Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1954, Az.: III ZR 39/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 39/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 07.12.1951
Rechtsgrundlage
- § 77 Gesetz zu Art. 131 GrundG
Fundstellen
- DVBl 1955, 134 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1807 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Oberlotsen Emil L. in W., M.weg ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Leiter der Abteilung Seeverkehr in der Verwaltung für Verkehr, H., B. N.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
§77 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG ist auch insoweit gültig, als er einem am 31. März 1947 ausgeschiedenen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht wiederverwendeten ehemaligen Reichsbeamten (Marineoberlotsen) Ansprüche aus seinem Beamtenverhältnis für die Zeit vor dem 1. April 1951 versagt. (Ergänzung zum Urteil III ZR 30/53 vom 5. Juli 1954).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hussla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1951 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 25. Mai 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Marinelotsen ernannt. Am 6. Januar 1945 erfolgte seine Ernennung zum Marineoberlotsen bei dem Lotsenkommando- und Seezeichenamt der Kriegsmarine in W..
Nach der Kapitulation versagen die Beamten des Seezeichenamts und das Lotsenkommandos, darunter auch der Kläger, unter der Royal Navy ihren Dienst fort; deutscher Leiter des Amtes war Regierungsrat Dr. B., sein Stellvertreter Lotsenkapitän Fä.. Im Juli 1946 wurde das Seezeichenamt nach Brunsbüttel verlegt, während das Lotsenkommando unter Fä. in W. verblieb und zum 1. April 1947 dem dortigen Hafenmeister angegliedert wurde, der seinerseits dem englischen Hafenkapitän unterstand. Die Royal Navy hatte ferner zur Abwicklung der "Marine Station Nordsee" eine "Marinedienstgruppe" eingesetzt, die später dem Marineoberstabsintendanten Dr. Sch. unterstellt war. Dessen Stellvertreter war ein Fregattenkapitän H..
Im März 1947 teilte der Hafenmeister Re. dem Zeugen Fä. mit, daß der Vertreter der Royal Havy zum 1. April 1947 mündlich eine Herabsetzung des Lotsenbestandes angeordnet habe. Fä. nahm darauf mit Dr. B. und Vertretern der Lotsen Besprechungen darüber auf, wie man unter Wahrung der Interessen der Lotsen dem Befehl am besten entsprechen könne. Es wurde verabredet, daß die 8 jüngsten Lotsen, zu denen auch der Kläger gehörte, am 1. April 1947 ausscheiden sollten; es sollte aber ihre Versetzung in den Wartestand beantragt werden. Demgemäß wurde der Kläger von Fä. zum 1. April 1947 "beurlaubt"; er hat seitdem keine Bezüge mehr erhalten und auch keinen Dienst getan.
Unter dem 27. Juni 1947 teilte der oben erwähnte Fregattenkapitän H. namens der Marinedienstgruppe W. dem Kläger mit, daß er "unter Anwendung der §§43-49, 55 DBG" ab 1. April 1947 in den Wartestand versetzt werde. Am 9. Juli 1947 erklärte der Leiter der gesamten Marineabwicklung in W., Dr. Sch., daß nicht die Marinedienstgruppe, sondern das Seewasserstraßenamt für die Entlassung der Lotsen zuständig sei.
Der Kläger ist der Ansicht, daß er aktiver Beamter der Britischen Zone, des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und schließlich der Bundesrepublik geworden sei. Sein Amt habe er auch nicht durch die am 27. Juni 1947 erfolgte Versetzung in den Wartestand verloren, da sie von der unzuständigen Stelle ausgesprochen sei. Er hat Klage auf Zahlung seines Gehalts nach Besoldungsgruppe A 4 b 1 ab 1. April 1947 gegen die Deutsche Bundesrepublik erhoben. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, es ist seinem Vortrag gefolgt und hat angenommen, daß der Anspruch auch nicht durch Art. 131 GrundG und das dazu ergangene Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 ausgeschlossen sei, denn es sei nicht dargetan, daß der Kläger aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grunde ausgeschieden sei.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat seinen Antrag im zweiten Rechtszug im Hinblick auf den allgemeinen Fortfall von Kürzungen und die inzwischen erfolgte Erhöhung der Beamtengehälter erweitert. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der bittet, nach seinem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu erkennen; hilfsweise beantragt er, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte erbittet Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger fordert das Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4 b 1. Er stützt die Klageforderung ausdrücklich darauf, daß er aktiver Beamter der beklagten Bundesrepublik geworden sei. Ansprüche nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG macht er nicht geltend.
1.
Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß der Kläger, der am 8. Mai 1945 als Wehrmachtsbeamter im öffentlichen Dienst stand, mit der bedingungslosen Kapitulation des deutschen Oberkommandos, spätestens jedoch mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 34, durch dessen Art III sämtliche, die Organisation der Wehrmacht betreffenden gesetzlichen Vorschriften, sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Angehörigen der Wehrmacht aufgehoben worden sind, seinen öffentlichen Dienstherrn und damit auch sein Amt verloren habe.
Wenn das richtig wäre, würde der Kläger, da er nicht entsprechend seiner früheren Stellung wiederverwendet worden ist, zweifellos zu den Personen gehören, die unter Art. 131 des Grundgesetzes fallen.
2.
Das Berufungsgericht hat aber auch erörtert, wie sich die Rechtslage gestaltet, wenn man davon ausgeht, daß das Lotsenkommando Teil der deutschen Verwaltung geblieben und der Kläger am 31. März 1947 Zonenbeamter gewesen und rückwirkend auf den 1. Dezember 1946 Angehöriger der Zwei-Zonenverwaltung geworden ist. Auch wenn man das annehme, so führt das Berufungsgericht aus, stehe einem Anspruch auf das der letzten Dienststellung entsprechende Vollgehalt §77 Abs. 1 Bundesgesetz zu Art. 131 entgegen.
Das Berufungsgericht konnte es mit Recht dahingestellt sein lassen, ob das Lotsenkommando auch über den Zusammenbruch hinaus als deutsche Dienststelle fortbestand und wann es Zonenbehörde wurde. Die Unterstellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 31. März 1947 Zonenbeamter gewesen sei, ist in der Tat die dem Kläger günstigste, auch seiner eigenen Auffassung entsprechende Annahme.
Auch bei dieser Annahme steht der Klageanspruch dem Kläger nach §77 des Gesetzes zu Art. 131 - dessen Rechtsgültigkeit hier unterstellt - nicht zu, wenn er zum 1. April 1947 aus seinem Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist; denn dann gehört er zu den Personen, die unter Art. 131 GrundG fallen. Das gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, er habe sein früheres Amt mit dem Zusammenbruch verloren, es sei dann aber ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Lotsenkommandos begründet worden (vgl. BGHZ 10, 30 [36]).
a)
Daß der Kläger seit dem 1. April 1947 nicht mehr in seinem Amt tätig gewesen ist, ist unstreitig. Er ist zwar zunächst nur "beurlaubt" worden. Wie das Oberlandesgericht aber ausdrücklich feststellt, sind sich alle Beteiligten darüber im Klaren gewesen, daß es sich um eine nicht nur vorübergehende Entfernung aus dem Amt hat handeln sollen. Dieses tatsächliche Ausscheiden genügt, um die Voraussetzung des Art. 131 GrundG zu erfüllen. Eines rechtlich wirksamen Aktes, der auch die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses herbeigeführt hätte, bedarf es nicht (BGH 1, 274 [283 ff]).
b)
Der Kläger hat sein Amt auch aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Das steht außer Zweifel, wenn sich das Lotsenkommando damals, als der Kläger "beurlaubt" wurde, noch im Stadium der Umwandlung aus einer Einheit der ehemaligen Kriegsmarine in eine zivile Behörde befunden hat. Denn die für eine solche Umstellung notwendigen Maßnahmen und Entlassungen sind typische Folgen des Zusammenbruchs gewesen, die von der Bestimmung des Art. 131 GrundG haben erfaßt werden sollen.
