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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1954, Az.: II ZR 331/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1954
Aktenzeichen
II ZR 331/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.11.1953

Fundstellen

  • DB 1954, 882-883 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 734-736 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma K. & H. GmbH in R., D.-Sch.-Str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Ernst B. und Kurt H.,

Prozessgegner

die Witwe des Kaufmanns Paul K.sen., Alice geb. Ke. in O. (T.),

Amtlicher Leitsatz

Gesellschaftsverträge einer GmbH unterliegen nicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, soweit sie Bestimmungen individualrechtlichen Inhalts, z.B. Bestimmungen über eine Pensionszusage für Witwen der Geschäftsführer enthalten.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ende 1948 verstorbene Ehemann der Klägerin, Paul K.sen., war Gesellschafter und bis zum 1. April 1941 zugleich Geschäftsführer der beklagten GmbH, die im Jahre 1934 an Stelle der wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelösten OHG K. und H. gegründet worden war. Seine Bestellung zum Geschäftsführer beruhte auf § 9 des Gesellschaftsvertrages vom 3. Dezember 1934, dessen § 10 u.a. nachfolgende Bestimmung enthält:

"Die Gesellschaft zahlt an die Witwen der in § 9 bestellten Geschäftsführer sowie an die Witwen der früheren Teilhaber der OHG K. und H., nämlich Alfred ... und Otto H. monatlich je 250,- RM als Witwenpension ...."

2

Im Jahre 1940 verstarb die erste Frau des Paul Ko. sen. Er heiratete darauf am 9. September 1941, mithin einige Monate nach seinem Ausscheiden, als Geschäftsführer, im Alter von 69 Jahren die damals 60 Jahre alte Klägerin.

3

Nach dem Tode ihres Mannes hat die Klägerin nunmehr gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 3. Dezember 1934 für die Zeit vom 1. Januar 1949 an Ansprüche auf Witwenpension in Höhe von 250,- DM monatlich geltend gemacht.

4

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, daß § 10 des Gesellschaftsvertrages nur eine Versorgung derjenigen Ehefrauen der damals bestellten Geschäftsführer habe sicherstellen sollen, deren Ehe bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages bestanden habe. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die in § 10 festgelegte Witwenversorgung offensichtlich eine Gegenleistung dafür darstelle, daß die Ehefrauen der ursprünglichen OHG-Gesellschafter der neugegründeten GmbH ihr gesamtes Vermögen zur Verfügung gestellt hätten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage statt gegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

1.)

Das Berufungsgericht hält die Klageansprüche gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages für begründet, weil diese Vertragsbestimmung ihrem Wortlaut nach für die Ansicht der Klägerin spreche, daß sie zu dem durch die Zusage der Witwenversorgung begünstigten Personenkreis gehöre, und weil auch eine nach den Vorschriften der §§ 133, 157 BGB entgegen dem Wortlaut vorgenommene Auslegung der Versorgungszusage zu keinem anderen Ergebnis führe. Die Klägerin sei, wie es § 10 des Gesellschaftsvertrages voraussetze, die Witwe eines der in § 9 namentlich aufgeführten geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten. Daß ihr Ehemann im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, müsse als bedeutungslos angesehen werden, da es der Sinn des § 10 gewesen sei, den Geschäftsführern und ihren Frauen auch bei Arbeitsunfähigkeit eine Existenzgrundlage zu sichern. Hieran ändere auch die im ersten Rechtszug vorgenommene Beweisaufnahme nichts. Sie habe jedenfalls einen übereinstimmenden Willen der Gesellschafter, nachgeheiratete Witwen vom Bezug der Witwenpension auszuschließen, nicht hervortreten lassen. Das bloße Nichtvoraussehen der Möglichkeit der Wiederverheiratung, das die Beweisaufnahme ergeben habe, könne jedoch eine Auslegung des § 10 gegen seinen Wortlaut nicht rechtfertigen. Insoweit handele es sich auch nicht darum, eine Vertragslücke auszufüllen. Soweit die Altersversorgung in Betracht komme, sei der zu beurteilende Vertrag vielmehr vollständig. Es sei auch nichts ersichtlich, was die dem Wortsinn entsprechende Auslegung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen könnte.

7

2.)

Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 10 des Gesellschaftsvertrages gegeben hat, ist in der Revisionsinstanz nicht frei nachprüfbar. Zwar ist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß Satzungen der Kapitalgesellschaften der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ 9, 279 [281]). Eies gilt insbesondere auch von der Auslegung der Gesellschaftsverträge einer GmbH (RGZ 137, 305 [309], 156, 129 [133], 159, 321 [326], 164, 129 [140], 165, 68 [73, 74], RG DR 1942, 279). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht uneingeschränkt für sämtliche Vertragsbestimmungen gelten, die in einen GmbH-Gesellschaftsvertrag Aufnahme finden. Das ist auch in der bisherigen Rechtsprechung schon dadurch zum Ausdruck gekommen, daß von einer freien Nachprüfung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH in der Revisionsinstanz immer nur dort gesprochen worden ist, wo es sich um die satzungsmäßige Regelung körperschaftsrechtlicher Fragen handelte. In dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1954 (BGHZ 14, 25) ist das zudem auch nochmals besonders hervor gehoben worden. Der entscheidende Gesichtspunkt für eine freie Nachprüfung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (Satzung) einer Kapitalgesellschaft in der Revisionsinstanz trifft nur für die Regelung körperschaftsrechtlicher Fragen zu. Nur diese Regelung ist von vornherein für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt, so daß auch nur insoweit die Notwendigkeit besteht, die erforderliche Auslegung nach objektiven, für die Allgemeinheit voll übersehbaren Gesichtspunkten vorzunehmen. Deshalb kann insoweit die Auslegung nicht von der Ermittlung der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, etwa im Wege von tatsächlichen Feststellungen und einer konkreten Beweiswürdigung, abhängig sein, sondern es müssen für die Auslegung insoweit - ähnlich wie bei den Normenverträgen - objektive Auslegungsgrundsätze maßgeblich sein. Deshalb muß der Gesellschaftsvertrag (Satzung) einer Kapitalgesellschaft in seinen körperschaftsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur aus sich heraus ausgelegt werden, und zwar so, daß stets eine einheitliche Auslegung der Satzung gewährleistet ist (RG JW 1939, 354), und des weiteren dürfen bei der Auslegung für die Allgemeinheit nicht erkennbare Erwägungen und Absichten der Gesellschafter, nicht verwertet werden (RGZ 159, 326). Nur in diesem Umfang ist es daher auch gerechtfertigt, eine freie Nachprüfung der Auslegung in der Revisionsinstanz zuzulassen.

8

Anders ist die Rechtslage bei den individualrechtlichen Bestimmungen, die nicht selten in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH Aufnahme finden. Sie wenden sich nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sie regeln lediglich die individualrechtlichen Rechtsbeziehungen etwa zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder einem Dritten, für sie können, selbst wenn sie mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Gläubiger und die künftigen Gesellschafter der GmbH von Interesse sind, im Hinblick auf ihre Auslegung keine andere Behandlung erfahren wie sonstige Individualverträge, die die Gesellschaft mit einzelnen Gesellschaftern oder mit Dritten geschlossen hat. Bei der Auslegung derartiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind demgemäß die subjektiven Vorstellungen, der Beteiligten und auch solche besonderen Umstände, die keinen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden haben, von Bedeutung. Hier ist somit die Auslegung im Einzelfall Tatfrage und gegebenenfalls von tatsächlichen Feststellungen und einer konkreten Beweiswürdigung abhängig. Daraus folgt notwendigerweise, daß eine solche Auslegung grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters ist und eine unbeschränkte und freie Auslegung in der Revisionsinstanz nicht möglich ist.

9

Für den vorliegenden Fall kann es nicht zweifelhaft sein, daß die hier maßgebliche Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages eine Regelung individualrechtlichen Inhalts enthält. Die in dieser Bestimmung von der Gesellschaft übernommene Verpflichtung, den Witwen ihrer damaligen Geschäftsführer monatliche Zahlungen in einer festgelegten Höhe zu leisten, hat mit der körperschaftsrechtlichen Gestaltung der Gesellschaft nichts zu tun. Diese Bestimmung enthält eine individualrechtliche Verpflichtung der Gesellschaft, deren Auslegung daher auch den für Individualverträge geltenden Grundsätzen unterliegt. Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht kann daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht dabei die für die Auslegung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat.

10

3.)

Eine dahingehende Nachprüfung ergibt im vorliegenden Fall, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden kann. Diese Auslegung bleibt an dem reinen Wortlaut der Bestimmung haften und berücksichtigt nicht in dem erforderlichen Umfang die Vorstellungen und die Absichten, die die Beteiligten bei der Aufnahme dieser Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag gehabt haben. Wie das Berufungsgericht offenbar nicht verkennt und wie die widersprechenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen deutlich ergeben, ist der Wortlaut der Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages nicht so unmißverständlich, eindeutig und klar, daß sie einer weiteren Auslegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalles und gegebenenfalls auch entgegen ihrem Wortlaut überhaupt nicht zugänglich wäre. Es ist daher in diesem Fall die Auslegung der streitigen Bestimmung gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung der erkennbaren Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsabschluß, unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben erforderlich. In dieser Hinsicht hat die Beweisaufnahme, wie das Berufungsgericht feststellt, ergeben, daß die Beteiligten bei der Pensionsregelung für die Witwen der Geschäftsführer nicht an den hier in Betracht kommenden Fall gedacht haben, daß nämlich einer der damaligen Geschäftsführer nach seiner eigenen. Pensionierung nochmals heiraten und seine zweite Frau als Witwe hinterlassen werde. Diesen Sachverhalt haben die Beteiligten also damals bei der getroffenen Pensionsregelung nicht ins Auge gefaßt und für diesen auch keine besondere Regelung vorgesehen. Bei dieser klar festgestellten Sachlage ist es nicht möglich, die getroffene Regelung ohne weiteres auch auf den Sachverhalt der hier in Betracht kommenden Art anzuwenden, weil das mit den Vorstellungen der Beteiligten nicht in Einklang zu bringen ist. Vielmehr ist aus der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts der Schluß zwingend, daß die Beteiligten bei der Pensionsregelung für die Witwen der Geschäftsführer für einen - wie sich jetzt zeigt - regelungsbedürftigen Sachverhalt eine Vertragsbestimmung nicht getroffen haben, daß also ihre Pensionsregelung eine Lücke enthält, die nunmehr der Ausfüllung bedarf. Diese Rechtslage schließt es aus, mit dem Berufungsgericht die getroffene Pensionsregelung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu erstrecken oder mit der Revision die Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall ohne weiteres auszuschließen. Vielmehr ist es notwendig, die vorhandene Lücke in der Pensionsregelung nach den Grundsätzen auszufüllen, die in der Rechtsprechung für die ergänzende Vertragsregelung aufgestellt worden sind. Denn die hier vorhandene Lücke befindet sich innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens der getroffenen Regelung; ihre Ausfüllung würde daher nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Es handelt sich demgemäß hier um eine ausfüllbare und ausfüllungsbedürftige Lücke.

