Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1954, Az.: 3 StR 755/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1954
Aktenzeichen
3 StR 755/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 30.06.1953

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juli 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 30. Juni 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen verbotener Ausfuhr wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vielen Steuerhinterziehung (§ 596 RAbgO) in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr (§§ 1 und 4 MilRegG Nr. 161, §§ 1 und 4 MilRegVO Nr. 73) zu 300 DM Geldstrafe und 446 DM Wertersatz verurteilt.

2

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

3

I.

Verfahrensrüge:

4

Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO darin, daß das Landgericht die Beweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin Antonie C. abgelehnt hat. Die Rüge ist jedoch im Ergebnis unbegründet.

5

Der Verteidiger hatte die Zeugin für folgende Behauptungen benannt:

  1. 1.

    Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin P. habe im Jahre 1947 Frau C. gefragt, ob sie jemand wisse, der Autoersatzteile brauchen könne;

  2. 2.

    Frau C. habe geantwortet, Frau P. könne die Ersatzteile ruhig kaufen;

  3. 3.

    nach dem Wissen der Zeugin C. habe Frau P. die Ersatzteile dann auch vom Angeklagten gekauft;

  4. 4.

    Frau P. habe unmittelbar nach dem Kauf dem Angeklagten 12.000 DM von dem Geld gezahlt, das Frau C. bei ihr hinterlegt hatte.

6

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Beweistatsachen zu 1, 2 und 3) für die Entscheidung ohne Bedeutung seien und daß hinsichtlich der zu 4) behaupteten Vorgänge auf Grund der anderweitigen glaubhaften Darstellung des Angeklagten bereits das Gegenteil bewiesen sei.

7

Daraufhin hat der Verteidiger seinen Antrag ergänzt und die Zeugin C. auch dafür als Zeugin benannt, daß der Angeklagte die 12.000 RM spätestens einen oder zwei Tage nach der Abgabe der Ware von Frau P. erhalten habe, ferner dafür, daß Frau C. keinen Zettel an den Angeklagten habe übermitteln lassen, in dem für die Ersatzteile Kaffee zugesichert wurde und daß eine solche Abmachung auch nicht mündlich getroffen worden sei, endlich dafür, daß keine unmittelbare Verbindung zwischen ihm und der Zeugin C. bestanden habe.

8

Der Vorsitzende der Strafkammer hat nach der Sitzungsniederschrift festgestellt, daß die Zeugin C. jetzt Kr. heißt und in S. in H. wohnt. Er hat ferner mitgeteilt, daß die Zeugin mittels eingeschriebenen Briefes zur Hauptverhandlung geladen worden sei und daß sie den Empfang der Ladung eigenhändig auf dem Rückschein bekannt habe.

9

Der Verteidiger hat darauf beantragt, die Zeugin nochmals im Wege der Rechtshilfe zu laden, hilfsweise, sie durch ein niederländisches Gericht vernehmen zu lassen.

10

Das Landgericht hat die Zusatzanträge mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin sei als Beweismittel ungeeignet. Sie sei Hauptbeteiligte an der Tat des Angeklagten und habe dadurch, daß sie nicht erschienen sei, gezeigt, daß sie an der Aufklärung des Sachverhalts nicht interessiert sei. Eine Vernehmung im Rechtshilfewege sei wertlos, da in diesem Falle eine von der Strafkammer als unerläßlich angesehene Gegenüberstellung nicht erfolgen könne.

11

Die Begründung der Ablehnungsbeschlüsse ist zwar im einzelnen nicht unbedenklich. Es ist fraglich, ob die unter Beweis gestellten Tatsachen zu 1-3 des Beweisantrages wirklich für die Entscheidung unerheblich waren. Auch darf das Gericht nach § 244 Abs. 3 StPO einen Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen, daß es schon von Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt sei. Endlich ist es fehlerhaft, wenn ein Zeuge allein aus dem Grunde als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen wird, weil er an der Tat beteiligt ist und der Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge leistet (RG 75, 11; OLG Hamburg, NJW 53, 917). Im Ergebnis ist aber die Ablehnung der Beweisanträge durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die Zeugin unerreichbar ist. Mit dieser Begründung konnte nicht nur der Zusatzantrag, sondern auch der Hauptantrag in allen Punkten abgelehnt werden.

12

Das Landgericht hielt es für unerläßlich, die im Ausland wohnende Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen und sie dem Angeklagten und der Zeugin P. gegenüberzustellen. Eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter hielt es für wertlos. Es war auch überzeugt, daß die Zeugin nicht freiwillig zur Hauptverhandlung erscheinen würde, auch wenn sie im Rechtshilfewege nochmals geladen werden würde. Diese Erwägungen des Landgerichts sind tatsächlicher Art und beruhen nicht auf Rechtsirrtum (BGH NJW 53, 1522).

13

Sie sind vor allem auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Landgericht vor der Hauptverhandlung in geeigneter und der Bedeutung der Sache und der Beweisfragen entsprechender Weise versucht hatte, die Zeugin zum Erscheinen zu veranlassen. Da die Zeugin die Ladung mittels eingeschriebenen Briefes erhalten hatte, aber nicht erschienen war, konnte der Tatrichter annehmen, daß sie auch einer neuen, im Wege der Rechtshilfe durch die niederländischen Justizbehörden übermittelten Ladung nicht Folge leisten werde.

