Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1954, Az.: IV ZR 68/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 68/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.01.1954
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. Januar 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist im Jahre 1881 geboren und ledig. Bis Anfang 1953 war er Eigentümer eines von ihm verpachteten Bauernhofes in O., dessen Einheitswert 17.000,- DM betrug Im Jahre 1947 hatte er der Witwe Vera Sch., der er in einem im gleichen Jahre errichteten Testament ein Vermächtnis in Höhe von 10 % seines Reinnachlasses zugewandt hatte, und die er zu seiner Testamentsvollstreckerin eingesetzt hatte, Generalvollmacht erteilt. Am 8. November 1951 nahm der Kläger sein 1947 errichtetes Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück und schloss am 26. November 1951 zu notariellem Protokoll mit dem Beklagten einen Abnährungs- und Erbvertrag. Gleichzeitig widerrief er die der Witwe Sch. erteilte Generalvollmacht und bevollmächtigte den Beklagten, ihn in allen seinen Rechts- und Vermögensangelegenheiten zu vertreten. In dem Abnährungsvertrage verpflichtete sich der Beklagte, den Kläger ab sofort bis zu seinem Lebensende ohne weiteres Entgelt in dem im Vertrag näher bezeichneten Umfange vollständig zu unterhalten und ihn im Todesfall standesmässig zu bestatten. In dem Erbvertrag setzte der Kläger den Beklagten zu seinem alleinigen Erben und die Ehefrau des Beklagten zur Ersatzerbin ein mit der Maßgabe, daß der Beklagte Barvermächtnisse und Auflagen in einem Gesamtbetrage von 20.850,- DM erfüllen sollte. Für die Witwe Sch. war in dem Erbvertrage ein Vermächtnis von 750,- DM ausgesetzt. Vier Tage darauf begaben sich der Kläger und die Witwe Sch. zum Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) in Fürstenfeldbruck. Frau Sch. erklärte dort unter Bezugnahme auf die ihr am 24. Oktober 1947 erteilte Generalvollmacht, daß der Kläger am 26. November 1951 einen ihm ungünstigen, ihr selbst noch nicht näher bekannten Vertrag mit dem Beklagten geschlossen habe, und daß sie um die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers für den Kläger bäte. Im Einverständnis mit dem Kläger bestellte das Amtsgericht darauf die Witwe Sch. zur Pflegerin.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der zwischen den Parteien am 26. November 1951 geschlossene Erbvertrag nichtig sei.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen,
der Beklagte, der ihm von früher her nur flüchtig bekannt gewesen sei, habe sich ihm seit Oktober 1951 aufgedrängt, ihn überwiegend zur Nachtzeit aufgesucht, damit ihm wohlgesinnte Personen von diesen Besuchen nichts erfahren sollten, und ihm unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner körperlichen Hilflosigkeit und seiner geistigen Unfähigkeit, seine Geschäfte ordnungsmässig zu überblicken, zum Abschluss des Abnährungs- und Erbvertrages zu bestimmen gewusst. Er habe die Tragweite seines Tuns nicht übersehen. Die von dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen stünden in auffälligem Mißverhältnis zu dem Wert des Anwesens, das dem Beklagten auf Grund des Erbvertrages einmal hätte zufallen sollen. Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei nach § 138 BGB nichtig. Er hat zunächst auch geltend gemacht, er sei bei Abschluss des Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Kläger sei ihm seit 3 Jahren bekannt gewesen. Er, der Kläger, habe oft darüber geklagt, daß sich niemand um ihn kümmere und daß der Pächter seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht ordentlich erfülle. Er habe die Absicht geäussert, durch Kündigung des Pachtvertrages und Neuordnung seiner Lebensverhältnisse sich einen ruhigen und gesicherten Lebensabend zu verschaffen. Zu diesem Zwecke habe er sein Anwesen einem zuverlässigen Menschen vermachen wollen, der für sein weiteres leben sorgen und nach seinem Tode die von ihm bestimmten Vermächtnisse und Auflagen erfüllen würde. Nach langer Besprechung bei dem Notar seien die Parteien, die sich zunächst als Laien über die Natur des abzuschliessenden