Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1954, Az.: 1 StR 445/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 445/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts in Würzburg - 17.05.1954
Verfahrensgegenstand
Mordes u.a.
Prozessgegner
1.) den Landarbeiter Stefan M. aus N. geboren am ... 1924 in A. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Kellner Ivan S. (auch E.) aus N. geboren am ... 1913 in H. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3.) den Bäcker Mirko B. aus N., geboren am ... 1925 in P., Bezirk B. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten M., S. und B. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 17. Mai 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten B. wird die seit dem 18. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Schwurgericht hat die Angeklagten M. und S. wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, den Angeklagten B. wegen Beihilfe zu besonders schwerem Raub, und zwar M. sowie S. zu lebenslangem Zuchthaus, B. zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Rechtsmittel der drei Beschwerdeführer haben keinen Erfolg.
I.
Die Revisionen der Angeklagten M. und S..
Ihre Rechtsmittel sind unbegründet. Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung.
Die beiden Beschwerdeführer fuhren am 16. November 1953 gegen Abend nach Crailsheim, um einen Raubüberfall auf einen Kioskbesitzer auszuführen. Sie nahmen aber davon Abstand, weil die Strasse zu hell erleuchtet und belebt war, und kehrten nach Nürnberg zurück. Sie entschlossen sich, eine Fahrt in einem Nachtschnellzug durchzuführen, um dort einen Raubüberfall oder Diebstahl an einem schlafenden Reisenden zu begehen. Sie wählten zur Ausführung ihres Planes den Fernschnellzug Wien-Ostende, den auch Frau de R. bestieg. Die Angeklagten folgten ihr. M. setzte sich in das sonst leere Abteil des letzten Personenwagens, in dem Frau de R. Platz genommen hatte, S. in das Nebenabteil. Frau de R. schlief bald ein. Die Angeklagten kamen überein, die schlafende Frau bewusstlos zu schlagen und durch das Abteilfenster aus dem fahrenden Zug zu werfen, um sie dadurch zu töten. Dann wollten sie das Geld sowie das Gepäck der Überfallenen an sich nehmen und in Würzburg den Zug verlassen. Einer von ihnen versetzte der schlafenden Frau einen Schlag in die Magengegend, dann würgten sie die Aufschreiende, bis sie bewusstlos war, und schoben sie bei einer Fahrgeschwindigkeit des Zuges von 90 km/st durch das Fenster. Als der Körper über den Fensterrand glitt, kam die Bewusstlose wieder zu sich und schrie laut. Gleichzeitig klammerte sie sich mit beiden Händen am oberen Rand des Fensters fest, so dass sie mit ausgestreckten Armen an der Aussenwand des Wagens hängen blieb. Einer der Angeklagten stach mit einem Messer oder Dolch auf den Kopf der Frau de R. ein, die schliesslich infolge Entkräftung auf die Schienen herabfiel. Sie verstarb an der beim Sturz erlittenen schweren Gehirnerschütterung in Verbindung mit der durch die Verletzung hervorgerufenen Fettembolie der Lungen. M. nahm die auf den Fussboden gefallene Umhängetasche mit etwa 370 DM Bargeld an sich. Beiden Tätern gelang es, ohne nennenswerte Verletzungen von dem infolge Betätigung der Notbremse langsamer fahrenden Zug abzuspringen und zu flüchten.
Es ist rechtlich völlig bedenkenfrei, dass das Schwurgericht aus diesem Vorgehen der Beschwerdeführer gefolgert hat, dass sie vorsätzlich gemeinschaftlich Frau de R. aus Habgier, zur Durchführung des Raubüberfalls und zu seiner Verdeckung getötet sowie durch dieselbe Handlung einen besonders schweren Raub begangen haben.
II.
Die Revision des Angeklagten B..