Das gleiche gilt aber auch, wenn die Überführung des Seezeichenamtes in den zivilen Bereich am 1. April 1947 schon abgeschlossen gewesen sein sollte. Für die von Fä. unternommenen Schritte ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Befehl der Militärregierung ausschlaggebend gewesen. Nur auf diese Weise ist es zu dem tatsächlichen Ausscheiden des Klägers gekommen, und zwar in einer Art, die in den beamtenrechtlichen Bestimmungen keine Grundlage hat finden können. Es mag sein, daß es gemäß §43 DBG zulässig gewesen wäre, den Kläger in den Wartestand zu versetzen, weil seine Behörde in ihrem Aufbau wesentlich verändert worden ist. Fä. hat demgemäß auch von einer Versetzung in den Wartestand oder sogar nur einer Beurlaubung gesprochen. In Wirklichkeit sind aber derartige Maßnahmen gar nicht beabsichtigt worden; vorgesehen war vielmehr, daß der Kläger ab 1. April 1947 ohne Gehaltsforderung dem Dienst fernzubleiben habe, und zwar nicht nur vorläufig. Dann ist man sich aber auch darüber im Klaren gewesen, daß ein beamtenrechtlich vorgesehenes Ausscheiden nicht in Frage gekommen ist; die eigentliche Ursache für diese Maßnahmen hat der Befehl der Militärregierung gebildet, also ein Grund, der auf das engste mit dem Zusammenbruch und den Nachkriegsverhältnissen im Zusammenhang gestanden hat und als nicht beamtenrechtlich anzusehen ist.
3.
Die Revision greift die vorstehend behandelten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu Unrecht an.
a)
Zunächst macht sie geltend, daß die Aussagen der Zeugen Fä. und B. den von dem Oberlandesgericht gezogenen Schluß nicht zuließen. Fä. habe lediglich bekundet, daß der damalige deutsche Hafenkapitän, Re., ihm gegenüber die Befürchtung ausgesprochen habe, der oberste englische Seeoffizier werde demnächst allgemein die Verminderung der Lotsenstellen verlangen, und es sei daher ratsam, dem durch Entlassung zuvorzukommen.
Die Rüge ist unbegründet. Fä. ist zweimal vernommen worden. Er hat bei seiner ersten Anhörung bekundet, der Hafenmeister Re. habe ihm mitgeteilt, daß der Engländer eine Reduzierung der Belegschaft verlange. Die vorzulegende Liste dürfe nicht mehr als 70 Belegschaftsmitglieder enthalten, daher sei eine Verminderung um 8 Personen notwendig. Fä. hat diese Angaben bei seiner Anhörung vom 16. November 1951 bestätigt.
Die Bekundungen des Zeugen gehen also nicht, wie die Revision behauptet, dahin, Re. habe lediglich die Befürchtung ausgesprochen, daß der britische Offizier die Verminderung verlangen werde, Vielmehr will Fä. die bestimmte Mitteilung erhalten haben, daß die Verminderung nach dem Willen jenes Offiziers notwendig sei. Hieraus hat aber der Tatrichter im Rahmen des ihm zustehenden Rechts zur Beweiswürdigung ohne Verletzung der Denkgesetze den Schluß ziehen können, daß Fä. auf Befehl der Besatzungsmacht gehandelt hat. Das Revisionsgericht ist daher gemäß §561 Abs. 2 ZPO an diese Feststellungen gebunden.
b)
Ferner macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht gegen §§139, 282, 286 ZPO verstoßen habe. Der britische Offizier habe eine Entlassung der Lotsen nicht verlangt und von den ganzen Maßnahmen überhaupt nichts gewußt. Er habe den Zeugen Fä. wegen seines eigenmächtigen Vorgehens zur Rechenschaft gezogen und der Personalbearbeiter Ei. habe damals zu Dritten erklärt, die Sache könne Fä. Kopf und Kragen kosten. Alles dies sei dem Gericht mündlich vorgetragen worden, nachdem in dem Parallel-Prozeß Hi. gegen Bundesrepublik (3 C 345/50 LG Hamburg - III ZR 376/52 des Senats) gleiche Ausführungen unter Beweisangebot schriftlich gemacht worden seien. Der Berufungsrichter habe hierauf eingehen, zum mindesten aber sein Fragerecht ausüben und darauf hinwirken müssen, daß gleiche Beweisantritte in dem vorliegenden Prozeß erfolgten.
Auch dieser Rüge ist der Erfolg zu versagen.
