Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1954, Az.: 5 StR 116/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 116/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.02.1954
Verfahrensgegenstand
Einziehung gemäß §§ 3 StFG, 45 WiStG
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
in der Sitzung vom 9. Juli 1954
beschlossen:
Tenor:
Von einer Entscheidung über die im Beschluß des Kammergerichts vom 15. Februar 1954 bezeichnete Rechtsfrage wird abgesehen.
Gründe
In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die beantragte Einziehung abgelehnt; die Strafkammer hat sie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft in dem nunmehr mit der Revision der Einziehungsbeteiligten angefochtenen Urteil angeordnet. Das Kammergericht steht vor der Frage, ob es auf die Revision der Einziehungsbeteiligten das Berufungsurteil der Strafkammer aufheben und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil wegen etwaiger Nichtwahrung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig verwerfen soll, oder ob es das Berufungsurteil sachlich nachzuprüfen hat. Der vorlegende Senat hat tatsächliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Er ist der Meinung, daß sich diese Zweifel zugunsten der Einziehungsbeteiligten auswirken und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verwerfung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung als unzulässig führen müssen. An der beabsichtigten Entscheidung glaubt sich der Strafsenat des Kammergerichts jedoch durch das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1952 - 4 StR 124/51 - gehindert. Der 4. Strafsenat hatte sich in diesem Urteil mit dem Einwand des Angeklagten, er sei wegen der jetzt angeklagten Straftaten bereits früher rechtskräftig verurteilt, auseinanderzusetzen. Er ist der Auffassung, daß dieser Einwand nur dann zu beachten sei, wenn sein Vorliegen erwiesen sei. Darüber hinaus hat der 4. Strafsenat in dem angeführten Urteil allgemein seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß die bloße Möglichkeit eines Verfahrenshindernisses der. Durchführung des Verfahrens nicht entgegenstehe; Prozeßhindernisse müßten erwiesen sein.
Das Kammergericht hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Findet der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen und Prozeßhindernisse Anwendung?
Die Voraussetzungen für diese Vorlage sind nicht gegeben.
Der Begriff der Entscheidung im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG ist eng auszulegen. Dies erfordert zunächst, daß die an den Bundesgerichtshof herangetragene Rechtsfrage nicht allgemein gestellt wird, sondern auf das beschränkt wird, was im vorliegenden Falle zu entscheiden ist. Hiernach ist aber nicht allgemein über die Behandlung von Prozeßvoraussetzungen oder Prozeßhindernissen zu entscheiden. Wenn man die Fragestellung genau umreißt, vor deren Entscheidung sich der Strafsenat des Kammergerichts nach dem vorliegenden Sachverhalt gestellt sieht, so muß sie vielmehr lauten:
Ist die Berufung auch dann als rechtzeitig im Sinne des § 316 Abs. 1 StPO eingelegt zu behandeln, wenn unter Verwertung aller verfügbaren Beweismittel nicht festgestellt werden kann, daß sie binnen einer Woche nach Verkündung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist (§ 314 Abs. 1 StPO)?
Demgegenüber hat der 4. Strafsenat im Urteil vom 9. Oktober 1952 nur eine Entscheidung darüber getroffen, daß eine rechtskräftige Verurteilung einer erneuten Aburteilung nur dann entgegensteht, wenn sie bewiesen ist. Auf der Ansicht, daß Prozeßhindernisse ganz allgemein der Durchführung des Verfahrens nur dann entgegenstünden, wenn sie erwiesen seien, beruht das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht. Es hat sich mit bindender Wirkung nur darüber ausgesprochen, daß der Grundsatz "in dubio pro reo" insbesondere nicht gelte, wenn eine frühere rechtskräftige Aburteilung nicht nachgewiesen sei. Ebenso ist auch der 3. Strafsenat in seiner schon vom Kammergericht angeführten Entscheidung3 StR 427/52 vom 19. Februar 1953 verfahren. Er ist zwar grundsätzlich der Auffassung, daß auch für die Frage, ob die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse vorliegen, Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken können. Er hält diesen Satz aber nicht für allgemein verbindlich und entscheidet die ihm vorliegende Frage, ob er auch dann gelte, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht erwiesen sind, im entgegengesetzten Sinne. Mehr ist auch in diesem Falle nicht mit bindender Wirkung entschieden, und der 31 Strafsenat hatte daher auch keine Veranlassung zu einer Vorlage gemäß § 136 Abs. 1 GVG.
Im übrigen zeigen die Ausführungen des 3. Strafsenats schon, daß die vom Kammergericht gestellte allgemeine Frage verschieden beantwortet werden kann, je nachdem, welches Prozeßhindernis in Rede steht. Auch aus diesem Grunde kann von einem Abweichen von einer anderen Entscheidung im Sinne der §§ 121 Abs. 2, 136 GVG nur dann gesprochen werden, wenn es sich um das gleiche Prozeßhindernis handelt.
Aus alledem ergibt sich, daß die vom Kammergericht zu entscheidende Frage, wie sie oben einschränkender wiedergegeben ist, von dem angeführten Urteil des 4. Senats nicht berührt, wenigstens nicht mit bindender Wirkung entschieden worden ist. Sie hat auch bisher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beschäftigt. Wenn aber der Bundesgerichtshof zu dieser Frage keine Stellung genommen hat, so kann das Kammergericht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG abweichen.
Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war daher die Sache dem Strafsenat des Kammergerichts zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker