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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1954, Az.: V ZR 26/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1954
Aktenzeichen
V ZR 26/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn
OLG Hamm - 14.11.1952

Fundstellen

  • BGHZ 14, 240 - 251
  • DB 1954, 820 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1954, 819 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1602-1604 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt P., vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

1. Margarete A. geb. Pl., Ehefrau des Eisenbahndirektors Werner A. in L., B. Straße ...,

2. Rechtsanwalt und Notar Hans Heinrich Pl. in W., Ba.straße ...,

3. Rechtsanwältin und Notarin Dr. jur. Elisabeth N., geb. Pl. in R./We., E.straße ...,

4. Marie-Luise N., geb. Pl., Ehefrau des Prof. Gustav N. in Mü., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Enteignungen, die auf Grund des § 11 der 3. NotVO, Vierten Teils, Kap II vorgenommen worden sind, ist an die Stelle des aus § 12 a.a.O. sich ergebenden, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruchs auf Rückübereignung (BGHZ 3, 292) nicht die öffentlichrechtliche Rückenteignung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz getreten.

  2. 2.
    1. a)

      Nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist für eine zweckentsprechende Verwendung des enteigneten Grundstücks kann der Reichskommissar oder die sonst zustündige Stelle die gesetzliche Frist nicht verlängern oder eine andere längere Frist bestimmen.

    2. b)

      Die Frist eines weiteren Jahres für den Rückübereignungsanspruch ist gewahrt, wenn dem jetzigen Eigentümer gegenüber die Erklärung abgegeben wurde, daß die Rückübereignung verlangt werde. Es ist nicht nötig, daß der Anspruch rechtshängig gemacht wurde.

    3. c)

      Ob ein Grundstück für die Zwecke der Verordnung verwendet wurde, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. November 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Erben der am 29. Mai 1946 verstorbenen Frau Lilli Pl., geborenen H.. Die Erblasserin war früher Miteigentümerin zu einem Drittel Anteil an sieben damals im Grundbuch von P. Band 64 Blatt 1571 eingetragenen Parzellen mit einer Gesamtgröße von 29,1101 ha. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in M. vom 27. August 1938, zugestellt am 31. August 1938, wurde der Miteigentumsanteil der Erblasserin der Kläger an den genannten Parzellen zum Zweck der Errichtung einer vorstädtischen Kleinsiedlung gemäß den Vorschriften der Dritten Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, vierter Teil, Kapitel II (RGBl I 537 [551] - im folgenden "3. NotVO") zugunsten der Beklagten enteignet. Auf Ersuchen des Regierungspräsidenten wurden die Grundstücke unter Übertragung zum Grundbuch von Paderborn Band 38 Bl 251 auf die Beklagte umgeschrieben.

2

Am 15. November 1939 verlangte die Rechtsvorgängerin der Kläger von der Beklagten unter Bezugnahme auf § 12 "3. NotVO" Rückübereignung der bis zum 1. September 1939 für den vorgesehenen Enteignungszweck nicht verwendeten Parzellen Zug um Zug gegen Erstattung der anteilsmäßigen Enteignungsentschädigung. Durch Bescheid vom 15. Dezember 1939 lehnte der Regierungspräsident in M. die Rückübereignung ab. Gleichzeitig verfügte er eine Verlängerung der in § 12 "3. NotVO" vorgesehenen Jahresfrist auf weitere drei Jahre.

3

Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde der betroffenen Miteigentümer erklärte der Reichswirtschaftsminister (I Verw 12-9395/40) am 21. Dezember 1940, er habe keinen Anlaß, den Regierungspräsidenten in M. mit der beantragten Weisung zu versehen, da das endgültig abgeschlossene Enteignungsverfahren nicht rückgängig gemacht werden könne. Weiter ist dort ausgeführt:

"Die Verwendung der ehemals Ihnen gehörigen Grundstücke für die Zwecke der Verordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl I S 537) in der Fassung der Verordnung vom 26. Februar 1938 (RGBl I S 233) ist bereits vor Ablauf der dort in § 12 festgesetzten Frist erfolgt. Denn innerhalb dieser Frist sind nach dem Bericht des Herrn Regierungspräsidenten in Durchführung des Gesamtsiedlungsprogrammes, zu dessen Gunsten auch die Ihnen gehörigen Grundstücke enteignet wurden, eingehende Planungen geprüft und genehmigt worden. Der Baubeginn wurde durch eine Feier des ersten Spatenstichs dokumentiert Alsdann wurde der Ausbau mehrerer Siedlungsstraßen begonnen und teilweise durchgeführt, ein Teil der vorgesehenen Bauten erstellt, ein anderer Teil begonnen. Zudem wurde der vollständige Ausbau rechtlich verbindlich mehreren gemeinnützigen Bauunternehmern übertragen.

Dieser Sachverhalt stellt in richtiger Würdigung des Zwecks dieser Vorschrift eine Verwendung gemäß § 12 der einschlägigen Bestimmung dar. Der im Erlaß des Herrn Regierungspräsidenten in M. vom 15. Dezember 1939 - IWO 207 - ergangenen Entscheidung ist daher zuzustimmen."

4

Am 26. September 1941 erging ein Runderlaß des Reichsarbeitsministers als Reichskommissars für den sozialen Wohnungsbau (IV d 7 Nr. 1212 a/11/41) u.a. an die preußischen Regierungspräsidenten, in dem es heißt:

"Infolge der durch den Krieg bedingten Verhältnisse sind die Enteignungsunternehmer häufig ohne Verschulden verhindert, die geplanten Kleinsiedlungsvorhaben fristgerecht in Angriff zu nehmen und auszuführen.

Zur Vermeidung von Härten bestimmen wir daher, daß sich die von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Fristen oder die mangels einer solchen Festsetzung im § 12 festgelegte Frist auf zwei Jahre nach Beendigung des Krieges verlängern. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn das Siedlungsvorhaben endgültig aufgehoben worden ist (z.B. durch Änderung der Planung), es sei denn, daß ein zu Zwecken der Kleinsiedlung enteignetes Grundstück mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers einer dauernden kleingärtnerischen Nutzung zugeführt wurde.

Zur Klärung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen das Bauvorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, der Verwendungszweck im Sinne des § 12 gegeben ist, sodaß eine Fristverlängerung nicht mehr in Frage kommt."

5

Nach Einstellung der Kampfhandlungen machten die Kläger den Rückübereignungsanspruch bei der Beklagten erneut geltend. Da diese sich ablehnend verhielt, haben sie mit der am 27. Dezember 1949 eingekommenen, am 21. Januar 1950 zugestellten Klagschrift Klage erhoben mit dem Antrag,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen

    1. 1.

      den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche der mit Bescheid des Regierungspräsidenten von M. vom 27. August 1938 enteigneten Grundstücke am 1. September 1939 für die Zwecke vorstädtischer Kleinsiedlung noch keine Verwendung gefunden hatten,

    2. 2.

      Auskunft darüber zu erteilen, welche der zu 1) genannten Grundstücke, die am 1. September 1939 noch keine Verwendung für die vorstädtische Kleinsiedlung gefunden hatten, heute nicht mehr in ihrem Eigentum stehen;

  2. II.

    die Beklagte zu verurteilen,

    die aus der Auskunft zu 1) sich ergebenden Grundstücke,

    1. a)

      soweit sie noch im Eigentum der Beklagten sind, an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/3 Bruchteilsmiteigentum aufzulassen,

    2. b)

      soweit sie in das Eigentum eines Dritten gelangt sind, den Klägern in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/3 Bruchteils-Miteigentum zu verschaffen.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Zulässigkeit des Rechtswegs verneinte.

8

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des Urteils erster Instanz die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

9

Die Revision gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1951 - V ZR 69/50 - zurückgewiesen.