Vertrages nicht schlüssig gewesen seien, übereingekommen, einen Abnährungs- und Erbvertrag zu schließen. Nachdem der Vertrag geschlossen gewesen sei, hätten der Pächter und die Witwe Sch. dem Kläger so zugesetzt, daß er von dem Vertrag nichts mehr habe wissen wollen. Zwischen den von ihm, dem Beklagten, übernommenen Verpflichtungen und dem Wert des vermutlichen Nachlasses des Klägers bestehe kein Missverhältnis. Der Wert des Bauernhofes betrage 40.000,- DM. Den Wert der dem Kläger zu erbringenden Leistung beziffert der Beklagte auf monatlich 250,- DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils hat der durch seine Gebrechlichkeitspflegerin vertretene Kläger mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1953, genehmigt durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 23. Februar 1953, sein Anwesen in O. für 55.000,- DM an seinen bisherigen Pächter D. verkauft, der inzwischen auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Weiter hat der Kläger unter dem 5. Februar 1953 - Ur Nr. 540 D des Notars Dr. Da. in Au. - einen neuen Abnährungsvertrag mit der Geschäftsinhaberin Anna Kl. in Au. geschlossen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiter verfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Kläger seine im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung, er sei bei Abschluss des Erbvertrages nicht geschäftsfähig gewesen, fallen gelassen. Seine darauf bezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung können nicht, wie die Revision es will, nur so verstanden werden, daß er damit gegen die in dem Gutachten der Nervenklinik der Universität München gezogenen Schlüsse keine Einwendungen mehr erheben wolle, im übrigen aber seinen Tatsachenvortrag aufrechterhalte. Der Kläger kannte den Inhalt des Gutachtens der Nervenklinik. Er wußte, daß der Gutachter geneigt war, seine Geschäftsfähigkeit zu verneinen, wenn sich bei Abwägung der von beiden Parteien übernommenen Verpflichtungen eine "grobe Verschiebung" zu Ungunsten des Klägers ergeben würde. Der Kläger selbst hat stets die Ansicht vertreten, daß ein solches Mißverhältnis zu seinen Ungunsten bestehe. Wenn er dennoch in Kenntnis der Bedeutung, die die Frage seiner Geschäftsfähigkeit für den Ausgang des Rechtsstreits hatte, vortrug, er wolle gegen das Gutachten keine Einwendungen mehr erheben und seine Geschäftsfähigkeit nicht mehr leugnen, kann sein Vortrag nur so verstanden werden, daß er damit die früher aufgestellten tatsächlichen Behauptungen über seine Geschäftsunfähigkeit widerrufen wollte. Unerheblich ist, daß das Berufungsgericht sich im übrigen noch mit dem Gutachten auseinandergesetzt hat.
II.
Der Erbvertrag ist auch nicht nach § 158 BGB nichtig. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß Erbverträge nach § 158 Abs. 1 BGB wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein können. Für die Frage, ob Nichtigkeit nach dieser Vorschrift anzunehmen ist, kann es neben anderem auch darauf ankommen, ob die Zuwendung, die dem Vertragserben durch den Abschluss des Erbvertrages gemacht worden ist, in auffälligem Mißverhältnis zu etwaigen Verpflichtungen steht, die der Vertragserbe übernommen hat, und die den Erblasser veranlasst haben, den Vertrag zu schliessen. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht diesen Rechtssatz, wie die Revision es annimmt, nicht richtig erkannt hat. Denn im Ergebnis ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Bei dem anzustellenden Vergleich zwischen den vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen und den Vorteilen, die er durch den Abschluss des Erbvertrages erlangt hat, können nicht jene dem Wert des Vermögens des Klägers im Zeitpunkt des Vertragschlusses gegenübergestellt werden. Denn der Kläger konnte auch nach Abschluss des Erbvertrages, wie er es auch getan hat, über sein Vermögen unter Lebenden verfugen Für den Beklagten bestand und besteht keine Gewähr dafür, daß der ihm auf Grund des Erbvertrages anfallende Nachlaß auch nur annähernd den Wert hat, den das Vermögen des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages hatte.