11

Bei der ergänzenden (lückenausfüllenden) Vertragsauslegung handelt es sich, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat (BGHZ 9, 273), nicht um eine Ergänzung des Parteiwillens, sondern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts. Diese ist daher nicht nur unter Berücksichtigung des im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens, sondern zugleich auch nach objektiven Maßstäben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vorzunehmen. Durch die ergänzende Vertragsauslegung hat der Richter zu ermitteln, was für einen später eingetretenen, bei Vertragsschluß nicht vorgesehenen Fall zwischen den Beteiligten rechtens sein soll. Allerdings darf sich der Richter dabei nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen setzen.

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Dem erkennenden Senat ist die Ausfüllung der hier vorhandenen Lücke in der Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages selbst nicht möglich, weil das Berufungsgericht die hierfür erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben noch nicht vorgenommen hat. Aus dem Berufungsurteil kann vielmehr nur entnommen werden, daß die Zubilligung eines Pensionsanspruchs für die Klägerin nicht im Widerspruch zu dem in § 10 des Gesellschaftsvertrages zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen stehen würde. Bei der noch notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen wird zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, daß ihr verstorbener Ehemann seinerzeit sein Vermögen der Beklagten zur Verfügung gestellt, und daß diese Handlung in einem engen Zusammenhang mit der getroffenen Pensionsregelung gestanden hat. Dieser Umstand muß bei der Abwägung auch der Klägerin zugute gehalten werden, weil sie in einem entsprechenden Umfang dadurch in ihren Ansprüchen als gesetzliche Erbin ihres Ehemannes verkürzt sein kann. Auch die etwaigen Verdienste ihres Ehemannes um das Unternehmen der Beklagten, soweit diese für die Pensionsregelung von Bedeutung gewesen sein sollten, können zugunsten der Klägerin herangezogen werden. Schließlich können unter Umständen auch die derzeitigen Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihr Alter bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein, da insoweit, wie die Revision zutreffend hervorhebt, eine etwaige Pensionsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin nach Treu und Glauben schwerlich angenommen werden könnte, wenn diese sehr vermögend sein sollte und der für die Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages maßgebliche Versorgungsgesichtspunkt bei ihr kein besonderes Gewicht haben würde. Andererseits wird bei der erforderlichen Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sein, daß eine Pensionsverpflichtung auch gegenüber einer nachgeheirateten zweiten Frau eine besondere Belastung für die Beklagte darstellt, und daß häufig solche Frauen bei einer Pensionsregelung nicht die gleichen Ansprüche wie die während der Dienstzeit schon verheiratet gewesenen Frauen erhalten. Dieser Gesichtspunkt könnte dem Berufungsgericht, wenn es auf dem Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis einer grundsätzlichen Anerkennung eines Pensionsanspruches für die Klägerin kommen sollte, Anlaß geben, der Klägerin unter Umständen einen etwas niedrigeren Pensionsanspruch zuzubilligen. Denn auch in dieser Hinsicht ist dem Berufungsgericht in der Vertragsauslegung freie Hand gelassen. Dagegen, ist es nicht möglich, zugunsten der Beklagten die Aussagen des Zeugen Dr. Soltan und eine darauf etwa fußende tatsächliche Feststellung zu verwerten, daß man nämlich, wenn man den hier in Betracht kommen den Fall erwogen hätte, keinesfalls auch künftigen Ehefrauen die Pensionszusage gemacht hätte. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes ist deshalb nicht möglich, weil es sich bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht um eine Ergänzung des Partei willens, sondern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts handelt und hierbei auch die Grundsätze von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entscheidendes Gewicht haben. Nur soweit der Wille der Beteiligten in der getroffenen Pensionsregelung - also z.B. für die Höhe derselben - Ausdruck gefunden hat, muß der Richter diese bei der ergänzenden Vertragsauslegung beachten.

13

Aus den angegebenen Gründen ist somit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil eine abschließende Entscheidung der Sache noch nicht möglich ist.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Fischer Artl