10

Auf Grund der anderweiten Verhandlung hat das Landgericht durch Teilurteil dahin erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Maßnahmen sie bis zum 31. August 1939 getroffen hat zur Herstellung von Siedlungsbauten hinsichtlich der Grundstücke, die der Rechtsvorgängerin der Kläger durch Bescheid des Regierungspräsidenten in M. vom 27. August 1938 enteignet sind, und zwar getrennt für jedes einzelne Grundstück.

11

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 14. November 1952 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

12

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit über sie erkannt ist. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Das Berufungsgericht führt zunächst aus, die Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Kläger seien unbegründet. Die ursprünglichen Eigentümer der Grundstücke, die drei Geschwister H., seien Miteigentümer zu Bruchteilen gewesen. Die Kläger seien Eigentümer eines dieser Bruchteile in ungeteilter Erbengemeinschaft. Sie seien befugt, das Eigentum an diesem Bruchteil geltend zu machen.

14

Der Anspruch auf Rückübereignung nach § 12 "3. NotVO" sei gegen den Siedlungsunternehmer zu richten, der Eigentümer geworden und allein in der Lage sei, den Anspruch auf Rückübereignung zu erfüllen.

15

Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ein Rechtsverstoß ist nicht zu erkennen. Die Frage, gegen wen der Anspruch auf Rückübereignung zu richten ist, hat auch der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Oktober 1951 - V ZR 69/50 - (BGHZ 3, 292) behandelt.

16

II.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist davon abhängig, ob ein Anspruch auf Rückübereignung der seinerzeit enteigneten Grundstücke gegeben ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage auf der Grundlage des § 12, "3. NotVO" geprüft.

17

Inzwischen ist das Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 (BGBl. I 720 - im folgenden: BaulBeschG) in Kraft getreten.

18

Dieses bestimmt in § 55 Abs. 2, daß auf die Enteignung zur Bereitstellung von Gelände für Zwecke der Kleinsiedlung die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Es sieht in § 51 die Möglichkeit der "Rückenteignung" vor, die der enteignete frühere Eigentümer verlangen kann, wenn die zum Zweck der Errichtung von Kleinsiedlungen enteigneten Grundstücke binnen bestimmter Zeit nicht zweckentsprechend verwendet worden sind. Die neue Regelung dient demselben Zweck wie § 12 "3. NotVO". Sie begründet aber keinen privatrechtlichen Anspruch, sondern stellt ein öffentlich-rechtliches Enteignungsverfahren dar. Auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Rückenteignung sind anders geregelt als der in § 12 "3. NotVO" gegebene Rechtsbehelf. Es fragt sich nun, ob an die Stelle des bisher geltendgemachten Anspruchs der auf Rückenteignung getreten ist und der bisherige auf Rückübereignung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Das hätte zur Folge, daß auch dem Anspruch auf Auskunftserteilung die Grundlage entzogen wäre. Die Frage ist aber zu verneinen. § 51 BaulBeschG sieht die Möglichkeit der Rückenteignung nur für Grundstücke vor, die nach den Vorschriften "dieses Gesetzes" enteignet worden sind, also nicht für Gelände, das nach früheren Vorschriften dem Eigentümer entzogen worden ist und hinsichtlich dessen das Enteignungsverfahren schon früher vollständig abgeschlossen war. Insoweit gilt vielmehr § 12 "3. NotVO" weiter. Dies ist auch aus einem anderen Grund anzunehmen. § 12 "3. NotVO" bezieht sich sowohl auf Gelände für vorstädtische Kleinsiedlungen wie für Kleingärten. Nach § 55 Abs. 1 BaulBeschG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung und das Verfahren auch für die Enteignung von Gelände für Kleingärten. Da die Rückübereignung dazu nicht gehört, ist auch für Kleingärten § 12 "3. NotVO" nicht beseitigt (vgl. Kommentare zum Baulandbeschaffungsgesetz von Pathe, Anm. 2 zu § 55 [S 185]; Pergande-Schwender, Anm. 1 zu § 55). Der geltendgemachte Anspruch ist daher nach wie vor nach § 12 "3. NotVO" zu beurteilen.