Gemäß §314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil des Berufungsgerichts enthalten irgend einen Hinweis auf einen mündlichen Vortrag, wie ihn der Kläger jetzt behauptet. Sein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes, der sich zudem nicht mit diesen Behauptungen befaßt, ist abgelehnt worden. Das neue Vorbringen des Klägers kann also vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Auch wenn es richtig ist, daß in dem Parallelprozeß Hillbrecht für die Behauptung, die zuständige britische Stelle habe Entlassungen nicht angeordnet, der Zeuge Bu. benannt ist, so hatte der Vorsitzende keine Veranlassung, im Rahmen des §139 ZPO darauf hinzuwirken, daß dieser Zeuge auch in dem vorliegenden Rechtsstreit benannt werde. Dem Kläger war bekannt, daß es hierauf ankommen konnte. Das Landgericht hatte bereits über die in Betracht kommenden Fragen im Armenrechtsverfahren Zeugenbeweis angeordnet und der Kläger ist bei der Vernehmung des Zeugen Fä. am 10. Januar 1951, die nicht das von ihm gewünschte Ergebnis gehabt hat, zugegen gewesen. In der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 27. September 1951 ist ferner ausdrücklich die Vernehmung von B. und Fä. über dasselbe Thema in Aussicht genommen worden. Wenn der Kläger die Ergänzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des in einem anderen Rechtsstreit benannten Zeugen Bu. gewünscht hätte, dann wäre es seine Sache gewesen, diese zu beantragen. Es war nicht Aufgabe des Vorsitzenden, unter diesen Umständen den Kläger zur Ergänzung seines Beweisantritts aufzufordern.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden durch die Rügen der Revision somit nicht erschüttert; sie sind für den Senat bindend.
4.
Steht fest, daß Fä. auf Befehl der ihm vorgesetzten Stelle der Besatzungsmacht tätig geworden ist, dann kann von einer Willkürmaßnahme nicht die Rede sein und die diesbezügliche Rüge der Revision ist unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage einen Tatbestand für vorliegend erachtet, wie ihn Art. 131 GrundG und §77 des Bundesgesetzes zu Art. 131 im Auge haben.
5.
Zu prüfen bleibt nunmehr, ob die Bestimmung in §77 Abs. 1 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG die Ansprüche, wie sie der Kläger mit der Klage geltend macht, ausschließt, rechtsgültig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich eines Wehrmachtsbeamten, der 1938 als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe eingetreten war, entschieden, daß die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, wonach er als Beamter zur Wiederverwendung gilt, aber mangels zehnjähriger Dienstzeit keinen Anspruch auf Übergangsgehalt oder Ruhegehalt hat, nicht gegen das Grundgesetz verstößt (sog. Soldatenurteil - 1 BvR 371/52 - vom 26. Februar 1954, NJW 1954, 465 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge insofern anders, als der Kläger über den 8. Mai 1945 hinaus seinen Dienst als Lotse weitergeführt hat. Eine Bindung des Senats an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb überhaupt nur in Frage kommen, wenn auch - wenigstens in gewissem Umfang - die tragenden Gründe in dieser Entscheidung den Senat gemäß §31 BVerfGG binden. Hinsichtlich dieser Frage und der weiteren Frage der Bindung des Senats an den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Mai 1954 (GSZ 6/53; NJW 1954, 1073 [BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53]), der die bindende Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts behandelt, wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 30/53 - verwiesen. Was in dieser Hinsicht dort gesagt ist, gilt auch hier. Der Senat ist also nicht gehindert, die Gültigkeit des §77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall selbständig zu prüfen.
Eingewendet wird gegen diese Bestimmung, daß sie gegen die Eigentumsgarantie, gegen den Gleichheitssatz und gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoße (Art. 3, 14 Abs. 3, 33 Abs. 5 GrundG).
In dem eben erwähnten Urteil vom 5. Juli 1954 hat der Senat ausgeführt, daß dem Bundesgesetzgeber das Recht nicht bestritten werden kann, nach der Katastrophe von 1945 in bestehende Beamtenverhältnisse einzugreifen, sie zur Anpassung an die tiefgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen umzugestalten und Ansprüche aus ihnen zu beschneiden (S 18). Es ist dort weiter dargelegt, daß nach dem 8. Mai 1945 aus dem alten Beamtenverhältnis ein Gehalts- oder Versorgungsanspruch in der vor jenem Zeitpunkt erwachsenen Höhe überhaupt nicht "erdient" und damit ein "wohlerworbenes" Recht und im Sinne der Eigentumsgarantie unentziehbares "Eigentum" insoweit nicht entstanden war (S 22).