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht geltend, er hätte nicht wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub verurteilt werden dürfen; er habe nur zu dem nicht zur Durchführung gekommenen Kioskraub in Crailsheim Beihilfe geleistet; die begangene Haupttat weiche sowohl in der rechtlichen Würdigung als auch im äusseren Ablauf von der verabredeten wesentlich ab.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen lernten sich S. und M. am 15. November 1953 bei dem Angeklagten B. kennen. Dieser und S. erörterten, wie man zu Geld kommen könne. S. erzählte, er habe in Crailsheim einen Kiosk ausgekundschaftet, dessen Besitzer viel Geld einnehme; den könne man niederschlagen und berauben. Er schlug vor, den Raub gemeinsam auszuführen. Als M. einwarf, er habe kein Geld für die Bahnfahrt und keine brauchbare Kleidung, erklärte sich S. bereit, die Reise zu bezahlen, und B. erbot sich, ihm bessere Kleidung zu leihen. M. sagte daraufhin seine Mitwirkung zu S. erörterte noch andere Pläne; so sagte er, man könne auch "etwas im Zuge machen, wenn die Leute schlafen". M. meinte dazu, es sei am einfachsten, einem Schlafenden mit einem in ein Tuch eingebundenen Stück Blei oder Eisen einen Schlag auf die Schläfe zu versetzen, so dass er ohnmächtig werde. S. erzählte ferner, er kenne ein Bauerngehöft, in dem 20.000 DM verwahrt würden, man müsse alle sechs Hausbewohner töten, dann das Geld an sich nehmen und das Anwesen in Brand setzen. M. riet zur Durchführung des von S. zuerst erwähnten Planes, weshalb man sich schliesslich, wie das Schwurgericht ausführt, ohne andere Überfälle als unmöglich oder unerwünscht auszuschliessen, einigte, den Überfall auf den Kioskinhaber in Crailsheim auszuführen. M. erklärte, es sei auf jeden Fall erforderlich, Waffen mitzunehmen. B. bestand auf einer baldigen Ausführung des Planes, da er dringend Geld brauche; er selbst wolle sich aber hierbei nicht beteiligen. Die drei Angeklagten einigten sich, dass der Überfall am Abend des nächsten Tages ausgeführt werde und dass B. einen Teil der Beute für das Ausleihen der Kleidung erhalte. Als M. das Zimmer verlassen hatte, versicherte B. dem Angeklagten S. dass er sich auf M. verlassen könne. Am nächsten Tag gab B. dem M. die versprochene Kleidung. Beide erörterten dabei verschiedene Möglichkeiten, einen Menschen ohnmächtig zu machen. Bodrusic händigte M. einen 25 bis 30 cm langen Dolch als Waffe für das geplante Unternehmen aus. Der Angeklagte B. war sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei der Hingabe der Kleidung und des Dolches bewusst, durch sein Verhalten das Vorhaben der Angeklagten M. und S. zu unterstützen, wobei es ihm gleichgültig war, gegen wen sich der Angriff auf fremdes Vermögen letzten Endes richten werde, wie, wann und wo die weitgehend der gegebenen Lage überlassene Tat ausgeführt werde. Er wollte, so führt das Schwurgericht aus, die fördernde Wirkung seines Verhaltens unabhängig davon, ob die Angeklagten M. und S. den Raubüberfall in Crailsheim oder einen anderen Raubüberfall begingen.
Nach diesen und weiteren rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ist es rechtlich bedenkenfrei, dass das Schwurgericht den Angeklagten B. wegen Beihilfe zu dem von den Haupttätern begangenen Raubüberfall verurteilt hat. B. wollte einen Raub fördern und tat das auch. Er stellte den Tätern zur Durchführung des Raubes seinen Dolch zur Verfügung, rechnete also, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, mit der Verwendung einer Waffe und billigte sie. Es konnte allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass Bodrusic auch die Begehung eines Mordes in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen hatte. Das steht aber nur seiner Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord, nicht aber der wegen Beihilfe zum schweren Raub entgegen (RGSt 67, 343; RG HRR 1937 Nr. 1558; 1938 Nr. 772).
Bei der Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers B. die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) vorliegen, ist das Schwurgericht allerdings von irrigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat - gestützt auf die Entscheidung RGSt 56, 378 - es für genügend erachtet, dass die Haupttäter den Tod der Frau de R. verursacht haben. Nach § 56 StGB n.F. ist es aber erforderlich, dass der Angeklagte E. als Gehilfe die schweren Folgen wenigstens voraussehen konnte. Der Inhalt der Gespräche über die geplanten Raubüberfälle, die tatrichterliche Feststellung, der Beschwerdeführer B. habe gewusst, dass der Angeklagte S. drei Tage vor der Tat bereits einen Raub ausgeführt - der Überfallene ist an den Verletzungen gestorben - und damit bewiesen hatte, dass er zu allem fähig ist, und die gefährliche Waffe, die B. zur Verfügung stellte, lassen jedoch keinen Zweifel, dass er damit rechnen musste, bei dem geplanten und von ihm geförderten Raubüberfall könne das Opfer sein Leben verlieren.