19

III.

Das Berufungsgericht führt aus: Da der Enteignungsbescheid des Regierungspräsidenten in M. vom 27. August 1938 am 31. August 1938 zugestellt worden sei, sei mit Ablauf des 31. August 1939 kraft Gesetzes ein Anspruch auf Rückübereignung entstanden, wenn die enteigneten Grundstücke bis dahin nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet worden seien. Der Regierungspräsident in M. habe durch Bescheid vom 15. Dezember 1939 die Frist auf weitere drei Jahre verlängert. Eine abgelaufene Frist könne aber nicht verlängert werden. Durch Gesetz oder durch einen durch Gesetz zugelassenen Verwaltungsakt könnte zwar im Ergebnis eine abweichende Regelung getroffen werden. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Die vom Regierungspräsidenten ausgesprochene Fristverlängerung würde die Enteignung des kraft Gesetzes entstandenen Anspruchs auf Rückübereignung bedeuten. Dafür fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

20

Auch die Ansicht der Beklagten, die Frist sei durch den Erlaß des Reichsarbeitsministers und Reichskommissars für den sozialen Wohnungsbau vom 26. September 1941 auf zwei Jahre nach Beendigung des Kriegs verlängert worden, entbehre der Grundlage, denn dieser Erlaß habe nach seinem Wortlaut die Verlängerung noch laufender Fristen zum Gegenstand.

21

Die Revision ist der Meinung, die Fristen hätten generell verlängert werden können und dies sei auch gewollt gewesen. Die Möglichkeit dazu sei durch § 21 "3. NotVO" gegeben.

22

Dieser Einwendung kann nicht zugestimmt werden. § 21 "3. NotVO" ermächtigt die Reichsregierung, zur Durchführung und Ergänzung des Kapitels II, das landwirtschaftliche Siedlung, Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten behandelt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsbestimmungen zu erlassen, bei denen von bestehenden reichs- und landesrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann. Von dieser Möglichkeit ist für den vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht worden. Weder der Erlaß des Regierungspräsidenten in M. vom 15. Dezember 1939, dem der Reichswirtschaftsminister durch Erlaß vom 21. Dezember 1940 ausdrücklich zugestimmt hat, noch der Erlaß des Reichsarbeitsministers in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für den sozialen Wohnungsbau vom 26. September 1941 sind Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsbestimmungen.

23

Es fragt sich vielmehr, ob der Regierunsgpräsident die gesetzliche Frist, von deren Ablauf an der Anspruch auf Rückübereignung geltend gemacht werden kann, verlängern konnte. § 12 "3. NotVO" sieht zwei Möglichkeiten der Festsetzung des maßgebenden Zeitpunktes vor. Es stehen die in der Notverordnung vorgesehene Frist von einem Jahr seit der Zustellung des Enteignungsbescheids und die vom Reichskommissar bestimmte Frist selbständig nebeneinander. Die Zuständigkeit des Reichskommissars - d.h. des Reichsarbeitsministers gemäß § 22 "3. NotVO" und Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Siedlungs- und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (RGBl I 225) - ist für diese Anordnung in Preußen auf den Regierungspräsidenten übergegangen (Nr. 27 und 28 Abs. 2 a der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung - KSB - vom 14. September 1937/23. Dezember 1938 - RArbBl 1937, 227; 1939, 13 - abgedruckt bei Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht IV g, 8, S 9 ff). Es konnte also der Regierungspräsident an die Stelle der gesetzlichen Frist eine andere setzen, die länger sein konnte als ein Jahr. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies, wie die Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vortragen ließen, nur in dem Enteignungsbescheid geschehen konnte. Jedenfalls kann die gesetzliche Frist nicht mehr verlängert werden, wenn sie abgelaufen ist. Durch den Ablauf der Frist tritt eine neue Rechtslage ein. Es entsteht der Anspruch des Enteigneten gegen den Enteignungsbegünstigten auf Rückübereignung. Dieser stellt ein Vermögensrecht dar, und die nachträgliche Verlängerung der Frist durch den Regierungspräsidenten würde, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, in Wirklichkeit eine Enteignung dieses Rückübereignungsrechts bedeuten. Dazu fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. In dem Erlaß kann auch eine neue Enteignung des Grundstücks im Sinne des § 11 "3. NotVO" nicht gesehen werden. Hätte der Regierungspräsident diese Maßnahme treffen wollen, so hätte er zweifellos dies deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hätte einen neuen Enteignungsbescheid erlassen, in dem er auch die Entschädigung hätte neu festsetzen müssen. Er wollte aber nur die bereits abgelaufene gesetzliche Frist verlängern.