14

Das hier vom Landgericht gewählte Verfahren, die im Auslande wohnende Zeugin zum Erscheinen vor einem deutschen Gericht zu bestimmen, genügte auch deshalb, weil dem Tatrichter für die Beurteilung der Kernfrage, ob der Angeklagte für die Lieferung seiner Kraftwagen-Ersatzteile holländischen Kaffee erhalten sollte, eine Reihe anderer Beweismittel und Beweisanzeichen zur Verfügung standen. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen nur eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung mit der Möglichkeit der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und einer anderen Zeugin für sachgemäß hielt, eine solche aber nicht erwartet werden konnte, so ist seine Entscheidung, daß die Zeugin unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO sei, rechtlich nicht zu beanstanden (BGH 3 StR 196/53 vom 19. Februar 1953, S 5 f;4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953, S 12).

15

II.

Sachrüge:

16

1.

Die Verurteilung wegen verbotener Ausfuhr nach MilRegG Nr 161 und MilRegVO Nr 73 verstößt gegen das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949. Der Angeklagte hat die Tat im Jahre 1947 begangen. § 12 StrFrG schließt nur Steuervergehen von der Straffreiheit aus. Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrverbote sind keine Steuervergehen und fallen daher nicht unter § 12 StrFrG. Die Strafbestimmung der Reichsabgabenordnung gegen den Bannbruch (§ 401 a RAbgO) ist nicht anwendbar, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wobei andere Vorschriften auch solche des Besatzungsrechts sein können (BGHSt 4, 36). Trifft eine nicht unter § 12 StrFrG fallende Tat mit einem Steuervergehen tateinheitlich zusammen, so darf nur wegen des Steuervergehens schuldig gesprochen werden, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951; 1 StR 594/52 vom 13. Oktober 1953). Der Schuldspruch muß daher entsprechend geändert werden.

17

Der Strafausspruch beruht nicht auf dem Fehler. Die Strafe ist der Vorschrift des § 396 RAbgO entnommen. Wie die Strafzumessungseründe erkennen lassen, waren für die Hntscheidung über die Strafhöhe nur in der Person des Angeklagten liegende Gründe ausschlaggebend, nicht aber die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotener Warenausfuhr, Daher kann der Strafausspruch bestehen bleiben.

18

Der weitere Einwand der Revision, der Schuldspruch wegen verbotener Ausfuhr verstoße gegen § 2 a StGB a.F., weil zur Zeit der Aburteilung "eine für den Angeklagten mildere Gesetzgebung bestanden" habe, ist daher gegenstandslos.

19

2.

Der Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbgO) ist frei von Rechtsfehlern.

20

Der äußere Tatbestand des Vergehens ist ausreichend dargelegt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte dadurch, daß er der Zeugin P. die Ersatzteile zum Tausch gegen holländischen Kaffee übergab, verursacht, daß 24 kg Kaffee ohne Entrichtung von Eingangsabgaben über die Grenze gebracht wurden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, daß die Hinterziehung in dem Augenblick rechtlich vollendet war, als der Kaffee unter Umgehung der Zollstelle über die Grenze geschafft war. Für den äußeren Tatbestand kommt es demnach nicht darauf an, ob der Angeklagte den Kaffee auch erhalten hat.

21

Verfehlt ist der Hinweis der Revision auf das frühere Urteil des Landgerichts gegen die anderen an diesem Schmuggelunternehmen beteiligten Personen. Abgesehen davon, daß das Landgericht an jenes Urteil bei der Aburteilung des Angeklagten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden war, ist auch nicht ersichtlich, daß es hier von seiner früheren rechtlichen Beurteilung abgewichen wäre. In dem früheren Urteil war angenommen worden, daß die Mitwirkung der damals beteiligten Angeklagten jeweils erst mit der Erlangung des Besitzes an dem Kaffee begann. Das kann je nach den Umständen, unter denen sie ihren Beitrag leisteten, zutreffen. Indessen ist es für den Tatbestand der Zollhinterziehung nicht erforderlich, daß der Täter selbst den Besitz an der Schmuggelware erlangt hat. Es ist also abwegig, wenn die Revision unter Berufung auf das frühere Urteil meint, das Landgericht hätte den Angeklagten freisprechen müssen, weil er keinen Besitz an dem Kaffee erlangt habe.

22

Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte habe dadurch, daß er die Tauschware bereitstellte, bewußt seinen Beitrag zu der Zollhinterziehung geleistet und damit gezeigt, daß er das Einschmuggeln des Kaffees, das durch andere ausgeführt worden sei, innerlich billigte und rls eigene Tat wollte. Damit ist einerseits ausreichend dargetan, daß der Angeklagte vorsätzlich bei einer Zollhinterziehung mitgewirkt hat, andererseits, daß er dabei mit Tätervorsatz handelte. Diese Darlegungen ergeben, daß der Angeklagte gewußt hats daß der Kaffee unter Umgehung der Zollstelle in das Inland gebracht werden sollte, als er seine Ersatzteile zum Tausch anbot. Er ist daher mit Recht wegen Teilnahme an der Hinterziehung und nicht nur wegen versuchter Steuerhehlerei verurteilt worden. Wie schon erörtert, ist es unerheblich, daß er den Kaffee nicht erhalten hat. Auch daß er die Tat als eigene wollte, ist ausreichend dargetan; diese Annahme steht auch im Einklang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen. Aus diesen ergibt sich ferner, daß der Angeklagte zum eigenen Vorteil gehandelt hat.

23

Soweit sich die Revision gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugin Pauwen wendet, ist sie in diesem Rechtszug unbeachtlich. Ein unzulässiger Angriff gegen tatsächliche Feststellungen ist es auch, wenn die Revision behauptet, der Angeklagte habe die Ersatzteile gegen Geld verkaufen und nicht gegen Kaffee vertauschen wollen.

24

Da auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, erweist sich die Revision des Angeklagten als im wesentlichen unbegründet.

Senatspräsident Rotberg ist ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert. Koeniger
Busch
Koeniger
Martin
Maaß