Abgesehen davon ist ein Erbvertrag auch nicht allein deswegen nach § 158 Abs. 1 BGB nichtig, weil rein wirtschaftlich gesehen der Vorteil, den der Vertragserbe dadurch erlangt, daß er zum Erben eingesetzt wird, erheblich grösser ist als die von ihm übernommenen Verpflichtungen, die den Erblasser zum Abschluss des Erbvertrages veranlasst haben. Es steht dem Erblasser, zumal wenn er, wie der Kläger, keine näheren Angehörigen hat, grundsätzlich frei, über sein Vermögen letztwillig nach seinem Belieben zu verfügen Soweit er damit nicht sittenwidrige Zwecke verfolgt, kann er es jeder beliebigen Person zuwenden, Es müssen, damit eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB angenommen werden kann, Umstände hinzukommen, die dazu führen, daß der durch den Abschluss des Erbvertrages eintretende Erfolg von allen billig und gerecht denkenden Menschen als mit den guten Sitten unvereinbar empfunden wird. Derartige Umstände können darin bestehen, daß der Vertragserbe unter Missbrauch einer Vertrauensstellung die Hilflosigkeit oder geistige Unbeweglichkeit des Erblassers in einer gegen das Anstandsgefühl verstoasenden Weise für sich ausgenutzt hat. In einem anderen, dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreit wird die Nichtigkeit des Erbvertrages daraus hergeleitet, daß der Vater des Ortsgeistlichen die religiös leicht beeinflussbaren, geistig minderwertigen Erblasser bestimmte, unter völliger Außerachtlassung ihrer eigenen Interessen und ihres eigenen Wohles ihn zum Vertragserben einzusetzen und sich darüber hinaus ganz in seine wirtschaftliche Abhängigkeit zu begeben. Solche oder andere Umstände, die den Abschluss des hier zu beurteilenden Erbvertrags sittenwidrig machen würden, liegen nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Der Kläger war ein alleinstehender über 70 Jahre alter Mann. Er hatte zwar seinen Hof verpachtet. Auch wenn er von seinen Pachteinnahmen leben konnte, war es für ihn in seiner Lage doch vorteilhaft, wenn er eine Person dadurch, daß er mit ihr ein Erbvertrag schloss, bewegen konnte, ihn zu versorgen, insbesondere, falls er infolge zunehmenden Alters oder Krankheit hilfsbedürftig werden würde. Unter diesen Umständen war es verständlich und im Interesse des Klägers liegend, wenn er, wie es geschehen ist, einen Abnährungs- und Erbvertrag schloss. Da der Kläger durch diese Verträge in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht beeinträchtigt wurde und da sie seinen Interessen entsprachen, war es auch nicht zu missbilligen, wenn der Beklagte auch versucht haben sollte, den Kläger zum Abschluss dieser Verträge zu bewegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht auf eine zu missbilligende Weise versucht, auf den Kläger Einfluss zu nehmen. Ebenso ist der Kläger auch nicht dem Willen des Beklagten unterlegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe den Beweis, daß er erst durch den Beklagten zum Abschluss der Verträge veranlasst worden sei, nicht erbringen können. Der Kläger habe sich vielmehr vernachlässigt und vereinsamt gefühlt. Er sei unzufrieden gewesen, weil sein Pächter seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht gehörig erfüllt habe. Der Kläger habe, als er die Verträge geschlossen habe, genau gewusst, was er gewollt habe. Erst einige Tage später, nachdem andere Personen, die an seinem Vermögen interessiert gewesen seien, unbegründet Misstrauen gegen den Beklagten bei ihm geweckt hätten, habe der Kläger den Abschluss der Verträge bereut.
Die von der Revision gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geführten Angriffe sind unbegründet. Soweit die Revision versucht, eine andere Beweiswürdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen zu setzen, kann sie damit in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht nicht das gesamte Vorbringen des Klägers und das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt hat. Auch wenn das angefochtene Urteil sich nicht mit allen Einzelheiten, die der Kläger vorgetragen hat und die durch Zeugen bekundet sind, ausdrücklich auseinandergesetzt hat, lassen doch die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang erkennen, daß das Berufungsgericht sie sachgemäss gewürdigt und für unerheblich erachtet hat. Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht alle vom Kläger angebotenen Beweise erhoben. Das Berufungsgericht brauchte den Pächter nicht darüber zu vernehmen, ob er seine Pflichten aus dem Pachtvertrag stets pünktlich erfüllt hatte. Denn für die Frage, welche Umstände den Kläger zum Abschluss des Erbvertrages bewogen haben, kam es nur darauf an, wie dieser mit den Leistungen seines Pächters zufrieden war. Seine Unzufriedenheit hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt. Unerheblich ist, ob der Kläger mit Recht unzufrieden war. Das Berufungsgericht ist erkennbar der Ansicht gewesen, aus dem späteren Verhalten des Beklagten gegenüber der Zeugin Sch. könnten auf seine Gesinnung zu der Zeit, als er den Erbvertrag schloss, keine Schlüsse gezogen werden. Bei dieser Würdigung, die nach Lage der Sache rechtlich möglich ist, brauchte das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
Johannsen
Kregel v. Werner