24

Es fragt sich nun, ob es sich bei dem Erlaß vom 15. Dezember 1939 um einen Verwaltungsakt handelt, der ohne Rücksicht auf seine sachliche Richtigkeit nicht als nichtig, sondern höchstens als anfechtbar bezeichnet werden könnte und den das ordentliche Gericht ohne Prüfung seiner Zulässigkeit und Richtigkeit als gültig hinnehmen muß. An sich kann von einer Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, den das ordentliche Gericht nicht zu beachten brauchte, nur dann gesprochen werden, wenn es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, wenn die Verwaltungsbehörde Verwaltungsakte aus ganz unsachlichen Beweggründen vornimmt, die außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegen (RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]; BGHZ 2, 366 [367]; 4, 10 [32]; 4, 68 [71]; BGH vom 14.5.1954 - V ZR 148/52 -). Darum handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Hier fällt der Verwaltungsakt, der an sich höchstens anfechtbar wäre, ins Leere, weil er das, was er erzielen wollte, gar nicht erreichen konnte, da eine Frist, die er verlängern wollte, nicht mehr lief und inzwischen ein nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu beurteilendes Rechtsverhältnis entstanden war, das der Verwaltungsakt gar nicht betraf.

25

Auch der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 26. September 1941 u.a. an die Regierungspräsidenten in Preußen konnte eine Änderung der Rechtslage nicht herbeiführen. Aus seiner Fassung ist zu entnehmen, daß es sich nur um eine innerdienstliche Anweisung u.a. an die Regierungspräsidenten handelt, so daß also eine Verlängerung der Frist nicht durch den Erlaß selbst verfügt wurde. Es hätte also einer Verlängerungserklärung durch den Regierungspräsidenten bedurft, über die das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen hat. Dies ist jedoch auch nicht nötig; denn dieser Erlaß bezieht sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nur auf die Verlängerung noch laufender Fristen.

26

Der Anspruch auf Rückübereignung war also, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, am 1. September 1939 entstanden.

27

Es ist aber zu prüfen, ob der Anspruch auf Auskunft nicht schon deshalb unbegründet ist, weil er verspätet geltend gemacht wurde oder weil schon jetzt feststeht, daß die Grundstücke zweckentsprechend verwendet worden sind.

28

IV.

Zu der ersten Frage hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Anspruch aus § 12 "3. NotVO" sei noch im Jahre 1939 der Beklagten gegenüber erhoben worden. Es sei nichts darüber gesagt, daß er innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht werden müsse. Das ergebe sich daraus, daß in anderen Gesetzen eine gerichtliche Geltendmachung als Voraussetzung der Erhaltung von Rechten ausdrücklich vorgeschrieben sei. Die Besorgnis, daß ein unliebsamer Schwebezustand eintreten könnte, sei unbegründet, da das Siedlungsunternehmen mit negativer Feststellungsklage die Rechtslage klären könne.

29

Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, der Anspruch auf Rückübereignung bestehe nur binnen eines Jahres nach Ablauf der Frist, er bestehe nicht mehr, sobald das Jahr abgelaufen sei, ohne Rücksicht darauf, ob seinetwegen ein Prozeß schwebe oder nicht. Sie meint, derartige Rechtsfiguren seien dem deutschen Recht durchaus nicht fremd, und bezieht sich dafür auf § 25 b der FürsorgepflichtVO. Mindestens aber müsse der Anspruch innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Verwendungsjahres gerichtlich geltend gemacht worden sein.

