaren Einsichtnahme vorlegt (so auch Müller, Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl § 24 B II a). Es genügt nicht, wenn er auf einen angeblich an einem anderen Ort befindlichen Führerschein verweist, oder der Halter weiss, dass der Kraftfahrer ständig fremde Kraftfahrzeuge fährt. Nur diese Auslegung wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, das wegen der mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen verbundenen Gefahren auch dem Halter eines Kraftfahrzeugs besondere Sorgfaltspflichten auferlegt. § 24 Abs. 2 StVG verbietet zwar auch die Bestellung eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis entzogen ist; das steht aber der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Fahrzeugführer den Führerschein noch in seinem Besitz haben, weil er ihn nicht abgeliefert hat. Nach den Feststellungen hat O. dem Angeklagten S. keinen Führerschein vorgezeigt, sodass die Verurteilung S.s wegen vorsätzlichen Verstosses gegen § 24 Abs. 2 StVG keinen Rechtsmangel enthält.
Die Sache muss jedoch auch bei diesem Angeklagten aus den bei O. angeführten Gründen zurückverwiesen werden, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 23 StGB nicht erörtert hat.