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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1954, Az.: 4 StR 703/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1954
Aktenzeichen
4 StR 703/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 30.07.1953

Fundstellen

  • BGHSt 6, 276 - 278
  • NJW 1954, 1454 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fortgesetzter Unterschlagung

Prozessgegner

den kaufmännischen Angestellten Fritz K. aus B., geboren am ... in B.-W.,

Amtlicher Leitsatz

Angestellte der Berufsgenossenschaften, die an der Erfüllung der Aufgaben ihrer Anstalt in nicht ganz untergeordneter Weise mitwirken, sind Beamte im Sinne des StGB.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. Juli 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte war Angestellter der Bergbau-Berufsgenossenschaft. Zu seinen Obliegenheiten gehörte die Erledigung der Arbeiten, die mit der Angestellten-Versicherung anfielen. Ausserdem hatte er die Krankengelder für die bei der Berufsgenossenschaft Beschäftigten von der Allgemeinen Ortskrankenkasse abzuholen und bei der Kasse seiner Anstalt einzuzahlen. Der Angeklagte verbrauchte seit 1949 für seine eigenen Zwecke die Krankengelder, die ihm die AOK übergeben, und seit August 1952 die Beträge, die ihm die Kasse der Berufsgenossenschaft zum Ankauf von Versicherungsmarken ausgezahlt hatte.

2

Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten nicht als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen und ihn deshalb nur wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 246 StGB verurteilt. Von der Anklage aus § 263 StGB hat es ihn freigesprochen; den Betrug hatte der Eröffnungsbeschluss darin gesehen, dass der Angeklagte durch das Kleben zu niedriger Markenwerte die Ansprüche der Versicherungsnehmer verkürzt habe.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbeachtlich, soweit sie das Verfahren beanstandet (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist begründet.

4

1.)

Das Landgericht verneint die strafrechtliche Beamteneigenschaft des Angeklagten, weil dessen Tätigkeit die gleiche war, "wie sie von dem Lohnbuchhalter oder einem Angestellten in ähnlicher Stellung auch im Geschäftsleben vielfach ausgeübt wird; sie war ein Teil der inneren Verwaltung der Berufsgenossenschaft, trug aber keinerlei hoheitliche Züge und war vor allem auch kein Ausflugs der Hoheitsgewalt, sondern der jedem Arbeitgeber obliegenden Pflicht, die Sozialabgaben einzubehalten und abzuführen und für seine Arbeitnehmer zu sorgen". Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

Die Versorgung der Arbeiter und Angestellten bei Unfall und Krankheit ist in Deutschland seit Jahrzehnten eine staatliche Pflicht, mit deren Währung der Staat Körperschaften des öffentlichen Rechtes betraut hat. Diese unterstehen seiner Aufsicht (vgl. Abschnitt IV § 1 des Aufbaugesetzes vom 5. Juli 1934, RGBl I, 577). Die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung und im vorliegenden Fall wohl auch als Träger der Betriebskrankenversicherung (§ § 3, 245 RVO) erfüllen demnach Aufgaben, die sich aus der Staatsgewalt ableiten und staatlichen Zwecken dienen. Angestellte solcher Einrichtungen, die an dem Vollzug ihrer Aufgaben in nicht ganz untergeordneter Stellung mitzuwirken haben, hat schon das Reichsgericht als Beamte im Sinne des Strafrechts angesehen (RGSt 76, 209). Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, sieht sich der Senat um so weniger veranlasst, als das Grundgesetz im Art. 20 den Schutz der Staatsbürger gegen die Wechselfälle des Lebens zu einem Verfassungsgrundsatz erhoben und die sozialen Versicherungsträger im Art. 87 Abs. 2 als staatliche Organe ausdrücklich anerkannt hat. Deren Entscheidungen sind Verwaltungsakte und werden von Verwaltungsgerichten überprüft (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 6. April 1954 - 2 StR 70/54). Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte massgeblich an der Geldverwaltung seiner Berufsgenossenschaft mitzuwirken; er hatte die Höhe der Versicherungsbeiträge zu berechnen und die erforderlichen Versicherungsmarken zu besorgen und zu verwenden, ferner die Krankengelder einzuziehen und zu verwalten. Eine solche Vermögensverwaltung ist stets als Ausfluss der Staatshoheit zu betrachten (RGSt 74, 251, 253; 76, 105, 107). Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es für die Beurteilung der strafrechtlichen Beamteneigenschaft nicht ausschlaggebend, dass die Tätigkeit des Angeklagten für die Öffentlichkeit nicht bemerkbar war (RGSt 70, 234, 235), und dass ähnliche Tätigkeiten auch Privatbetrieben obliegen (BGHSt 2, 119).

6

2.)

Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen der Unterschlagung der Krankengelder, die schon 1949 einsetzte, und der der Markengelder, die erst 1952 begann, bestehen gleichfalls Bedenken. Nach den bisherigen Feststellungen fehlt der erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167; 3, 290, 295); denn es liegt nichts dafür vor, dass der Angeklagte schon bei der zeitlich weit vorangehenden Unterschlagung der Krankengelder die rechtswidrige Zueignung von Geldern für Versicherungsmarken nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Begehung vorausgesehen und gewollt hat. Ein Fortsetzungsvorsatz, von dem der Tatrichter ausgegangen ist, genügt nicht (BGH JR 1953, 430).

7

3.)

Von der Anklage aus § 263 StGB hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil ihm nicht zu widerlegen sei, dass er die Arbeitnehmer nicht habe schädigen wollen. Auch ein bedingtes Wollen der Vermögensschädigung reicht zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des Betruges aus (RGSt 33, 4; 49, 21 [29]). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Ob und inwieweit der Angeklagte die anderen Merkmale des Betrugstatbestandes verwirklicht haben könnte, lässt sich auf Grund der bisher getroffenen, unzureichenden Feststellungen nicht abschliessend nachprüfen. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB) zu würdigen haben.

8

4.)

Rechtlich fehlerhaft erscheint es schliesslich, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte, der "die im Zusammenhang mit der Angestelltenversicherung anfallenden Arbeiten" zu erledigen hatte, nicht der Vorenthaltung von Beitragsteilen schuldig ist (§ 205 AVG in der Fassung nach Abschnitt II, § 78 des Gesetzes vom 21. Dezember 1937, RGBl I, 1393 in Verbindung mit § § 1492, 533, 534 RVO).

Groß Mantel Engels Hülle Dr. Schalscha