30

Zu der Annahme, daß der Anspruch nach Ablauf eines Jahres nach seiner Entstehung erlösche, selbst dann wenn er gerichtlich geltendgemacht worden sei, besteht kein Anlaß. Aus der Bestimmung des § 25 b der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I 100) in der Fassung des Gesetzes über die Befreiung von der Pflicht zum Ersatz von Fürsorgekosten vom 22. Dezember 1936 (RGBl. I 1125) kann diese Auffassung nicht abgeleitet werden, zumal nicht einmal der Wortlaut der beiden Bestimmungen übereinstimmt. Diese Auffassung ist unvertretbar, sie würde auch zu großen Härten führen und den Anspruch in den meisten Fällen praktisch wertlos machen; denn die Frist von einem Jahr ist regelmäßig zu kurz, um den Anspruch durchzusetzen, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt und dieser in mehreren Rechtszügen durchgeführt werden muß. In § 25 b Fürsorgepflichtverordnung beträgt die Frist immerhin 4 Jahre vom Ablauf des Jahres an, in dem die Unterstützung gewährt worden ist.

31

Es kann sich nur darum handeln, ob der Anspruch binnen eines Jahres rechtshängig gemacht werden muß oder ob es genügt, daß innerhalb der Jahresfrist eine Erklärung, den Anspruch geltend machen zu wollen, abgegeben wird. Nach § 51 BaulBeschG muß der Antrag auf Rückenteignung binnen der gesetzten Frist bei der zuständigen Enteignungsbehörde eingereicht sein. Aus dieser Bestimmung kann aber für die frühere Zeit nichts entnommen werden, zumal es sich um ein ganz anders geartetes Verfahren handelt und hier auch die Möglichkeit besteht, daß der Antrag abgelehnt wird. Die Sachlage nach § 12 "3. NotVO" entspricht mehr den Verhältnissen, die in § 21 Reichssiedlungsgesetzes und § 32 Abs. 2 Reichsheimstättengesetzes geregelt sind. Auch hier handelt es sich darum, daß der frühere Eigentümer sein Grundstück wieder zurückbekommen soll, wenn es zu den Zwecken, für die es beansprucht worden ist, nicht oder nicht mehr benützt werden kann. In diesen Fällen hat das Gesetz die Form des Wiederkaufsrechts gewählt und dafür auf die § § 497 ff BGB verwiesen.

32

Die Interessenlage ist in beiden Fällen dieselbe. Auch bei anderen Fragen, die bei der Rückübereignung auftreten können, z.B. wenn das Grundstück durch Verschlechterung oder Verbesserungen verändert ist, wird auf die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht zurückzugreifen sein (siehe Quecke-Bussmann, Reichsenteignungsrecht 1939 S 206). Die Interessen des Eigentümers erfordern, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht, daß der Anspruch während der Jahresfrist rechtshängig gemacht wird. Die Frist muß daher in entsprechender Anwendung des § 497 BGB als gewahrt angesehen werden, wenn dem jetzigen Eigentümer gegenüber die Erklärung abgegeben worden ist, daß die Rückübereignung verlangt wird.

33

Die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 15. November 1939 hat somit zur Wahrung der Frist ausgereicht.

34

Das Berufungsgericht hat auch den Einwand nicht gelten lassen, der Anspruch der Kläger auf Rückübereignung und damit auf Auskunftserteilung sei verwirkt. Dem ist schon unter dem Gesichtspunkt, daß die Frist zur Geltendmachung am 1. September 1939 zu laufen begonnen hat und der Anspruch vom 15. November 1939 geltend gemacht wurde, zuzustimmen. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen.

35

V.