In jenem Urteil ist ferner aufgezeigt worden, daß eine so umfassende Aufgabe wie die Regelung unzähliger, unter sich so verschiedener Fälle notwendig zu einer Generalisierung und Schematisierung führen mußte (Bl. 20) und daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur dann vorliegen kann, wenn die Norm als allgemeine Regel ihrem Inhalt nach durch Einbeziehung ungleicher Sachverhalte oder teilweisen Ausschluß gleicher Sachverhalterechtliche Ungleichheit herbeiführt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Ausschluß von Gehaltsansprüchen, auch wenn er sich auf eine Zeitspanne erstreckt, wie sie hier in Rede steht, weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Gleichheitssatz verstößt und daß insoweit auch kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums vorliegt. Soweit die Vorschrift in §77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG dazu führt, daß dem Kläger Ansprüche auf Gehalt aus seinem alten Beamtenverhältnis abgeschnitten sind, verstößt sie nach alledem nicht gegen das Grundgesetz.
Ob das Gesetz zu Art. 131 GrundG etwa insoweit rechtsungültig ist, als es den Beamten zur Wiederverwendung, die noch keine Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet haben, auch keinen Anspruch auf Übergangsgeld gewährt, und ihnen damit jede Versorgung bis zu ihrer Wiederverwendung vorenthält, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn der Kläger fordert Gehalt aus seinem alten Beamtenverhältnis. Einen Anspruch auf Übergangsgeld hat er auch nicht hilfsweise geltend gemacht.
II.
Die Revision ist der Ansicht, daß die Forderung des Klägers auch aus §36 DBG gerechtfertigt sei. Die Entlassung stelle, da Fälker willkürlich gehandelt habe, eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dar.
Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Klagegrund zwar nicht befaßt. Einer Aufhebung bedarf es deshalb aber nicht. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob etwa derartige Ansprüche ebenfalls durch die Bestimmung des §77 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 ausgeschlossen sind. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für die Handlungen des Fä. einzustehen hat.
Auszugehen ist, wie oben ausgeführt, von den Feststellungen des Vorderrichters, daß der Kläger auf Verlangen der Besatzungsmacht entlassen worden ist. Ist dies aber der Fall gewesen, dann hat Fä. in keinem Fall sachwidrig gehandelt oder die ihm als Vorgesetzten obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Denn jenem Auftrag hat er sich unter den damaligen Verhältnissen nicht entziehen können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß dieser Befehl nicht schriftlich vorgelegen hat; auch mündliche Anweisungen der Militärregierung sind in der damaligen Zeit eine häufige Erscheinung gewesen, und es kann keinem Vorgesetzten zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich für daran gebunden gehalten hat.
III.
Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die am 27. Juni 1947 erfolgte Versetzung des Klägers in den Wartestand seinen Anspruch wenigstens zum Teil zu begründen vermag. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme wird von dem Kläger selbst bestritten. Es ist auch nicht zu erkennen, daß der Fregattenkapitän H. ein Recht zu einer solchen Maßnahme gehabt hätte. Denn selbst wenn das Seezeichenamt mit dem Lotsenkommando der Marinedienstgruppe W. ursprünglich unterstellt gewesen sein sollte, so ist dieses Verhältnis spätestens am 10. Juni 1947 gelöst worden. Das ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß an diesem Tage die Unterstellung des Seezeichenamtes und des Lotsenwesens unter die - deutsche - Hauptverwaltung des Seeverkehrs, britischer Anweisung entsprechend, durchgeführt worden ist. Von diesem Tage an ist demnach allein die Hauptverwaltung des Seeverkehrs für eine derartige Maßnahme zuständig gewesen, wie der Leiter der Marinedienstgruppe, Dr. Schrick, gemäß seinem Schreiben vom 9. Juli 1947 auch erkannt hat.
Da der geltend gemachten Gehaltsforderung die Bestimmung in §77 Abs. 1 Bundesgesetz zu Art. 131 entgegensteht und die Klagforderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung oder auf Wartegeld begründet ist, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.