Zu der Frage, ob schon jetzt feststeht, daß die Grundstücke zweckentsprechend verwendet worden sind, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Anspruch auf Rückübereignung bestehe, wenn die enteigneten Grundstücke nicht binnen eines Jahres für die vorgesehene Zwecke "verwendet" worden seien. Was darunter zu verstehen sei, sage das Gesetz nicht. Die Auffassung der maßgebenden Verwaltungsbehörden sei zwar zu beachten, binde aber das Gericht nicht. Bloßes Planen und Herstellen von Entwürfen genüge nicht, es sei aber auch nicht erforderlich, daß die Bauwerke schon errichtet seien. Inwieweit zwischen "Planen" und "Bauen" liegende Maßnahmen eine "Verwendung" im Sinne des § 12 "3. NotVO" darstellten, sei nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Entscheidung sei besonders dann nicht leicht, wenn es sich nicht um ein einzelnes, nach Raum und Zweck begrenztes Siedlungsvorhaben, sondern um eine umfangreiche Fläche handle, die als Raum für eine größere Zahl einzelner Siedlungsvorhaben gedacht sei, die zwar nach einheitlichem Plan, aber getrennt und im einzelnen erst im Laufe der Jahre geplant, in Angriff genommen und verwirklicht werden könnten. Ein Anspruch auf Rückübereignung und damit auch auf Auskunftserteilung bestehe nicht, wenn jetzt schon festgestellt werden könnte, daß die Grundstücke bis 31. August 1939 "verwendet" worden seien. Das lasse sich aber nach der gegenwärtigen Prozeßlage nicht feststellen.

36

Der von der Beklagten vorgelegte "Stadterweiterungsplan Südstadt" sei nur ein Plan, der zudem bis zum 31. August 1939 nicht die Zustimmung des Reichsarbeitsministers erhalten habe, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, ob diese Zustimmung nur die Voraussetzung der Gewährung einer Reichsbeihilfe gewesen sei. Der Plan sei auch abänderbar, zumal die Beklagte nicht selbst als Siedlungsunternehmerin tätig werden, sondern Gesellschaften und Genossenschaften bestimmen solle, die die einzelnen räumlich begrenzten Siedlungsvorhaben auszuführen hätten. Tatsächlich sei der Plan bis heute nicht ausgeführt, sondern teilweise Gegenstand von Beratungen über eine andere Verwendung der Grundstücke.

37

Daß der "erste Spatenstich" am 30. Januar 1939 keine Verwendung im Sinne des § 12 "3. NotVO" bedeute, liege auf der Hand.

38

Es seien Straßenarbeiten ausgeführt worden, der Bericht des Bürgermeisters der Beklagten vom 2. Oktober 1940 lasse aber nicht deutlich erkennen, was bis 31. August 1939 im einzelnen geschehen sei. Es sei zu Verhandlungen mit Siedlungsunternehmen gekommen, über deren Stand könne aber nur aus den Verträgen mit der Ravensberger Heimstättengesellschaft vom 28. Juli und 19. August 1939 etwas entnommen werden. Über die Ausführung von Bauarbeiten bis 31. August 1939 sei aus dem Bericht nichts Sicheres zu entnehmen. Gerade das müsse ermittelt werden; denn nur dann lasse sich entscheiden, ob die enteigneten Grundstücke im ganzen oder im einzelnen zum Zweck der vorstädtischen Siedlung "verwendet" worden seien.

39

Die Beklagte sei auch zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Zwischen den Parteien bestünden allerdings keine vertraglichen Beziehungen. Nachdem aber das Gesetz das Recht zur Zurückforderung der enteigneten Grundstücke gebe, würde es Treu und Glauben widersprechen, den Berechtigten die Auskunft darüber zu verweigern, was in der festgesetzten Zeit geschehen sei, um die Grundstücke zu verwenden. Es möge sein, daß der Anspruch auf Auskunft nicht bestehen würde, wenn der Berechtigte sich selbst die nötige Kenntnis verschaffen könnte, um Grund und Umfang seines Anspruchs beurteilen zu können. Dies sei aber nicht der Fall. Über Pläne, Verhandlungen und Verträge könnten sich die Kläger höchstens eine unvollkommene Kenntnis verschaffen und auch bei Arbeiten an Grund und Boden sei es bei dem Umfang des Geländes den Klägern tatsächlich unmöglich, zu ermitteln, was bis 31. August 1939 geschehen sei.

40

Die Beklagte habe zwar im Laufe des Rechtsstreits durch Vorlage des Berichts des Bürgermeisters vom 2. Oktober 1940, durch ergänzende Angaben und durch Vorlage von Plänen und einzelnen Urkunden manches mitgeteilt, was Inhalt der begehrten Auskunft sein müsse. Die Kläger könnten aber nicht auf Angaben verwiesen werden, die nach und nach im Laufe des Rechtsstreits gemacht worden seien. Es bedürfe vielmehr einer Auskunft in zusammenhängender übersichtlicher Form, zumal die gemachten Angaben ungenau und unvollständig seien. Die Angaben müßten auch für jedes Grundstück getrennt gemacht werden.

41

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Verwendungsbegriff zu eng verstanden und hätte schon auf Grund der bereits vorliegenden Mitteilungen die "Verwendung" bejahen und damit die Klage abweisen müssen.

42

Die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer "Verwendung" der strittigen Grundstücke sprechen zu können, sind nicht zu beanstanden. Es ist auch zu billigen, daß überhaupt ein Anspruch auf Auskunft besteht und daß dabei über jedes einzelne Grundstück eine erschöpfende Auskunft verlangt werden kann. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß einerseits bloßes Planen nicht genügt und andererseits die Errichtung von Bauwerken nicht erforderlich ist. Es ist auch richtig, daß die Frage nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände beantwortet werden kann. Bei größeren Bauvorhaben, die nach einheitlichem Plan durchgeführt werden sollen, und bei denen die einzelnen Teile, die erst nach und nach in Angriff genommen werden können, aufeinander abgestimmt werden müssen, wird allerdings auf diesen Zusammenhang Rücksicht genommen werden müssen und es wird nicht verlangt werden können, daß die Bauarbeiten bei jedem einzelnen Grundstück schon in Angriff genommen sind. Die mehr ins einzelne gehenden Vorschriften, die § 51 BaulBeschG als Voraussetzung der Rückenteignung gegeben hat, werden für die Beurteilung der Frage der "Verwendung" nach § 12 "3. NotVO" nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden können.

43

Es wird aber grundsätzlich ein strenger Maßstab anzuwenden sein. Denn der gesetzliche Grundgedanke des § 12 "3. NotVO" besteht gerade darin, einen Schutz dagegen zu bieten, daß auf Grund weitgesteckter Pläne "auf Vorrat" Grundstücke enteignet werden, die, ohne diese Pläne zu behindern, noch jahrelang von den bisherigen Eigentümern hätten genutzt werden können und deren Enteignung dann unter ganz anderen Verhältnissen durchgeführt worden wäre, die möglicherweise auch zu einer anderen Entschädigung geführt hätten. Dieser Schutz ist umso wichtiger, als es sich um ein sehr strenges, abgekürztes Enteignungsverfahren handelt.

44

Durch die Anlegung von Straßen könnte also eine Verwendung des ganzen Geländes höchstens dann angenommen werden, wenn schon ein geschlossenes Straßennetz vorhanden ist. Bei Anlegung von einzelnen Straßen könnten höchstens die Grundstücke als verwendet angesehen werden, die zu dieser Straße benötigt wurden oder unmittelbar an ihr liegen, und in dem letzten Fall nur dann, wenn noch weitere Maßnahmen getroffen worden sind, die eine sofortige Bebauung ermöglichen oder die Voraussetzung für eine solche Bebauung sind.

45

Es kann somit nicht gesagt werden, daß die Beklagte ihrer Auskunftspflicht bereits genügt habe und die Klage aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Auskunftspflicht der Beklagten ist vielmehr zu bejahen und die Revision ist auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Oechßler Dr. Großmann